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title: "Erklärungspflicht, Wahrheitspflicht und Bestreiten mit Nichtwissen im Zivilprozess – wann Schweigen als Zugeständnis gilt (§ 138 ZPO)"
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# Erklärungspflicht, Wahrheitspflicht und Bestreiten mit Nichtwissen im Zivilprozess – wann Schweigen als Zugeständnis gilt (§ 138 ZPO)

## Kurzantwort

Nach **§ 138 ZPO** müssen die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände **vollständig und der Wahrheit gemäß** abgeben (Abs. 1) und sich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen **erklären** (Abs. 2). Tatsachen, die **nicht ausdrücklich bestritten** werden, gelten **als zugestanden**, wenn sich die Absicht, sie zu bestreiten, nicht aus den übrigen Erklärungen der Partei ergibt (Abs. 3) – sie müssen dann nicht bewiesen werden. Ein **Bestreiten mit Nichtwissen** ist nur über Tatsachen zulässig, die **weder eigene Handlungen** der Partei **noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung** waren (Abs. 4).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Norm | § 138 ZPO („Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht") |
| Abs. 1 – Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht | Erklärungen über tatsächliche Umstände sind vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben |
| Abs. 2 – Erklärungspflicht | Jede Partei hat sich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären |
| Abs. 3 – Geständnisfiktion | Nicht ausdrücklich bestrittene Tatsachen gelten als zugestanden, außer die Bestreitensabsicht ergibt sich aus den übrigen Erklärungen |
| Abs. 4 – Nichtwissen | Nur zulässig für Tatsachen, die weder eigene Handlungen noch eigene Wahrnehmung der Partei waren |
| Folge des Zugestehens | Zugestandene Tatsachen sind nicht beweisbedürftig; das Gericht legt sie seiner Entscheidung zugrunde |
| Urkunden | Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner nach § 138 ZPO zu erklären; ohne Erklärung gilt sie als anerkannt (§ 439 ZPO) |
| Säumnis | Erscheint der Beklagte nicht, gilt das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers auf Antrag als zugestanden (§ 331 Abs. 1 ZPO) |
| Richterliche Mitwirkung | Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass sich die Parteien rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären (§ 139 Abs. 1 ZPO) |
| Geltung | Geltendes Recht; Wortlaut zuletzt geprüft am 23.10.2026 auf gesetze-im-internet.de |

## Was § 138 ZPO regelt

Der deutsche Zivilprozess folgt dem **Beibringungsgrundsatz** (Verhandlungsmaxime): Die Parteien – nicht das Gericht – bringen den Tatsachenstoff in den Prozess ein. Das Gericht prüft nur Tatsachen, die vorgetragen wurden, und erhebt Beweis nur über **streitige** Tatsachen. § 138 ZPO ist die Scharniernorm dieses Systems: Sie legt fest, **wie** die Parteien vortragen müssen und **wann** eine Tatsache als unstreitig gilt.

### Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (Abs. 1)

Die Parteien dürfen **nicht bewusst die Unwahrheit** vortragen und keine Tatsachen behaupten oder bestreiten, deren Unrichtigkeit bzw. Richtigkeit sie kennen. Die Pflicht verbietet nach üblicher Auslegung **bewusste Lügen**, nicht aber das Aufstellen von Behauptungen, die eine Partei für möglich hält, aber nicht sicher weiß (z. B. Vermutungen, für die Anhaltspunkte bestehen). „Vollständig" heißt nicht, dass eine Partei alles für sie Ungünstige von sich aus offenlegen muss; es verbietet aber, durch **gezieltes Weglassen** ein irreführendes Bild zu erzeugen.

Eine **eigene Sanktion** sieht § 138 ZPO nicht vor. Folgen ergeben sich mittelbar: Unwahrer Vortrag wird bei der **Beweiswürdigung** (§ 286 ZPO) berücksichtigt, und bewusst falscher Vortrag zur Erlangung eines Vermögensvorteils kann als **Prozessbetrug** strafbar sein (§ 263 StGB).

### Erklärungspflicht (Abs. 2)

Jede Partei muss zu den Tatsachenbehauptungen des Gegners **Stellung nehmen**. Wie genau, hängt nach der Rechtsprechung davon ab, wie konkret der Gegner vorgetragen hat: Auf **substantiierten** Vortrag genügt ein pauschales „wird bestritten" in der Regel **nicht**; die Partei muss dann ihrerseits darlegen, **welche Umstände** sie dem gegnerischen Vortrag entgegensetzt (**substantiiertes Bestreiten**). Ein unzureichendes, bloß pauschales Bestreiten kann wie ein Nichtbestreiten behandelt werden.

### Geständnisfiktion (Abs. 3)

Tatsachen, die **nicht ausdrücklich bestritten** werden, sind **als zugestanden anzusehen** – es sei denn, die Absicht, sie zu bestreiten, ergibt sich **aus den übrigen Erklärungen** der Partei. Das Gericht muss den Vortrag also **insgesamt auslegen**: Wer eine abweichende Darstellung des Geschehens liefert, bestreitet damit konkludent die gegnerische Version, auch ohne das Wort „bestritten".

**Abgrenzung zum Geständnis:** Das **gerichtliche Geständnis** nach §§ 288–290 ZPO ist eine ausdrückliche Erklärung, die nur unter engen Voraussetzungen widerrufen werden kann (§ 290 ZPO). Das bloße **Nichtbestreiten** nach § 138 Abs. 3 ZPO ist dagegen kein Geständnis im technischen Sinn; nach üblicher Auslegung kann eine Partei eine bislang nicht bestrittene Tatsache **später noch bestreiten** – allerdings nur im Rahmen der Regeln über **verspätetes Vorbringen** (§§ 282, 296 ZPO).

### Bestreiten mit Nichtwissen (Abs. 4)

Ein Bestreiten mit Nichtwissen („wird mit Nichtwissen bestritten") ist nur für Tatsachen zulässig, die **weder eigene Handlungen** der Partei **noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung** waren. Wer selbst einen Vertrag unterschrieben, eine Zahlung geleistet oder einen Unfall miterlebt hat, darf sich nicht auf Nichtwissen zurückziehen; ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen wirkt wie ein **Nichtbestreiten** – die Tatsache gilt nach Abs. 3 als zugestanden.

Nach der Rechtsprechung gilt das grundsätzlich auch für Vorgänge im **eigenen Geschäfts- oder Organisationsbereich** (etwa bei Unternehmen oder durch Mitarbeiter): Die Partei muss sich die nötigen Informationen **zumutbar beschaffen**, bevor sie mit Nichtwissen bestreiten darf (**Informations- bzw. Erkundigungspflicht**).

## Sekundäre Darlegungslast

Grundsätzlich muss jede Partei die Tatsachen darlegen, die für sie günstig sind. Die Rechtsprechung (BGH) erkennt aber eine **sekundäre Darlegungslast** an: Steht die darlegungsbelastete Partei **außerhalb des Geschehensablaufs** und kennt die maßgeblichen Umstände nicht, während der Gegner sie kennt und **nähere Angaben zumutbar** machen kann, darf sich der Gegner **nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken**. Er muss dann konkret vortragen; tut er das nicht, gilt der Vortrag der anderen Seite nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Die **Beweislast** bleibt davon unberührt – die sekundäre Darlegungslast ist **keine Beweislastumkehr**.

## Geltungsbereich

§ 138 ZPO gilt im **Zivilprozess** vor den ordentlichen Gerichten. Andere Verfahrensordnungen enthalten teils eigene Regeln oder verweisen auf die ZPO; ob § 138 ZPO dort entsprechend gilt, regelt die jeweilige Verfahrensordnung. In Verfahren mit **Amtsermittlungsgrundsatz** (z. B. vielen FamFG-Verfahren) hat die Geständnisfiktion des Abs. 3 nicht dieselbe Wirkung, weil das Gericht den Sachverhalt selbst aufklären muss.

## Ausnahmen

- Die Geständnisfiktion greift nicht, wenn sich die **Bestreitensabsicht aus dem übrigen Vortrag** ergibt (Abs. 3 Halbsatz 2).
- Bei **Säumnis** des Beklagten gilt das Klägervorbringen nach § 331 Abs. 1 ZPO als zugestanden; ausgenommen ist Vorbringen zur **Zuständigkeit** nach § 29 Abs. 2 und § 38 ZPO sowie zur Gerichtssprache nach § 184a Abs. 3 GVG.
- **Offenkundige Tatsachen** (§ 291 ZPO) brauchen ohnehin keinen Beweis – auch nicht, wenn sie bestritten werden.

## Häufige Fehler

- **„Ich bestreite einfach alles pauschal."** Auf konkreten Vortrag reicht pauschales Bestreiten meist nicht. Wer nicht **substantiiert** gegenhält, riskiert, dass die Tatsachen als zugestanden gelten.
- **„Zu meinem eigenen Vertrag sage ich: Nichtwissen."** Unzulässig. Eigene Handlungen und eigene Wahrnehmungen können nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht mit Nichtwissen bestritten werden.
- **„Was ich nicht kommentiere, muss der Gegner beweisen."** Umgekehrt: Nicht bestrittene Tatsachen gelten als zugestanden und werden **nicht bewiesen**.
- **„Schweigen ist dasselbe wie ein Geständnis – das kann ich nie mehr korrigieren."** Nicht ganz. Das Nichtbestreiten ist kein förmliches Geständnis nach § 288 ZPO; ein späteres Bestreiten ist möglich, kann aber als **verspätet** zurückgewiesen werden (§ 296 ZPO).
- **„Eine Urkunde des Gegners muss ich nicht kommentieren."** Riskant. Ohne Erklärung zur Echtheit gilt eine **Privaturkunde** nach § 439 Abs. 3 ZPO als anerkannt.

## Beispiel

Vermieter V verklagt Mieter M auf Zahlung von Nebenkosten und trägt vor, M habe am 15.03. eine Abrechnung erhalten und am 20.03. per E-Mail eine Teilzahlung zugesagt. M schreibt in der Klageerwiderung nur: „Die Forderung wird bestritten." Zur E-Mail äußert er sich nicht. Weil M die Zusage **selbst** abgegeben haben soll, dürfte er sie nicht mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO); da er sie gar nicht bestreitet und sich eine Bestreitensabsicht auch nicht aus seinem übrigen Vortrag ergibt, gilt sie nach § 138 Abs. 3 ZPO als **zugestanden**. Zum Zugang der Abrechnung, den M ebenfalls aus eigener Wahrnehmung kennt, müsste er konkret vortragen, etwa dass er an diesem Tag verreist war und den Briefkasten nicht geleert hat. Alle Daten sind frei gewählte Beispiele.

## Siehe auch

- [Gerichtliches Geständnis (§§ 288–290 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/gerichtliches-gestaendnis-288-zpo.html)
- [Beweislast, Beweismaß und freie Beweiswürdigung (§ 286 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/beweislast-zivilprozess-286-zpo.html)
- [Offenkundige Tatsachen und gesetzliche Vermutungen (§§ 291, 292 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/offenkundige-tatsachen-vermutungen-291-292-zpo.html)
- [Richterliche Hinweispflicht (§ 139 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/richterliche-hinweispflicht-139-zpo.html)
- [Verspätetes Vorbringen und Präklusion (§ 296 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/verspaetetes-vorbringen-praeklusion-296-zpo.html)
- [Schriftliches Vorverfahren und Klageerwiderung (§ 276 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/schriftliches-vorverfahren-klageerwiderung-276-zpo.html)
- [Urkundenbeweis im Zivilprozess (§§ 415 ff. ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/urkundenbeweis-zivilprozess-415-zpo.html)
- [Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/versaeumnisurteil-330-zpo.html)

## Änderungsverlauf

- 2026-10-23: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Der /fakten/-Bestand erwähnte § 138 ZPO bislang nur beiläufig (u. a. in `beweislast-zivilprozess-286-zpo`, `gerichtliches-gestaendnis-288-zpo`, `offenkundige-tatsachen-vermutungen-291-292-zpo`); eine eigene Seite zu Erklärungs-/Wahrheitspflicht, Geständnisfiktion und Bestreiten mit Nichtwissen fehlte. Kein Duplikat: Geständnis, Beweislast, Hinweispflicht und Präklusion werden nur querverlinkt. Wortlaut § 138 ZPO am 2026-10-23 direkt auf der amtlichen Einzelnormseite von gesetze-im-internet.de gelesen (WebFetch); §§ 139, 331, 439 ZPO per WebSearch auf gesetze-im-internet.de belegt. Substantiiertes Bestreiten, Informationspflicht und sekundäre Darlegungslast sind als Rechtsprechungs-/Schrifttumsauslegung gekennzeichnet; es wird keine Einzelentscheidung zitiert. Wikidata-Q-IDs am 2026-10-23 via WebSearch auf wikidata.org verifiziert: Q206893 (ZPO), Q206914 (civil procedure in Germany), Q2114266 (Prozessmaxime, dewiki-Sitelink „Prozessmaxime", Titel-Ebene). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
## Stand

- Stand: 2026-10-23
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 138 ZPO – Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__138.html
- § 139 ZPO – Materielle Prozessleitung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__139.html
- § 331 ZPO – Versäumnisurteil gegen den Beklagten:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__331.html
- § 439 ZPO – Erklärung über Echtheit von Privaturkunden:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__439.html
- § 288 ZPO – Gerichtliches Geständnis:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__288.html
- § 290 ZPO – Widerruf des Geständnisses:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__290.html
- § 291 ZPO – Offenkundige Tatsachen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__291.html
- § 296 ZPO – Zurückweisung verspäteten Vorbringens:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__296.html
- § 263 StGB – Betrug:
  https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-23
- Letzte Prüfung: 2026-10-23
- In Kraft seit: 1900-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
