{
    "slug": "erbfolge-staemme-eintrittsrecht-1924-bgb",
    "titre": "\u0022Erbfolge nach Stämmen (§ 1924 Abs. 2–4 BGB) – wann Enkel an die Stelle ihrer Eltern treten\u0022",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Bei der gesetzlichen Erbfolge erben in der ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 Abs. 1 BGB). Ein lebendes Kind schließt seine eigenen Kinder…",
    "resume_court": "Bei der **gesetzlichen Erbfolge** erben in der ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 Abs. 1 BGB). Ein **lebendes Kind** schließt seine eigenen Kinder aus (§ 1924 Abs. 2 BGB). Ist ein Kind **zur Zeit des Erbfalls nicht mehr am Leben**, treten **dessen Abkömmlinge** an seine Stelle – man spricht von **Erbfolge nach Stämmen** (§ 1924 Abs. 3 BGB). Jedes Kind des Erblassers bildet einen **Stamm**; Kinder erben **zu gleichen Teilen** (§ 1924 Abs. 4 BGB), und der Anteil eines weggefallenen Kindes wird innerhalb seines Stammes weiter geteilt. Dasselbe gilt, wenn ein Kind die Erbschaft **ausschlägt** (es gilt als vorverstorben, § 1953 Abs. 2 BGB) oder für **erbunwürdig** erklärt wird (§ 2344 Abs. 2 BGB). Die Enkel erben also nicht „neben\u0022 ihren Eltern, sondern **nur anstelle** eines Elternteils, der nicht (mehr) Erbe ist.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 1924 Abs. 1–4 BGB [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erste Ordnung",
            "valeur": "Abkömmlinge des Erblassers: Kinder, Enkel, Urenkel … (§ 1924 Abs. 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sperrwirkung",
            "valeur": "Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge aus (§ 1924 Abs. 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eintritt",
            "valeur": "Für einen nicht mehr lebenden Abkömmling treten die durch ihn verwandten Abkömmlinge ein – Erbfolge nach Stämmen (§ 1924 Abs. 3 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verteilung",
            "valeur": "Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB); innerhalb eines Stammes wird der Stammanteil nach denselben Regeln weiter geteilt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausschlagung",
            "valeur": "Ausschlagender gilt als zur Zeit des Erbfalls nicht lebend; Anfall an den Nächstberufenen, rückwirkend auf den Erbfall (§ 1953 Abs. 1, 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erbunwürdigkeit",
            "valeur": "Erbunwürdiger gilt als nicht lebend; Anfall an den Nächstberufenen (§ 2344 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erbverzicht",
            "valeur": "Verzicht eines Abkömmlings erstreckt sich im Zweifel auf dessen Abkömmlinge (§ 2349 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Testament",
            "valeur": "Auslegungsregel: Ist ein bedachter Abkömmling nach Testamentserrichtung weggefallen, sind im Zweifel dessen Abkömmlinge bedacht (§ 2069 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rangfolge",
            "valeur": "Verwandte einer vorhergehenden Ordnung schließen spätere Ordnungen aus (§ 1930 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erbfähigkeit",
            "valeur": "Erbe kann werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt; ein bereits gezeugtes Kind gilt als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erbschaftsteuer-Freibetrag",
            "valeur": "Kinder und Kinder verstorbener Kinder: 400.000 €; Enkel, deren Eltern leben: 200.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 3 ErbStG)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 1924 BGB – Gesetzliche Erben erster Ordnung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1924.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1923 BGB – Erbfähigkeit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1923.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1930 BGB – Rangfolge der Ordnungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1930.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1938 BGB – Enterbung ohne Erbeinsetzung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1938.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1953 BGB – Wirkung der Ausschlagung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1953.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2069 BGB – Abkömmlinge des Erblassers",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2069.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2303.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2309 BGB – Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2309.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2310 BGB – Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2310.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2344 BGB – Wirkung der Erbunwürdigerklärung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2344.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2349 BGB – Erstreckung auf Abkömmlinge",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2349.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 15 ErbStG – Steuerklassen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 16 ErbStG – Freibeträge",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 352 FamFG – Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__352.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt \u0022Erbfolge nach Stämmen (§ 1924 Abs. 2–4 BGB) – wann Enkel an die Stelle ihrer Eltern treten\u0022?",
            "reponse": "Bei der gesetzlichen Erbfolge erben in der ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 Abs. 1 BGB). Ein lebendes Kind schließt seine eigenen Kinder aus (§ 1924 Abs. 2 BGB). Ist ein Kind zur Zeit des Erbfalls nicht mehr am Leben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle – man spricht von Erbfolge nach Stämmen (§ 1924 Abs. 3 BGB)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt \u0022Erbfolge nach Stämmen (§ 1924 Abs. 2–4 BGB)?",
            "reponse": "Die Stammesregel greift nur bei gesetzlicher Erbfolge. Hat der Erblasser ein wirksames Testament oder einen Erbvertrag errichtet, bestimmt dieses, wer erbt; die Stämme sind dann nur über die Auslegungsregel des § 2069 BGB und als Maßstab für den Pflichtteil von Bedeutung."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei \u0022Erbfolge nach Stämmen (§ 1924 Abs. 2–4 BGB)?",
            "reponse": "„Enkel erben neben ihren Eltern.\u0022 Falsch – solange das Kind lebt und Erbe wird, sind die Enkel ausgeschlossen (§ 1924 Abs. 2 BGB). „Beim Tod eines Kindes erben die anderen Kinder mehr.\u0022 Falsch – dessen Anteil geht an seinen Stamm, nicht an die Geschwister (§ 1924 Abs. 3 BGB). „Wer ausschlägt, gibt den Nachlass an die Geschwister.\u0022 Meist falsch – nachrücken die Kinder des Ausschlagenden (§ 1953 Abs. 2 BGB)."
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "1900-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-27",
    "derniere_verification": "2026-10-27",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/erbfolge-staemme-eintrittsrecht-1924-bgb"
}