{
    "slug": "gaffen-unfallstelle-201a-323c-stgb",
    "titre": "Gaffen an Unfallstellen 2026 – Fotos und Videos von Verletzten und Toten, Behinderung von Rettungskräften, Handyverbot (§§ 201a, 323c, 115 StGB, § 23 StVO)",
    "domaine": "verkehrsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "„Gaffen\u0022 ist kein eigener Straftatbestand. Strafbar wird es, sobald Schaulustige Helfende behindern oder Bildaufnahmen von Opfern herstellen oder verbreiten.",
    "resume_court": "„Gaffen\u0022 ist kein eigener Straftatbestand. Strafbar wird es, sobald Schaulustige **Helfende behindern** oder **Bildaufnahmen** von Opfern herstellen oder verbreiten. Wer bei einem Unglücksfall eine Person **behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will**, wird nach **§ 323c Abs. 2 StGB** mit **Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe** bestraft. Wer Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme **mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt** behindert, wird nach **§ 115 Abs. 3 i. V. m. § 113 StGB** bestraft (bis zu drei Jahren oder Geldstrafe), bei einem tätlichen Angriff nach § 114 StGB (drei Monate bis fünf Jahre).\n\nWer eine Bildaufnahme, die die **Hilflosigkeit** einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, oder eine Aufnahme, die eine **verstorbene Person in grob anstößiger Weise** zur Schau stellt, macht sich nach **§ 201a Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 StGB** strafbar – **Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe**. Auch das **Weitergeben** solcher Aufnahmen ist strafbar (Nr. 4). Das **Smartphone kann eingezogen** werden (§ 201a Abs. 5 StGB). Wer dabei am Steuer zum Handy greift, begeht zusätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach **§ 23 Abs. 1a StVO** (BKat Nr. 246.1: **100 Euro**, 1 Punkt).",
    "faits": [
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            "point": "Merkmal",
            "valeur": "Regelung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eigener Gaffer-Tatbestand",
            "valeur": "nein – Strafbarkeit ergibt sich aus mehreren Normen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Helfende behindern",
            "valeur": "§ 323c Abs. 2 StGB – Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nicht helfen, obwohl erforderlich und zumutbar",
            "valeur": "§ 323c Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rettungskräfte mit Gewalt/Drohung mit Gewalt behindern",
            "valeur": "§ 115 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 113 StGB – bis 3 Jahre oder Geldstrafe",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rettungskräfte tätlich angreifen",
            "valeur": "§ 115 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 114 StGB – 3 Monate bis 5 Jahre",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Foto/Video, das die Hilflosigkeit eines Menschen zur Schau stellt",
            "valeur": "§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB – bis 2 Jahre oder Geldstrafe",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Foto/Video, das eine verstorbene Person grob anstößig zur Schau stellt",
            "valeur": "§ 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB – bis 2 Jahre oder Geldstrafe (seit 01.01.2021)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Solche Aufnahmen weiterleiten, posten, zugänglich machen",
            "valeur": "§ 201a Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einziehung von Handy/Kamera",
            "valeur": "§ 201a Abs. 5 StGB („können eingezogen werden\u0022; § 74a StGB anwendbar)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme",
            "valeur": "Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen, z. B. Berichterstattung über Zeitgeschehen (§ 201a Abs. 4 StGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Handy am Steuer beim Vorbeifahren",
            "valeur": "§ 23 Abs. 1a StVO – BKat Nr. 246.1: 100 €, 1 Punkt; mit Gefährdung 150 €, mit Sachbeschädigung 200 €, jeweils 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Halten auf der Autobahn",
            "valeur": "§ 18 Abs. 8 StVO – BKat Nr. 84: 30 €",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zu Fuß die Autobahn betreten",
            "valeur": "§ 18 Abs. 9 StVO – BKat Nr. 86: 10 €",
            "autorite": "A"
        }
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    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Gaffen an Unfallstellen 2026 – Fotos und Videos von Verletzten und Toten, Behinderung von Rettungskräften, Handyverbot (§§ 201a, 323c, 115 StGB, § 23 StVO)?",
            "reponse": "„Gaffen\u0022 ist kein eigener Straftatbestand. Strafbar wird es, sobald Schaulustige Helfende behindern oder Bildaufnahmen von Opfern herstellen oder verbreiten. Wer bei einem Unglücksfall eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will, wird nach § 323c Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft."
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    "wikidata": [
        "Q357482",
        "Q1037363",
        "Q674827"
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    "valid_from": "2021-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-21",
    "derniere_verification": "2026-10-21",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/gaffen-unfallstelle-201a-323c-stgb"
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