{
    "slug": "faelligkeit-miete-aufrechnung-556b-bgb",
    "titre": "Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters (§ 556b BGB) – Drei-Werktage-Frist, Textform-Anzeige und Bedeutung für die Zahlungsverzugskündigung",
    "domaine": "mietrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Die Miete ist nach § 556b Abs. 1 BGB zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist…",
    "resume_court": "Die Miete ist nach § 556b Abs. 1 BGB **zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag** der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist – bei monatlicher Miete also regelmäßig bis zum dritten Werktag des Monats. Bei dieser Berechnung zählt der **Samstag nicht als Werktag**, weil an ihm banküblich kein Zahlungsverkehr abgewickelt wird (BGH, Urteil vom 13.07.2010 – VIII ZR 129/09). Nach § 556b Abs. 2 BGB kann der Mieter **entgegen einer vertraglichen Beschränkung** mit Forderungen aus §§ 536a, 539 BGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete gegen die Mietforderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben – vorausgesetzt, er hat dies dem Vermieter **mindestens einen Monat vor der Fälligkeit** der Miete **in Textform** angezeigt; eine für den Mieter nachteilige abweichende Vereinbarung ist nach Satz 2 unwirksam. Für die außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) ist die Vorschrift zentral: Konnte sich der Mieter durch Aufrechnung von seiner Mietschuld befreien und erklärt er die Aufrechnung unverzüglich nach der Kündigung, wird diese nach § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB **rückwirkend unwirksam**.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 556b BGB („Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht“) [gesetze-im-internet.de/bgb/__556b.html]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Normwortlaut Abs. 1",
            "valeur": "„Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.“",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Normwortlaut Abs. 2",
            "valeur": "„Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fälligkeitszeitpunkt",
            "valeur": "Zu Beginn des jeweiligen Zeitabschnitts, spätestens am dritten Werktag – bei monatlicher Miete regelmäßig bis zum 3. Werktag des Monats",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Werktag-Berechnung",
            "valeur": "Samstag zählt nicht als Werktag [BGH, Urteil vom 13.07.2010 – VIII ZR 129/09, amtlicher Leitsatz zu § 556b Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgrenzung zu § 573c BGB",
            "valeur": "Bei der Kündigungsfrist des § 573c BGB zählt der Samstag dagegen mit – der Leitsatz von VIII ZR 129/09 grenzt ausdrücklich ab zu BGH, Urteil vom 27.04.2005 – VIII ZR 206/04 (NJW 2005, 2154)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Charakter der Zahlungspflicht",
            "valeur": "Vorleistungspflicht des Mieters – die Miete für den laufenden Zeitabschnitt ist vor dessen vollständigem Ablauf fällig",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aufrechnungs-/Zurückbehaltungsforderungen (Abs. 2)",
            "valeur": "Nur Forderungen aus § 536a BGB (Schadens- und Aufwendungsersatz wegen eines Mangels), § 539 BGB (Ersatz sonstiger Aufwendungen, Wegnahmerecht) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwendungsbereich der Anzeigepflicht",
            "valeur": "Die Monatsfrist und die Textform gelten nur, soweit eine vertragliche Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsbeschränkung überwunden werden soll – ohne eine solche Klausel richtet sich die Aufrechnung nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 387 ff. BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form der Anzeige",
            "valeur": "Textform (§ 126b BGB); Frist: mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete, gegen die aufgerechnet werden soll",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unabdingbarkeit",
            "valeur": "Abs. 2 Satz 2: Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam – Absatz 2 ist halbzwingendes Mieterschutzrecht",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geltung bei Raummietverhältnissen außerhalb der Wohnraummiete",
            "valeur": "Nach § 579 Abs. 2 BGB gilt für sonstige Raummietverhältnisse (z. B. Geschäftsraummiete) nur Absatz 1 entsprechend – nicht Absatz 2",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geltung bei Grundstücken und beweglichen Sachen",
            "valeur": "Eigenständige Fälligkeitsregel in § 579 Abs. 1 BGB (Miete am Ende der Mietzeit bzw. nach Zeitabschnitten; bei Grundstücken am ersten Werktag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bedeutung für § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB",
            "valeur": "Die außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs setzt voraus, dass die nach § 556b Abs. 1 BGB fällige Miete tatsächlich nicht rechtzeitig gezahlt wurde",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Heilung der Kündigung durch Aufrechnung",
            "valeur": "§ 543 Abs. 2 Satz 3 BGB: Die Kündigung wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rückwirkung der Aufrechnung",
            "valeur": "Nach § 389 BGB gilt eine Forderung durch Aufrechnung rückwirkend als in dem Zeitpunkt erloschen, in dem sich beide Forderungen aufrechenbar gegenüberstanden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geltung seit",
            "valeur": "01.09.2001 (Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.2001, BGBl. I S. 1149, Art. 1 Nr. 3, Art. 11) – seitdem im Wortlaut unverändert",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters (§ 556b BGB) – Drei-Werktage-Frist, Textform-Anzeige und Bedeutung für die Zahlungsverzugskündigung?",
            "reponse": "Die Miete ist nach § 556b Abs. 1 BGB zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist – bei monatlicher Miete also regelmäßig bis zum dritten Werktag des Monats. Bei dieser Berechnung zählt der Samstag nicht als Werktag, weil an ihm banküblich kein Zahlungsverkehr abgewickelt wird (BGH, Urteil vom 13.07.2010 – VIII ZR 129/09). Nach § 556b Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters (§ 556b BGB)?",
            "reponse": "§ 556b BGB steht im Untertitel 2 „Mietverhältnisse über Wohnraum“ (§§ 549–577a BGB) und gilt nach § 549 Abs. 1 BGB unmittelbar für jedes Mietverhältnis über Wohnraum – als Sondervorschrift, die den allgemeinen Vorschriften der §§ 535–548 BGB vorgeht. Für Mietverhältnisse über Räume außerhalb der Wohnraummiete – insbesondere die Geschäftsraummiete – ordnet § 579 Abs."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters (§ 556b BGB)?",
            "reponse": "Absatz 1 ist – anders als Absatz 2 – nicht ausdrücklich unabdingbar gestellt. Nur für Absatz 2 ordnet Satz 2 die Unwirksamkeit nachteiliger Abweichungen an; für Absatz 1 fehlt eine entsprechende Anordnung im Normtext. Formularmietverträge übernehmen die gesetzliche Frist in der Praxis meist wörtlich; eine hiervon abweichende vertragliche Fälligkeitsregelung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht ausdrücklich…"
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters (§ 556b BGB)?",
            "reponse": "„§ 556b Abs. 2 BGB verlangt bei jeder Aufrechnung eine einmonatige Vorankündigung in Textform.“ So pauschal falsch. Die Anzeigepflicht ist nur Voraussetzung dafür, eine vertragliche Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsbeschränkung zu überwinden. Ohne eine solche Klausel im Mietvertrag gelten die allgemeinen Aufrechnungsregeln ohne Anzeigepflicht."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters (§ 556b BGB) aus?",
            "reponse": "Berechnung der Drei-Werktage-Frist: Ein Mietvertrag übernimmt den Gesetzeswortlaut: Die Miete ist „zu Beginn des Monats, spätestens am dritten Werktag“ zu zahlen. Der 1. Mai 2026 ist ein Freitag. Nach der Berechnung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 129/09) zählt der Samstag nicht mit: Werktag 1 = Freitag, 1. Mai; der Samstag (2. Mai) und der Sonntag (3. Mai) zählen nicht; Werktag 2 = Montag, 4."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q58081925",
        "Q165728",
        "Q687323",
        "Q1151380"
    ],
    "valid_from": "2001-09-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-27",
    "derniere_verification": "2026-09-27",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/faelligkeit-miete-aufrechnung-556b-bgb"
}