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title: "Fahrschulrecht 2026 – Fahrlehrerlaubnis und Fahrschulerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG), Ausbildungsnachweis, theoretischer und praktischer Mindestumfang sowie Sonderfahrten (FahrschAusbO)"
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# Fahrschulrecht 2026 – Fahrlehrerlaubnis und Fahrschulerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG), Ausbildungsnachweis, theoretischer und praktischer Mindestumfang sowie Sonderfahrten (FahrschAusbO)

## Kurzantwort

Wer Fahrschüler ausbildet, braucht die **Fahrlehrerlaubnis** (§ 1 Abs. 1 FahrlG) oder – am Anfang der eigenen Laufbahn – eine **Anwärterbefugnis**. Wer eine Fahrschule als **selbstständiger Fahrlehrer** betreibt oder durch angestellte Fahrlehrer ausbilden lässt, braucht zusätzlich die **Fahrschulerlaubnis** (§ 17 Abs. 1 FahrlG); ein angestellter Fahrlehrer, der nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses unterrichtet, kommt mit der Fahrlehrerlaubnis allein aus. Die **Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO)** schreibt einen **theoretischen Mindestumfang** von 12 Doppelstunden Grundstoff (6, wenn bereits eine Fahrerlaubnis besteht) plus klassenspezifischem Zusatzstoff sowie einen **praktischen Mindestumfang** aus Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten vor – bei einer erstmaligen Fahrerlaubnis der Klassen A1, A2, A oder B sind das **5 Überland-, 4 Autobahn- und 3 Dämmerungs-/Dunkelheitsfahrten** à 45 Minuten (Anlage 4 FahrschAusbO). Nach Abschluss der Ausbildung ist ein **Ausbildungsnachweis** auszustellen (§ 6 Abs. 2 FahrschAusbO i. V. m. § 31 FahrlG). Überwacht werden Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten **nicht** von der Fahrerlaubnisbehörde als solcher, sondern von der **nach Landesrecht zuständigen Behörde** (§ 51 FahrlG) – in vielen, aber nicht allen Bundesländern ist das dieselbe Kreis- oder Stadtverwaltung, die auch Fahrerlaubnisse erteilt.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlagen | Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz – FahrlG), Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO), Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlG2018DV) |
| Fahrlehrerlaubnis erforderlich für | jede Person, die Fahrschüler zum Erwerb einer Fahrerlaubnis nach § 2 StVG ausbildet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FahrlG); Einstieg über die Anwärterbefugnis (§ 9 FahrlG) möglich |
| Fahrlehrerlaubnisklassen | BE (Basis, Ausbildung für B, BE, L), zusätzlich A, CE, DE (§ 1 Abs. 2 FahrlG); jede Erlaubnis berechtigt auch zum allgemeinen Teil des theoretischen Unterrichts aller Klassen (§ 1 Abs. 3 FahrlG) |
| Voraussetzungen Fahrlehrerlaubnis | u. a. 21 Jahre, geistige/körperliche Eignung, fachliche/pädagogische Eignung, Zuverlässigkeit, abgeschlossene Berufsausbildung, seit mind. 3 Jahren Fahrerlaubnis Klasse B, Fahrlehrerausbildung (§ 7 FahrlG) innerhalb der letzten 3 Jahre, bestandene Fahrlehrerprüfung (§ 8 FahrlG), Deutschkenntnisse (§ 2 Abs. 1 FahrlG) |
| Fahrschulerlaubnis erforderlich für | selbstständige Fahrlehrer, die Fahrschüler selbst oder durch angestellte Fahrlehrer ausbilden lassen (§ 17 Abs. 1 FahrlG); angestellte Fahrlehrer brauchen sie nicht |
| Voraussetzungen Fahrschulerlaubnis | u. a. 25 Jahre, Zuverlässigkeit, Fahrlehrerlaubnis der beantragten Klasse, mind. 2 Jahre hauptberufliche Tätigkeit als angestellter Fahrlehrer, erfolgreicher Lehrgang Fahrschulbetriebswirtschaft (mind. 70 Unterrichtseinheiten à 45 Min.), vorhandene Unterrichtsräume/Lehrmittel/Lehrfahrzeuge (§ 18 FahrlG) |
| Theoretischer Mindestumfang | 12 Doppelstunden (à 90 Min.) allgemeiner Grundstoff, bei bereits vorhandener Fahrerlaubnis nur 6 Doppelstunden (§ 4 Abs. 3 FahrschAusbO); zusätzlich klassenspezifischer Zusatzstoff nach Anlage 2.8, z. B. 2 Doppelstunden für Klasse B, 4 für A1/A2/A, 10 für Klasse C (§ 4 Abs. 4 FahrschAusbO) |
| Praktischer Mindestumfang | Grundausbildung plus besondere Ausbildungsfahrten (Sonderfahrten); bei Ersterwerb der Klassen A1, A2, A oder B: 5 Überlandfahrten, 4 Autobahnfahrten, 3 Fahrten bei Dämmerung/Dunkelheit à 45 Min. (insgesamt 12 Sonderfahrten, Anlage 4 FahrschAusbO); andere Klassenkombinationen haben eigene, niedrigere Werte |
| Tageshöchstdauer praktischer Unterricht | 495 Minuten einschließlich Prüfungsfahrten, unterbrochen durch ausreichende Pausen; bei weiterer beruflicher Tätigkeit am selben Tag insgesamt max. 10 Stunden Arbeitszeit (§ 12 FahrlG) |
| Ausbildungsnachweis | nach Abschluss der Ausbildung von der Fahrschule zu bescheinigen und dem Fahrschüler auszuhändigen (§ 6 Abs. 2 FahrschAusbO i. V. m. § 31 FahrlG, Muster nach Anlage 3 der FahrlG2018DV); auch bei Abbruch oder Fahrschulwechsel sind absolvierte Teile zu bestätigen |
| Aufsichtsbehörde | die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 50, § 51 Abs. 1 FahrlG) – nicht notwendig identisch mit der Fahrerlaubnisbehörde; organisatorisch in vielen Ländern bei derselben Kreisverwaltungsbehörde angesiedelt, aber landesrechtlich gesondert geregelt |
| Umfang der Überwachung | mind. alle 2 Jahre Vor-Ort-Prüfung von Ausbildung, Räumen, Lehrmitteln und Fahrzeugen (§ 51 Abs. 3 FahrlG); Verlängerung auf 4 Jahre möglich, wenn zwei aufeinanderfolgende Prüfungen keine oder nur geringfügige Mängel ergaben (§ 51 Abs. 5 FahrlG) |
| Bußgeld unerlaubte Ausbildung/Erlaubnisnutzung | bis 5.000 € (§ 56 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11, 16, 17 i. V. m. Abs. 2 FahrlG) |
| Bußgeld übrige Verstöße (z. B. Aufzeichnungs-, Anzeige-, Meldepflichten) | bis 1.000 € (§ 56 Abs. 2 FahrlG) |
| Ausnahmegenehmigungen | die zuständige Landesbehörde kann u. a. von Mindestalter, Eignungs- und Ausbildungsvoraussetzungen Ausnahmen genehmigen (§ 54 FahrlG) |

## Geltungsbereich

Das Fahrschulrecht unterscheidet konsequent zwei Erlaubnisse mit unterschiedlichen Trägern:

Die **Fahrlehrerlaubnis** ist personenbezogen und berechtigt zur Erteilung von Fahrunterricht in den erworbenen Klassen. Sie allein genügt, solange die Tätigkeit **im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses** mit dem Inhaber einer Fahrschule ausgeübt wird (§ 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG) – der klassische angestellte Fahrlehrer braucht keine eigene Fahrschulerlaubnis.

Die **Fahrschulerlaubnis** ist demgegenüber betriebsbezogen und wird zusätzlich benötigt, sobald jemand **selbstständig** Fahrschüler ausbildet oder ausbilden lässt, also eine eigene Fahrschule führt (§ 17 Abs. 1 FahrlG). Sie setzt voraus, dass die Person bereits die Fahrlehrerlaubnis für die betreffende Klasse besitzt und mindestens zwei Jahre hauptberuflich als angestellter Fahrlehrer tätig war (§ 18 Abs. 1 Nr. 3, 4 FahrlG). Ist Inhaber eine juristische Person oder Personengesellschaft, muss eine natürliche Person mit diesen Qualifikationen zur **verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs** bestellt werden (§ 18 Abs. 2 FahrlG).

Örtlich zuständig ist grundsätzlich die nach Landesrecht bestimmte Behörde am Wohnsitz des Fahrlehrers (für Fahrlehrer- und Anwärterangelegenheiten) bzw. am Sitz der Fahrschule (für die Fahrschulerlaubnis) – die Zuständigkeit geht bei Beschäftigungsbeginn auf die Behörde des Beschäftigungsorts über (§ 50 FahrlG).

## Ausnahmen

Die zuständige Landesbehörde kann in eng umgrenzten Fällen Ausnahmen genehmigen, etwa vom Mindestalter, von der Eignung, vom erforderlichen Bildungsabschluss oder von der Dauer der Fahrlehrerausbildung sowie von einzelnen Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis (§ 54 Abs. 1 FahrlG) – eine allgemeine Befreiung von der Erlaubnispflicht selbst gibt es nicht. Für die **Bundeswehr** gilt eine besondere Regelung: Die Ausbildung zur Dienstfahrerlaubnis, die über den Mindestumfang der FahrschAusbO hinausgeht oder nicht den zivilen Fahrerlaubnisklassen entspricht, darf durch Fahrsimulatoren ergänzt werden (§ 2 Abs. 2 FahrschAusbO).

## Häufige Fehler

**„Mit der Fahrlehrerlaubnis darf ich sofort eine eigene Fahrschule eröffnen."** Falsch – dafür ist zusätzlich die Fahrschulerlaubnis nötig, die unter anderem zwei Jahre hauptberufliche Tätigkeit als angestellter Fahrlehrer voraussetzt (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG). Die Fahrlehrerlaubnis allein reicht nur für die Anstellung bei einer bestehenden Fahrschule.

**„Die Aufsicht über Fahrschulen führt die Fahrerlaubnisbehörde."** Das Gesetz spricht durchgehend von der „nach Landesrecht zuständigen Behörde" (§ 50 f. FahrlG); welche Behörde das konkret ist, regelt jedes Bundesland selbst. Häufig ist das dieselbe untere Verwaltungsbehörde, die auch Fahrerlaubnisse erteilt – zwingend ist das aber nicht, und die Zuständigkeit kann je nach Bundesland auf eine eigene Fahrlehrerprüfungsstelle oder Bezirksregierung verlagert sein.

**„Die Sonderfahrten-Zahlen gelten für alle Klassen gleich."** Die 5 Überland-, 4 Autobahn- und 3 Dämmerungs-/Dunkelheitsfahrten gelten für den **Ersterwerb** der Klassen A1, A2, A oder B. Für Erweiterungen (z. B. B auf BE, C1 auf C) und für die Klassen C1E/CE gelten nach Anlage 4 FahrschAusbO **andere, in der Regel niedrigere** Mindestzahlen, die zusätzlich in „Solo"-, „Zug"- und „Gesamt"-Fahrten differenzieren.

**„Der Ausbildungsnachweis ist nur eine unverbindliche Bescheinigung."** Er ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 6 Abs. 2 FahrschAusbO, § 31 FahrlG), muss dem amtlichen Muster nach Anlage 3 der FahrlG2018DV entsprechen und ist auch bei Abbruch der Ausbildung oder Fahrschulwechsel für die absolvierten Teile auszustellen.

## Beispiel

Ein Fahrschüler ohne bisherige Fahrerlaubnis erwirbt erstmals die Klasse B. Theoretisch muss er mindestens **12 Doppelstunden allgemeinen Grundstoff plus 2 Doppelstunden klassenspezifischen Zusatzstoff** (Anlage 2.8 FahrschAusbO) absolvieren, insgesamt also 14 Doppelstunden. Praktisch durchläuft er zunächst die Grundausbildung und danach **12 besondere Ausbildungsfahrten** à 45 Minuten: 5 Überlandfahrten (davon eine mit mindestens zwei Stunden), 4 Autobahnfahrten (davon eine mit mindestens zwei Stunden) und 3 Fahrten bei Dämmerung oder Dunkelheit (Anlage 4 FahrschAusbO). Erst wenn der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 FahrschAusbO erreicht sind und der vorgeschriebene Mindestumfang absolviert wurde, darf er die Ausbildung abschließen und muss dem Fahrschüler den Ausbildungsnachweis aushändigen (§ 6 FahrschAusbO).

## Siehe auch

- [Führerscheinklassen – Übersicht AM bis DE (§ 6 FeV)](/fakten/fuehrerscheinklassen-6-fev.html)
- [Führerschein-Probezeit (§ 2a StVG, FeV)](/fakten/fuehrerschein-probezeit-fev.html)
- [Berufskraftfahrerqualifikation (BKrFQG, BKrFQV)](/fakten/berufskraftfahrerqualifikation-bkrfqg-bkrfqv.html)
- [Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)](/fakten/fahren-ohne-fahrerlaubnis-21-stvg.html)
- [Ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland (§§ 28–31 FeV)](/fakten/auslaendische-fahrerlaubnis-umschreiben-fev.html)
- [Fahreignungsregister (FAER) – Punktesystem in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)
- [Führerschein-Wiedererteilung – Sperrfrist, Antrag, Voraussetzungen](/fakten/fuehrerschein-wiedererteilung.html)
- [MPU – Medizinisch-Psychologische Untersuchung](/fakten/mpu-anordnung-voraussetzungen.html)

## Quellen

- § 1 FahrlG (Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis – Abs. 1 Ausbildung von Fahrschülern i. S. d. § 2 StVG, Anwärterbefugnis; Abs. 2 Fahrlehrerlaubnisklassen BE/A/CE/DE; Abs. 3 allgemeiner Teil des theoretischen Unterrichts; Abs. 4 Gebrauch nur mit Fahrschulerlaubnis oder im Beschäftigungsverhältnis): https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg_2018/__1.html [A]
- § 2 FahrlG (Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis – Mindestalter 21 Jahre, Eignung, Zuverlässigkeit, Berufsausbildung, dreijähriger Vorbesitz Klasse B, Fahrlehrerausbildung nach § 7, Prüfung nach § 8, Deutschkenntnisse): https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg_2018/__2.html [A]
- § 12 FahrlG (Pflichten des Fahrlehrers und Fahrlehreranwärters, Fahrschülerausbildung – tägliche Höchstdauer 495 Minuten praktischer Unterricht einschließlich Prüfungsfahrten, max. 10 Stunden Gesamtarbeitszeit bei weiterer Berufstätigkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg_2018/__12.html [A]
- § 17 FahrlG (Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis – Abs. 1 Pflicht für selbstständige Fahrlehrer, Abs. 2 Fahrschulerlaubnisklassen A/BE/CE/DE): https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg_2018/__17.html [A]
- § 18 FahrlG (Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis – Mindestalter 25 Jahre, Zuverlässigkeit, Fahrlehrerlaubnis der Klasse, zwei Jahre hauptberufliche Tätigkeit, 70 Unterrichtseinheiten Fahrschulbetriebswirtschaft, Räume/Lehrmittel/Lehrfahrzeuge, verantwortliche Leitung bei juristischen Personen): https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg_2018/__18.html [A]
- § 50 FahrlG (Zuständigkeiten – Abs. 1 nach Landesrecht zuständige Behörde, Abs. 2 örtliche Zuständigkeit nach Wohnsitz/Beschäftigungsort bzw. Sitz der Fahrschule): https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg_2018/__50.html [A]
- § 51 FahrlG (Überwachung – Abs. 1 Zuständigkeit der Landesbehörde, Abs. 2 Umfang der Überwachung, Abs. 3 Vor-Ort-Prüfung mindestens alle zwei Jahre, Abs. 4 Befugnisse der Prüfenden, Abs. 5 Verlängerung auf vier Jahre bei mängelfreien Prüfungen): https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg_2018/__51.html [A]
- § 54 FahrlG (Ausnahmen – Abs. 1 Ausnahmegenehmigungen der Landesbehörde von Mindestalter, Eignung, Bildungsabschluss, Ausbildungsdauer und weiteren Voraussetzungen): https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg_2018/__54.html [A]
- § 56 FahrlG (Bußgeldvorschriften – Abs. 1 Ordnungswidrigkeitentatbestände Nr. 1–24, Abs. 2 Bußgeldrahmen bis 5.000 € bzw. bis 1.000 €): https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg_2018/__56.html [A]
- § 1 FahrschAusbO (Ziel und Inhalt der Ausbildung – Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer, Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung): https://www.gesetze-im-internet.de/fahrschausbo_2012/__1.html [A]
- § 2 FahrschAusbO (Art und Umfang der Ausbildung – Abs. 1 theoretischer und praktischer Teil, Abs. 2 Bundeswehr-Sonderregelung mit Fahrsimulatoren): https://www.gesetze-im-internet.de/fahrschausbo_2012/__2.html [A]
- § 4 FahrschAusbO (Theoretischer Unterricht – Abs. 3 mindestens 12 Doppelstunden allgemeiner Grundstoff, 6 bei Vorbesitz einer Fahrerlaubnis, Abs. 4 klassenspezifischer Zusatzstoff nach Anlage 2.8, Abs. 6 Ausbildungsplan): https://www.gesetze-im-internet.de/fahrschausbo_2012/__4.html [A]
- § 5 FahrschAusbO (Praktischer Unterricht – Abs. 1 Grundausbildung und besondere Ausbildungsfahrten, Abs. 3 besondere Ausbildungsfahrten nach Anlage 4, Abs. 6 Mindestanforderungen, Abs. 8 Verbot der Gruppenausbildung): https://www.gesetze-im-internet.de/fahrschausbo_2012/__5.html [A]
- § 6 FahrschAusbO (Abschluss der Ausbildung – Abs. 1 Abschluss erst nach vollständigem Mindestumfang, Abs. 2 Ausbildungsnachweis nach Anlage 3 der FahrlG2018DV, auch bei Abbruch oder Fahrschulwechsel): https://www.gesetze-im-internet.de/fahrschausbo_2012/__6.html [A]
- Anlage 2.8 FahrschAusbO (Mindestdauer des klassenspezifischen Teils – u. a. AM 2, A1/A2/A 4, B 2, C1 6, C 10, CE 4, D1 10, D 18 Doppelstunden): https://www.gesetze-im-internet.de/fahrschausbo_2012/anlage_2_8.html [A]
- Anlage 4 FahrschAusbO (Besondere Ausbildungsfahrten für A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE – bei Ersterwerb A1/A2/A/B: 5 Überland-, 4 Autobahn-, 3 Dämmerungs-/Dunkelheitsfahrten à 45 Minuten): https://www.gesetze-im-internet.de/fahrschausbo_2012/anlage_4.html [A]
- § 6 FahrlG2018DV (Ausbildungsnachweis – Abs. 1 Muster nach Anlage 3, Abs. 2 Löschung personenbezogener Daten nach fünf Jahren): https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg2018dv/__6.html [A]
- Anlage 3 FahrlG2018DV (amtliches Muster des Ausbildungsnachweises zu § 6 Abs. 1): https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg2018dv/anlage_3.html [A]
- § 2 StVG (Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen – Bezugsnorm für die Definition „Fahrschüler" in § 1 Abs. 1 FahrlG): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__2.html [A]

## Änderungsverlauf

- 2026-09-25: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Wortlaut wörtlich am konsolidierten Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft: §§ 1, 2, 12, 17, 18, 50, 51, 54, 56 FahrlG; §§ 1, 2, 4, 5, 6 FahrschAusbO nebst Anlage 2.8 und Anlage 4 (Tabellenstruktur mit rowspan/colspan per HTML-Parser ausgewertet, nicht per Volltext-Flattening, um Spaltenverschiebungen auszuschließen); § 6 und Anlage 3 der FahrlG2018DV; § 2 StVG als Bezugsnorm. Alle Zahlenwerte (Doppelstunden, Sonderfahrten, Bußgeldrahmen) stammen ausschließlich aus diesen amtlichen Normtexten, keine Sekundärquellen verwendet. Korrektur gegenüber dem Themenqueue-Eintrag: Das Gesetz heißt amtlich „Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz – FahrlG)", nicht „FahrschG"; die Aufsicht führt nach § 50 f. FahrlG „die nach Landesrecht zuständige Behörde" und nicht generell die Fahrerlaubnisbehörde – beides auf der Seite richtiggestellt. Wikidata neu verifiziert und in content/AGENT_GUIDE.md ergänzt: Q1340098 (Fahrschule) und Q678003 (Fahrlehrer), beide 25.09.2026 über `action=wbgetentities&props=info|labels|descriptions|sitelinks` ohne Redirect bestätigt; Q1034303 (StVG) aus bereits mehrfach verifizierten Guide-Einträgen übernommen. Bewusst nicht im Detail dargestellt: die vollständige Sonderfahrten-Tabelle für alle Klassenkombinationen (Erweiterungen B→BE, B→C1, C1→C, C1→C1E, B→C, C→CE sowie die gemeinsamen Ausbildungsgänge C1/C1E und C/CE) – nur der praxisrelevanteste Fall (Ersterwerb A1/A2/A/B) wird beziffert, um keine der übrigen, ebenfalls in Anlage 4 FahrschAusbO amtlich festgelegten Werte versehentlich falsch zuzuordnen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-09-25
- Gültig ab: 2018-01-01 (FahrlG, Art. 1 des Gesetzes vom 30.06.2017, in Kraft seit 01.01.2018 gem. Art. 4 Satz 1; FahrschAusbO vom 19.06.2012, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 18.03.2022)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (FahrlG, FahrschAusbO, FahrlG2018DV, StVG – ausschließlich gesetze-im-internet.de)
- Faktencheck: ok (25.09.2026 – Normtexte wörtlich am konsolidierten Volltext gegengelesen, Anlage 4 FahrschAusbO per HTML-Tabellenstruktur statt Text-Flattening ausgewertet)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-25
- Letzte Prüfung: 2026-09-25
- In Kraft seit: 2018-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
