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# Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB, § 32 SGB IX) – Zuschuss, Voraussetzungen und Änderungen zum 1. Oktober 2026

## Kurzantwort

Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) ist ein vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) finanziertes, von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängiges Beratungsangebot für Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte Menschen und deren Angehörige (§ 32 Abs. 1 SGB IX). Für die Ratsuchenden ist die Beratung **unentgeltlich**, setzt keine regionale Anbindung und keine Teilhabebeeinträchtigung voraus (§ 2 Abs. 2 EUTBV). Träger der Beratungsangebote haben einen Anspruch auf einen **Zuschuss von höchstens 110.000 Euro jährlich je Vollzeitäquivalent** (§ 4 EUTBV); ein Beratungsangebot umfasst mindestens ein und höchstens drei Vollzeitäquivalente, ein Vollzeitäquivalent entspricht 39 Wochenstunden (§ 3 Abs. 4 EUTBV). Die Bundesmittel sind seit 2023 auf **65 Millionen Euro** jährlich festgesetzt (§ 32 Abs. 6 SGB IX). Zum **1. Oktober 2026** ändert die Zweite Verordnung zur Änderung der Teilhabeberatungsverordnung vom 1. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 247) unter anderem die Antragsfristen, die Deckungsfähigkeit der Ausgaben und begrenzt den Zuschuss je Antragsteller bundesweit auf 15 Vollzeitäquivalente.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage im Gesetz | § 32 SGB IX (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung) |
| Rechtsgrundlage in der Verordnung | Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV) vom 14.06.2021, BGBl. I S. 1796 |
| Ermächtigungsgrundlage der EUTBV | § 32 Abs. 7 Satz 4 SGB IX; Rechtsverordnung des BMAS ohne Zustimmung des Bundesrates [§ 32 Abs. 7 Satz 4 SGB IX] |
| Zuständige Behörde | Bundesministerium für Arbeit und Soziales; es kann die Aufgaben Dritten übertragen [§ 32 Abs. 7 Satz 1, 2 SGB IX] |
| Auswahl der Antragsteller | durch das BMAS im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden [§ 32 Abs. 7 Satz 3 SGB IX] |
| Bundesmittel | 65 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2023, einschließlich Administration, Vernetzung, Qualitätssicherung und Öffentlichkeitsarbeit [§ 32 Abs. 6 SGB IX] |
| Kosten für Ratsuchende | unentgeltlich; weder regionale Anbindung noch Teilhabebeeinträchtigung erforderlich [§ 2 Abs. 2 EUTBV] |
| Verhältnis zur Trägerberatung | besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger [§ 32 Abs. 1 Satz 2 SGB IX] |
| Vorrang „Betroffene für Betroffene“ | bei der Förderung besonders zu berücksichtigen [§ 32 Abs. 3 SGB IX]; in der Beratung sollen so weit wie möglich Menschen mit Behinderungen tätig werden [§ 2 Abs. 3 Satz 2 EUTBV] |
| Zuschusshöhe je Vollzeitäquivalent | höchstens 110.000 Euro jährlich für Personal- und Sachausgaben [§ 4 EUTBV] |
| Vollzeitäquivalent | 39 Wochenstunden; je Beratungsangebot mindestens 1, höchstens 3 [§ 3 Abs. 4 EUTBV] |
| Vollzeitäquivalente bundesweit | 609,9 (Summe der Länderwerte der Tabelle in § 3 Abs. 2 EUTBV; Spanne: Bremen 3,9 bis Nordrhein-Westfalen 113,4) |
| Personalausgaben | bis zur Höhe der Entgeltgruppe 12 TVöD Bund; Besserstellungsverbot gegenüber vergleichbaren Bundesbediensteten [§ 5 EUTBV] |
| Erstausstattung | einmalige Pauschale von 1.000 Euro je Vollzeitäquivalent bei der ersten Bewilligung [§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EUTBV] |
| Verwaltungsausgaben | Jahrespauschale 10.750 Euro je vollem Kalenderjahr und Vollzeitäquivalent [§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EUTBV] |
| Regionale Öffentlichkeitsarbeit | bis 1.000 Euro je vollem Kalenderjahr und Vollzeitäquivalent [§ 6 Abs. 1 Nr. 8 EUTBV] |
| Ehrenamtlicher Zusatzaufwand | bis 5 Prozent des bewilligten Zuschusses [§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EUTBV] |
| Antragsberechtigt | juristische Personen mit Sitz in Deutschland [§ 7 Satz 1 EUTBV] |
| Nicht antragsberechtigt | Rehabilitationsträger nach dem SGB IX [§ 7 Satz 2 EUTBV] |
| Ausschlussgrund Gewinnerzielung | kein Zuschuss, wenn das Beratungsangebot zum Zweck der Gewinnerzielung erfolgt [§ 8 Abs. 4 EUTBV] |
| Antragsfrist | 31. März des Kalenderjahres vor Beginn der Bewilligungsperiode [§ 10 Abs. 3 EUTBV] |
| Bewilligungsperiode | sieben Jahre; erste Bewilligung zum 01.01.2023, erste Periode endet mit Ablauf des 31.12.2029 [§ 12 EUTBV] |
| Tätigkeitsnachweis | jährlich bis zum Ablauf des 31. März für das Vorjahr, auf einheitlicher Vorlage [§ 13 Abs. 1 EUTBV] |
| Kennzahlenbericht | vierteljährlich bis zum 15. Tag des Folgemonats [§ 13 Abs. 2 EUTBV] |
| Belegaufbewahrung | mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Tätigkeitsnachweises [§ 13 Abs. 4 EUTBV] |
| Prüfrecht | Belegprüfung durch die zuständige Stelle, Stichproben zulässig; zusätzlich Prüfrecht des Bundesrechnungshofes [§ 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 EUTBV] |
| Inkrafttreten der EUTBV | 1. Januar 2022 [§ 16 EUTBV]; Textnachweis ab 01.01.2022 |
| Letzte Änderung in Kraft | Erste Änderungsverordnung vom 23.02.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 63): Anhebung des Höchstbetrags in § 4 Satz 2 EUTBV von 95.000 auf 110.000 Euro, in Kraft am Tag nach der Verkündung |
| Nächste Änderung | Zweite Änderungsverordnung vom 01.09.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 247), verkündet am 04.09.2026, in Kraft am 1. Oktober 2026 (erster Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals) |

## Geltungsbereich

**Für Ratsuchende.** Das Angebot richtet sich an Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte Menschen und deren Angehörige und soll sie dabei unterstützen, ihre Rechte auf Chancengleichheit, Selbstbestimmung, eigenständige Lebensplanung und individuelle Teilhabeleistungen zu verwirklichen (§ 1 Abs. 2 EUTBV). Inhaltlich erstreckt es sich auf Information und Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach dem SGB IX (§ 32 Abs. 2 Satz 1 SGB IX); die Beratung soll insbesondere im Vorfeld und während der Beantragung konkreter Leistungen Orientierungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe geben (§ 2 Abs. 1 EUTBV). Die Rehabilitationsträger sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Beratungspflicht über dieses ergänzende Angebot zu informieren (§ 32 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

**Für Träger von Beratungsangeboten.** Antragsberechtigt sind juristische Personen mit Sitz in Deutschland, nicht jedoch Rehabilitationsträger nach dem SGB IX (§ 7 EUTBV). Der Antragsteller muss zuverlässig (§ 8 Abs. 1 EUTBV) und fachlich geeignet sein (§ 8 Abs. 2 EUTBV) und glaubhaft machen, ein behinderungsübergreifendes Angebot vorzuhalten, die Niedrigschwelligkeit in inhaltlicher, räumlicher, sozialer und zeitlicher Dimension zu gewährleisten und die Unabhängigkeit der Beraterinnen und Berater sicherzustellen (§ 8 Abs. 3 EUTBV).

**Verteilung und Zuteilung.** Die Vollzeitäquivalente sind in § 3 Abs. 2 EUTBV länderweise festgelegt. Solange das Länderkontingent nicht ausgeschöpft ist, besteht ein **Anspruch** auf den Zuschuss (§ 3 Abs. 1 EUTBV). Übersteigt die Zahl geeigneter Anträge das Kontingent oder entstünde ein regionales Überangebot, tritt an die Stelle des Anspruchs ein Anspruch auf Teilnahme am Zuteilungsverfahren (§ 9 Abs. 1 EUTBV). Die Rangfolge richtet sich nach der Erforderlichkeit für ein flächendeckendes, wohnortnahes Angebot, dem Einsatz von Menschen mit Behinderungen als hauptamtliche Beraterinnen und Berater und der Angemessenheit der Personalausstattung (§ 9 Abs. 2 EUTBV); bei Ranggleichheit entscheidet das Los (§ 9 Abs. 3 EUTBV). Den zuständigen Landesbehörden ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu geben (§ 10 Abs. 2 EUTBV).

**Was sich zum 1. Oktober 2026 ändert.** Die Zweite Änderungsverordnung tritt nach ihrem Artikel 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Verkündet wurde sie am 4. September 2026, maßgeblich ist damit der **1. Oktober 2026**. Bis dahin gilt die Fassung der Ersten Änderungsverordnung. Die Änderungen im Überblick:

- **§ 1 Abs. 3 EUTBV:** Für die Beurteilung der Leistungserbringereigenschaft ist künftig der Zeitraum der beantragten Zuschussfinanzierung maßgeblich (neuer Satz 3).
- **§ 2 Abs. 1 EUTBV:** Klarstellung, dass § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes unberührt bleibt.
- **§ 2 Abs. 4 EUTBV:** Der bisherige Absatz 4 („keine rechtliche Prüfung von Einzelfällen sowie keine Begleitung in Widerspruchs- und Klageverfahren“) wird gestrichen.
- **§ 3 Abs. 4 EUTBV:** Neuer Satz 3 – bundesweit ist der Zuschuss für einen Antragsteller auf **maximal 15 Vollzeitäquivalente** beschränkt.
- **§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EUTBV:** Vorübergehende Vakanzen von bis zu sechs Wochen bleiben für die Verwaltungspauschale unbeachtlich.
- **§ 6 Abs. 1 Nr. 6 EUTBV:** „Weiterbildung“ wird durch „Fortbildung“ ersetzt.
- **§ 6 Abs. 2 EUTBV:** Die Deckungsfähigkeit wird auf die Sachausgaben nach Absatz 1 Nummer 3 bis 7 sowie die Personalausgaben nach § 5 Satz 1 erweitert; zusätzlich sind Einsparungen bei der Verwaltungspauschale deckungsfähig.
- **§ 10 EUTBV:** Erweiterungen des Antrags und Ergänzungen der erforderlichen Angaben – einschließlich Anzahl und Lage der Standorte – sind nach dem 31. März nicht mehr zulässig (neuer Abs. 3 Satz 2). Anteile von weniger als einem Zehntel eines Vollzeitäquivalents können außerhalb des Bewilligungs- und Zuteilungsverfahrens vergeben werden (neuer Abs. 4 Satz 2).
- **§ 11 EUTBV:** Der Zuschuss ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge **nicht übertragbar** (neuer Abs. 1 Satz 2); der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

## Ausnahmen

- **Leistungserbringer als Träger:** Grundsätzlich soll die Beratung unabhängig von Leistungsträgern und Leistungserbringern erbracht werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EUTBV). Ausnahmsweise sind Leistungserbringer zu berücksichtigen, wenn dies für eine ausreichende Abdeckung regionaler Beratungsangebote erforderlich ist; dann ist die organisatorische, finanzielle und wirtschaftliche Unabhängigkeit nachzuweisen (§ 1 Abs. 3 EUTBV).
- **Regionales Überangebot:** Trotz freier Landeskontingente wird kein Zuschuss gewährt, wenn dadurch ein regionales Überangebot entsteht. Das ist der Fall, wenn der für das Land errechnete Referenzwert je zu bewilligendem Vollzeitäquivalent die Einwohnerzahl des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder des Bezirks je zu bewilligendem Vollzeitäquivalent überschreitet (§ 3 Abs. 3 EUTBV). Die Referenzwerte stehen in der Tabelle des § 3 Abs. 3 EUTBV (von 85.598 in Mecklenburg-Vorpommern bis 178.093 in Berlin).
- **Nachträgliche Zuteilung innerhalb der Periode:** Wird ein Landeskontingent im Verlauf der Bewilligungsperiode nicht ausgeschöpft, kann bis zum 31. März eines Kalenderjahres ein Antrag für die Restlaufzeit gestellt werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2 EUTBV; ab 01.10.2026 § 10 Abs. 4 Satz 1 EUTBV).
- **Absätze 4 und 5 des § 32 SGB IX:** Beide sind „(weggefallen)“. Wer sich auf sie stützt, zitiert nicht geltendes Recht.
- **Kein Zuschuss bei Gewinnerzielungsabsicht:** § 8 Abs. 4 EUTBV schließt die Förderung aus, wenn das Beratungsangebot zum Zweck der Gewinnerzielung erfolgt.

## Häufige Fehler

- **Die EUTB mit der Beratung des Reha-Trägers verwechselt.** Die EUTB tritt **neben** den Beratungsanspruch gegenüber den Rehabilitationsträgern, sie ersetzt ihn nicht (§ 32 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Umgekehrt bleibt die Beratungspflicht der Träger bestehen; sie müssen zusätzlich über das EUTB-Angebot informieren (§ 32 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
- **Den konsolidierten Verordnungstext für den Stand ab 1. Oktober 2026 gehalten.** Die auf gesetze-im-internet.de abrufbare Fassung der EUTBV gibt am 6. September 2026 noch die **bis zum 30. September 2026** geltende Fassung wieder – dort steht § 2 Abs. 4 noch im Text und § 10 hat nur drei Absätze. Der Änderungsbefehl ist ausschließlich im Regelungstext der Zweiten Änderungsverordnung (BGBl. 2026 I Nr. 247) nachzulesen.
- **Das Inkrafttreten mit dem Verkündungstag gleichgesetzt.** Artikel 2 der Zweiten Änderungsverordnung knüpft an den ersten Tag des auf die Verkündung folgenden **Quartals** an. Verkündung am 4. September 2026 bedeutet Inkrafttreten am 1. Oktober 2026 – nicht am 5. September 2026 und nicht am 1. Januar 2027.
- **Den Höchstbetrag je Vollzeitäquivalent aus der Ursprungsfassung zitiert.** Die Ursprungsfassung der EUTBV nannte in § 4 Satz 2 noch 95.000 Euro. Der geltende Wert von 110.000 Euro beruht auf Artikel 1 der Ersten Änderungsverordnung vom 23. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 63).
- **Den Zuschuss als Zuwendung behandelt.** Die EUTBV stellt die Finanzierung nach der Darstellung des BMAS von der zuwendungsrechtlichen Förderung auf einen **Rechtsanspruch auf einen Zuschuss** um (§ 3 Abs. 1 EUTBV), über den durch Verwaltungsakt entschieden wird (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EUTBV).
- **Rechtsberatung von der EUTB erwartet.** Bis zum 30. September 2026 schließt § 2 Abs. 4 EUTBV die rechtliche Prüfung von Einzelfällen und die Begleitung in Widerspruchs- und Klageverfahren ausdrücklich aus. Ab dem 1. Oktober 2026 entfällt dieser Absatz; an seine Stelle tritt der Hinweis in § 2 Abs. 1 EUTBV, dass § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes unberührt bleibt. Die Reichweite bestimmt sich dann nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz.
- **Eine Anbindung an den eigenen Wohnort vorausgesetzt.** § 2 Abs. 2 Satz 2 EUTBV stellt klar, dass die Inanspruchnahme weder eine regionale Anbindung an ein Beratungsangebot noch eine Teilhabebeeinträchtigung voraussetzt.
- **Aus dem Höchstbetrag auf die tatsächliche Bewilligung geschlossen.** 110.000 Euro sind eine Obergrenze für Personal- und Sachausgaben zusammen (§ 4 EUTBV), kein Pauschalbetrag. Rechnerisch entsprächen 609,9 Vollzeitäquivalente zum Höchstsatz rund 67,1 Millionen Euro, während § 32 Abs. 6 SGB IX die Bundesmittel auf 65 Millionen Euro einschließlich Administration, Vernetzung, Qualitätssicherung und Öffentlichkeitsarbeit festsetzt.

## Beispiel

**Träger mit zwei Beratungsangeboten, Bewilligungsperiode 2023 bis 2029**

| Position | Wert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Beratungsangebot A | 3,0 Vollzeitäquivalente (Obergrenze je Angebot) | § 3 Abs. 4 Satz 1 EUTBV |
| Beratungsangebot B | 1,0 Vollzeitäquivalent (Untergrenze je Angebot) | § 3 Abs. 4 Satz 1 EUTBV |
| Wöchentliche Arbeitszeit je Vollzeitäquivalent | 39 Stunden | § 3 Abs. 4 Satz 2 EUTBV |
| Zuschuss-Obergrenze insgesamt | 4,0 × 110.000 Euro = 440.000 Euro jährlich | § 4 Satz 2 EUTBV |
| Erstausstattung bei erster Bewilligung | 4,0 × 1.000 Euro = 4.000 Euro einmalig | § 6 Abs. 1 Nr. 1 EUTBV |
| Verwaltungspauschale je vollem Kalenderjahr | 4,0 × 10.750 Euro = 43.000 Euro | § 6 Abs. 1 Nr. 2 EUTBV |
| Regionale Öffentlichkeitsarbeit je vollem Kalenderjahr | bis 4,0 × 1.000 Euro = 4.000 Euro | § 6 Abs. 1 Nr. 8 EUTBV |
| Obergrenze für den ehrenamtlichen Zusatzaufwand | 5 Prozent des bewilligten Zuschusses | § 6 Abs. 1 Nr. 5 EUTBV |

Beginnt die Bewilligung erst im Laufe eines Kalenderjahres, werden Verwaltungspauschale und Öffentlichkeitsarbeitspauschale anteilig mit einem Zwölftel je vollem Monat der Bewilligung angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 8 EUTBV). Der Zuschuss wird nicht in einer Summe ausgezahlt, sondern in Anteilen auf Anforderung, und zwar frühestens für Zahlungen, die innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung fällig werden (§ 11 Abs. 2 EUTBV; ab 01.10.2026 § 11 Abs. 3 EUTBV). Für das Kalenderjahr ist bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres ein Tätigkeitsnachweis vorzulegen, vierteljährlich zusätzlich ein Kennzahlenbericht bis zum 15. Tag des Folgemonats (§ 13 Abs. 1, 2 EUTBV).

Für die auf die erste Periode folgende Bewilligungsperiode ab dem 1. Januar 2030 wäre der Antrag nach § 10 Abs. 3 Satz 1 EUTBV bis zum **31. März 2029** zu stellen. Nach der ab dem 1. Oktober 2026 geltenden Fassung sind Erweiterungen des Antrags und Ergänzungen der Angaben zu Anzahl und Lage der Standorte nach diesem Stichtag nicht mehr zulässig.

## Änderungsverlauf

- 2026-09-06: Erstveröffentlichung. Der Normtext des § 32 SGB IX und der konsolidierte Text der EUTBV wurden live von gesetze-im-internet.de gezogen und im Wortlaut ausgewertet; die Änderungsbefehle der Ersten und der Zweiten Änderungsverordnung stammen aus den Regelungstext-PDFs auf recht.bund.de (BGBl. 2024 I Nr. 63 und BGBl. 2026 I Nr. 247). Der Wert 110.000 Euro steht im geltenden § 4 Satz 2 EUTBV und beruht auf Artikel 1 der Ersten Änderungsverordnung. Die Summe von 609,9 Vollzeitäquivalenten ist die Addition der 16 Länderwerte aus der Tabelle des § 3 Abs. 2 EUTBV. Alle Quellen-URLs wurden live per GET mit HTTP 200 abgerufen und der Body auf den erwarteten Titel geprüft. | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published

## Stand

- Stand: 2026-09-06
- Gültig ab: 2024-02-29
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- gesetze-im-internet.de – § 32 SGB IX (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, Verordnungsermächtigung, 65 Millionen Euro Bundesmittel, weggefallene Absätze 4 und 5):
  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__32.html
- gesetze-im-internet.de – Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV), konsolidierte Gesamtausgabe mit Vollzitat und Standangabe:
  https://www.gesetze-im-internet.de/eutbv/BJNR179600021.html
- gesetze-im-internet.de – EUTBV, nichtamtliches Inhaltsverzeichnis:
  https://www.gesetze-im-internet.de/eutbv/index.html
- gesetze-im-internet.de – § 3 EUTBV (Verteilungsschlüssel der Vollzeitäquivalente, Referenzwerte, Ober- und Untergrenze je Beratungsangebot):
  https://www.gesetze-im-internet.de/eutbv/__3.html
- gesetze-im-internet.de – § 4 EUTBV (Gegenstand und Höhe des Zuschusses, 110.000 Euro je Vollzeitäquivalent):
  https://www.gesetze-im-internet.de/eutbv/__4.html
- gesetze-im-internet.de – § 12 EUTBV (Dauer und Zeitraum der Bewilligungsperiode):
  https://www.gesetze-im-internet.de/eutbv/__12.html
- recht.bund.de – Zweite Verordnung zur Änderung der Teilhabeberatungsverordnung vom 01.09.2026, Fundstelle BGBl. 2026 I Nr. 247, verkündet am 04.09.2026:
  https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/247/VO
- recht.bund.de – Regelungstext der Zweiten Änderungsverordnung (Artikel 1 Nummern 1 bis 6, Artikel 2 Inkrafttreten):
  https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/247/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- recht.bund.de – Erste Verordnung zur Änderung der Teilhabeberatungsverordnung vom 23.02.2024, BGBl. 2024 I Nr. 63 (Anhebung von 95.000 auf 110.000 Euro):
  https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/63/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- BMAS – Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB), Überblick über Zielgruppe und Angebot:
  https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Politik-fuer-Menschen-mit-Behinderungen/Beratungsleistungen/ergaenzende-unabhaengige-teilhabeberatung-eutb.html
- BMAS – Teilhabeberatungsverordnung, Hintergrund zur Umstellung von der zuwendungsrechtlichen Förderung auf den Rechtsanspruch und zu den 65 Millionen Euro ab 2023:
  https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/teilhabeberatungsverordnung.html
- teilhabeberatung.de – Portal der Fachstelle Teilhabeberatung, Beratungsstellensuche; betrieben von der gsub mbH und finanziert durch das BMAS:
  https://www.teilhabeberatung.de/

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-06
- Letzte Prüfung: 2026-09-06
- In Kraft seit: 2024-02-29
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
