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    "slug": "fahrstreifen-reissverschlussverfahren-7-stvo",
    "titre": "Fahrstreifen, Reißverschlussverfahren und Rechtsüberholen 2026 – Regeln und Bußgelder (§ 7, § 7a StVO)",
    "domaine": "verkehrsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "§ 7 StVO regelt die Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge. Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung darf vom Rechtsfahrgebot des §…",
    "resume_court": "**§ 7 StVO** regelt die Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge. Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung darf vom **Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO** abgewichen werden, wenn die **Verkehrsdichte** das rechtfertigt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 StVO). Haben sich **Fahrzeugschlangen** gebildet, darf rechts schneller als links gefahren werden (Abs. 2). Steht oder fährt die Schlange auf dem linken Fahrstreifen langsam, ist rechtes Überholen mit **geringfügig höherer Geschwindigkeit und äußerster Vorsicht** erlaubt (Abs. 2a). **Innerhalb geschlossener Ortschaften** – ausgenommen Autobahnen – dürfen Kraftfahrzeuge bis **3,5 t** zulässiger Gesamtmasse den Fahrstreifen bei markierten Fahrstreifen (Zeichen 296 oder 340) **frei wählen** (Abs. 3).\n\nDas **Reißverschlussverfahren** steht in **§ 7 Abs. 4 StVO**: Endet ein Fahrstreifen oder ist er nicht durchgehend befahrbar, ist den gehinderten Fahrzeugen der Übergang so zu ermöglichen, dass sie sich **unmittelbar vor Beginn der Verengung** jeweils **im Wechsel** nach einem durchgehend fahrenden Fahrzeug einordnen können. Jeder Fahrstreifenwechsel ist nur zulässig, wenn eine **Gefährdung anderer ausgeschlossen** ist, und muss rechtzeitig und deutlich mit dem **Fahrtrichtungsanzeiger** angekündigt werden (Abs. 5).\n\n**Wichtig für die Sanktionsfrage:** § 49 Abs. 1 Nr. 7 StVO erklärt nur Verstöße gegen **§ 7 Abs. 3a Satz 1 (auch i. V. m. Satz 2), Abs. 3b, Abs. 3c Satz 3 und Abs. 5** zur Ordnungswidrigkeit. **§ 7 Abs. 4 StVO ist dort nicht genannt** – für das Missachten des Reißverschlussverfahrens gibt es deshalb **keinen eigenen Tatbestand und keinen Regelsatz** in der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV. Geahndet wird ein solches Verhalten über die **Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO** (lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 BKatV: 10 €, 20 €, 30 €, 35 €).",
    "faits": [
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            "point": "Frage",
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        {
            "point": "Rechtsgrundlagen",
            "valeur": "§ 7 StVO (Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge); § 7a StVO (abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen); § 2 Abs. 1 und 2 StVO (Rechtsfahrgebot); § 1 Abs. 2 StVO (Grundregel); § 49 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 7a StVO (Ordnungswidrigkeiten)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Was ist ein Fahrstreifen",
            "valeur": "„der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt\u0022 (§ 7 Abs. 1 Satz 2 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abweichen vom Rechtsfahrgebot",
            "valeur": "zulässig, wenn die Verkehrsdichte es rechtfertigt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechts schneller fahren",
            "valeur": "bei gebildeten Fahrzeugschlangen auf den Fahrstreifen einer Richtung (§ 7 Abs. 2 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechts überholen",
            "valeur": "nur nach § 7 Abs. 2a StVO: linke Schlange steht oder fährt langsam, geringfügig höhere Geschwindigkeit, äußerste Vorsicht",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Freie Fahrstreifenwahl",
            "valeur": "innerorts, nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1), für Kfz bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse bei Zeichen 296 oder 340 (§ 7 Abs. 3 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Lkw über 3,5 t und Kfz mit Anhänger",
            "valeur": "außerorts linker Fahrstreifen nur zum Linksabbiegen (§ 7 Abs. 3c Satz 3 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Reißverschlussverfahren",
            "valeur": "§ 7 Abs. 4 StVO – Einordnen unmittelbar vor Beginn der Verengung, jeweils im Wechsel",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fahrstreifenwechsel",
            "valeur": "nur wenn Gefährdung ausgeschlossen; rechtzeitig und deutlich mit Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen (§ 7 Abs. 5 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einfädelungsstreifen",
            "valeur": "außerorts und auf Autobahnen darf dort schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen (§ 7a Abs. 2 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausfädelungsstreifen",
            "valeur": "nicht schneller als auf den durchgehenden Fahrstreifen; bei stockendem oder stehendem Verkehr Überholen nur mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht (§ 7a Abs. 3 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung",
            "valeur": "30 € (BKatV lfd. Nr. 31), mit Sachbeschädigung 35 € (Nr. 31.1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld Blinker nicht benutzt",
            "valeur": "10 € (BKatV lfd. Nr. 29, u. a. § 7 Abs. 5 Satz 2 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Punkte",
            "valeur": "für die Tatbestände zu § 7 StVO keine – die lfd. Nr. 31, 31a und 31b sind in Anlage 13 zur FeV nicht aufgeführt; alle Regelsätze liegen unter der 60-Euro-Schwelle des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Reißverschluss missachtet",
            "valeur": "kein eigener Regelsatz; Ahndung über § 1 Abs. 2 StVO (lfd. Nr. 1.1–1.4 BKatV: 10 / 20 / 30 / 35 €)",
            "autorite": "A"
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    "sources": [],
    "faq": [],
    "wikidata": [
        "Q3455842",
        "Q338722",
        "Q3222002"
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    "url": "https://nexvyra.de/fakten/fahrstreifen-reissverschlussverfahren-7-stvo"
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