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title: "Fahrbahnbenutzung und Rechtsfahrgebot 2026 – Fahrbahn, Seitenstreifen, Rechtsfahren, Bußgeld (§ 2 StVO)"
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# Fahrbahnbenutzung und Rechtsfahrgebot 2026 – Fahrbahn, Seitenstreifen, Rechtsfahren, Bußgeld (§ 2 StVO)

## Kurzantwort

**§ 2 StVO** regelt, wo Fahrzeuge fahren dürfen. Nach **Absatz 1** müssen Fahrzeuge die **Fahrbahn** benutzen, bei **zwei getrennten Fahrbahnen** die **rechte**; **Seitenstreifen** gehören nicht zur Fahrbahn. Nach **Absatz 2** ist **möglichst weit rechts** zu fahren – nicht nur bei Gegenverkehr, sondern auch beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven und bei Unübersichtlichkeit. Das **Rechtsfahrgebot** ist eine Ordnungswidrigkeit nach **§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO** i. V. m. **§ 24 StVG**. Die Regelsätze der amtlichen BKatV reichen von **15 Euro** (Nr. 3.1, rechte Fahrbahnseite nicht benutzt) bis **80 Euro** (Nr. 4.1/4.2, Gefährdung bzw. Behinderung auf Autobahn/Kraftfahrstraße); nach Anlage 13 FeV bringen **Nr. 4.1 und 4.2 BKat je 1 Punkt**.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Merkmal | Regelung |
| Norm | § 2 StVO („Straßenbenutzung durch Fahrzeuge“) |
| Fahrbahnpflicht | Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen; bei zwei Fahrbahnen die rechte (§ 2 Abs. 1) |
| Seitenstreifen | nicht Bestandteil der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1) |
| Rechtsfahrgebot | möglichst weit rechts fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit (§ 2 Abs. 2) |
| Schienenbahnen | Durchfahrenlassen längs der Schiene (§ 2 Abs. 3) – eigene Seite, siehe unten |
| Glätte und Bereifung | § 2 Abs. 3a – eigene Seite, siehe unten |
| Radverkehr | Nebeneinanderfahren, Radwegebenutzung, Kinder auf Gehwegen (§ 2 Abs. 4, 5) – eigene Seite, siehe unten |
| Bußgeldnorm | § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO i. V. m. § 24 StVG |
| Rechte Fahrbahnseite nicht benutzt | 15 Euro (Nr. 3.1 BKat), mit Behinderung 25 Euro (Nr. 3.1.1) |
| Rechten Fahrstreifen nicht benutzt, anderen behindert (außer Autobahn/Kraftfahrstraße) | 20 Euro (Nr. 3.2 BKat) |
| Bei zwei getrennten Fahrbahnen die rechte nicht benutzt | 25 Euro (Nr. 3.3 BKat), mit Gefährdung 35 Euro (Nr. 3.3.1) |
| Rechtsfahrgebot verletzt mit Gefährdung (Gegenverkehr, Überholtwerden, Kuppe, Kurve, Unübersichtlichkeit) | 80 Euro (Nr. 4.1 BKat), 1 Punkt |
| Rechtsfahrgebot auf Autobahn/Kraftfahrstraße verletzt, anderen behindert | 80 Euro (Nr. 4.2 BKat), 1 Punkt |
| Gehweg, linker Radweg, Seitenstreifen, Verkehrsinsel oder Grünanlage unzulässig benutzt | 55 Euro (Nr. 2 BKat); mit Behinderung 70, Gefährdung 80, Sachbeschädigung 100 Euro (Nr. 2.1–2.3) |
| Fahrverbot | in diesen Nummern nicht vorgesehen |

## Der Grundsatz: Fahrbahn und rechte Fahrbahn (Abs. 1)

Die Pflicht in Absatz 1 hat zwei Teile. **Erstens** gehört ein Fahrzeug im fließenden Verkehr auf die **Fahrbahn**. Gehweg, Radweg, Grünstreifen und Seitenstreifen sind keine Fahrbahn. **Zweitens** gilt bei **zwei getrennten Fahrbahnen** – etwa bei einer Straße mit baulich getrennter Mitte – die **rechte** Fahrbahn.

Der Seitenstreifen ist ausdrücklich ausgenommen: Er ist nicht Bestandteil der Fahrbahn. Wer ihn zum schnelleren Vorankommen nutzt, fährt deshalb nicht auf der Fahrbahn und verstößt gegen Absatz 1. Mit der Nr. 2 BKat ist das Befahren von Gehweg, linksseitig angelegtem Radweg, Seitenstreifen, Verkehrsinsel oder Grünanlage vorschriftswidrig mit **55 Euro** bewehrt. Kommt eine **Behinderung** hinzu, sind es **70 Euro** (Nr. 2.1), bei **Gefährdung** **80 Euro** (Nr. 2.2), bei **Sachbeschädigung** **100 Euro** (Nr. 2.3). Die Ausnahmen für Pannen und Notfälle regelt die StVO an anderer Stelle; zum Liegenbleiben siehe [Liegenbleiben, Warnblinklicht und Abschleppen (§§ 15, 16 StVO)](/fakten/liegenbleiben-warnblinklicht-15-16-stvo.html) und zur Rettungsgasse [Rettungsgasse (§ 11 StVO)](/fakten/rettungsgasse-11-stvo.html).

## Das Rechtsfahrgebot (Abs. 2)

Absatz 2 verpflichtet dazu, **möglichst weit rechts** zu fahren. Die Norm zählt die typischen Gefahrstellen auf, an denen das nicht nur bei Gegenverkehr gilt: beim **Überholtwerden**, an **Kuppen**, in **Kurven** und bei **Unübersichtlichkeit**. Der Gedanke dahinter ist die Sicherheit des Gegenverkehrs und des nachfolgenden Verkehrs: Wer die Mitte der Fahrbahn für sich beansprucht, nimmt anderen den nötigen Raum.

„Möglichst weit rechts“ bedeutet nicht „am äußersten Rand“. Das Gebot steht unter dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot des **§ 1 Abs. 2 StVO**; der Abstand zum rechten Fahrbahnrand und zu Hindernissen richtet sich nach den konkreten Verhältnissen. Auf mehrspurigen Fahrbahnen ist das Rechtsfahren mit dem Fahrstreifenwechsel und der Fahrstreifenwahl nach § 7 StVO abzustimmen – dazu die Seite [Fahrstreifen und Reißverschlussverfahren (§ 7 StVO)](/fakten/fahrstreifen-reissverschlussverfahren-7-stvo.html). Für das Überholen selbst gelten die Regeln der [Seite zu § 5 StVO](/fakten/ueberholen-ueberholverbot-5-stvo.html); auf der [Autobahn und Kraftfahrstraße (§ 18 StVO)](/fakten/autobahn-kraftfahrstrasse-18-stvo.html) hat das Rechtsfahrgebot eigene Bedeutung, weil dort Rechtsüberholen grundsätzlich verboten ist.

## Bußgeld und Punkte nach der BKatV

Die Regelsätze stehen in der Anlage (zu § 1 Absatz 1) der Bußgeldkatalog-Verordnung im Unterabschnitt „Straßenbenutzung durch Fahrzeuge“:

| BKat-Nr. | Tatbestand (sinngemäß) | Norm | Regelsatz | Punkte |
|---|---|---|---|---|
| 2 | Gehweg, linksseitig angelegten Radweg, Seitenstreifen, Verkehrsinsel oder Grünanlage vorschriftswidrig benutzt | § 2 Abs. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 2 | 55 Euro | – |
| 2.1 | … mit Behinderung | zusätzlich § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1 | 70 Euro | – |
| 2.2 | … mit Gefährdung | wie 2.1 | 80 Euro | – |
| 2.3 | … mit Sachbeschädigung | wie 2.1 | 100 Euro | – |
| 3.1 | Rechte Fahrbahnseite nicht benutzt | § 2 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 2 | 15 Euro | – |
| 3.1.1 | … mit Behinderung | zusätzlich § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1 | 25 Euro | – |
| 3.2 | Rechten Fahrstreifen (außer Autobahn/Kraftfahrstraße) nicht benutzt und dadurch einen anderen behindert | § 2 Abs. 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 | 20 Euro | – |
| 3.3 | Bei zwei getrennten Fahrbahnen die rechte nicht benutzt | § 2 Abs. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 2 | 25 Euro | – |
| 3.3.1 | … mit Gefährdung | zusätzlich § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1 | 35 Euro | – |
| 4.1 | Rechtsfahrgebot bei Gegenverkehr, Überholtwerden, Kuppen, Kurven oder Unübersichtlichkeit verletzt und dadurch einen anderen gefährdet | § 2 Abs. 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 | 80 Euro | 1 |
| 4.2 | Rechtsfahrgebot auf Autobahn oder Kraftfahrstraße verletzt und dadurch einen anderen behindert | wie 4.1 | 80 Euro | 1 |
| 5 | Schienenbahn nicht durchfahren lassen | § 2 Abs. 3; § 49 Abs. 1 Nr. 2 | 5 Euro | – |

**Punkte:** Anlage 13 FeV bewertet unter Nr. 3.2.1 („die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge“) mit **einem Punkt** die BKat-Nummern **4.1, 4.2, 5a, 5a.1 und 6**. Die übrigen in der Tabelle genannten Nummern werden dort nicht aufgeführt und bleiben ohne Punkt. Das Fahreignungsregister speichert Ordnungswidrigkeiten nur, wenn sie in Anlage 13 FeV genannt sind (§ 4 StVG); zum System siehe [Fahreignungsregister und Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html). **Fahrverbote** sieht dieser Abschnitt der Anlage nicht vor.

**Verwarnungsgeld:** Bei Regelsätzen bis **55 Euro** ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV); das betrifft die Nummern 2, 3.1, 3.1.1, 3.2, 3.3, 3.3.1 und 5. Höhere Regelsätze (70, 80, 100 Euro) werden durch Bußgeldbescheid festgesetzt. Die Regelsätze gehen von gewöhnlichen Tatumständen und fahrlässiger Begehung aus (§ 1 Abs. 2 BKatV). Gegen einen Bescheid ist der [Einspruch nach § 67 OWiG](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html) möglich; zum Verwarnungsverfahren siehe [Verwarnung und Verwarnungsgeld (§§ 56–58 OWiG)](/fakten/verwarnungsgeld-verwarnung-56-owig.html).

## Die weiteren Absätze von § 2 StVO im Überblick

§ 2 StVO enthält neben Fahrbahnpflicht und Rechtsfahrgebot weitere Regeln, die auf eigenen Seiten vertieft sind:

- **Absatz 3 – Schienenbahnen:** Fahrzeuge, die längs einer Schienenbahn fahren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen (BKat Nr. 5: 5 Euro). Vertiefung: [Straßenbahn und Schienenfahrzeuge im Straßenverkehr](/fakten/schienenfahrzeuge-strassenbahn-vorrang-2-9-stvo.html).
- **Absatz 3a – Fahren bei Glätte:** Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit winterlich geeigneter Bereifung (§ 36 Abs. 4 StVZO) geführt werden; Ausnahmen und Pflichten regelt Absatz 3a. Die BKat-Nummern 5a und 5a.1 sind in Anlage 13 FeV mit einem Punkt bewertet. Vertiefung: [Winterreifenpflicht](/fakten/winterreifenpflicht-stvo.html).
- **Absatz 4 – Radverkehr:** Radfahrende dürfen nebeneinander fahren, wenn der Verkehr nicht behindert wird; eine Radwegbenutzungspflicht besteht nur bei den Zeichen 237, 240 oder 241. Vertiefung: [Radfahren – Regeln der StVO](/fakten/radfahren-regeln-stvo.html) und [Fahrradstraße und Fahrradzone](/fakten/fahrradstrasse-fahrradzone-stvo.html).
- **Absatz 5 – Kinder auf Gehwegen:** Kinder bis acht Jahre müssen, bis zehn Jahre dürfen mit dem Fahrrad den Gehweg benutzen; Fußgänger sind besonders zu schonen. Vertiefung: [Kinder im Straßenverkehr](/fakten/kinder-im-strassenverkehr-3-2a-stvo-828-bgb.html).

## Praxisfragen kurz beantwortet

**Darf ich auf dem Seitenstreifen fahren, um schneller voranzukommen?** Nein. Der Seitenstreifen ist nicht Teil der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 StVO); die unzulässige Benutzung kostet nach Nr. 2 BKat 55 Euro, mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung mehr.

**Muss ich auf einer leeren Landstraße ganz rechts fahren?** Das Gebot lautet „möglichst weit rechts“. Auch ohne Gegenverkehr gilt es – die Norm nennt es ausdrücklich („nicht nur bei Gegenverkehr“); an Kuppen, in Kurven und bei Unübersichtlichkeit ist es besonders wichtig. Wer die rechte Fahrbahnseite nicht benutzt, ohne jemanden zu behindern, zahlt nach Nr. 3.1 BKat 15 Euro.

**Gibt es Punkte für Linksfahren in der Kurve?** Nur wenn der Tatbestand Nr. 4.1 BKat erfüllt ist – das Rechtsfahrgebot wird bei Gegenverkehr, Überholtwerden, Kuppe, Kurve oder Unübersichtlichkeit verletzt **und** ein anderer gefährdet. Dann: 80 Euro und 1 Punkt. Eine bloße Behinderung auf der Landstraße fällt unter Nr. 3.1.1 bzw. 3.2 (25 bzw. 20 Euro, kein Punkt); auf Autobahn oder Kraftfahrstraße gilt für die Behinderung Nr. 4.2 (80 Euro, 1 Punkt).

**Was gilt bei einem Unfall wegen Missachtung des Rechtsfahrgebots?** Die zivilrechtliche Haftungsverteilung hängt vom Einzelfall ab und wird hier nicht beziffert; zur Abwicklung siehe [Verkehrsunfall – Schadenregulierung](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html).

## Siehe auch

- [Überholen und Überholverbote (§ 5 StVO)](/fakten/ueberholen-ueberholverbot-5-stvo.html)
- [Vorbeifahren an Hindernissen und Engstellen (§ 6 StVO)](/fakten/vorbeifahren-hindernis-fahrbahnverengung-6-stvo.html)
- [Fahrstreifen und Reißverschlussverfahren (§ 7 StVO)](/fakten/fahrstreifen-reissverschlussverfahren-7-stvo.html)
- [Autobahn und Kraftfahrstraße (§ 18 StVO)](/fakten/autobahn-kraftfahrstrasse-18-stvo.html)
- [Geschwindigkeit (§ 3 StVO)](/fakten/geschwindigkeit-3-stvo.html)
- [Halten und Parken (§§ 12, 13 StVO)](/fakten/halten-parken-12-stvo.html)
- [Besondere Fortbewegungsmittel (§ 24 StVO)](/fakten/besondere-fortbewegungsmittel-24-stvo.html)
- [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)
- [Fahreignungsregister und Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)

## Quellen

- § 2 StVO (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge – Abs. 1 Fahrbahn und rechte Fahrbahn, Seitenstreifen; Abs. 2 Rechtsfahrgebot; Abs. 3 Schienenbahnen; Abs. 3a Glätte und Bereifung; Abs. 4 und 5 Radverkehr und Kinder) – amtliche Einzelnorm, Inhalt am 23.10.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__2.html [A]
- § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten – Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2) – amtliche Einzelnorm: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__49.html [A]
- Anlage (zu § 1 Absatz 1) BKatV – Bußgeldkatalog, Unterabschnitt „Straßenbenutzung durch Fahrzeuge“, Nr. 2 bis 2.3, 3.1, 3.1.1, 3.2, 3.3, 3.3.1, 4.1, 4.2 und 5 – am 23.10.2026 in zwei unabhängigen Abrufen abgeglichen: https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A]
- § 1 BKatV (Abs. 1 Satz 2 Verwarnungsgeld bis 55 Euro; Abs. 2 Regelsatzcharakter) – amtliche Einzelnorm: https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/__1.html [A]
- Anlage 13 (zu § 40) FeV – Bewertung im Fahreignungs-Bewertungssystem, Nr. 3.2.1 (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge: BKat 4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6 mit 1 Punkt) – am 23.10.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html [A]
- Wikidata-Item „Straßenverkehrs-Ordnung“, Q3455842 – in früheren Läufen verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q3455842 [D]
- Wikidata-Item „keep right requirement“ (Rechtsfahrgebot), Q1479974 – am 23.10.2026 über eine auf wikidata.org beschränkte Suche gefunden (Label „keep right requirement“): https://www.wikidata.org/wiki/Q1479974 [D]

## Änderungsverlauf

- 2026-10-23: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Wortlaut von § 2 StVO, die Regelsätze der Nr. 2 bis 5 BKat und die Punktebewertung nach Anlage 13 FeV Nr. 3.2.1 wurden am 23.10.2026 gegen die amtlichen Seiten auf gesetze-im-internet.de abgeglichen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-10-23
- Gültig ab: 2013-04-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVO, BKatV, FeV und StVG auf gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-23
- Letzte Prüfung: 2026-10-23
- In Kraft seit: 2013-04-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
