{
    "slug": "gastwirtshaftung-eingebrachte-sachen-701-702-bgb",
    "titre": "Gastwirtshaftung für eingebrachte Sachen (§§ 701–704 BGB) – Haftungshöchstbetrag, Wertsachen, Anzeigepflicht, Haftungsausschluss im Hotel",
    "domaine": "reiserecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wird im Hotelzimmer etwas gestohlen oder beschädigt, haftet der Beherbergungsbetrieb nach § 701 BGB auch ohne eigenes Verschulden für eingebrachte Sachen des…",
    "resume_court": "Wird im Hotelzimmer etwas gestohlen oder beschädigt, haftet der Beherbergungsbetrieb nach **§ 701 BGB** auch ohne eigenes Verschulden für eingebrachte Sachen des Gastes. Die Haftung ist nach **§ 702 Abs. 1 BGB** auf das **Hundertfache des Beherbergungspreises für einen Tag** begrenzt, mindestens **600 Euro**, höchstens **3.500 Euro**. Für **Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten** gilt eine Obergrenze von **800 Euro**. Die Begrenzung entfällt, wenn der Betrieb oder seine Leute den Schaden verschuldet haben oder wenn der Betrieb Sachen zur Aufbewahrung angenommen hat.\n\nWichtigste Praxisregel: Der Gast muss den Verlust oder Schaden **unverzüglich anzeigen** (**§ 703 BGB**), sonst erlischt der Anspruch. Ausnahmen gelten nur bei Verschulden des Betriebs oder bei ausdrücklich zur Aufbewahrung übernommenen Sachen.",
    "faits": [
        {
            "point": "Grundnorm",
            "valeur": "§ 701 Abs. 1 BGB – Haftung des gewerbsmäßigen Beherbergungsbetriebs für Verlust, Zerstörung, Beschädigung eingebrachter Sachen eines im Betrieb aufgenommenen Gastes; Verschulden nicht erforderlich",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eingebrachte Sachen",
            "valeur": "§ 701 Abs. 2 BGB – während der Beherbergung in den Betrieb oder an einen dafür bestimmten Ort gebrachte oder in Obhut genommene Sachen; auch Sachen, die innerhalb angemessener Frist vor oder nach der Beherbergung in Obhut genommen wurden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Haftungsausschluss kraft Gesetzes",
            "valeur": "§ 701 Abs. 3 BGB – Schaden verursacht durch den Gast, seinen Begleiter oder einen von ihm Aufgenommenen, durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Keine Haftung für",
            "valeur": "§ 701 Abs. 4 BGB – Fahrzeuge, im Fahrzeug belassene Sachen, lebende Tiere",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Höchstbetrag",
            "valeur": "§ 702 Abs. 1 BGB – 100-facher Tagespreis, mindestens 600 €, höchstens 3.500 €",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten",
            "valeur": "höchstens 800 €",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unbeschränkte Haftung",
            "valeur": "§ 702 Abs. 2 BGB – bei Verschulden des Betriebs oder seiner Leute; für zur Aufbewahrung angenommene Sachen; wenn die Annahme entgegen Abs. 3 abgelehnt wurde",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Annahmepflicht für Wertsachen",
            "valeur": "§ 702 Abs. 3 BGB – Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten und andere Wertsachen sind auf Verlangen aufzubewahren; Ausnahmen bei unverhältnismäßigem Wert oder Umfang sowie gefährlichen Sachen; verschlossenes oder versiegeltes Behältnis kann verlangt werden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anzeigepflicht",
            "valeur": "§ 703 BGB – unverzüglich nach Kenntnis; entfällt bei Verschulden des Betriebs oder bei übernommenen Sachen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Haftungsausschluss per Vertrag",
            "valeur": "§ 702a BGB – im Voraus nur für den Teil über dem Höchstbetrag; nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und nicht bei abgelehnter Aufbewahrung; Erklärung nur wirksam, wenn der Gast sie schriftlich abgibt und sie keine anderen Bestimmungen enthält",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pfandrecht des Betriebs",
            "valeur": "§ 704 BGB – an den eingebrachten Sachen des Gastes für Unterkunft und Auslagen, entsprechend §§ 562–562d BGB",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pauschalreise",
            "valeur": "Bei Hotel als Teil einer Pauschalreise bleiben §§ 701 ff. BGB im Verhältnis zum Hotel anwendbar; der Reiseveranstalter haftet zusätzlich nach §§ 651i ff. BGB",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 701 BGB – Haftung des Gastwirts für eingebrachte Sachen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__701.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 702 BGB – Beschränkung der Haftung; Wertsachen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__702.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 702a BGB – Erlass der Haftung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__702a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 703 BGB – Erlöschen des Schadensersatzanspruchs",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__703.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 704 BGB – Pfandrecht des Gastwirts",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__704.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Gastwirtshaftung für eingebrachte Sachen (§§ 701–704 BGB) – Haftungshöchstbetrag, Wertsachen, Anzeigepflicht, Haftungsausschluss im Hotel?",
            "reponse": "Wird im Hotelzimmer etwas gestohlen oder beschädigt, haftet der Beherbergungsbetrieb nach § 701 BGB auch ohne eigenes Verschulden für eingebrachte Sachen des Gastes. Die Haftung ist nach § 702 Abs. 1 BGB auf das Hundertfache des Beherbergungspreises für einen Tag begrenzt, mindestens 600 Euro, höchstens 3.500 Euro. Für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten gilt eine Obergrenze von 800 Euro."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Gastwirtshaftung für eingebrachte Sachen (§§ 701–704 BGB)?",
            "reponse": "Die Vorschriften betreffen gewerbsmäßige Beherbergung von Fremden, also Hotels, Pensionen, Gasthöfe und vergleichbare Betriebe. Maßgeblich ist, dass der Gast „im Betrieb aufgenommen\u0022 ist, also ein Beherbergungsverhältnis besteht. Ferienwohnungen und Campingplätze folgen eher den Regeln des Mietrechts; ob § 701 BGB greift, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob eine Beherbergung im Sinne eines Betriebs mit…"
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Gastwirtshaftung für eingebrachte Sachen (§§ 701–704 BGB)?",
            "reponse": "Aushang „Für Garderobe keine Haftung\u0022: Solche Hinweise im Zimmer oder an der Rezeption befreien nicht von der Haftung. Nach § 702a BGB ist ein Ausschluss nur wirksam, wenn der Gast ihn schriftlich und ohne andere Bestimmungen erklärt, und auch dann nur für den Teil über dem Höchstbetrag. Fahrzeug und Inhalt: Für Auto und im Auto liegende Sachen haftet der Betrieb nach § 701 Abs. 4 BGB nicht."
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "2002-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-20",
    "derniere_verification": "2026-10-20",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/gastwirtshaftung-eingebrachte-sachen-701-702-bgb"
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