{
    "slug": "erzwingungshaft-802g-802j-zpo",
    "titre": "Erzwingungshaft zur Vermögensauskunft – Haftbefehl, Unzulässigkeit und Dauer (§§ 802g–802j ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Die Erzwingungshaft nach §§ 802g–802j ZPO soll einen Schuldner dazu bringen, die Vermögensauskunft abzugeben. Das Gericht erlässt auf Antrag des Gläubigers…",
    "resume_court": "Die **Erzwingungshaft** nach **§§ 802g–802j ZPO** soll einen Schuldner dazu bringen, die **Vermögensauskunft** abzugeben. Das **Gericht** erlässt auf **Antrag des Gläubigers** einen **Haftbefehl**, wenn der Schuldner dem Termin **unentschuldigt fernbleibt** oder die Auskunft **ohne Grund verweigert** (§ 802g Abs. 1 ZPO). Die Haft ist **keine Strafe** und dauert **höchstens sechs Monate** (§ 802j Abs. 1 ZPO). Der Schuldner kann sie **jederzeit beenden**, indem er die Vermögensauskunft abgibt (§ 802i ZPO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§§ 802g–802j ZPO (Erzwingungshaft)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zweck",
            "valeur": "Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO – keine Strafe, kein Ersatz der Forderung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Haftgrund (§ 802g Abs. 1)",
            "valeur": "Schuldner bleibt dem Termin unentschuldigt fern oder verweigert die Auskunft nach § 802c ohne Grund",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Antrag",
            "valeur": "Antrag des Gläubigers; das Gericht erlässt den Haftbefehl",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inhalt des Haftbefehls",
            "valeur": "Bezeichnung von Gläubiger, Schuldner und Haftgrund",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zustellung",
            "valeur": "Eine Zustellung vor der Vollziehung ist nicht erforderlich (§ 802g Abs. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollziehung",
            "valeur": "Durch den Gerichtsvollzieher; er übergibt dem Schuldner von Amts wegen eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls (§ 802g Abs. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist zur Vollziehung",
            "valeur": "Unzulässig, wenn seit Erlass des Haftbefehls zwei Jahre vergangen sind (§ 802h Abs. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gesundheitsschutz",
            "valeur": "Keine Vollstreckung bei naher und erheblicher Gefahr für die Gesundheit – nur solange der Zustand andauert (§ 802h Abs. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auskunft in der Haft",
            "valeur": "Schuldner kann jederzeit verlangen, dass ihm der Gerichtsvollzieher am Haftort die Vermögensauskunft unverzüglich abnimmt; danach Entlassung (§ 802i Abs. 1, 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Höchstdauer",
            "valeur": "Sechs Monate; danach Entlassung von Amts wegen (§ 802j Abs. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Keine erneute Haft desselben Gläubigers",
            "valeur": "Nach Freilassung auf Betreiben des Gläubigers ohne Zutun des Schuldners darf derselbe Gläubiger keine erneute Haft beantragen (§ 802j Abs. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sperre für andere Gläubiger",
            "valeur": "Nach vollstreckter sechsmonatiger Haft kann ein anderer Gläubiger innerhalb von zwei Jahren erneute Haft nur unter den Voraussetzungen des § 802d ZPO beantragen (§ 802j Abs. 3)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 802g ZPO – Erzwingungshaft",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802g.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 802h ZPO – Unzulässigkeit der Haftvollstreckung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802h.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 802i ZPO – Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802i.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 802j ZPO – Dauer der Haft; erneute Haft",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802j.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGBl. I 2009 S. 2258 – Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (dejure.org)",
            "url": "https://dejure.org/BGBl/2009/BGBl._I_S._2258",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Erzwingungshaft zur Vermögensauskunft – Haftbefehl, Unzulässigkeit und Dauer (§§ 802g–802j ZPO)?",
            "reponse": "Die Erzwingungshaft nach §§ 802g–802j ZPO soll einen Schuldner dazu bringen, die Vermögensauskunft abzugeben. Das Gericht erlässt auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl, wenn der Schuldner dem Termin unentschuldigt fernbleibt oder die Auskunft ohne Grund verweigert (§ 802g Abs. 1 ZPO). Die Haft ist keine Strafe und dauert höchstens sechs Monate (§ 802j Abs. 1 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Erzwingungshaft zur Vermögensauskunft?",
            "reponse": "Die §§ 802g–802j ZPO gelten in der Einzelzwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nach der ZPO. Die Haft setzt eine zuvor angeordnete Vermögensauskunft nach § 802c ZPO voraus."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Erzwingungshaft zur Vermögensauskunft?",
            "reponse": "Bei entschuldigtem Fernbleiben oder berechtigter Verweigerung der Auskunft ergeht kein Haftbefehl. Nach zwei Jahren ab Erlass darf der Haftbefehl nicht mehr vollzogen werden (§ 802h Abs. 1 ZPO). Bei naher und erheblicher Gesundheitsgefahr wird die Haft nicht vollstreckt (§ 802h Abs. 2 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Erzwingungshaft zur Vermögensauskunft aus?",
            "reponse": "*(Fiktives Beispiel.)* Ein Gläubiger beantragt die Vermögensauskunft eines zahlungsunwilligen Schuldners. Der Schuldner erscheint zum Termin beim Gerichtsvollzieher ohne Entschuldigung nicht. Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht einen Haftbefehl."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q206893",
        "Q231695"
    ],
    "valid_from": "2013-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-17",
    "derniere_verification": "2026-10-17",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/erzwingungshaft-802g-802j-zpo"
}