{
    "slug": "erbfaehigkeit-1923-bgb",
    "titre": "Erbfähigkeit (§ 1923 BGB) – wer Erbe werden kann: ungeborenes Kind, juristische Personen, gleichzeitiger Tod (§ 11 VerschG)",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1 BGB). Die Erbfähigkeit ist damit die erste, vor allen Quoten- und Auslegungsfragen zu…",
    "resume_court": "**Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt** (§ 1923 Abs. 1 BGB). Die Erbfähigkeit ist damit die erste, vor allen Quoten- und Auslegungsfragen zu prüfende Voraussetzung – sie gilt gleichermaßen für die **gesetzliche** wie für die **gewillkürte** Erbfolge (Testament, Erbvertrag). Maßgeblich ist **eine juristische Sekunde nach dem Tod des Erblassers**: Wer den Erblasser auch nur um Augenblicke überlebt, wird Erbe – und vererbt das Erlangte sofort weiter. Wer vorher verstorben ist, fällt weg; an seine Stelle treten Ersatzerben, Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3 BGB) oder es kommt zur Anwachsung (§ 2094 BGB).\n\nZwei wichtige Erweiterungen und eine Beweisregel:\n\n- **Ungeborenes Kind (nasciturus):** Wer zur Zeit des Erbfalls **noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war**, gilt als **vor dem Erbfall geboren** (§ 1923 Abs. 2 BGB) – wird also rückwirkend Erbe, sobald es **lebend** geboren wird. Die Rechtsfähigkeit selbst beginnt erst mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB).\n- **Juristische Personen** (GmbH, AG, e. V., Stiftung, Gemeinde, Kirche) sind erbfähig, wenn sie im Zeitpunkt des Erbfalls **bereits bestehen**. Entsteht die juristische Person erst danach, ist ihre Einsetzung im Zweifel als **Nacherbeinsetzung** zu lesen (§ 2101 Abs. 2 BGB); für die vom Stifter durch Testament errichtete Stiftung gilt die **Rückwirkungsfiktion** des § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB.\n- **Gleichzeitiger Tod:** Lässt sich nicht beweisen, wer wen überlebt hat, wird **vermutet, dass alle gleichzeitig gestorben sind** (§ 11 VerschG) – dann beerbt keiner den anderen.\n\n**Tiere können nicht Erben sein.** Versorgungswünsche für Haustiere werden über ein **Vermächtnis** (§§ 2147 ff. BGB) oder eine **Auflage** (§§ 1940, 2192 ff. BGB) zugunsten eines menschlichen oder juristischen Erben umgesetzt.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 1923 BGB – Erbfähigkeit [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wortlaut Abs. 1",
            "valeur": "„Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.\u0022 [§ 1923 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wortlaut Abs. 2",
            "valeur": "„Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.\u0022 [§ 1923 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Maßgeblicher Zeitpunkt",
            "valeur": "Erbfall = Tod des Erblassers (§ 1922 Abs. 1 BGB); es genügt ein Überleben um eine „juristische Sekunde\u0022",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geltung",
            "valeur": "für gesetzliche und gewillkürte Erbfolge; zwingend, nicht abdingbar",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beginn der Rechtsfähigkeit",
            "valeur": "mit Vollendung der Geburt [§ 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nasciturus",
            "valeur": "bei Erbfall bereits gezeugt → gilt als vor dem Erbfall geboren; Erbe wird er endgültig mit Lebendgeburt [§ 1923 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Totgeburt",
            "valeur": "keine Erbfähigkeit – die Fiktion des § 1923 Abs. 2 BGB greift nur bei lebend geborenem Kind (§ 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nach dem Erbfall gezeugtes Kind",
            "valeur": "nicht erbfähig; Einsetzung gilt im Zweifel als Nacherbeinsetzung [§ 2101 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Juristische Personen",
            "valeur": "erbfähig, wenn zur Zeit des Erbfalls bestehend (GmbH, AG, e. V., Stiftung, Körperschaften des öffentlichen Rechts)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erst später entstehende juristische Person",
            "valeur": "im Zweifel Nacherbe [§ 2101 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Stiftung von Todes wegen",
            "valeur": "gilt für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden, wenn sie erst nach dem Tod anerkannt wird [§ 80 Abs. 2 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zwischenerbe bis zur Nacherbfolge",
            "valeur": "gesetzliche Erben sind Vorerben [§ 2105 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nacherbe",
            "valeur": "§ 1923 BGB gilt entsprechend – der Nacherbe muss beim Erbfall (nicht erst beim Nacherbfall) leben oder gezeugt sein [§ 2108 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vermächtnisnehmer",
            "valeur": "bei Erbfall noch nicht gezeugt → Anfall mit der Geburt [§ 2178 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gleichzeitiger Tod",
            "valeur": "widerlegbare Vermutung des gleichzeitigen Todes, wenn das Überleben nicht bewiesen werden kann [§ 11 VerschG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Todeserklärung",
            "valeur": "begründet die Vermutung des Todes zum im Beschluss festgestellten Zeitpunkt [§ 9 Abs. 1 VerschG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Regelfrist Todeserklärung",
            "valeur": "10 Jahre nach dem Jahresende der letzten Nachricht; 5 Jahre, wenn der Verschollene 80 Jahre alt wäre; nicht vor dem Jahr, in dem er 25 würde [§ 3 VerschG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflegschaft für das ungeborene Kind",
            "valeur": "§ 1810 BGB (seit 01.01.2023; zuvor § 1912 BGB a. F.) – endet mit der Geburt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflegschaft für ungezeugten Nacherben",
            "valeur": "§ 1882 BGB (seit 01.01.2023; zuvor § 1913 BGB a. F.)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unterhalt der werdenden Mutter",
            "valeur": "angemessener Unterhalt aus dem Nachlass bzw. dem Erbteil des Kindes bis zur Entbindung [§ 1963 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erbauseinandersetzung",
            "valeur": "ausgeschlossen, solange Erbteile wegen einer zu erwartenden Geburt unbestimmt sind [§ 2043 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erbschaftsteuer",
            "valeur": "Steuer entsteht bei Erwerb von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Tiere als Erben",
            "valeur": "nicht möglich – Lösung über Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB) oder Auflage (§§ 1940, 2192 ff. BGB)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 1923 BGB – Erbfähigkeit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1923.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1 BGB – Beginn der Rechtsfähigkeit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1922.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1810 BGB – Pflegschaft für ein ungeborenes Kind (seit 01.01.2023; zuvor § 1912 BGB a. F.)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1810.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1882 BGB – Pflegschaft für unbekannte Beteiligte und ungezeugte Nacherben (seit 01.01.2023; zuvor § 1913 BGB a. F.)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1882.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1963 BGB – Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1963.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2043 BGB – Aufschub der Auseinandersetzung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2043.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2101 BGB – Noch nicht gezeugter Nacherbe; noch nicht entstandene juristische Person",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2101.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2105 BGB – Gesetzliche Erben als Vorerben",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2105.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2108 BGB – Erbfähigkeit des Nacherben; Vererblichkeit des Nacherbrechts",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2108.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2178 BGB – Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2178.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 80 BGB – Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung (Abs. 2 Satz 2: Rückwirkungsfiktion)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__80.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1 VerschG – Begriff der Verschollenheit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/verschg/__1.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2 VerschG – Todeserklärung im Aufgebotsverfahren",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/verschg/__2.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 3 VerschG – Allgemeine Verschollenheit, Fristen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/verschg/__3.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 9 VerschG – Wirkung der Todeserklärung, Feststellung des Todeszeitpunkts",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/verschg/__9.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 11 VerschG – Kommorientenvermutung (gleichzeitiger Tod)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/verschg/__11.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 9 ErbStG – Entstehung der Steuer",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__9.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 4 ESchG – Eigenmächtige Befruchtung und Übertragung (post-mortale Verwendung von Samenzellen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/eschg/__4.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Erbfähigkeit (§ 1923 BGB) – wer Erbe werden kann: ungeborenes Kind, juristische Personen, gleichzeitiger Tod (§ 11 VerschG)?",
            "reponse": "Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1 BGB). Die Erbfähigkeit ist damit die erste, vor allen Quoten- und Auslegungsfragen zu prüfende Voraussetzung – sie gilt gleichermaßen für die gesetzliche wie für die gewillkürte Erbfolge (Testament, Erbvertrag)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Erbfähigkeit (§ 1923 BGB)?",
            "reponse": "§ 1923 BGB steht an der Spitze des gesetzlichen Erbrechts und formuliert eine Grundvoraussetzung jeder Erbfolge. Die Norm beantwortet nicht die Frage, *wer* erben soll (das regeln §§ 1924 ff. BGB und die letztwillige Verfügung), sondern *wer überhaupt Erbe sein kann*. Sie ist zwingend: Ein Erblasser kann die Erbfähigkeit weder erweitern noch eine nicht erbfähige Person wirksam zum Erben einsetzen."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Erbfähigkeit (§ 1923 BGB)?",
            "reponse": "„Mein ungeborenes Kind erbt noch nicht.\u0022 Doch – ein beim Erbfall bereits gezeugtes Kind gilt als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 Abs. 2 BGB) und wird mit der Lebendgeburt rückwirkend Erbe und Pflichtteilsberechtigter. „Bei einem gemeinsamen Unfall erbt der Ehepartner, der später gestorben ist.\u0022 Nur, wenn sich das beweisen lässt."
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "1900-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-18",
    "derniere_verification": "2026-09-18",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/erbfaehigkeit-1923-bgb"
}