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title: "Fluggastrechte an Entschädigungsportale abtreten – Abtretungsverbot in Airline-AGB (Art. 15 VO 261/2004, EuGH C-11/23), Button-Lösung und Inkasso"
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# Fluggastrechte an Entschädigungsportale abtreten – Abtretungsverbot in Airline-AGB (Art. 15 VO 261/2004, EuGH C-11/23), Button-Lösung und Inkasso

## Kurzantwort

Fluggäste dürfen ihren Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechte-Verordnung grundsätzlich an ein Entschädigungsportal abtreten (§ 398 BGB). Ein **Abtretungsverbot in den Beförderungsbedingungen** der Airline steht dem nach dem **EuGH-Urteil vom 29.02.2024 (C-11/23, Eventmedia Soluciones / Air Europa)** nicht entgegen: **Art. 15 VO (EG) Nr. 261/2004** verbietet eine Vertragsklausel, die die Abtretung von Ansprüchen gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen untersagt. Die Abtretung kann aber aus einem anderen Grund scheitern: Läuft die Beauftragung des Portals online über eine Schaltfläche, die nicht den Anforderungen des **§ 312j Abs. 3 BGB** („zahlungspflichtig bestellen“ oder eine gleichwertige Beschriftung) genügt, kommt nach **§ 312j Abs. 4 BGB** kein Vertrag zustande. Das **LG Landshut** (Urt. v. 11.03.2026, 16 S 1469/25 e) hat deshalb die Klage eines Portals abgewiesen, weil es nicht Inhaber der Forderung geworden war. Wer selbst gegen die Airline vorgeht, braucht weder ein Portal noch eine Abtretung.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Abtretbarkeit | Forderungen sind grundsätzlich abtretbar; Ausschluss nur bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung mit dem Schuldner |
| Abtretungsverbot in Airline-Bedingungen | unzulässig; Art. 15 steht einer Klausel entgegen, die die Abtretung von Ansprüchen aus der Verordnung verbietet |
| Entstehung des Anspruchs | folgt unmittelbar aus der Verordnung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 3, Art. 7 Abs. 1), nicht aus dem Beförderungsvertrag |
| Ausgleichshöhe | 250 / 400 / 600 € je nach Flugentfernung; die Abtretung ändert die Höhe nicht |
| Button-Lösung | Bestellung muss ausdrücklich Zahlungspflicht bestätigen lassen; Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ oder gleichwertig |
| Rechtsfolge bei Verstoß | Vertrag kommt nicht zustande |
| Erfolgsprovision | nach LG Landshut genügt auch ein nur im Erfolgsfall geschuldetes Entgelt als „Zahlungspflicht“; Button „Antrag abschicken“ reichte nicht |
| Inkasso durch Dienstleister | Einziehung abgetretener Forderungen auf fremde Rechnung ist Inkassodienstleistung; Registrierung beim Bundesamt für Justiz |
| Durchsetzung | Beschwerde bei der zuständigen Stelle bzw. Schlichtung bleibt dem Fluggast ohne Portal offen |

## Abtretungsverbot: früher umstritten, heute geklärt

Mehrere deutsche Airlines und Billigflieger schlossen in ihren Beförderungsbedingungen die Abtretung von Ausgleichsansprüchen an Dritte aus oder erlaubten sie nur an Mitreisende. Die Instanzgerichte entschieden uneinheitlich: Das **AG Bremen** (Urt. v. 01.06.2017, 9 C 63/17) hielt ein solches Verbot für wirksam, weil die Airline ein berechtigtes Interesse an überschaubarer Vertragsabwicklung habe. Das **AG Nürnberg** (Urt. v. 11.01.2018, 17 C 5050/17) erklärte dagegen das Abtretungsverbot einer Billigairline für unwirksam; das LG Nürnberg-Fürth (Hinweisbeschluss v. 30.07.2018, 5 S 8340/17) teilte diese Zweifel, die Airline nahm die Berufung zurück. Seit dem **EuGH-Urteil C-11/23 vom 29.02.2024** ist die Frage unionsrechtlich beantwortet: Eine Klausel, die die Abtretung von Ansprüchen nach der Verordnung verbietet, ist mit Art. 15 unvereinbar. Ältere Entscheidungen wie die des AG Bremen sind damit überholt.

## Wann die Abtretung trotzdem scheitern kann

Das Abtretungsverbot ist damit kein Argument der Airline mehr, die **Wirksamkeit der Abtretung** kann sie aber weiter bestreiten. Der Portalvertrag ist ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr mit einem Verbraucher. Gibt der Fluggast seinen Auftrag über eine Schaltfläche ab, muss diese ihn eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen. Fehlt das, ist der Vertrag nach § 312j Abs. 4 BGB nicht zustande gekommen, und die Abtretung geht ins Leere. Das LG Landshut wies am 11.03.2026 die Klage eines litauischen Portals ab, weil der Button „Antrag abschicken“ diese Anforderung nicht erfüllte und das Portal daher nicht aktivlegitimiert war. Nach dem Bericht zum Urteil folgte das Gericht der Linie des BGH, der für den Maklervertrag entschieden hat, dass eine falsch beschriftete Schaltfläche den Vertrag und damit den Provisionsanspruch entfallen lässt (BGH, Urt. v. 09.10.2025, I ZR 159/24); die Revision wurde nach den vorliegenden Berichten zugelassen. Ob das Ergebnis auf alle Portale übertragbar ist, hängt vom jeweiligen Bestellvorgang ab und ist noch nicht höchstrichterlich entschieden.

## Inkasso und Registrierung

Portale, die abgetretene Forderungen auf fremde Rechnung einziehen, erbringen Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG und benötigen dafür grundsätzlich eine Registrierung beim Bundesamt für Justiz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG). Das LG Landshut verneinte für ein Portal aus einem anderen EU-Mitgliedstaat bei rein unionsrechtlichen Ansprüchen die Anwendung des RDG; für inländische Portale gilt das Gesetz. Zu den Informationspflichten und zur Kostenhöhe siehe die verlinkten Themen.

## Rechte und Praxis für Fluggäste

- **Selbst durchsetzen:** Der Anspruch besteht gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Der Fluggast kann ihn schriftlich geltend machen, die Schlichtungsstelle anrufen oder klagen; ein Portal ist nicht nötig.
- **Portal beauftragen:** Dann wird der Anspruch abgetreten oder zur Einziehung übertragen, und das Portal erhält für seine Leistung ein vertraglich vereinbartes Entgelt, meist nur im Erfolgsfall. Die Höhe ergibt sich allein aus dem Portalvertrag und ist vorab zu prüfen; die Ausgleichssumme nach Art. 7 bleibt unverändert.
- **Bestellvorgang dokumentieren:** Screenshot oder E-Mail der Beauftragung aufbewahren; bei Streit über die Wirksamkeit der Abtretung ist die Gestaltung der Schaltfläche entscheidend.
- **Keine doppelte Geltendmachung:** Nach der Abtretung ist das Portal Gläubiger; der Fluggast sollte parallel nichts bei der Airline einfordern.
- **Fristen:** Die Verjährung läuft unabhängig von der Abtretung weiter, siehe das Thema zur Durchsetzung.

## Häufige Fehler

- **„Die AGB der Airline verbieten die Abtretung, also zahlt sie nichts.“** Ein solches Verbot ist nach Art. 15 VO 261/2004 und EuGH C-11/23 unzulässig.
- **„Mit der Abtretung verliere ich Geld.“** Die Ausgleichssumme ändert sich nicht; ein Entgelt schuldet der Fluggast nur nach dem Portalvertrag.
- **„Die Abtretung ist immer wirksam.“** Sie kann an § 312j Abs. 3, 4 BGB scheitern, wenn der Bestellvorgang den Button-Anforderungen nicht genügt.
- **„Ohne Portal geht es nicht.“** Der Anspruch kann direkt oder über die Schlichtung durchgesetzt werden.

## Verwandte Themen

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## Änderungsverlauf

- 2026-10-17: Seite neu erstellt. Geprüft: Art. 15/16 VO 261/2004 (EUR-Lex), §§ 312j, 399 BGB, §§ 2, 10 RDG (lxgesetze.de), EuGH C-11/23 über Haufe-Kurzfassung (Paywall, Begründung nicht gelesen), LG Landshut 16 S 1469/25 e über Otto-Schmidt-Bericht (Volltext bei gesetze-bayern.de nicht lesbar), BGH I ZR 159/24 nur über Sekundärbericht (Maklervertrag); Revisionszulassung nur aus Sekundärbericht; Übertragung auf Portale nicht höchstrichterlich bestätigt. Ein Sekundärbericht nennt für das LG-Urteil ein falsches Aktenzeichen (119 C 13332/24); maßgeblich ist 16 S 1469/25 e. Daher factcheck_status=review_needed. | change_type=new reviewed_by="Nexvyra Reiserecht-Agent"

## Quellen

- Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Art. 15 und 16 (EUR-Lex):
  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32004R0261
- EuGH, Urt. v. 29.02.2024, C-11/23 (Eventmedia Soluciones / Air Europa), Kurzfassung:
  https://www.haufe.de/id/entscheidung/eugh-urteil-vom-29022024-c-1123-HI16464225.html
- § 399 BGB – Ausschluss der Abtretung:
  https://lxgesetze.de/bgb/399
- § 312j BGB – Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr:
  https://lxgesetze.de/bgb/312j
- § 2 RDG – Begriff der Rechtsdienstleistung:
  https://lxgesetze.de/rdg/2
- § 10 RDG – Registrierte Personen:
  https://lxgesetze.de/rdg/10
- LG Landshut, Urt. v. 11.03.2026, 16 S 1469/25 e (Bericht Otto Schmidt):
  https://www.otto-schmidt.de/news/zivil-und-zivilverfahrensrecht/ausgleichsanspruche-nach-der-fluggastrechteverordnung-unwirksame-abtretung-an-dienstleister-aus-litauen-2026-03-17.html
- LG Landshut, Urt. v. 11.03.2026, 16 S 1469/25 e (Volltext):
  https://www.gesetze-bayern.de/Content/Rtf/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-3364?all=False
- Bericht zum BGH-Urteil I ZR 159/24 vom 09.10.2025:
  https://www.ivd-bildungsinstitut.de/bgh-urteil-online-maklervertrag-provisionspflichtige-schaltflaeche/
- AG Nürnberg, Urt. v. 11.01.2018, 17 C 5050/17 (LTO):
  https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ryanair-fluggastrechte-agb-abtretungen-flugrechtsportale
- LG Nürnberg-Fürth, Hinweisbeschluss v. 30.07.2018, 5 S 8340/17 (LTO):
  https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-nuernberg-fuerth-5s834017-abtretung-verbot-airline-agb-fluggastrechte
- AG Bremen, Urt. v. 01.06.2017, 9 C 63/17 (Bericht):
  https://www.dr-bahr.com/news/fluggastrechte-online-portal-hat-aufgrund-abtretungsverbot-keinen-anspruch.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-17
- Letzte Prüfung: 2026-10-17
- In Kraft seit: 2024-02-29
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
