{
    "slug": "fahrradstrasse-fahrradzone-stvo",
    "titre": "Fahrradstraße und Fahrradzone 2026 – Höchstgeschwindigkeit 30 km/h, Nebeneinanderfahren und Zulassung anderen Fahrzeugverkehrs durch Zusatzzeichen (Zeichen 244.1 bis 244.4, Anlage 2 zu § 41 StVO)",
    "domaine": "verkehrsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Fahrradstraße (Zeichen 244.1/244.2) und Fahrradzone (Zeichen 244.3/244.4) sind Vorschriftzeichen – sie stehen, anders als der verkehrsberuhigte Bereich, nicht…",
    "resume_court": "Fahrradstraße (Zeichen 244.1/244.2) und Fahrradzone (Zeichen 244.3/244.4) sind **Vorschriftzeichen** – sie stehen, anders als der verkehrsberuhigte Bereich, nicht in Anlage 3 (Richtzeichen), sondern in **Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO**: lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1, Beginn einer Fahrradstraße), lfd. Nr. 24 (Zeichen 244.2, Ende), lfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3, Beginn einer Fahrradzone) und lfd. Nr. 24.2 (Zeichen 244.4, Ende). Beide Zeichen verbieten in Nummer 1 ihrer Ge- oder Verbote **anderen Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV** – E-Scooter sind also, wie Fahrräder, **immer** zugelassen, ohne dass es dafür eines Zusatzzeichens bedarf. Anderer Fahrzeugverkehr (Pkw, Motorrad, Lieferverkehr) darf nur hinzutreten, wenn ein **Zusatzzeichen** dies ausdrücklich erlaubt; mehrere zugelassene Verkehrsarten können dabei **gemeinsam auf einem Zusatzzeichen** abgebildet sein. Für den (zugelassenen) Fahrverkehr gilt nach Nummer 2 eine **Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h**; der Radverkehr darf **weder gefährdet noch behindert werden**, und der Kraftfahrzeugverkehr muss die Geschwindigkeit **weiter verringern, wenn nötig**. Nach Nummer 3 ist das **Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern** in beiden Zeichen ausdrücklich erlaubt – in der Fahrradzone ausdrücklich auch **mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV**; das geht über die allgemeine, an eine Behinderungsfreiheit geknüpfte Erlaubnis des **§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVO** hinaus. Nur die Fahrradstraße gestattet in Nummer 1 zusätzlich ausdrücklich das **Überqueren durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung** zum Erreichen der weiterführenden Straße – dieser Satz fehlt beim wortgleich sonst aufgebauten Zeichen 244.3. Die Anordnung einer Fahrradzone ist an eigene Voraussetzungen des **§ 45 Abs. 1i StVO** gebunden (Einvernehmen mit der Gemeinde, keine Straßen des überörtlichen Verkehrs oder weitere Vorfahrtstraßen, keine Überschneidung mit einer Tempo-30-Zone); für die Fahrradstraße gibt es keine vergleichbare eigene Absatz-Regelung, sie wird nach dem Grundtatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO angeordnet. Für **beide** Zeichenarten entfällt zudem ausdrücklich die sonst für Beschränkungen des fließenden Verkehrs erforderliche **qualifizierte Gefahrenlage** des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO (**Satz 4 Nr. 2** für Fahrradstraßen, **Nr. 8** für Fahrradzonen). Wer eine Fahrradstraße oder Fahrradzone unbefugt mit einem Fahrzeug befährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach **§ 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO**; die Regelsätze der **Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV** reichen von **15 Euro** (BKat-Nr. 140, Grundtatbestand) über **20 Euro** (Nr. 140.1, mit Behinderung) und **25 Euro** (Nr. 140.2, mit Gefährdung) bis **30 Euro** (Nr. 140.3, mit Sachbeschädigung) – **Punkte** in Flensburg sind dafür nicht vorgesehen, weil der Tatbestand nicht in Anlage 13 zur FeV gelistet ist.",
    "faits": [
        {
            "point": "Frage",
            "valeur": "Antwort",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Anlage 2 (Vorschriftzeichen) – nicht Anlage 3 (Richtzeichen)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zeichen Fahrradstraße",
            "valeur": "244.1 Beginn (Anlage 2 lfd. Nr. 23), 244.2 Ende (lfd. Nr. 24)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zeichen Fahrradzone",
            "valeur": "244.3 Beginn (Anlage 2 lfd. Nr. 24.1), 244.4 Ende (lfd. Nr. 24.2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zeichenart",
            "valeur": "Vorschriftzeichen – Befolgungspflicht aus § 41 Abs. 1 StVO, nicht aus § 42 Abs. 2 StVO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wer darf immer fahren",
            "valeur": "Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV (E-Scooter) – ohne Zusatzzeichen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wer braucht ein Zusatzzeichen",
            "valeur": "Jeder andere Fahrzeugverkehr (Pkw, Krad, Lieferverkehr); mehrere zugelassene Arten können auf einem Zusatzzeichen kombiniert werden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Höchstgeschwindigkeit",
            "valeur": "30 km/h für den zugelassenen Fahrverkehr (Nr. 2 der Ge-/Verbote zu 244.1 und 244.3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rücksichtnahmepflicht",
            "valeur": "Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden; Kfz-Verkehr muss die Geschwindigkeit weiter verringern, wenn nötig",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nebeneinanderfahren Fahrradstraße",
            "valeur": "mit Fahrrädern erlaubt (Nr. 3 zu Zeichen 244.1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nebeneinanderfahren Fahrradzone",
            "valeur": "mit Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen erlaubt (Nr. 3 zu Zeichen 244.3) – textlich weiter als bei der Fahrradstraße",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verhältnis zu § 2 Abs. 4 StVO",
            "valeur": "Die allgemeine Regel erlaubt Nebeneinanderfahren nur, „wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird\u0022; in Zeichen 244.1/244.3 gilt die Erlaubnis unbedingt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kreuzung überqueren",
            "valeur": "Nur bei der Fahrradstraße ausdrücklich erlaubt für anderen Fahrzeugverkehr (Nr. 1 Satz 3 zu 244.1); dieser Satz fehlt bei der Fahrradzone (Nr. 1 zu 244.3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Übrige Regeln",
            "valeur": "„Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt\u0022 (Nr. 4, wortgleich in beiden Zeichen)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anordnungsvoraussetzung Fahrradzone",
            "valeur": "§ 45 Abs. 1i StVO: nur innerhalb geschlossener Ortschaften, Einvernehmen mit der Gemeinde, keine Straßen des überörtlichen Verkehrs oder weiteren Vorfahrtstraßen, keine Überschneidung mit einer Tempo-30-Zone, Zeichen 244.3 in regelmäßigen Abständen als Sinnbild auf der Fahrbahn",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anordnungsvoraussetzung Fahrradstraße",
            "valeur": "Keine eigene Absatz-Regelung in § 45 StVO – Anordnung nach dem Grundtatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO (Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Qualifizierte Gefahrenlage",
            "valeur": "Für beide Zeichen ausdrücklich entbehrlich (§ 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 2 Fahrradstraßen, Nr. 8 Fahrradzonen)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechnen-Müssen ohne Schild",
            "valeur": "Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen mit Fahrradzonen zu rechnen (§ 39 Abs. 1b StVO) – parallel zu Tempo-30-Zonen (Abs. 1a)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld Grundtatbestand",
            "valeur": "15 € – BKat-Nr. 140, unbefugtes Befahren mit einem Fahrzeug",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld mit Behinderung",
            "valeur": "20 € – BKat-Nr. 140.1",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld mit Gefährdung",
            "valeur": "25 € – BKat-Nr. 140.2",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld mit Sachbeschädigung",
            "valeur": "30 € – BKat-Nr. 140.3",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Punkte",
            "valeur": "keine – der Tatbestand ist in Anlage 13 zur FeV nicht gelistet",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geschwindigkeitsüberschreitung",
            "valeur": "eigener Bußgeldtatbestand nach der allgemeinen Innerorts-Tabelle zu Zeichen 274 (siehe Bußgeldkatalog StVO 2026) – hier nicht dupliziert",
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    "sources": [],
    "faq": [],
    "wikidata": [
        "Q3455842",
        "Q1249483",
        "Q110778191"
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    "url": "https://nexvyra.de/fakten/fahrradstrasse-fahrradzone-stvo"
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