{
    "slug": "fahrradmitnahme-zug-art-6-2021-782",
    "titre": "Fahrradmitnahme im Zug (Art. 6 VO (EU) 2021/782) – Anspruch, zumutbares Entgelt und mindestens vier Stellplätze",
    "domaine": "reiserecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Die Fahrradmitnahme im Zug ist seit dem 7. Juni 2023 ein unionsrechtlicher Anspruch: Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/782 haben Fahrgäste…",
    "resume_court": "Die Fahrradmitnahme im Zug ist seit dem **7. Juni 2023** ein **unionsrechtlicher Anspruch**: Nach **Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/782** haben Fahrgäste – vorbehaltlich der Einschränkungen des Absatzes 3 und „gegebenenfalls gegen Zahlung eines zumutbaren Entgelts\u0022 – **Anspruch auf Mitnahme von Fahrrädern im Zug**. Bei **reservierungspflichtigen Zügen** muss die Möglichkeit bestehen, für das Fahrrad eine **Buchung** zu tätigen. Wird eine gebuchte Fahrradbeförderung **ohne berechtigten Grund verweigert**, greifen dieselben Rechtsfolgen wie bei einer gestörten Zugfahrt: **Erstattung oder Weiterreise** nach Art. 18, **Entschädigung** nach Art. 19 (25 % bzw. 50 % des Fahrpreises) und **Hilfeleistung** nach Art. 20 Abs. 2.\n\nDer Anspruch ist allerdings **kein Recht auf kostenlose oder jederzeit garantierte Mitnahme**. Eisenbahnunternehmen dürfen die Mitnahme **aus Sicherheits- oder betrieblichen Gründen** einschränken – ausdrücklich genannt sind **begrenzte Kapazität in der Hauptverkehrszeit** und **ungeeignete Fahrzeuge** – sowie nach **Gewicht und Abmessungen** des Fahrrads; ihre Bedingungen samt aktueller Kapazitätsangaben müssen sie **auf ihrer Website veröffentlichen** (Art. 6 Abs. 3). Seit dem **7. Juni 2025** gilt zusätzlich **Art. 6 Abs. 4**: Wer **neue Fahrzeuge beschafft** oder Fahrzeuge **umfangreich aufrüstet**, muss eine **angemessene Anzahl Fahrradstellplätze** vorsehen – liegt kein Fahrradbeförderungsplan vor oder nennt er keine Zahl, sind es **mindestens vier Stellplätze je Zugbildung**.\n\nIn Deutschland gilt Art. 6 **auch im Schienenpersonennahverkehr**: § 2 Abs. 1 der Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO) nimmt für den Nahverkehr nur Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 29 und Art. 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung aus – Art. 6 ist dort **nicht** genannt. Ausgenommen sind allein Verkehre, die **ausschließlich zu historischen oder touristischen Zwecken** betrieben werden; auf sie sind nach § 2 Abs. 2 EVO nur die Art. 13 und 14 anzuwenden (Museumsbahn ohne Fahrradanspruch).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "Art. 6 Verordnung (EU) 2021/782 vom 29.04.2021 [ABl. L 172 vom 17.05.2021, S. 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwendbar seit",
            "valeur": "07.06.2023 [Art. 41 Abs. 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Art. 6 Abs. 4 anwendbar seit",
            "valeur": "07.06.2025 [Art. 41 Abs. 3]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorgängerregelung",
            "valeur": "Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 (Neufassung)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundsatz",
            "valeur": "Anspruch auf Mitnahme von Fahrrädern im Zug [Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entgelt",
            "valeur": "„gegebenenfalls gegen Zahlung eines zumutbaren Entgelts\u0022 – Mitnahme ist also nicht zwingend kostenlos [Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Reservierungspflichtige Züge",
            "valeur": "Es muss die Möglichkeit bestehen, eine Buchung für das Fahrrad zu tätigen [Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verweigerung trotz Buchung",
            "valeur": "Ohne berechtigten Grund: Weiterreise mit geänderter Streckenführung oder Erstattung nach Art. 18, Entschädigung nach Art. 19, Hilfeleistung nach Art. 20 Abs. 2 [Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entschädigungshöhe (Art. 19)",
            "valeur": "25 % des Fahrkartenpreises bei 60–119 Minuten, 50 % ab 120 Minuten [Art. 19 Abs. 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mindestbetrag-Klausel",
            "valeur": "Unternehmen dürfen eine Bagatellgrenze von höchstens 4 EUR je Fahrkarte festlegen [Art. 19 Abs. 8]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auslöseschwelle Art. 18",
            "valeur": "Erwartete Ankunftsverspätung von 60 Minuten oder mehr [Art. 18 Abs. 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Hilfeleistung Art. 20 Abs. 2",
            "valeur": "Kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen usw. ab 60 Minuten Verspätung oder bei Zugausfall [Art. 20 Abs. 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflicht des Fahrgasts",
            "valeur": "Fahrrad auf vorhandenem Stellplatz unterbringen; sonst ständig beaufsichtigen [Art. 6 Abs. 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rücksichtspflicht",
            "valeur": "Keine Verletzungen oder Schäden für andere Fahrgäste; Mobilitätshilfen, Gepäck und Bahnbetrieb nicht beeinträchtigen [Art. 6 Abs. 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einschränkungsgründe",
            "valeur": "Sicherheit, Betrieb – insbesondere begrenzte Kapazität in der Hauptverkehrszeit oder ungeeignete Fahrzeuge [Art. 6 Abs. 3 Satz 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Weitere Einschränkung",
            "valeur": "Nach Gewicht und Abmessungen des Fahrrads [Art. 6 Abs. 3 Satz 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Veröffentlichungspflicht",
            "valeur": "Beförderungsbedingungen und aktuelle Kapazitätsinformationen auf der offiziellen Website, über die Telematikanwendungen der VO (EU) Nr. 454/2011 [Art. 6 Abs. 3 Satz 3]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Stellplätze bei Neubeschaffung",
            "valeur": "Angemessene Anzahl bei Vergabeverfahren für neue Fahrzeuge oder umfangreicher Aufrüstung mit neuer Genehmigung nach Art. 21 Abs. 12 RL (EU) 2016/797 [Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme davon",
            "valeur": "Gilt nicht für Speise-, Schlaf- und Liegewagen [Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auffangzahl",
            "valeur": "Ohne Plan bzw. ohne Zahl im Plan: mindestens vier Fahrradstellplätze je Zugbildung [Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Option der Mitgliedstaaten",
            "valeur": "Für bestimmte Arten von Diensten darf eine höhere Zahl als vier festgelegt werden [Art. 6 Abs. 4 UAbs. 3]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fahrradbeförderungspläne",
            "valeur": "Eisenbahnunternehmen können Pläne aufstellen; zuständige Behörden können sie im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verträge aufstellen [Art. 6 Abs. 5]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verfahren für Pläne",
            "valeur": "Aufstellung nach Anhörung der Öffentlichkeit und einschlägiger Vertretungsorganisationen, Veröffentlichung auf der Website [Art. 6 Abs. 6]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erfasste Fahrräder",
            "valeur": "Nach Erwägungsgrund 18 solche, die vor und nach der Fahrt sofort fahrbereit sind; verpackte Fahrräder fallen gegebenenfalls unter die Gepäckregeln",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahmefestigkeit Regionalverkehr",
            "valeur": "Ausnahmen für den Regionalverkehr gelten nicht in Bezug auf Art. 6 [Art. 2 Abs. 8 UAbs. 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahmemöglichkeit",
            "valeur": "Für Stadt- und Vorortverkehr ist Art. 6 nicht ausnahmefest [Art. 2 Abs. 6 Buchst. a, Abs. 8 UAbs. 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Lage in Deutschland (SPNV)",
            "valeur": "§ 2 Abs. 1 EVO nimmt nur Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 29 und Art. 30 Abs. 1 Satz 1 aus – Art. 6 gilt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Historische/touristische Verkehre",
            "valeur": "Nur Art. 13 und 14 der Verordnung anwendbar [§ 2 Abs. 2 EVO; Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 2021/782]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beschwerde beim Unternehmen",
            "valeur": "Einreichung binnen drei Monaten nach dem Vorfall; Antwort binnen einem Monat, in begründeten Fällen binnen höchstens drei Monaten [Art. 28 Abs. 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nationale Durchsetzungsstelle",
            "valeur": "Benennung nach Art. 31; in Deutschland das Eisenbahn-Bundesamt",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Fahrradmitnahme im Zug (Art. 6 VO (EU) 2021/782) – Anspruch, zumutbares Entgelt und mindestens vier Stellplätze?",
            "reponse": "Die Fahrradmitnahme im Zug ist seit dem 7. Juni 2023 ein unionsrechtlicher Anspruch: Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/782 haben Fahrgäste – vorbehaltlich der Einschränkungen des Absatzes 3 und „gegebenenfalls gegen Zahlung eines zumutbaren Entgelts\u0022 – Anspruch auf Mitnahme von Fahrrädern im Zug. Bei reservierungspflichtigen Zügen muss die Möglichkeit bestehen, für das Fahrrad eine Buchung zu tätigen."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Fahrradmitnahme im Zug (Art. 6 VO (EU) 2021/782)?",
            "reponse": "„Die Fahrradmitnahme ist jetzt EU-weit kostenlos.\u0022 Falsch – Art. 6 Abs. 1 erlaubt ausdrücklich ein zumutbares Entgelt. „Jeder Zug muss vier Fahrradstellplätze haben.\u0022 Falsch – die Vier sind nur die Auffangzahl des Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 und gelten nur für Zugbildungen mit neu beschafften oder umfangreich aufgerüsteten Fahrzeugen, und zwar erst seit dem 07.06.2025."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1392385"
    ],
    "valid_from": "2023-06-07",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-30",
    "derniere_verification": "2026-09-30",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/fahrradmitnahme-zug-art-6-2021-782"
}