{
    "slug": "erbschaft-gemeinnuetzige-zuwendung-13-erbstg",
    "titre": "Erbschaft an gemeinnützige Organisationen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16, 17 ErbStG, § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) – Steuerbefreiung, Zehn-Jahres-Frist, Auslandsfälle und Weitergabe durch den Erben",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wer eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation per Testament zum Erben oder Vermächtnisnehmer macht, löst für die Organisation keine…",
    "resume_court": "Wer eine **gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation** per Testament zum Erben oder Vermächtnisnehmer macht, löst für die Organisation **keine Erbschaftsteuer** aus: Zuwendungen an inländische Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts und an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die **ausschließlich und unmittelbar** kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 AO dienen, bleiben nach **§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG** steuerfrei. Die Befreiung gilt **ohne Betragsgrenze**, setzt aber voraus, dass die Satzung **und** die tatsächliche Geschäftsführung den begünstigten Zwecken entsprechen. Fällt die Anerkennung als steuerbegünstigte Organisation **innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung** weg und wird das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt, entfällt die Befreiung **rückwirkend**. Auch ein **gesetzlicher oder testamentarischer Erbe** kann Steuer sparen, wenn er geerbtes Vermögen **binnen 24 Monaten** an Bund, Land, Gemeinde oder eine **inländische gemeinnützige Stiftung** weitergibt: Die Steuer erlischt dann nach **§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG** rückwirkend, soweit nicht zugleich ein Spendenabzug in Anspruch genommen wird. **Pflichtteilsansprüche** naher Angehöriger bleiben von einer gemeinnützigen Erbeinsetzung unberührt.",
    "faits": [
        {
            "point": "Befreiung für gemeinnützige Empfänger",
            "valeur": "§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Begünstigte Empfänger (Inland)",
            "valeur": "Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, inländische jüdische Kultusgemeinden sowie inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken (§§ 52–54 AO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Betragsgrenze",
            "valeur": "Keine — Befreiung gilt für den gesamten Erwerb",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung",
            "valeur": "Zweckbindung in Satzung, Stiftungsgeschäft oder sonstiger Verfassung und tatsächliche Geschäftsführung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachversteuerung",
            "valeur": "Entfällt die Anerkennung innerhalb von 10 Jahren nach der Zuwendung und wird das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt, fällt die Befreiung mit Wirkung für die Vergangenheit weg (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b Satz 2 ErbStG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Empfänger im Ausland",
            "valeur": "Nur Nr. 16 Buchst. c: ausländische Empfänger der genannten Art, die bei inländischen Einkünften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreit wären, und nur bei völkervertraglicher Amtshilfe- und Beitreibungsverpflichtung des Sitzstaates (Liste des BMF im Bundessteuerblatt); bei ausschließlich im Ausland verwirklichten Zwecken zusätzlich Inlandsbezug",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zweckgebundene Zuwendung (Zweckvermögen)",
            "valeur": "§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG: Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Weitergabe durch den Erben",
            "valeur": "§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG: Steuer erlischt rückwirkend, soweit Erwerbsgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) an Bund, Land, inländische Gemeinde oder eine inländische gemeinnützige Stiftung zugewendet werden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausschluss § 29 Abs. 1 Nr. 4",
            "valeur": "Stiftung hat Leistungen im Sinne des § 58 Nr. 6 AO an den Erwerber oder seine nächsten Angehörigen zu erbringen, oder für die Zuwendung wird ein Spendenabzug (§ 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG) in Anspruch genommen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Politische Parteien",
            "valeur": "Gesondert geregelt in § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG, nicht von Nr. 16 erfasst",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflichtteil naher Angehöriger",
            "valeur": "Unberührt (§ 2303 BGB) — gemeinnützige Erbeinsetzung enterbt faktisch, lässt aber den Geldanspruch bestehen",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 13 ErbStG – Steuerbefreiungen (Abs. 1 Nr. 16, 17, 18)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 29 ErbStG – Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen (Abs. 1 Nr. 4)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__29.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 9 ErbStG – Entstehung der Steuer",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__9.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§§ 52–54 AO – Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 58 AO – Steuerlich unschädliche Betätigungen (Nr. 6)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__58.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2303.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Erbschaft an gemeinnützige Organisationen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16, 17 ErbStG, § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) – Steuerbefreiung, Zehn-Jahres-Frist, Auslandsfälle und Weitergabe durch den Erben?",
            "reponse": "Wer eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation per Testament zum Erben oder Vermächtnisnehmer macht, löst für die Organisation keine Erbschaftsteuer aus: Zuwendungen an inländische Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts und an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im…"
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Erbschaft an gemeinnützige Organisationen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16, 17 ErbStG, § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)?",
            "reponse": "„Jeder Verein ist steuerfrei bedenkbar.\u0022 Falsch — nur anerkannt gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften; Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen passen. „Die Befreiung gilt nur bis zu einem Freibetrag.\u0022 Falsch — § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG kennt keine Betragsgrenze."
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "2009-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-11-05",
    "derniere_verification": "2026-11-05",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/erbschaft-gemeinnuetzige-zuwendung-13-erbstg"
}