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title: "EU-Flugsicherheitsliste – die „Schwarze Liste“ der Fluggesellschaften (VO (EG) Nr. 2111/2005) – Betriebsuntersagung, Pflicht zur Nennung der ausführenden Airline, Erstattung nach Art. 12"
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# EU-Flugsicherheitsliste – die „Schwarze Liste“ der Fluggesellschaften (VO (EG) Nr. 2111/2005) – Betriebsuntersagung, Pflicht zur Nennung der ausführenden Airline, Erstattung nach Art. 12

## Kurzantwort

Die EU führt eine amtliche Liste von Fluggesellschaften, die internationale Sicherheitsstandards nicht einhalten. Wer auf dieser Liste steht, darf nicht in die EU, aus der EU, innerhalb der EU und nicht über EU-Gebiet fliegen. Rechtsgrundlage ist die **Verordnung (EG) Nr. 2111/2005**; die Liste selbst steht in den Anhängen der **Verordnung (EG) Nr. 474/2006**, die die Kommission laufend ändert.

Für Reisende hat die Verordnung zwei praktische Folgen, und beide stehen nicht in der Liste, sondern in ihrem Kapitel III.

**Erstens: Sie haben ein Recht darauf zu erfahren, wer Sie tatsächlich fliegt.** Nach **Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2111/2005** muss Ihr Vertragspartner – die Airline, das Reisebüro, das Buchungsportal oder der Reiseveranstalter – Ihnen schon **bei der Buchung** sagen, welches Unternehmen den Flug durchführt. Wechselt es später, muss er Sie **unverzüglich** unterrichten, spätestens aber bei der Abfertigung oder beim Einstieg (Art. 11 Abs. 3). In Deutschland ist ein Verstoß dagegen eine **Ordnungswidrigkeit** nach § 108 Abs. 3 LuftVZO in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG und kann mit einer **Geldbuße bis zu 30.000 Euro** geahndet werden (§ 58 Abs. 3 LuftVG). Zuständig ist das Luftfahrt-Bundesamt, das auf Anzeige tätig wird.

**Zweitens: Wird „Ihre“ Airline auf die Liste gesetzt, können Sie aussteigen.** **Art. 12 Abs. 2** gibt Ihnen ein Recht auf **Erstattung oder anderweitige Beförderung** nach Art. 8 VO (EG) Nr. 261/2004 – und zwar gerade in den Fällen, in denen die Fluggastrechte-Verordnung **nicht** greift, etwa bei einem Flug von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat. Wurde der Flug gar nicht annulliert, weil er außerhalb der EU stattfindet, müssen Sie sich entscheiden, **ihn nicht anzutreten**; dann schuldet Ihnen der Vertragspartner Geld zurück oder einen Ersatzflug.

Drei verbreitete Irrtümer räumt diese Seite aus: Ein Listeneintrag löst **keine** Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro aus – Art. 12 verweist auf Art. 8, nicht auf Art. 7 der VO (EG) Nr. 261/2004. Die Liste ist **kein Buchungsverbot**: Sie dürfen mit einem gelisteten Unternehmen außerhalb der EU fliegen, Sie sollen es nur wissen. Und ein gelistetes Unternehmen kann trotz Eintrag legal in die EU fliegen, wenn es Flugzeug **samt Besatzung** von einem nicht gelisteten Unternehmen chartert (Wet-Lease) – dann trägt die Maschine unter Umständen sogar die Farben der gesperrten Airline.

Stand dieser Seite ist das **48. Update** der Liste durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1317 vom 08.06.2026. Mit ihm wurden **alle in Kirgisistan zugelassenen Luftfahrtunternehmen gestrichen** und **Air Express Algeria** aufgenommen. Ratgeber, die Kirgisistan noch führen, sind veraltet.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rahmenverordnung | Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 vom 14.12.2005 [ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15; CELEX 32005R2111] |
| Inkrafttreten | 16.01.2006 [Art. 17 Abs. 1] |
| Geltung des Kapitels III (Art. 10–12) | ab 16.07.2006 [Art. 17 Abs. 2] |
| Geltung des Art. 13 (Sanktionen) | ab 16.01.2007 [Art. 17 Abs. 2] |
| Konsolidierte Fassung | Stand 11.04.2023 |
| Änderungen der Rahmenverordnung | VO (EG) Nr. 596/2009; VO (EU) 2018/1139; VO (EU) 2019/1243; Del. VO (EU) 2023/661 |
| Kapitel III geändert? | nein – Art. 10 bis 13 gelten unverändert in der Fassung von 2005 |
| Listenverordnung | Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22.03.2006 [ABl. L 84 vom 23.03.2006, S. 14] |
| Verfahrensvorschriften | Delegierte VO (EU) 2023/660 vom 02.12.2022 [ABl. L 83 vom 22.03.2023, S. 47] – hebt die VO (EG) Nr. 473/2006 auf |
| Gemeinsame Kriterien | Anhang der VO (EG) Nr. 2111/2005 i. d. F. der Del. VO (EU) 2023/661 [ABl. L 83 vom 22.03.2023, S. 54] |
| Aktuelle Fassung der Liste | Durchführungsverordnung (EU) 2026/1317 der Kommission vom 08.06.2026 [ABl. L, 2026/1317 vom 10.06.2026; CELEX 32026R1317] |
| Inkrafttreten 2026/1317 | Tag nach der Veröffentlichung, also 11.06.2026 [Art. 2] |
| Was 2026/1317 tut | Anhang A und Anhang B der VO (EG) Nr. 474/2006 werden vollständig ersetzt [Art. 1] |
| Nummer des Updates | 48. Aktualisierung seit 2006 [Europäische Kommission] |
| Kirgisistan | seit dem 48. Update vollständig gestrichen [Erwägungsgrund 81 DVO (EU) 2026/1317] |
| Neu aufgenommen | AIR EXPRESS ALGERIA (AOC TA/010/2002, Algerien) [Anhang I DVO (EU) 2026/1317] |
| Anhang A | vollständige Betriebsuntersagung |
| Anhang B | Betriebsbeschränkung – Flug nur mit bestimmten Luftfahrzeugmustern |
| Anhang B – Umfang | nur zwei Unternehmen: IRAN AIR und AIR KORYO [Anhang II DVO (EU) 2026/1317] |
| IRAN AIR – Beschränkung | untersagt sind alle Luftfahrzeuge der Muster Fokker F100 und Boeing B747 |
| AIR KORYO – Beschränkung | gesamte Flotte untersagt außer zwei Luftfahrzeugen des Musters TU-204 (P-632, P-633) |
| Staaten mit Pauschal-Untersagung | 16 [Anhang I DVO (EU) 2026/1317] |
| Diese 16 Staaten | Afghanistan, Angola (mit Ausnahmen), Armenien, Kongo (Brazzaville), Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Äquatorialguinea, Eritrea, Liberia, Libyen, Nepal, São Tomé und Príncipe, Sierra Leone, Sudan, Suriname, Tansania |
| Ausnahmen bei Angola | TAAG Angola Airlines und Heli Malongo sind nicht untersagt [Anhang I DVO (EU) 2026/1317] |
| Russland | keine Pauschal-Untersagung – untersagt sind namentlich aufgeführte Unternehmen [Anhang I DVO (EU) 2026/1317] |
| Zahl der untersagten Unternehmen | 154 nach Angabe der Europäischen Kommission (126 aus 16 Staaten, 22 aus Russland, 6 einzeln) |
| Zwei weitere Unternehmen | unterliegen Betriebsbeschränkungen (Anhang B) [Europäische Kommission] |
| Einzeln untersagte Unternehmen | Air Express Algeria (Algerien), Air Zimbabwe (Simbabwe), Avior Airlines (Venezuela), Iran Aseman Airlines (Iran), Fly Baghdad (Irak), Iraqi Airways (Irak) |
| Wet-Lease-Ausnahme | ein gelistetes Unternehmen darf Verkehrsrechte mit betriebsbereit gechartertem Luftfahrzeug eines nicht gelisteten Unternehmens ausüben, wenn die Sicherheitsnormen eingehalten werden [Fußnote 1 zu Anhang A; Erwägungsgrund 5 VO (EG) Nr. 2111/2005] |
| Optische Folge | die gecharterte Maschine kann die Bemalung der gesperrten Airline tragen [Europäische Kommission] |
| Authentische Fassung | nur der im Amtsblatt veröffentlichte Anhang, nicht die PDF-Datei auf der Kommissionswebsite [Europäische Kommission] |
| Beschlussorgan | Europäische Kommission, unterstützt vom EU-Flugsicherheitsausschuss [Art. 15] |
| Sitzung vor dem 48. Update | Brüssel, 19.–21.05.2026, einstimmige Stellungnahme [Europäische Kommission] |
| Prüfrhythmus | die Kommission prüft mindestens alle drei Monate, ob eine Aktualisierung nötig ist [Art. 4 Abs. 2] |
| Sitzungsrhythmus des Ausschusses | in der Regel zwei- bis dreimal jährlich; Sonderverfahren für Notfälle [Europäische Kommission] |
| Verteidigungsrechte | das betroffene Unternehmen erhält Gelegenheit zur Äußerung [Art. 7] |
| Nationale Sofortmaßnahme | ein Mitgliedstaat darf in dringenden Fällen selbst eine Betriebsuntersagung für sein Hoheitsgebiet erlassen [Art. 6 Abs. 1] |
| Veröffentlichung | unmittelbar im Amtsblatt [Art. 9 Abs. 1] |
| Aushangpflicht | Vertragspartner, nationale Zivilluftfahrtbehörden, EASA und Flughäfen müssen die Liste auf ihren Internetseiten und gegebenenfalls in ihren Räumlichkeiten bekannt machen [Art. 9 Abs. 3] |
| Pflicht zur Nennung der Airline | bei der Buchung, unabhängig vom Buchungsweg [Art. 11 Abs. 1] |
| Wer ist verpflichtet | der „Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr“: Luftfahrtunternehmen, bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter, ferner jeder Verkäufer von Flugscheinen [Art. 2 Buchst. c] |
| Identität noch unbekannt | dann ist der wahrscheinliche Betreiber zu nennen und nachzumelden, sobald die Identität feststeht [Art. 11 Abs. 2] |
| Wechsel nach der Buchung | unverzügliche Unterrichtung, in jedem Fall bei der Abfertigung oder beim Einstieg [Art. 11 Abs. 3] |
| Entlastung des Flugschein-Verkäufers | er haftet nicht, wenn er selbst nicht unterrichtet wurde [Art. 11 Abs. 5] |
| AGB-Pflicht | die Unterrichtungspflicht muss in den AGB des Beförderungsvertrags stehen [Art. 11 Abs. 6] |
| Erstattung oder Ersatzbeförderung | nach Art. 8 VO (EG) Nr. 261/2004 [Art. 12 Abs. 2] |
| Voraussetzung | die VO (EG) Nr. 261/2004 findet keine Anwendung [Art. 12 Abs. 2 Eingangssatz] |
| Auslöser a) | das mitgeteilte ausführende Unternehmen wird gelistet und untersagt [Art. 12 Abs. 2 Buchst. a] |
| Auslöser b) | das mitgeteilte Unternehmen wird durch ein gelistetes ersetzt [Art. 12 Abs. 2 Buchst. b] |
| Hypothetische Annullierung | es genügt, dass der Flug annulliert worden wäre, hätte er innerhalb der Union stattgefunden [Art. 12 Abs. 2] |
| Obliegenheit des Fluggasts | wurde der Flug nicht annulliert, muss der Fluggast sich entscheiden, ihn nicht anzutreten [Art. 12 Abs. 2 letzter Halbsatz] |
| Kein Ausgleich nach Art. 7 | Art. 12 verweist nur auf Art. 8 VO (EG) Nr. 261/2004 – 250/400/600 Euro werden dadurch nicht ausgelöst |
| Regress unberührt | Art. 13 VO (EG) Nr. 261/2004 bleibt anwendbar [Art. 12 Abs. 3] |
| Geltungsbereich Kapitel III | Beförderung, die in der Union begonnen hat [Art. 10 Abs. 1] |
| Erfasste Flüge | Abflug in einem Mitgliedstaat; oder Abflug im Drittstaat mit Ankunft in einem Mitgliedstaat; oder Drittstaat zu Drittstaat [Art. 10 Abs. 1 Buchst. a–c] |
| Linienflug erforderlich? | nein; auch Charter und Pauschalreiseflüge [Art. 10 Abs. 2] |
| Deutscher Bußgeldtatbestand | § 108 Abs. 3 LuftVZO i. V. m. § 58 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG |
| Erfasste Verstöße | Art. 11 Abs. 1, 2, 3 und 4 sowie Art. 12 Abs. 2 [§ 108 Abs. 3 Nr. 1–5 LuftVZO] |
| Verschulden | vorsätzlich oder fahrlässig [§ 108 Abs. 3 LuftVZO] |
| Bußgeldrahmen | bis zu 30.000 Euro [§ 58 Abs. 3 LuftVG] |
| Zuständige Behörde | Luftfahrt-Bundesamt, Braunschweig – nimmt formlose Anzeigen entgegen [LBA] |
| Anzeige | formlos per Brief, Fax oder E-Mail an fluggastrechte@lba.de [LBA] |
| Verordnungsermächtigung | § 32 Abs. 5a LuftVG [§ 58 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG] |
| Abgrenzung Luftsicherheit | die Liste betrifft Flugsicherheit (Safety), nicht die Luftsicherheit (Security) nach LuftSiG |
| Aufgehobene Vorschrift | Art. 9 der Richtlinie 2004/36/EG [Art. 16] |
| Gibraltar | Anwendung ausgesetzt bis zum Wirksamwerden der Erklärung vom 02.12.1987 [Art. 1 Abs. 3] |
| EWR-Relevanz | ja, ausgedehnt durch Beschluss 22007D0145 |

## Zwei Verordnungen, zwei Aufgaben

Wer nach der „schwarzen Liste“ sucht, stößt auf zwei Verordnungsnummern, und sie tun Verschiedenes.

Die **Verordnung (EG) Nr. 2111/2005** ist der Rahmen. Sie sagt, *dass* es eine Liste gibt, nach welchen Kriterien ein Unternehmen daraufkommt, wer entscheidet und – für Reisende wichtiger – welche Informations- und Erstattungsansprüche daran hängen. Sie enthält selbst **kein einziges Unternehmen**.

Die **Verordnung (EG) Nr. 474/2006** der Kommission ist die Liste. Genauer: Ihre beiden Anhänge A und B sind die Liste. Die Kommission ändert diese Verordnung mehrmals im Jahr, indem sie die Anhänge komplett austauscht. Genau das tut die aktuelle **Durchführungsverordnung (EU) 2026/1317**: „Anhang A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung“, „Anhang B erhält die Fassung des Anhangs II“ (Art. 1).

Praktische Konsequenz: Eine Fundstelle wie „VO (EG) Nr. 474/2006“ allein sagt nichts über den Inhalt. Maßgeblich ist immer die **zuletzt erlassene Änderungsverordnung**. Die Kommission stellt das ausdrücklich klar: Die einzige authentische Fassung der Liste ist die, die der jeweils letzten Durchführungsverordnung im Amtsblatt beigefügt ist – nicht die PDF-Datei und nicht die Excel-Tabelle auf ihrer Website.

Daneben stehen zwei delegierte Verordnungen aus dem Jahr 2023, die häufig verwechselt werden: Die **Del. VO (EU) 2023/660** regelt das **Verfahren** und hat die alte VO (EG) Nr. 473/2006 abgelöst; die **Del. VO (EU) 2023/661** hat den **Anhang mit den gemeinsamen Kriterien** in der Rahmenverordnung neu gefasst.

## Wie ein Unternehmen auf die Liste kommt

Die Entscheidung ist nie pauschal, sondern immer einzelfallbezogen – so ausdrücklich der Anhang der VO (EG) Nr. 2111/2005 in der Fassung von 2023. Geprüft wird entlang von drei Gruppen von Kriterien:

**Mängel beim Unternehmen selbst.** Berichte über schwere Sicherheitsmängel, insbesondere aus dem EU-Programm für **Vorfeldinspektionen**; Feststellungen nach Anhang II Teilabschnitt RAMP der VO (EU) Nr. 965/2012; eine Betriebsuntersagung, die bereits ein Drittstaat verhängt hat; Unfälle oder schwere Störungen, die auf systemische Mängel hindeuten; sowie Erkenntnisse aus dem **TCO-Genehmigungsverfahren** der EASA nach der VO (EU) Nr. 452/2014.

**Fehlende Bereitschaft, Mängel zu beheben.** Erkennbar etwa an fehlender Transparenz gegenüber einer nationalen Zivilluftfahrtbehörde, der Kommission oder der EASA, oder an einem unzureichenden Plan zur Mängelbehebung.

**Versagen der Aufsichtsbehörde des Staates.** Hier setzt die **Pauschal-Untersagung** an: Kann eine Zivilluftfahrtbehörde ihre internationale Aufsichtspflicht nicht erfüllen, werden **alle** in diesem Staat zugelassenen Unternehmen untersagt. Deshalb stehen in Anhang A ganze Länderblöcke.

Das Verfahren läuft über den **EU-Flugsicherheitsausschuss**, in dem Sachverständige aller Mitgliedstaaten sitzen und den die EASA unterstützt. Vor dem 48. Update tagte er vom 19. bis 21. Mai 2026 in Brüssel; seine Stellungnahme war einstimmig. Das betroffene Unternehmen muss vorher Gelegenheit zur Äußerung erhalten (Art. 7). Die Kommission prüft mindestens vierteljährlich, ob eine Aktualisierung nötig ist (Art. 4 Abs. 2); der Ausschuss selbst tagt in der Regel zwei- bis dreimal im Jahr.

In dringenden Fällen darf ein Mitgliedstaat eine sofortige Betriebsuntersagung **für sein eigenes Hoheitsgebiet** erlassen und muss danach unverzüglich die Aktualisierung der Unionsliste beantragen (Art. 6 Abs. 1 und 3). Umgekehrt darf ein Mitgliedstaat eine eigene Untersagung auch dann aufrechterhalten, wenn die Kommission das Unternehmen nicht auf die Unionsliste gesetzt hat – aber nur bei einem Sicherheitsproblem, das speziell diesen Mitgliedstaat betrifft (Art. 6 Abs. 2).

## Anhang A und Anhang B – der Unterschied ist erheblich

**Anhang A** listet Unternehmen, denen der Betrieb in der EU vollständig untersagt ist. Er enthält drei Arten von Einträgen: einzeln benannte Unternehmen, Länderblöcke („Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden … zugelassen wurden“) und – im Fall Russlands – eine ausdrücklich abschließende Aufzählung („Die folgenden Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Russlands … zugelassen wurden“). Der Unterschied ist juristisch bedeutsam: Bei einem Länderblock gilt die Untersagung auch für Unternehmen, die **nicht namentlich aufgeführt** sind. Die Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass sie bei Pauschal-Untersagungen nicht jedes einzelne Unternehmen kennen kann.

Angola ist der einzige Länderblock mit Ausnahmen: **TAAG Angola Airlines** und **Heli Malongo** sind von der Untersagung ausgenommen.

**Anhang B** ist deutlich enger. Dort stehen zum Stand dieser Seite genau **zwei** Unternehmen, und sie dürfen fliegen – nur nicht mit bestimmtem Gerät:

- **IRAN AIR** darf nicht mit Luftfahrzeugen der Muster **Fokker F100** und **Boeing B747** in die EU fliegen; die übrige Flotte ist nicht betroffen.
- **AIR KORYO** aus der Demokratischen Volksrepublik Korea darf **nur** mit zwei Luftfahrzeugen des Musters **TU-204** fliegen, den Maschinen mit den Kennzeichen **P-632** und **P-633**; die gesamte übrige Flotte ist untersagt.

Wer also liest, Iran Air oder Air Koryo stünden „auf der schwarzen Liste“, liest eine Verkürzung. Sie stehen in Anhang B, und das bedeutet Beschränkung, nicht Verbot.

## Die Wet-Lease-Ausnahme

Die praktisch wichtigste Einschränkung steht als Fußnote unter Anhang A und geht auf Erwägungsgrund 5 der Rahmenverordnung zurück: Einem untersagten Unternehmen **kann gestattet werden**, Verkehrsrechte durch den Einsatz eines **betriebsbereit gecharterten** Luftfahrzeugs – Flugzeug einschließlich Besatzung, „Wet-Lease“ – eines nicht untersagten Unternehmens auszuüben, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

Die Logik dahinter: Untersagt ist der **Betrieb** durch das gelistete Unternehmen, nicht der Verkauf eines Tickets unter seinem Namen. Fliegt tatsächlich eine fremde, sichere Crew mit fremdem, sicherem Gerät, entfällt der Grund für die Untersagung. Die Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass die eingesetzte Maschine dabei so lackiert sein kann, als gehöre sie zur Flotte der gesperrten Airline.

Für Reisende heißt das: Der Name auf dem Ticket und die Bemalung am Flugzeug sagen nichts darüber, ob ein Wet-Lease vorliegt. Genau deshalb existiert die Pflicht aus Art. 11 – sie benennt das **ausführende** Unternehmen, und das ist im Wet-Lease-Fall ein anderes.

Umgekehrt gilt die Untersagung nach Erwägungsgrund 4 auch für Unternehmen, die selbst gar keine Verkehrsrechte in der Union haben, deren Flugzeuge aber gemietet in der Union eingesetzt werden könnten. Die Definition der Betriebsuntersagung in Art. 2 Buchst. g greift das ausdrücklich auf.

## Ihr Recht auf die Identität der ausführenden Airline

Art. 11 Abs. 1 ist kurz und eindeutig: Bei der Buchung unterrichtet der Vertragspartner die Fluggäste **unabhängig vom genutzten Buchungsweg** über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Telefon, Schalter, App, Portal – kein Buchungsweg ist ausgenommen.

Verpflichtet ist der „**Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr**“. Art. 2 Buchst. c definiert ihn weit: das Luftfahrtunternehmen, das den Beförderungsvertrag schließt; **bei einer Pauschalreise der Reiseveranstalter**; und ausdrücklich **jeder Verkäufer von Flugscheinen**. Ein Online-Portal, das nur vermittelt, ist damit ebenso gebunden wie die Airline selbst.

Drei Konstellationen regelt die Vorschrift:

**Identität bei Buchung bekannt** – dann ist sie sofort mitzuteilen (Abs. 1).

**Identität bei Buchung noch offen** – dann ist der **wahrscheinliche** Betreiber zu nennen, und der Vertragspartner muss dafür sorgen, dass nachgemeldet wird, sobald die Identität feststeht (Abs. 2). Ein „wird noch bekanntgegeben“ ohne Nachmeldung genügt nicht.

**Wechsel nach der Buchung** – dann sind unverzüglich alle angemessenen Schritte einzuleiten, damit der Fluggast so rasch wie möglich davon erfährt; **in jedem Fall** ist er bei der Abfertigung zu unterrichten, und wenn bei einem Anschlussflug keine Abfertigung nötig ist, beim Einstieg (Abs. 3). Der Grund des Wechsels ist ausdrücklich unerheblich.

Zwei flankierende Absätze werden oft übersehen: Nach **Abs. 4** müssen das Luftfahrtunternehmen und gegebenenfalls der Reiseveranstalter den Vertragspartner ihrerseits unterrichten – die Informationskette ist damit durchgehend geregelt. Und nach **Abs. 6** muss die Unterrichtungspflicht **in den AGB des Beförderungsvertrags** aufgeführt sein. Ein Verkäufer von Flugscheinen, der selbst nicht unterrichtet wurde, ist nach **Abs. 5** entlastet.

## Ihr Recht auf Erstattung – und welche Lücke es schließt

Art. 12 ist eine Ergänzungsvorschrift. Absatz 1 stellt klar, dass die Rechte aus der VO (EG) Nr. 261/2004 unberührt bleiben. Absatz 2 greift ausdrücklich nur **in Fällen, in denen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 keine Anwendung findet**.

Das ist der eigentliche Punkt. Die Fluggastrechte-Verordnung deckt Abflüge aus der EU sowie Flüge aus Drittstaaten in die EU mit einem EU-Luftfahrtunternehmen ab. Nicht gedeckt ist typischerweise der Flug **von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat** – der Inlandsflug in Nepal etwa, den Sie in Deutschland als Teil Ihrer Reise gebucht haben. Genau diese Lücke schließt Art. 12 Abs. 2.

Die Voraussetzungen:

- Das Ihnen **mitgeteilte** ausführende Unternehmen wurde in die Liste aufgenommen und untersagt (Buchst. a) – oder es wurde durch ein anderes, gelistetes Unternehmen **ersetzt** (Buchst. b).
- Das hat zur Annullierung geführt **oder hätte dazu geführt**, wenn der Flug innerhalb der Union durchgeführt worden wäre. Diese hypothetische Prüfung ist der Kern: Ein Flug von Kathmandu nach Pokhara wird durch eine EU-Betriebsuntersagung faktisch nicht annulliert – rechtlich wird geprüft, ob er es *worden wäre*.
- Wurde der Flug **nicht** annulliert, muss der Fluggast sich entschieden haben, **ihn nicht anzutreten**. Wer trotz Kenntnis mitfliegt, verliert den Anspruch.

Rechtsfolge ist das Recht aus **Art. 8 VO (EG) Nr. 261/2004**: Erstattung der Flugscheinkosten oder anderweitige Beförderung zum Endziel. Schuldner ist der **Vertragspartner des Beförderungsvertrags** – also unter Umständen Ihr Reisebüro, nicht die ausländische Airline. Art. 13 der VO (EG) Nr. 261/2004, der den Regress gegen Dritte regelt, bleibt nach Art. 12 Abs. 3 unberührt.

Das Luftfahrt-Bundesamt fasst die Folge für den Normalfall so zusammen: Wird das Ihnen mitgeteilte Unternehmen in die Liste aufgenommen, führt das zur Annullierung Ihres Fluges, und Sie haben Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung nach Art. 8 VO (EG) Nr. 261/2004; dasselbe gilt, wenn keine Annullierung erfolgte, weil es sich um einen Flug außerhalb der EU handelt.

## Geltungsbereich: wann Kapitel III überhaupt greift

Art. 10 Abs. 1 knüpft an zwei Bedingungen an, die kumulativ vorliegen müssen: Der Flug ist **Teil eines Beförderungsvertrags**, und die **Beförderung hat in der Union begonnen**. Ist das erfüllt, greift das Kapitel für drei Flugarten:

- Abflug von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats,
- Abflug in einem Drittstaat mit Ankunft in einem Mitgliedstaat,
- **Abflug in einem Drittstaat mit Ankunft in einem Drittstaat**.

Der dritte Fall ist der für Fernreisende entscheidende. Er erfasst den Binnen- oder Regionalflug am Zielort, solange er zu einer in der Union begonnenen Beförderung gehört.

Ob es sich um einen Linienflug handelt und ob der Flug Teil einer **Pauschalreise** ist, spielt keine Rolle (Abs. 2). Rechte aus dem Pauschalreiserecht bleiben daneben bestehen (Abs. 3, der noch auf die abgelöste Richtlinie 90/314/EWG verweist).

## Durchsetzung in Deutschland: Bußgeld und Anzeige beim LBA

Art. 13 VO (EG) Nr. 2111/2005 verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen. Deutschland hat das über die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung getan.

**§ 108 Abs. 3 LuftVZO** erklärt zur Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG, wer **vorsätzlich oder fahrlässig** gegen die Verordnung verstößt, indem er

1. entgegen Art. 11 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2 einen Fluggast nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
2. entgegen Art. 11 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Fluggast unterrichtet wird,
3. entgegen Art. 11 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass der Fluggast oder der Vertragspartner unterrichtet wird,
4. entgegen Art. 11 Abs. 3 Satz 1 einen dort genannten Schritt nicht oder nicht rechtzeitig einleitet oder
5. **entgegen Art. 12 Abs. 2 dem Fluggast das Recht auf Erstattung oder auf anderweitige Beförderung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.**

Nummer 5 ist bemerkenswert: Nicht nur die Informationspflicht, auch die **Verweigerung der Erstattung** ist bußgeldbewehrt.

Der Rahmen ergibt sich aus **§ 58 Abs. 3 LuftVG**: Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 13 können mit einer **Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro** geahndet werden.

Zuständig ist das **Luftfahrt-Bundesamt** in Braunschweig. Es nimmt formlose Anzeigen per Brief, Fax oder E-Mail entgegen und kann bei nachgewiesenen Verstößen Sanktionen verhängen. Wichtig für die Erwartungshaltung: Das Bußgeldverfahren verschafft dem Fluggast **kein Geld**. Der Erstattungsanspruch aus Art. 12 ist zivilrechtlich gegenüber dem Vertragspartner durchzusetzen.

## Veröffentlichungspflichten – und wo Sie die Liste finden

Art. 9 Abs. 1 verlangt die unmittelbare Veröffentlichung im Amtsblatt. Abs. 2 verpflichtet Kommission und Mitgliedstaaten, den Zugang der Öffentlichkeit insbesondere über das Internet zu erleichtern.

Abs. 3 wird in der Praxis am häufigsten übersehen: **Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr, die nationalen Zivilluftfahrtbehörden, die EASA und die Flughäfen** im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten müssen die Liste **auf ihren Internetseiten** und gegebenenfalls auch in ihren Räumlichkeiten bekannt machen. Das trifft also auch das Reisebüro und das Buchungsportal.

Nach einer im Juni 2026 veröffentlichten Eurobarometer-Umfrage halten sieben von zehn Europäern die Liste für ein wirksames Instrument, 75 Prozent vertrauen darauf, dass die EU sie ohne politische oder wirtschaftliche Einflussnahme aktualisiert. Tatsächlich in die Liste geschaut haben vor einem Flug allerdings nur **12 Prozent**.

## Was die Liste nicht ist

**Keine Luftsicherheitsliste.** Der im Deutschen kursierende Begriff „Luftsicherheitsliste“ ist irreführend. **Luftsicherheit** (englisch *security*) meint die Abwehr äußerer Angriffe und ist im Luftsicherheitsgesetz und in der VO (EG) Nr. 300/2008 geregelt – Sicherheitskontrollen, Flüssigkeitsregeln, Zugangsschutz. Hier geht es um **Flugsicherheit** (*safety*): technische und betriebliche Sicherheit des Flugbetriebs. Die Kommission nennt das Gremium folgerichtig **EU-Flugsicherheitsausschuss**.

**Kein Buchungsverbot.** Die Verordnung untersagt den Betrieb in der Union. Sie verbietet niemandem, in Kathmandu ein Ticket bei einem gelisteten Unternehmen zu kaufen. Die Kommission setzt Unternehmen ausdrücklich auch dann auf die Liste, wenn sie gar keine EU-Flüge durchführen – als **Warnung** an Reisende.

**Kein Ausgleichsanspruch.** Art. 12 verweist auf Art. 8, nicht auf Art. 7 der VO (EG) Nr. 261/2004. Eine Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro folgt aus dem Listeneintrag **nicht**. Sie kann sich aus der Fluggastrechte-Verordnung selbst ergeben, wenn deren Voraussetzungen vorliegen – dann aber greift Art. 12 Abs. 2 gerade nicht.

**Keine Qualitätsbewertung.** Die Liste sagt nichts über Pünktlichkeit, Service oder Komfort. Umgekehrt bedeutet das Fehlen auf der Liste nicht, dass ein Unternehmen überdurchschnittlich sicher ist – nur, dass keine Untersagungsgründe festgestellt wurden.

## Häufige Fehler

- **„Die Liste steht in der VO (EG) Nr. 2111/2005.“** Nein – dort stehen nur die Kriterien. Die Liste ist Anhang A und B der VO (EG) Nr. 474/2006 in der Fassung der jeweils letzten Änderungsverordnung, derzeit der DVO (EU) 2026/1317.
- **„Kirgisistan steht auf der schwarzen Liste.“** Seit dem 48. Update vom 08.06.2026 nicht mehr. Alle dort zugelassenen Unternehmen wurden gestrichen.
- **„Russische Airlines sind pauschal gesperrt.“** Anhang A führt für Russland **namentlich benannte** Unternehmen auf, keinen Länderblock. Von der luftverkehrsrechtlichen Sperrung des EU-Luftraums für russische Luftfahrzeuge aus anderen Rechtsgründen ist das zu unterscheiden.
- **„Iran Air darf nicht in die EU fliegen.“** Iran Air steht in **Anhang B**. Untersagt sind nur die Muster Fokker F100 und Boeing B747.
- **„Wer auf der Liste steht, landet nie in der EU.“** Doch – im Wet-Lease mit Gerät und Besatzung eines nicht gelisteten Unternehmens, und die Maschine kann dabei die Farben der gesperrten Airline tragen.
- **„Wenn meine Airline gelistet wird, bekomme ich 600 Euro.“** Nein. Art. 12 gibt Erstattung oder Ersatzbeförderung nach Art. 8, keinen Ausgleich nach Art. 7.
- **„Ich kann Erstattung verlangen und trotzdem mitfliegen.“** Nicht, wenn der Flug nicht annulliert wurde. Art. 12 Abs. 2 setzt dann voraus, dass Sie sich entschieden haben, den Flug **nicht anzutreten**.
- **„Nur Airlines müssen die ausführende Gesellschaft nennen.“** Verpflichtet ist jeder Vertragspartner – bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter, außerdem jeder Verkäufer von Flugscheinen.
- **„Bei Online-Buchung gilt die Pflicht nicht.“** Art. 11 Abs. 1 gilt ausdrücklich **unabhängig vom genutzten Buchungsweg**.
- **„Das LBA holt mir mein Geld zurück.“** Das LBA führt ein Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen. Der Erstattungsanspruch ist zivilrechtlich durchzusetzen.
- **„Die PDF-Liste auf der Kommissionswebsite ist verbindlich.“** Authentisch ist allein der im Amtsblatt veröffentlichte Anhang.
- **„Luftsicherheitsliste“ ist der richtige Name.** Es geht um Flugsicherheit (*safety*), nicht um Luftsicherheit (*security*) nach dem LuftSiG.

## Änderungsverlauf

- 2026-09-15: Erstveröffentlichung. Der Bestand wies zu `topic="reiserecht"` 75 Seiten aus (988 Themen insgesamt). Greps über alle Fakten-Dateien ergaben für „2111/2005“, „LuftSiG“ und „2015/1998“ jeweils **null** Treffer; „Schwarze Liste“ und „Betriebsverbot“ trafen ausschließlich auf AGB-Recht (§ 309 BGB) und auf das Gebäudeenergiegesetz. Die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 war damit vollständig unabgedeckt, obwohl allein zwölf Seiten des Bestands die VO (EG) Nr. 261/2004 im Slug führen. Alle Normwortlaute dieser Seite wurden vom Autor **selbst im Volltext gelesen**: die Ursprungsfassung der VO (EG) Nr. 2111/2005 (CELEX 32005R2111), die konsolidierte Fassung vom 11.04.2023 (CELEX 02005R2111-20230411) einschließlich der Änderungstabelle M1–M4 und des neu gefassten Anhangs, die DVO (EU) 2026/1317 einschließlich Erwägungsgrund 81, Art. 1 und 2 sowie **Anhang I und Anhang II im Wortlaut**, ferner § 108 Abs. 3 LuftVZO und § 58 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 3 LuftVG. Tragende Feststellung: **Kapitel III (Art. 10 bis 13) ist seit 2005 unverändert** – die konsolidierte Fassung weist diese Artikel durchgehend als „▼B“ (Basisrechtsakt) aus, während M3 nur die Komitologie und M4 nur den Anhang berührt hat. Zweite tragende Feststellung: **Anhang B umfasst nur zwei Unternehmen** (Iran Air, Air Koryo) mit musterbezogenen Beschränkungen; dies wurde am Anhangstext selbst verifiziert, einschließlich der Kennzeichen P-632 und P-633. Dritte: die **16 Staaten** der Pauschal-Untersagung wurden aus dem Anhangstext ausgezählt, nicht aus der Pressemitteilung übernommen; Russland ist ausdrücklich **kein** Länderblock, sondern eine namentliche Aufzählung. Bewusst **nicht** übernommen wurde die in einer Sekundärquelle kursierende Zahl von 169 untersagten Unternehmen; sie widerspricht der Angabe der Kommission. Kein unbelegtes Aktenzeichen: Zur Vorschrift wurde keine Gerichtsentscheidung zitiert, weil sich keine verifizieren ließ. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-09-15
- Gültig ab: 2006-07-16 (Geltungsbeginn des Kapitels III – Art. 10, 11 und 12 – nach Art. 17 Abs. 2; die Verordnung im Übrigen seit 16.01.2006, der Sanktionsartikel 13 seit 16.01.2007)
- Gültig bis: unbefristet; die **Liste** selbst ändert sich mehrmals jährlich
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (VO (EG) Nr. 2111/2005 in Ursprungs- und konsolidierter Fassung, VO (EG) Nr. 474/2006, DVO (EU) 2026/1317, Del. VO (EU) 2023/660 und 2023/661, VO (EU) Nr. 965/2012, VO (EU) Nr. 452/2014, VO (EG) Nr. 261/2004, LuftVG, LuftVZO), ergänzt um B (Europäische Kommission – GD MOVE, Luftfahrt-Bundesamt)
- Offen (`review_needed`): (a) **Zahl der untersagten Unternehmen.** Die Kommission nennt **154** (126 aus 16 Staaten, 22 aus Russland, 6 einzeln). Eine eigene Auszählung der Zeilen von Anhang I der DVO (EU) 2026/1317 ergab 165 Tabellenzeilen abzüglich 17 Block-Kopfzeilen, also **148 namentlich aufgeführte Einträge**. Die Differenz von sechs Einträgen konnte **nicht aufgeklärt** werden; sie kann auf Ausnahme-Zeilen (Angola), auf die Zählweise der Kommission oder auf einen Parsing-Fehler der eigenen Auszählung zurückgehen. Die Seite übernimmt deshalb ausdrücklich die Angabe der Kommission und kennzeichnet sie als solche. Eine dritte, über eine Fachpresse-Meldung verbreitete Zahl von **169** wird nicht übernommen. Dies ist der Hauptgrund für `review_needed`. (b) **Aufteilung 126 / 22 / 6.** Diese Untergliederung stammt allein aus der Pressemitteilung vom 09.06.2026 und wurde nicht am Anhangstext nachgezählt. Verifiziert sind dagegen die 16 Staaten, die Ausnahmen für Angola, die namentliche Aufzählung für Russland und die sechs einzeln untersagten Unternehmen. (c) **Weitere Updates nach dem 08.06.2026.** Die Kommission kann die Liste jederzeit ändern; der EU-Flugsicherheitsausschuss tagt zwei- bis dreimal jährlich, ein Herbsttermin 2026 ist nicht ausgeschlossen. Ob zwischen dem 10.06.2026 und dem Stichtag dieser Seite eine 49. Aktualisierung ergangen ist, wurde über die EUR-Lex-Änderungshistorie der VO (EG) Nr. 474/2006 **nicht abschließend** geprüft. Wer die Liste im Einzelfall braucht, muss stets die jüngste Änderungsverordnung heranziehen. (d) **Verhältnis zu Art. 11 VO (EU) 2018/1139.** Die Änderung M2 (VO (EU) 2018/1139) betrifft nach der Änderungstabelle die Rahmenverordnung; welche Artikel konkret berührt sind, wurde nicht im Einzelnen abgeglichen. Für Kapitel III ist das ohne Bedeutung, weil die konsolidierte Fassung diese Artikel als unverändert ausweist. (e) **Russische Luftfahrzeuge.** Die Seite grenzt den Listeneintrag von der Sperrung des EU-Luftraums für russische Luftfahrzeuge ab, ohne deren Rechtsgrundlage zu nennen; diese wurde nicht geprüft und ist nicht Gegenstand dieser Seite. (f) **Rechtsprechung.** Zu Art. 11 und Art. 12 VO (EG) Nr. 2111/2005 wurde **keine** deutsche oder unionsgerichtliche Entscheidung mit verifizierbarem Aktenzeichen gefunden. Die Auslegung der Seite folgt dem Normtext und der Darstellung des Luftfahrt-Bundesamtes. (g) **Bußgeldpraxis.** Ob und in welcher Höhe das Luftfahrt-Bundesamt Bußgelder nach § 108 Abs. 3 LuftVZO tatsächlich verhängt, ist nicht veröffentlicht; die Seite nennt deshalb nur den gesetzlichen Rahmen. (h) **Art. 10 Abs. 3.** Die Vorschrift verweist noch auf die aufgehobene Richtlinie 90/314/EWG und auf die VO (EWG) Nr. 2299/89; der Verweis ist nach Art. 29 der Richtlinie (EU) 2015/2302 als Verweis auf das geltende Pauschalreiserecht zu lesen. Das ist eine dogmatische Ableitung, keine ausdrückliche Anordnung in der VO (EG) Nr. 2111/2005.
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## Quellen

- Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15, CELEX 32005R2111:
  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32005R2111
- Verordnung (EG) Nr. 2111/2005, konsolidierte Fassung vom 11.04.2023 (CELEX 02005R2111-20230411) – Grundlage für den Befund, dass Kapitel III unverändert gilt:
  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02005R2111-20230411
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1317 der Kommission vom 08.06.2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt, ABl. L, 2026/1317 vom 10.06.2026, CELEX 32026R1317, ELI:
  https://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1317/oj
- Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22.03.2006, ABl. L 84 vom 23.03.2006, S. 14, ELI:
  https://data.europa.eu/eli/reg/2006/474/oj
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/660 der Kommission vom 02.12.2022 über detaillierte Vorschriften für die Liste und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 473/2006, ABl. L 83 vom 22.03.2023, S. 47, ELI:
  https://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/660/oj
- Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 05.10.2012 (Anhang II Teilabschnitt RAMP – Vorfeldinspektionen), ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1, ELI:
  https://data.europa.eu/eli/reg/2012/965/oj
- Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29.04.2014 (Genehmigung von Drittlandsbetreibern, TCO), ABl. L 133 vom 06.05.2014, S. 12, ELI:
  https://data.europa.eu/eli/reg/2014/452/oj
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004, insbesondere Art. 7, Art. 8 und Art. 13, CELEX 32004R0261:
  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32004R0261
- Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, § 108 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeiten zur VO (EG) Nr. 2111/2005):
  https://www.gesetze-im-internet.de/luftvzo/__108.html
- Luftverkehrsgesetz, § 58 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 3 (Bußgeldrahmen 30.000 Euro):
  https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__58.html
- Luftfahrt-Bundesamt, Identität der ausführenden Fluggesellschaft:
  https://www.lba.de/DE/Fluggastrechte/IdentaetLU/IdentitaetLU_node.html
- Europäische Kommission, GD MOVE, The EU Air Safety List (Stand 09.06.2026; Zahlenangaben 48 Updates, 154 Unternehmen, 16 Staaten, Hinweis zur authentischen Fassung und zum Wet-Lease):
  https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_en
- Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.06.2026, Commission updates EU Air Safety List: all air carriers from Kyrgyzstan removed, Air Express Algeria added:
  https://transport.ec.europa.eu/news-events/news/commission-updates-eu-air-safety-list-all-air-carriers-kyrgyzstan-removed-air-express-algeria-added-2026-06-09_en
- Europäische Kommission, Questions & answers on the EU Air Safety List vom 09.06.2026:
  https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/qanda_26_1296
- Eurobarometer-Umfrage Nr. 3653 zur EU Air Safety List (Erhebung 24.02.–01.03.2026):
  https://europa.eu/eurobarometer/surveys/detail/3653

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-15
- Letzte Prüfung: 2026-09-15
- In Kraft seit: 2006-07-16
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
