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# "Flüssigkeiten im Handgepäck – 100-ml-Regel, CT-Scanner-Lockerung und Ausnahmen (DVO (EU) 2015/1998, Stand November 2026)"

## Kurzantwort

Im Handgepäck dürfen Flüssigkeiten, Aerosole und Gele grundsätzlich nur in Behältern mit höchstens 100 ml Fassungsvermögen mitgeführt werden, und diese Behälter müssen zusammen in einem durchsichtigen, wiederverschließbaren Beutel von höchstens einem Liter liegen. Die Regel gilt seit 2006 in der EU; ihre heutige Grundlage ist nach dem Kenntnisstand dieser Seite die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 (Luftsicherheit).

Zusätzlich gibt es seit 2024 eine technische Lockerung für Flughäfen mit zugelassenen CT-Sicherheitsscannern. Nach Medienberichten (Stand 17.09.2026) wird sie in Deutschland **nicht einheitlich** angewendet: Einzelne Flughäfen oder nur einzelne Kontrollspuren erlauben Behälter bis zu 2 Litern, an anderen Flughäfen und Spuren bleibt es bei 100 ml. Welche Grenze gilt, entscheidet der Flughafen, nicht die Fluggesellschaft. Reisende sollten sich vor jedem Flug – auch vor dem Rückflug – beim jeweiligen Abflughafen informieren.

Ausgenommen von der Mengenbegrenzung sind nach den vorliegenden Quellen Medikamente und flüssige Babynahrung, soweit sie für die Reise benötigt werden.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Grundregel | Behälter bis 100 ml, alle in einem durchsichtigen, wiederverschließbaren Beutel bis 1 Liter |
| Entscheidend | Das Fassungsvermögen des Behälters, nicht die Restmenge darin |
| Einführung in der EU | 2006 (Medienbericht, hessenschau) |
| Rechtsgrundlage (nach Kenntnisstand der Seite) | Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 – nicht abgerufen, EUR-Lex verweigert automatisierten Abruf |
| Lockerung CT-Scanner | Zugelassene CT-Geräte können höhere Mengen erlauben; 2024 zunächst 330 ml, später Rücknahme zum 01.09.2024 (Medienbericht aeroTELEGRAPH, 02.08.2024) |
| Stand 2026 | Uneinheitlich: bis 2 Liter je Behälter an einzelnen Flughäfen/Spuren (Medienbericht, 17.09.2026) |
| München | Lockerung auf 2 Liter laut Medienbericht ab 18.09.2026 |
| Nürnberg | Beschränkung laut Medienbericht seit Mai 2026 aufgehoben |
| Frankfurt, BER | Nur an einzelnen Spuren/Bereichen gelockert (Medienbericht) |
| Düsseldorf, Stuttgart, Hamburg u. a. | Laut Medienbericht weiterhin 100 ml |
| Ausnahmen | Medikamente und flüssige Babynahrung (Medienbericht, hessenschau) |
| Aufgabegepäck | Keine Mengenbegrenzung nach dieser Regel; Fluggesellschaft und Gefahrgutregeln beachten |
| Zuständigkeit vor Ort | Flughafenbetreiber und Bundespolizei bzw. beauftragter Kontrolldienst |

## Geltungsbereich

Die Regel betrifft Passagiere beim Zugang zum Sicherheitsbereich von Flughäfen in der EU (sowie, nach Medienberichten, Island, Norwegen und der Schweiz). Sie ist eine Sicherheitsvorgabe, kein Vertragsrecht: Sie steht neben den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft, ersetzt diese aber nicht.

## Was die Lockerung praktisch bedeutet

Eine Lockerung gilt nur dort, wo ein zugelassener CT-Scanner an der konkreten Kontrollspur im Einsatz ist und der Flughafen die höhere Grenze freigegeben hat. Das führt zu Konstellationen, in denen am selben Flughafen zwei Spuren unterschiedlich behandelt werden. Beim Umsteigen oder bei Rückflügen von Urlaubsflughäfen gilt weiterhin meist 100 ml.

## Häufige Fehler

- Auf die „2-Liter-Regel" vertrauen, ohne den Abflughafen zu prüfen – am Rückflughafen im Ausland gilt häufig 100 ml.
- Eine fast leere 200-ml-Flasche mitnehmen: Maßgeblich ist das Fassungsvermögen.
- Getränke nach der Kontrolle kaufen ist erlaubt; vor der Kontrolle nicht ausgetrunkene Getränke müssen entsorgt werden.
- Medikamente ohne Nachweis mitführen: Bei Rückfragen hilft ein Rezept oder ein ärztliches Attest.

## Abgrenzung und Siehe auch

Gepäckgebühren der Airlines: siehe [Handgepäck- und Check-in-Gebühren (Art. 22 VO 1008/2008)](https://nexvyra.de/fakten/handgepaeck-gebuehr-checkin-gebuehr-fluggesellschaft-22-1008-2008.html). Gepäckverlust und -beschädigung: siehe [Fluggepäck – Montrealer Übereinkommen](https://nexvyra.de/fakten/fluggepaeck-montrealer-uebereinkommen.html).

## Quellen

- Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit – Volltext auf EUR-Lex (Autorität A; **in diesem Lauf nicht abrufbar**, robots.txt-Sperre; Angaben zur Rechtsgrundlage daher unbestätigt).
- hessenschau.de: Regeln für Flüssigkeiten im Handgepäck auf Flügen wieder verschärft: https://www.hessenschau.de/panorama/regeln-fuer-fluessigkeiten-im-handgepaeck-auf-fluegen-wieder-verschaerft-v1,flughafen-handgepaeck-100.html [toter Link, geprüft 2026-11-06] (Autorität C)
- aeroTELEGRAPH: Wieder 100 statt 330 Milliliter – EU verärgert mit Kehrtwende die Flughäfen: https://www.aerotelegraph.com/wieder-100-statt-330-milliliter-eu-veraergert-mit-kehrtwende-flughaefen (Autorität C)
- leinetal24.de: Flüssigkeiten im Handgepäck – Regeln an deutschen Flughäfen im Überblick (Stand 17.09.2026): https://www.leinetal24.de/verbraucher/fluessigkeiten-im-handgepaeck-regeln-gelten-am-flughafen-uebersicht-zr-94496716.html (Autorität C)

Diese Seite gibt den Stand der Quellen wieder und ersetzt keine Auskunft des Flughafens oder der Bundespolizei.

## Änderungsverlauf

- 2026-11-05: Erstveröffentlichung als Entwurf. QUELLENLAGE: Keine Primärquelle gelesen (EUR-Lex per robots.txt gesperrt); Flughafen-Angaben stammen aus Medienberichten bis 17.09.2026. Daher factcheck_status review_needed: vor Freigabe DVO (EU) 2015/1998 (konsolidiert), die Änderungsakte 2024 und aktuelle Mitteilungen von Bundespolizei/BMV prüfen.

## Stand

- Stand: 2026-11-05
- Gültig ab: 2006-11-06
- Status: aktuell
- Quellenautorität: B
- Lizenz: CC BY 4.0

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-11-05
- Letzte Prüfung: 2026-11-05
- In Kraft seit: 2006-11-06
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: B
- Lizenz: CC BY 4.0
