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title: "\"Erbfolge nach Stämmen (§ 1924 Abs. 2–4 BGB) – wann Enkel an die Stelle ihrer Eltern treten\""
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# "Erbfolge nach Stämmen (§ 1924 Abs. 2–4 BGB) – wann Enkel an die Stelle ihrer Eltern treten"

## Kurzantwort

Bei der **gesetzlichen Erbfolge** erben in der ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 Abs. 1 BGB). Ein **lebendes Kind** schließt seine eigenen Kinder aus (§ 1924 Abs. 2 BGB). Ist ein Kind **zur Zeit des Erbfalls nicht mehr am Leben**, treten **dessen Abkömmlinge** an seine Stelle – man spricht von **Erbfolge nach Stämmen** (§ 1924 Abs. 3 BGB). Jedes Kind des Erblassers bildet einen **Stamm**; Kinder erben **zu gleichen Teilen** (§ 1924 Abs. 4 BGB), und der Anteil eines weggefallenen Kindes wird innerhalb seines Stammes weiter geteilt. Dasselbe gilt, wenn ein Kind die Erbschaft **ausschlägt** (es gilt als vorverstorben, § 1953 Abs. 2 BGB) oder für **erbunwürdig** erklärt wird (§ 2344 Abs. 2 BGB). Die Enkel erben also nicht „neben" ihren Eltern, sondern **nur anstelle** eines Elternteils, der nicht (mehr) Erbe ist.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 1924 Abs. 1–4 BGB [gesetze-im-internet.de] |
| Erste Ordnung | Abkömmlinge des Erblassers: Kinder, Enkel, Urenkel … (§ 1924 Abs. 1 BGB) |
| Sperrwirkung | Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge aus (§ 1924 Abs. 2 BGB) |
| Eintritt | Für einen nicht mehr lebenden Abkömmling treten die durch ihn verwandten Abkömmlinge ein – Erbfolge nach Stämmen (§ 1924 Abs. 3 BGB) |
| Verteilung | Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB); innerhalb eines Stammes wird der Stammanteil nach denselben Regeln weiter geteilt |
| Ausschlagung | Ausschlagender gilt als zur Zeit des Erbfalls nicht lebend; Anfall an den Nächstberufenen, rückwirkend auf den Erbfall (§ 1953 Abs. 1, 2 BGB) |
| Erbunwürdigkeit | Erbunwürdiger gilt als nicht lebend; Anfall an den Nächstberufenen (§ 2344 BGB) |
| Erbverzicht | Verzicht eines Abkömmlings erstreckt sich im Zweifel auf dessen Abkömmlinge (§ 2349 BGB) |
| Testament | Auslegungsregel: Ist ein bedachter Abkömmling nach Testamentserrichtung weggefallen, sind im Zweifel dessen Abkömmlinge bedacht (§ 2069 BGB) |
| Rangfolge | Verwandte einer vorhergehenden Ordnung schließen spätere Ordnungen aus (§ 1930 BGB) |
| Erbfähigkeit | Erbe kann werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt; ein bereits gezeugtes Kind gilt als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 BGB) |
| Erbschaftsteuer-Freibetrag | Kinder und Kinder verstorbener Kinder: 400.000 €; Enkel, deren Eltern leben: 200.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 3 ErbStG) |

## Geltungsbereich

Die Stammesregel greift nur bei **gesetzlicher Erbfolge**. Hat der Erblasser ein wirksames Testament oder einen Erbvertrag errichtet, bestimmt dieses, wer erbt; die Stämme sind dann nur über die Auslegungsregel des § 2069 BGB und als Maßstab für den Pflichtteil von Bedeutung. Voraussetzung ist außerdem, dass **deutsches Erbrecht** anwendbar ist, nach der EU-Erbrechtsverordnung (VO 650/2012) in der Regel bei letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Neben einem Ehegatten oder Lebenspartner gilt die Stammesregel für den Rest des Nachlasses, der nach § 1931 BGB den Abkömmlingen zufällt.

## So funktioniert die Stammesregel

**Kinder leben alle:** Jedes Kind erbt einen gleichen Anteil; die Enkel gehen leer aus, solange ihr Elternteil lebt und Erbe wird (§ 1924 Abs. 2 BGB).

**Ein Kind ist vorverstorben:** Sein Anteil geht an **seine** Kinder, geteilt durch deren Zahl. Beispiel ohne Ehegatten: Erblasser E hat die Kinder A, B und C. A ist vorverstorben und hinterlässt A1 und A2. B erbt 1/3, C erbt 1/3, A1 und A2 erben je 1/6.

**Der Stamm setzt sich fort:** Ist auch A1 vorverstorben und hat ein Kind A1a, so erbt A1a den Anteil von A1 (1/6). Die Regel gilt über beliebig viele Generationen (§ 1924 Abs. 3 BGB).

**Neben dem Ehegatten:** Der überlebende Ehegatte erhält neben Abkömmlingen 1/4, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft pauschal weitere 1/4, insgesamt **1/2** (§ 1931 Abs. 1, § 1371 Abs. 1 BGB). Die verbleibende Hälfte verteilen die Stämme. Im obigen Beispiel: Ehegatte 1/2, B 1/6, C 1/6, A1 und A2 je 1/12.

**Wer ist „Abkömmling"?** Eheliche und nichteheliche Kinder sowie Adoptivkinder sind gleichgestellt; **Stiefkinder** sind keine Abkömmlinge und erben nicht gesetzlich (siehe [Patchwork-Familie](/fakten/patchwork-familie-erbrecht-stiefkinder.html)).

## Wann fällt ein Kind „weg"?

Der Eintritt der Enkel setzt voraus, dass das Kind **nicht Erbe wird**. Das kann mehrere Gründe haben:

- **Tod vor dem Erbfall** – der Normalfall des § 1924 Abs. 3 BGB. Kinder, die erst nach dem Erblasser sterben, erben noch und vererben ihren Anteil weiter.
- **Ausschlagung** – schlägt ein Kind aus, gilt der Anfall an es als nicht erfolgt, und die Erbschaft fällt demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende nicht gelebt hätte (§ 1953 Abs. 1, 2 BGB). Das sind dessen Kinder. Typischer Anwendungsfall: Das Kind ist überschuldet oder will den Nachlass direkt an die nächste Generation geben. Dann müssen oft auch die Enkel (bei Minderjährigen: ihre Eltern als Vertreter) fristgerecht ausschlagen, sonst erben sie – auch Schulden. Siehe [Erbausschlagung](/fakten/erbausschlagung-1942-bgb.html) und [Minderjährige als Erben](/fakten/minderjaehrige-erben-1643-bgb.html).
- **Erbunwürdigerklärung** – wirkt wie Vorversterben (§ 2344 Abs. 2 BGB); die Abkömmlinge des Erbunwürdigen rücken nach.
- **Erbverzicht** – verzichtet ein Abkömmling vertraglich auf sein Erbrecht, erstreckt sich der Verzicht im Zweifel auf seine Abkömmlinge (§ 2349 BGB). Der Stamm fällt dann insgesamt aus, die übrigen Stämme erben mehr.
- **Enterbung durch Testament** – der Erblasser kann einen Abkömmling ausschließen (§ 1938 BGB). Ob dessen Kinder an seine Stelle treten, ist eine Frage der Testamentsauslegung; im Zweifel greift § 2069 BGB nur für **bedachte** Abkömmlinge, nicht für ausgeschlossene.

## Pflichtteil der Enkel

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Enkel sind nur pflichtteilsberechtigt, **soweit** ihr Elternteil nicht selbst den Pflichtteil verlangen kann oder das Hinterlassene annimmt (§ 2309 BGB). Ist das Kind vorverstorben, rückt sein Stamm auch beim Pflichtteil nach. Beispiel: Erblasser E enterbt seine Tochter B zugunsten einer Stiftung; B hat zwei Kinder und lebt. B hat den Pflichtteil, ihre Kinder nicht. Ist B vorverstorben, haben die beiden Kinder gemeinsam den Pflichtteil ihres Stammes. Bei der Berechnung zählen Ausgeschlossene und Ausschlagende mit, Erbverzichtende nicht (§ 2310 BGB).

## Erbschaftsteuer

| Erwerber | Steuerklasse | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|---|
| Kinder (auch Stiefkinder) | I Nr. 2 | 400.000 € |
| Kinder verstorbener Kinder | I Nr. 3 (Freibetrag wie Kinder) | 400.000 € |
| Kinder lebender Kinder (Enkel) | I Nr. 3 | 200.000 € |

Der höhere Freibetrag für Kinder verstorbener Kinder (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) bildet die Stammesregel steuerlich nach: Wer anstelle seines verstorbenen Elternteils erbt, wird wie ein Kind des Erblassers behandelt. Enkel, deren Eltern noch leben und die als „übrige Abkömmlinge" erwerben, haben nur 200.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Alle Abkömmlinge gehören zur Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Siehe auch [Erbschaftsteuer 2026 – Freibeträge](/fakten/erbschaftsteuer-freibetraege-2026.html).

## Häufige Fehler

- **„Enkel erben neben ihren Eltern."** Falsch – solange das Kind lebt und Erbe wird, sind die Enkel ausgeschlossen (§ 1924 Abs. 2 BGB).
- **„Beim Tod eines Kindes erben die anderen Kinder mehr."** Falsch – dessen Anteil geht an seinen Stamm, nicht an die Geschwister (§ 1924 Abs. 3 BGB).
- **„Wer ausschlägt, gibt den Nachlass an die Geschwister."** Meist falsch – nachrücken die Kinder des Ausschlagenden (§ 1953 Abs. 2 BGB). Sie müssen eigene Fristen beachten.
- **„Stiefkinder rücken in den Stamm ein."** Falsch – sie sind keine Abkömmlinge im Sinne von § 1924 BGB.
- **„Der Erbverzicht trifft nur den Verzichtenden."** Im Zweifel nicht – er erstreckt sich auf dessen Abkömmlinge (§ 2349 BGB), wenn nichts anderes vereinbart ist.
- **„Für den Erbschein genügt § 2356 BGB."** Die Norm ist seit dem 17.08.2015 weggefallen; die Nachweise und die eidesstattliche Versicherung regelt § 352 Abs. 3 FamFG. Bei Erbfolge nach Stämmen sind Geburts- und Sterbeurkunden der gesamten Stammlinie nachzuweisen.

## Verwandte Themen

- [Gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB)](/fakten/gesetzliche-erbfolge-1924-bgb.html)
- [Erbrecht nichtehelicher Kinder (§ 1924 BGB)](/fakten/erbrecht-nichteheliche-kinder-1924-bgb.html)
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- [Erbverzicht (§§ 2346–2352 BGB)](/fakten/erbverzicht-2346-bgb.html)
- [Erbunwürdigkeit (§§ 2339–2345 BGB)](/fakten/erbunwuerdigkeit-2339-bgb.html)
- [Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB)](/fakten/pflichtteil-2303-bgb.html)
- [Erbschein (§ 2353 BGB)](/fakten/erbschein-2353-bgb.html)

## Änderungsverlauf

- 2026-10-27: Erstveröffentlichung. Wortlaut der §§ 1923, 1924, 1930, 1938, 1953, 2069, 2303, 2309, 2310, 2344, 2349 BGB sowie §§ 15, 16 ErbStG am 27.10.2026 auf den Einzelnorm-Seiten von gesetze-im-internet.de abgeglichen. Quotenbeispiele sind eigene Berechnungen aus dem Normtext. | change_type=new_page reviewed_by="Nexvyra Erbrecht-Agent"

## Stand

- Stand: 2026-10-27
- Gültig ab: 1900-01-01 (Inkrafttreten BGB; Fassung geprüft am 27.10.2026)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, ErbStG, FamFG)
- factcheck_status: ok
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 1924 BGB – Gesetzliche Erben erster Ordnung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1924.html
- § 1923 BGB – Erbfähigkeit:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1923.html
- § 1930 BGB – Rangfolge der Ordnungen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1930.html
- § 1938 BGB – Enterbung ohne Erbeinsetzung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1938.html
- § 1953 BGB – Wirkung der Ausschlagung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1953.html
- § 2069 BGB – Abkömmlinge des Erblassers:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2069.html
- § 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2303.html
- § 2309 BGB – Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2309.html
- § 2310 BGB – Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2310.html
- § 2344 BGB – Wirkung der Erbunwürdigerklärung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2344.html
- § 2349 BGB – Erstreckung auf Abkömmlinge:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2349.html
- § 15 ErbStG – Steuerklassen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html
- § 16 ErbStG – Freibeträge:
  https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
- § 352 FamFG – Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins:
  https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__352.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-27
- Letzte Prüfung: 2026-10-27
- In Kraft seit: 1900-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
