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title: Welche Heizung darf ich ab 2026 noch einbauen? (GModG 2026)
seo_title: Welche Heizung darf ich ab 2026 noch einbauen? – Nexvyra
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# Welche Heizung darf ich ab 2026 noch einbauen? (GModG 2026)

## Kurzantwort

Seit der Verkündung des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) im Bundesgesetzblatt am 28. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) dürfen Sie beim Heizungstausch wieder technologieoffen wählen. Die pauschale Pflicht, neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien zu betreiben (bisher § 71 GEG), ist entfallen. Erlaubt sind damit Wärmepumpe, Fernwärme, Hybrid- und Biomasseheizung – aber auch neue Gas- und Ölheizungen. Für neue fossile Heizungen greift ab 2029 eine „Biotreppe" mit steigendem Bioanteil im Brennstoff; bis 2045 sollen Heizungsbrennstoffe klimaneutral sein.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsstand | GModG verkündet 28.07.2026 [BGBl. 2026 I Nr. 226] |
| 65-%-EE-Pflicht (bisher § 71 GEG) | entfällt [Bundesregierung, 10.07.2026] |
| Heizungswahl | technologieoffen [Bundesregierung] |
| Neue Gas- oder Ölheizung | wieder zulässig [Bundesregierung] |
| Biotreppe (neue fossile Heizung) | ab 2029: mind. 10 % biogener/klimaneutraler Brennstoff, in Stufen steigend bis 2040 [Bundesregierung] |
| Verantwortlich für Beimischung ab 2029 | Brennstofflieferant (Grüngas-/Grünölquote), nicht der Eigentümer [Bundesregierung] |
| Klimaneutrale Heizungsbrennstoffe | bis 2045 [Bundesregierung] |
| Grüngasquote-Details | in gesondertem Gesetz bis 01.12.2026 angekündigt [Bundesregierung] |
| Bestandsheizungen (vor Reform eingebaut) | Weiterbetrieb, Wartung, Reparatur erlaubt |
| Förderung (BEG) | läuft weiter, angepasste Bedingungen ab 21.07.2026 [Bundesregierung] |
| Verabschiedung Bundestag/Bundesrat | 10.07.2026 (BT-Drs. 21/6278) [Bundestag] |

## Geltungsbereich

Die Reform betrifft jeden, der in Deutschland eine neue Heizungsanlage einbauen lässt – in Neubauten wie in Bestandsgebäuden. Mit dem GModG entfällt die einheitliche 65-%-Vorgabe des bisherigen § 71 GEG. Die frühere Kopplung des Pflichtbeginns an die kommunale Wärmeplanung (Fristen 30.06.2026 bzw. 30.06.2028) ist damit für die 65-%-Pflicht gegenstandslos geworden. Die kommunale Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) bleibt aber bestehen und ist weiterhin maßgeblich dafür, wo künftig ein Anschluss an ein Wärmenetz möglich ist.

## Ausnahmen

- **Bestandsheizungen:** Vor der Reform eingebaute Heizungen dürfen weiterbetrieben, gewartet und repariert werden. Einen Zwangstausch allein wegen der 65-%-Regel gibt es nicht mehr.
- **Biotreppe nur für Neuanlagen ab 2029:** Der steigende Bioanteil betrifft neu eingebaute fossile Heizungen; für die tatsächliche Beimischung sorgt der Brennstofflieferant über eine Grüngas- bzw. Grünölquote.
- **Mieterschutz:** Mieterinnen und Mieter sind vor überhöhten Nebenkosten beim Einbau unwirtschaftlicher Heizungen geschützt; für Vermietende wurde eine Härtefallregelung bei der CO₂-Kostenaufteilung aufgenommen.

## Häufige Fehler

- **Fehlannahme: „Ab 2026 sind Gas- und Ölheizungen verboten."** Falsch — das GModG lässt den Einbau neuer Gas- und Ölheizungen ausdrücklich wieder zu.
- **Fehlannahme: „Ich muss meine funktionierende Heizung austauschen."** Falsch — Bestandsheizungen dürfen weiterlaufen.
- **Fehlannahme: „Die 65-%-Pflicht gilt weiter."** Falsch — sie ist mit dem GModG entfallen. Viele ältere Ratgeber, die noch die frühere GEG-Fassung beschreiben, sind nicht aktualisiert.
- **Fehlannahme: „Wer jetzt Gas einbaut, muss sofort Biogas beimischen."** Falsch — bis Ende 2028 ist reines Erdgas möglich; die Biotreppe beginnt erst 2029 und wird über den Lieferanten erfüllt.

## Beispiel

Ein Eigentümer in Köln will im September 2026 seine defekte Gasheizung ersetzen. Nach dem GModG darf er eine neue Gas-Brennwertheizung einbauen, ohne 65 % erneuerbare Energien nachzuweisen. Bis Ende 2028 kann er mit reinem Erdgas heizen; ab 2029 sorgt sein Gasversorger für einen steigenden Bioanteil (Biotreppe). Entscheidet er sich stattdessen für eine Wärmepumpe, kann er dafür weiterhin die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beantragen.

## Quellen

**Amtliche Primärquellen (Stufe A):**

- Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und weiterer Vorschriften im Wärmebereich (GModG), BGBl. 2026 I Nr. 226, verkündet am 28.07.2026 (recht.bund.de):
  https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- ELI-Permalink BGBl. 2026 I Nr. 226:
  https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/226
- § 71 GEG – bisherige 65-%-Pflicht im Volltext (gesetze-im-internet.de):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
- § 72 GEG – Betrieb von Altanlagen (gesetze-im-internet.de):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__72.html

**Behörden / Parlament (Stufe B):**

- Bundesregierung – „Neues Gebäudemodernisierungsgesetz" (10.07.2026):
  https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neues-gebaeudemodernisierungsgesetz-2430284
- Deutscher Bundestag – Textarchiv „Bundestag beschließt Heizungsgesetz-Novelle" (10.07.2026):
  https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw28-de-heizungsgesetz-1194534
- Gesetzentwurf BT-Drucksache 21/6278:
  https://dserver.bundestag.de/btd/21/062/2106278.pdf

## Änderungsverlauf

- 2026-08-09: Erstveröffentlichung. Rechtsstand nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 226, verkündet 28.07.2026): die pauschale 65-%-EE-Pflicht des § 71 GEG ist entfallen, Heizungswahl technologieoffen. Alle Quellen-URLs auf HTTP 200 geprüft (recht.bund.de per GET). | change_type=initial_publication reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (autonom)" field="topic_lifecycle" new="published"

## Stand

- Stand: 2026-08-09
- Gültig ab: 2026-07-28
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (BGBl. 2026 I Nr. 226 / gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
