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title: Gasheizung austauschen – Pflichten, Fristen und Ausnahmen (GEG)
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# Gasheizung austauschen – Pflichten, Fristen und Ausnahmen (GEG)

## Kurzantwort

Eine funktionierende Gasheizung muss **nicht** sofort raus – es gibt keine pauschale Austauschpflicht. Ausgetauscht werden muss ein Gas-Heizkessel nur in zwei Fällen: wenn er **vor dem 1. Januar 1991** eingebaut wurde, oder wenn er **älter als 30 Jahre** ist (§ 72 GEG). Ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie Anlagen unter 4 kW oder über 400 kW. Wird die Heizung ohnehin getauscht, greift beim **Neueinbau** die 65-%-Erneuerbare-Pflicht nach § 71 GEG – mit Übergangsfristen, die an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt sind (Großstädte bis 31. Oktober 2026, kleinere Gemeinden bis 30. Juni 2028). Spätestens **ab dem 31. Dezember 2044** dürfen Heizkessel gar nicht mehr mit fossilen Brennstoffen wie Erdgas betrieben werden.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Grundsatz | Keine pauschale Austauschpflicht für funktionierende Gasheizungen [§ 72 GEG] |
| Betriebsverbot Altkessel vor 1991 | Gas-/Öl-Heizkessel, vor dem 1.1.1991 eingebaut, dürfen nicht mehr betrieben werden [§ 72 Abs. 1 GEG] |
| Betriebsverbot 30-Jahre-Regel | Gas-/Öl-Heizkessel ab 1.1.1991 eingebaut: außer Betrieb 30 Jahre nach Einbau/Aufstellung [§ 72 Abs. 2 GEG] |
| Ausnahme Kesseltyp | Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sind vom Betriebsverbot ausgenommen [§ 72 Abs. 3 Nr. 1 GEG] |
| Ausnahme Leistung | Anlagen mit weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW Nennleistung [§ 72 Abs. 3 Nr. 2 GEG] |
| Endgültiges Aus für fossile Kessel | Betrieb mit fossilen Brennstoffen längstens bis Ablauf 31.12.2044 [§ 72 Abs. 4 GEG] |
| Pflicht beim Neueinbau | Neu eingebaute Heizung muss mind. 65 % Wärme aus erneuerbaren Energien/Abwärme liefern [§ 71 Abs. 1 GEG] |
| Übergangsfrist Großstadt (>100.000 EW, Stand 1.1.2024) | Einbau nicht-65-%-Heizung im Bestand zulässig bis Ablauf 31.10.2026 [§ 71 Abs. 8 S. 1 GEG] |
| Übergangsfrist kleinere Gemeinde (≤100.000 EW) | zulässig bis Ablauf 30.6.2028 [§ 71 Abs. 8 S. 2 GEG] |
| Vorzeitige Wirkung | 65-%-Pflicht 1 Monat nach Ausweisung als Wärmenetz-/Wasserstoffnetzgebiet [§ 71 Abs. 8 S. 3 GEG] |
| Pflicht bei Übergangs-Gasheizung | Ab 2029 mind. 15 %, ab 2035 mind. 30 %, ab 2040 mind. 60 % Wärme aus Biomasse/Wasserstoff [§ 71 Abs. 9 GEG] |
| Beratungspflicht | Vor Einbau einer neuen fossilen Heizung ist eine Beratung zu möglicher Unwirtschaftlichkeit Pflicht [§ 71 Abs. 11 GEG] |
| Allgemeine Übergangsfrist | Nach Ablauf der Wärmeplanungs-Fristen: max. 5 Jahre Übergangsheizung nach Havarie/Tausch [§ 71i GEG] |
| Härtefall-Befreiung | Befreiung auf Antrag bei unbilliger Härte; automatisch bei Sozialleistungsbezug ≥ 6 Monate [§ 102 GEG] |
| Verstoß gegen Betriebsverbot | Ordnungswidrigkeit, wer entgegen § 72 einen Heizkessel weiterbetreibt [§ 108 Abs. 1 Nr. 20 GEG] |
| Förderung des Austauschs | BEG-Heizungsförderung (KfW 458): 30 % Grundförderung, bis zu 70 % für Selbstnutzer [KfW 458] |

## Wann muss die Gasheizung raus?

Es gibt **keine allgemeine Pflicht**, eine funktionierende Gasheizung auszutauschen. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) knüpft die Austauschpflicht an das Alter des Heizkessels, nicht an den Brennstoff:

- **Vor dem 1. Januar 1991 eingebaute** Gas- oder Öl-Heizkessel dürfen nach § 72 Abs. 1 GEG nicht mehr betrieben werden.
- **Ab dem 1. Januar 1991 eingebaute** Kessel müssen nach § 72 Abs. 2 GEG spätestens **30 Jahre nach Einbau oder Aufstellung** außer Betrieb genommen werden. Ein 1995 installierter Kessel muss also 2025 ersetzt werden.

Unabhängig vom Alter gilt: Nach § 72 Abs. 4 GEG dürfen Heizkessel **längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044** mit fossilen Brennstoffen (also auch mit Erdgas) betrieben werden. Das ist das endgültige Betriebsende jeder rein fossil betriebenen Gasheizung.

## Ausnahmen vom Betriebsverbot

Das Betriebsverbot der 30-Jahre- bzw. 1991-Regel gilt nach § 72 Abs. 3 GEG **nicht** für:

- **Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel** – die meisten heute betriebenen Gasheizungen sind Brennwertgeräte und damit von dieser Austauschpflicht ausgenommen (bis zur äußersten Grenze 31.12.2044).
- Heizungsanlagen mit einer **Nennleistung unter 4 kW oder über 400 kW**.
- Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerungen als Bestandteil einer **Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung** nach § 71h, soweit sie nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Zusätzlich kann die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 102 GEG auf Antrag von den Anforderungen befreien, wenn deren Erfüllung zu einer **unbilligen Härte** führt (z. B. wenn sich die Investition innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht amortisiert oder in keinem angemessenen Verhältnis zum Gebäudewert steht). Wer seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen einkommensabhängige Sozialleistungen bezieht, ist nach § 102 Abs. 5 GEG auf Antrag von der 65-%-Pflicht des § 71 Abs. 1 zu befreien.

## Was darf beim Austausch neu eingebaut werden?

Wird die Gasheizung ausgetauscht, gilt für die **neu eingebaute** Anlage die 65-%-Erneuerbare-Pflicht nach § 71 Abs. 1 GEG: Sie muss mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Als erfüllt gilt das u. a. bei Wärmenetzanschluss, elektrischer Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Solarthermie, Biomasse-/Wasserstoffheizung sowie Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizungen (§ 71 Abs. 3 GEG).

Für **Bestandsgebäude** gelten aber Übergangsfristen, die an die **kommunale Wärmeplanung** gekoppelt sind (§ 71 Abs. 8 GEG): In Gemeinden mit **mehr als 100.000 Einwohnern** (Stand 1.1.2024) darf noch **bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026** eine Heizung ohne 65-%-Anteil – also auch eine reine Gasheizung – eingebaut werden; in kleineren Gemeinden **bis zum Ablauf des 30. Juni 2028**. Wird für das Gebiet vorher ein Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzgebiet ausgewiesen, greift die 65-%-Pflicht schon einen Monat nach Bekanntgabe.

Wer in dieser Übergangsphase noch eine fossile Gasheizung einbaut, muss nach § 71 Abs. 9 GEG einen **ansteigenden Anteil erneuerbarer Wärme** sicherstellen: ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent aus Biomasse oder grünem/blauem Wasserstoff. Zudem ist vor dem Einbau einer neuen fossilen Heizung eine **Pflichtberatung** zu möglicher Unwirtschaftlichkeit (u. a. durch steigende CO₂-Bepreisung) vorgeschrieben (§ 71 Abs. 11 GEG).

## Förderung des Austauschs

Der Austausch einer alten Gasheizung gegen eine förderfähige klimafreundliche Heizung (z. B. Wärmepumpe) wird über die **BEG-Heizungsförderung** bezuschusst. Im Programm **KfW 458** (Privatpersonen – Wohngebäude) gibt es eine Grundförderung von 30 % der förderfähigen Kosten; selbst nutzende Eigentümer können über Klimageschwindigkeits-, Einkommens- und Effizienzbonus bis zu 70 % erreichen. Die förderfähigen Kosten sind auf 30.000 € für die erste Wohneinheit gedeckelt, der Antrag ist stets **vor** Auftragsvergabe zu stellen. Details zur Höhe siehe [KfW 458 – Heizungsförderung für Privatpersonen](/fakten/kfw-458-heizungsfoerderung.html) und – für vermietete Objekte – [Heizungstausch-Förderung für Vermieter](/fakten/heizungstausch-foerderung-vermieter.html).

## Häufige Fehler / Missverständnisse

- **„Ab 2024 muss jede Gasheizung raus."** Falsch – funktionierende Gasheizungen dürfen weiterlaufen und auch repariert werden. Eine Pflicht ergibt sich nur aus dem Kesselalter (§ 72) oder spätestens 2045 aus dem fossilen Betriebsende.
- **„Mein Brennwertkessel muss nach 30 Jahren raus."** Nein – Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind vom 30-Jahre-Betriebsverbot ausdrücklich ausgenommen (§ 72 Abs. 3 Nr. 1 GEG).
- **„Ich darf keine neue Gasheizung mehr einbauen."** In der Übergangsphase (je nach Gemeindegröße bis 31.10.2026 bzw. 30.6.2028) ist der Einbau einer Gasheizung noch zulässig – dann aber mit Beratungspflicht und ansteigendem Erneuerbaren-Anteil ab 2029.
- **„65 % erneuerbar heißt, ich muss sofort umbauen."** Die 65-%-Pflicht greift nur beim **Neueinbau** einer Heizung, nicht für die bestehende Anlage.

## Beispiel

Ein 1994 eingebauter Gas-Standardkessel (kein Brennwertgerät) in einem Einfamilienhaus in einer Kleinstadt (40.000 Einwohner): Der Kessel erreicht 2024 das Alter von 30 Jahren und fällt unter das Betriebsverbot nach § 72 Abs. 2 GEG – er muss ausgetauscht werden. Beim Austausch könnte der Eigentümer wegen der Übergangsfrist bis 30. Juni 2028 rein rechtlich noch eine neue Gasheizung einbauen; entscheidet er sich stattdessen für eine Wärmepumpe, erfüllt er die 65-%-Pflicht sofort und kann über KfW 458 eine Förderung von bis zu 70 % der auf 30.000 € gedeckelten Kosten erhalten.




## Quellen

- § 72 GEG (Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__72.html
- § 71 GEG (Anforderungen an eine Heizungsanlage – 65-%-Pflicht, Übergangsfristen): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
- § 71i GEG (Allgemeine Übergangsfrist beim Heizungsaustausch): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71i.html
- § 102 GEG (Befreiungen – unbillige Härte, Sozialleistungsbezug): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__102.html
- § 108 GEG (Bußgeldvorschriften): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
- KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-(458)/

## Änderungsverlauf

- 2026-07-02: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
## Stand

- Stand: 2026-07-02
- Gültig ab: 2024-01-01 (GEG in der Fassung der Heizungsnovelle)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Gesetzestext gesetze-im-internet.de) ergänzt um B (KfW-Programmseite)
- Lizenz: CC BY 4.0
