{
    "slug": "fluessigkeiten-handgepaeck-100-ml-regel-ct-scanner-2015-1998",
    "titre": "\u0022Flüssigkeiten im Handgepäck – 100-ml-Regel, CT-Scanner-Lockerung und Ausnahmen (DVO (EU) 2015/1998, Stand November 2026)\u0022",
    "domaine": "reiserecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "B",
    "description": "Im Handgepäck dürfen Flüssigkeiten, Aerosole und Gele grundsätzlich nur in Behältern mit höchstens 100 ml Fassungsvermögen mitgeführt werden, und diese…",
    "resume_court": "Im Handgepäck dürfen Flüssigkeiten, Aerosole und Gele grundsätzlich nur in Behältern mit höchstens 100 ml Fassungsvermögen mitgeführt werden, und diese Behälter müssen zusammen in einem durchsichtigen, wiederverschließbaren Beutel von höchstens einem Liter liegen. Die Regel gilt seit 2006 in der EU; ihre heutige Grundlage ist nach dem Kenntnisstand dieser Seite die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 (Luftsicherheit).\n\nZusätzlich gibt es seit 2024 eine technische Lockerung für Flughäfen mit zugelassenen CT-Sicherheitsscannern. Nach Medienberichten (Stand 17.09.2026) wird sie in Deutschland **nicht einheitlich** angewendet: Einzelne Flughäfen oder nur einzelne Kontrollspuren erlauben Behälter bis zu 2 Litern, an anderen Flughäfen und Spuren bleibt es bei 100 ml. Welche Grenze gilt, entscheidet der Flughafen, nicht die Fluggesellschaft. Reisende sollten sich vor jedem Flug – auch vor dem Rückflug – beim jeweiligen Abflughafen informieren.\n\nAusgenommen von der Mengenbegrenzung sind nach den vorliegenden Quellen Medikamente und flüssige Babynahrung, soweit sie für die Reise benötigt werden.",
    "faits": [
        {
            "point": "Grundregel",
            "valeur": "Behälter bis 100 ml, alle in einem durchsichtigen, wiederverschließbaren Beutel bis 1 Liter",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Entscheidend",
            "valeur": "Das Fassungsvermögen des Behälters, nicht die Restmenge darin",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Einführung in der EU",
            "valeur": "2006 (Medienbericht, hessenschau)",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Rechtsgrundlage (nach Kenntnisstand der Seite)",
            "valeur": "Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 – nicht abgerufen, EUR-Lex verweigert automatisierten Abruf",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Lockerung CT-Scanner",
            "valeur": "Zugelassene CT-Geräte können höhere Mengen erlauben; 2024 zunächst 330 ml, später Rücknahme zum 01.09.2024 (Medienbericht aeroTELEGRAPH, 02.08.2024)",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Stand 2026",
            "valeur": "Uneinheitlich: bis 2 Liter je Behälter an einzelnen Flughäfen/Spuren (Medienbericht, 17.09.2026)",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "München",
            "valeur": "Lockerung auf 2 Liter laut Medienbericht ab 18.09.2026",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Nürnberg",
            "valeur": "Beschränkung laut Medienbericht seit Mai 2026 aufgehoben",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Frankfurt, BER",
            "valeur": "Nur an einzelnen Spuren/Bereichen gelockert (Medienbericht)",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Düsseldorf, Stuttgart, Hamburg u. a.",
            "valeur": "Laut Medienbericht weiterhin 100 ml",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Ausnahmen",
            "valeur": "Medikamente und flüssige Babynahrung (Medienbericht, hessenschau)",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Aufgabegepäck",
            "valeur": "Keine Mengenbegrenzung nach dieser Regel; Fluggesellschaft und Gefahrgutregeln beachten",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Zuständigkeit vor Ort",
            "valeur": "Flughafenbetreiber und Bundespolizei bzw. beauftragter Kontrolldienst",
            "autorite": "B"
        }
    ],
    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt \u0022Flüssigkeiten im Handgepäck – 100-ml-Regel, CT-Scanner-Lockerung und Ausnahmen (DVO (EU) 2015/1998, Stand November 2026)\u0022?",
            "reponse": "Im Handgepäck dürfen Flüssigkeiten, Aerosole und Gele grundsätzlich nur in Behältern mit höchstens 100 ml Fassungsvermögen mitgeführt werden, und diese Behälter müssen zusammen in einem durchsichtigen, wiederverschließbaren Beutel von höchstens einem Liter liegen."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt \u0022Flüssigkeiten im Handgepäck?",
            "reponse": "Die Regel betrifft Passagiere beim Zugang zum Sicherheitsbereich von Flughäfen in der EU (sowie, nach Medienberichten, Island, Norwegen und der Schweiz). Sie ist eine Sicherheitsvorgabe, kein Vertragsrecht: Sie steht neben den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft, ersetzt diese aber nicht."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei \u0022Flüssigkeiten im Handgepäck?",
            "reponse": "Auf die „2-Liter-Regel\u0022 vertrauen, ohne den Abflughafen zu prüfen – am Rückflughafen im Ausland gilt häufig 100 ml. Eine fast leere 200-ml-Flasche mitnehmen: Maßgeblich ist das Fassungsvermögen. Getränke nach der Kontrolle kaufen ist erlaubt; vor der Kontrolle nicht ausgetrunkene Getränke müssen entsorgt werden. Medikamente ohne Nachweis mitführen: Bei Rückfragen hilft ein Rezept oder ein ärztliches Attest."
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "2006-11-06",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-11-05",
    "derniere_verification": "2026-11-05",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/fluessigkeiten-handgepaeck-100-ml-regel-ct-scanner-2015-1998"
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