{
    "slug": "erinnerung-kostenansatz-66-gkg",
    "titre": "Erinnerung gegen den Kostenansatz – Gerichtskostenrechnung anfechten (§ 66 GKG)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wer eine Gerichtskostenrechnung für falsch hält, wehrt sich mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG. Über sie entscheidet das Gericht, bei dem…",
    "resume_court": "Wer eine **Gerichtskostenrechnung** für falsch hält, wehrt sich mit der **Erinnerung gegen den Kostenansatz** nach **§ 66 GKG**. Über sie entscheidet das Gericht, **bei dem die Kosten angesetzt sind** (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) – im Zivilprozess für den ersten Rechtszug also das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz anhängig ist oder zuletzt war (§ 19 Abs. 1 GKG). Die Erinnerung kann **ohne Anwalt** schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (§ 66 Abs. 5 GKG), das Verfahren ist **gebührenfrei**, Kosten werden **nicht erstattet** (§ 66 Abs. 8 GKG). Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die **Beschwerde** statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands **300 Euro übersteigt** oder das Gericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung **zulässt** (§ 66 Abs. 2 GKG, Fassung seit 01.01.2026). Wichtig: Erinnerung und Beschwerde haben **keine aufschiebende Wirkung** (§ 66 Abs. 7 GKG) – die Rechnung bleibt zunächst fällig.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 66 GKG (Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde); Kostenansatz: § 19 GKG; Nichterhebung: § 21 GKG",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erinnerungsberechtigt",
            "valeur": "Kostenschuldner und Staatskasse (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständiges Gericht",
            "valeur": "das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind; bei Ansatz durch die Staatsanwaltschaft das Gericht des ersten Rechtszugs (§ 66 Abs. 1 Sätze 1, 2 GKG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wo werden Kosten angesetzt?",
            "valeur": "Kosten des ersten Rechtszugs beim Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt war; Kosten des Rechtsmittelverfahrens beim Rechtsmittelgericht (§ 19 Abs. 1 GKG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form",
            "valeur": "schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, ohne Bevollmächtigten möglich; § 129a ZPO gilt entsprechend (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist",
            "valeur": "§ 66 GKG nennt keine Frist für die Erinnerung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entscheidung",
            "valeur": "durch ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter, ohne ehrenamtliche Richter (§ 66 Abs. 6 GKG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beschwerde",
            "valeur": "wenn Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 66 Abs. 2 GKG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Altverfahren",
            "valeur": "in vor dem 01.01.2026 anhängig gewordenen Rechtsstreitigkeiten gilt § 66 GKG in der bis 31.12.2025 geltenden Fassung (Schwelle 200 Euro), außer bei nach dem 31.12.2025 eingelegten Rechtsmitteln (§ 72 Nr. 1 GKG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beschwerdegericht",
            "valeur": "das nächsthöhere Gericht; keine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes (§ 66 Abs. 3 GKG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Weitere Beschwerde",
            "valeur": "nur, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie zugelassen hat; entscheidet das OLG (§ 66 Abs. 4 GKG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aufschiebende Wirkung",
            "valeur": "keine; das Gericht kann sie auf Antrag oder von Amts wegen ganz oder teilweise anordnen (§ 66 Abs. 7 GKG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kosten",
            "valeur": "Verfahren gebührenfrei, keine Kostenerstattung (§ 66 Abs. 8 GKG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nichterhebung",
            "valeur": "Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 66 GKG – Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde (Abs. 1–8; Wortlaut am 2026-10-12 über dejure.org verbatim belegt, Fassung aufgrund Gesetz vom 08.12.2025, BGBl. I Nr. 318, in Kraft seit 01.01.2026)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__66.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 19 GKG – Kostenansatz (Abs. 1–5)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__19.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 21 GKG – Nichterhebung von Kosten (Abs. 1–2)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__21.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 72 GKG – Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 08.12.2025 (Fortgeltung der §§ 66, 68, 69 a. F. für vor dem 01.01.2026 anhängige Rechtsstreitigkeiten)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__72.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "dejure.org – § 66 GKG im Volltext mit Änderungsübersicht (Permalink)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/GKG/66.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "dejure.org – § 21 GKG im Volltext (Permalink)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/GKG/21.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Beschluss vom 04.05.2005 – XII ZR 217/04 (Maßstab der unrichtigen Sachbehandlung), dejure.org",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII+ZR+217%2F04",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Erinnerung gegen den Kostenansatz – Gerichtskostenrechnung anfechten (§ 66 GKG)?",
            "reponse": "Wer eine Gerichtskostenrechnung für falsch hält, wehrt sich mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG. Über sie entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) – im Zivilprozess für den ersten Rechtszug also das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz anhängig ist oder zuletzt war (§ 19 Abs. 1 GKG)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Erinnerung gegen den Kostenansatz?",
            "reponse": "§ 66 GKG gilt für den Ansatz von Gerichtskosten in allen Verfahren, auf die das Gerichtskostengesetz anwendbar ist – insbesondere Zivilprozesse (einschließlich Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten), Insolvenzverfahren sowie Verfahren vor den Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichten im Rahmen des GKG."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Erinnerung gegen den Kostenansatz?",
            "reponse": "Straf- und Bußgeldsachen: Die Kosten werden in der Regel bei der Staatsanwaltschaft angesetzt (§ 19 Abs. 2 GKG); über die Erinnerung entscheidet dann das Gericht des ersten Rechtszugs (§ 66 Abs. 1 Satz 2 GKG), eingelegt werden kann sie auch bei der Staatsanwaltschaft (§ 66 Abs. 5 Satz 4 GKG)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Erinnerung gegen den Kostenansatz?",
            "reponse": "„Mit der Erinnerung stoppe ich die Zahlung.\u0022 Nein. Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung (§ 66 Abs. 7 Satz 1 GKG). Ohne gerichtliche Anordnung kann die Gerichtskasse beitreiben. „Ich greife mit der Erinnerung an, dass ich die Kosten überhaupt tragen muss.\u0022 Die Kostengrundentscheidung ist im Kostenansatzverfahren bindend; sie muss mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angegriffen werden."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Erinnerung gegen den Kostenansatz aus?",
            "reponse": "Eine Klägerin erhebt vor dem Amtsgericht Klage über 4.000 Euro; der Rechtsstreit wird ab Februar 2026 geführt. Nach einem Vergleich erhält sie eine Schlusskostenrechnung, in der die Verfahrensgebühr nach einem unzutreffenden Gebührentatbestand des Kostenverzeichnisses berechnet ist und zusätzlich Zeugenauslagen für einen Termin angesetzt sind, der von Amts wegen verlegt wurde."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1354630",
        "Q1366571",
        "Q1513562"
    ],
    "valid_from": "2026-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-12",
    "derniere_verification": "2026-10-12",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/erinnerung-kostenansatz-66-gkg"
}