{
    "slug": "erfuellung-erloeschen-362-397-bgb",
    "titre": "Erfüllung und Erlöschen des Schuldverhältnisses nach §§ 362–397 BGB — Leistungserfolg, Annahme an Erfüllungs statt, Quittung und Erlass",
    "domaine": "bgb",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Maßgeblich ist nach ständiger Rechtsprechung…",
    "resume_court": "Nach **§ 362 Abs. 1 BGB** erlischt das Schuldverhältnis, wenn die **geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt** wird. Maßgeblich ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht schon die Leistungshandlung, sondern der **Eintritt des Leistungserfolgs**. Bei einer Banküberweisung ist das mangels anderer Vereinbarung der Zeitpunkt, in dem der Gläubiger den Betrag **endgültig zur freien Verfügung** erhält, regelmäßig mit der Gutschrift auf seinem Konto. Nimmt der Gläubiger eine **andere** als die geschuldete Leistung an, erlischt die Schuld nur, wenn er sie **an Erfüllungs statt** annimmt (§ 364 Abs. 1 BGB). Weitere Erlöschensgründe sind Hinterlegung (§§ 372 ff.), Aufrechnung (§§ 387 ff.) und der **Erlassvertrag** (§ 397 BGB).",
    "faits": [
        {
            "point": "Grundtatbestand",
            "valeur": "Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird (§ 362 Abs. 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Leistung an Dritte",
            "valeur": "Erfüllung nur nach Maßgabe des § 185 BGB, also mit Einwilligung oder Genehmigung des Gläubigers (§ 362 Abs. 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zeitpunkt",
            "valeur": "Leistungserfolg, nicht bloße Leistungshandlung; bei Überweisung endgültige freie Verfügbarkeit, regelmäßig Gutschrift (BGH, Urt. v. 28.10.1998, NJW 1999, 210)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beweislast",
            "valeur": "nach Annahme als Erfüllung trägt der Gläubiger die Beweislast für Falsch- oder Teilleistung (§ 363 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Andere Leistung",
            "valeur": "erlischt nur bei Annahme an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB); neue Verbindlichkeit im Zweifel nur erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Quittung",
            "valeur": "schriftliches Empfangsbekenntnis auf Verlangen gegen Empfang der Leistung (§ 368 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erlass",
            "valeur": "Erlöschen durch Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner; ebenso negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Weitere Erlöschensgründe",
            "valeur": "Hinterlegung (§§ 372–386 BGB), Aufrechnung (§§ 387–396 BGB)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 362 BGB (dejure.org, Permalink-Fallback)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/BGB/362.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Erfüllung und Erlöschen des Schuldverhältnisses nach §§ 362–397 BGB — Leistungserfolg, Annahme an Erfüllungs statt, Quittung und Erlass?",
            "reponse": "Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Maßgeblich ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht schon die Leistungshandlung, sondern der Eintritt des Leistungserfolgs."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q165728",
        "Q30068482",
        "Q2250903",
        "Q687323"
    ],
    "valid_from": "2002-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-17",
    "derniere_verification": "2026-10-17",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/erfuellung-erloeschen-362-397-bgb"
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