{
    "slug": "gbr-zwangsvollstreckung-722-bgb-736-zpo",
    "titre": "Zwangsvollstreckung gegen die GbR und ihre Gesellschafter – Titel gegen die Gesellschaft (§ 722 BGB, § 736 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wer in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vollstrecken will, braucht einen Vollstreckungstitel, der gegen die…",
    "resume_court": "Wer in das Vermögen einer **rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)** vollstrecken will, braucht einen **Vollstreckungstitel, der gegen die Gesellschaft selbst gerichtet ist** (**§ 722 Abs. 1 BGB**). Ein Titel nur gegen einzelne Gesellschafter genügt dafür nicht. Umgekehrt erlaubt ein Titel gegen die Gesellschaft **keine Vollstreckung gegen die Gesellschafter persönlich** (**§ 722 Abs. 2 BGB**); dafür ist ein eigener Titel gegen den jeweiligen Gesellschafter nötig, der nach **§ 721 BGB** persönlich als Gesamtschuldner haftet. Seit dem **1. Januar 2024** gilt dieses Modell durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG).",
    "faits": [
        {
            "point": "Vollstreckung ins Gesellschaftsvermögen",
            "valeur": "Titel gegen die Gesellschaft erforderlich (§ 722 Abs. 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollstreckung ins Privatvermögen der Gesellschafter",
            "valeur": "Titel gegen den Gesellschafter erforderlich; Titel gegen die Gesellschaft reicht nicht (§ 722 Abs. 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Persönliche Haftung",
            "valeur": "Gesellschafter haften den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich (§ 721 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gesellschaftsvermögen",
            "valeur": "Beiträge, erworbene Rechte und begründete Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft (§ 713 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsfähige GbR",
            "valeur": "Gesellschaft, die nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt (§ 705 Abs. 2 BGB); bei Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen wird das vermutet (§ 705 Abs. 3 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Parteifähigkeit",
            "valeur": "Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO) – die rechtsfähige GbR kann also verklagt werden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachträgliche Eintragung",
            "valeur": "Titel für/gegen die nicht eingetragene GbR gilt auch für die später im Gesellschaftsregister eingetragene GbR, wenn Name und Sitz bzw. Anschrift sowie genannte Gesellschafter identisch sind (§ 736 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Altitel",
            "valeur": "Titel gegen alle Gesellschafter, der vor dem 1. Januar 2024 erwirkt wurde, genügt weiterhin (§ 45 ZPOEG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nicht rechtsfähige Gesellschaft",
            "valeur": "hat kein Vermögen (§ 740 Abs. 1 BGB) – es bleibt bei der Vollstreckung gegen die einzelnen Gesellschafter",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zugriff auf den Anteil",
            "valeur": "Privatgläubiger, der den Anteil pfändet, kann die Mitgliedschaft unter Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahrs kündigen (§ 726 BGB)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 722 BGB – Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__722.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 736 ZPO – Zwangsvollstreckung für oder gegen eine GbR bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__736.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 45 ZPOEG – Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpoeg/__45.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 705 BGB – Rechtsnatur der Gesellschaft (rechtsfähige und nicht rechtsfähige Gesellschaft)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__705.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 707 BGB – Anmeldung zum Gesellschaftsregister",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__707.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 713 BGB – Gesellschaftsvermögen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__713.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 720 BGB – Vertretung der Gesellschaft",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__720.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 721 BGB – Persönliche Haftung der Gesellschafter",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__721.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 723 BGB – Gründe für das Ausscheiden",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__723.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 726 BGB – Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__726.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 740 BGB – Fehlende Vermögensfähigkeit der nicht rechtsfähigen Gesellschaft",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__740.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 50 ZPO – Parteifähigkeit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__50.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 750 ZPO – Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__750.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 857 ZPO – Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__857.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Zwangsvollstreckung gegen die GbR und ihre Gesellschafter – Titel gegen die Gesellschaft (§ 722 BGB, § 736 ZPO)?",
            "reponse": "Wer in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vollstrecken will, braucht einen Vollstreckungstitel, der gegen die Gesellschaft selbst gerichtet ist (§ 722 Abs. 1 BGB). Ein Titel nur gegen einzelne Gesellschafter genügt dafür nicht. Umgekehrt erlaubt ein Titel gegen die Gesellschaft keine Vollstreckung gegen die Gesellschafter persönlich (§ 722 Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Zwangsvollstreckung gegen die GbR und ihre Gesellschafter?",
            "reponse": "Die Regeln gelten für die rechtsfähige GbR im Sinne des § 705 Abs. 2 BGB, ob im Gesellschaftsregister eingetragen oder nicht. Die nicht rechtsfähige Gesellschaft hat dagegen kein eigenes Vermögen (§ 740 Abs. 1 BGB); Gläubiger halten sich dort an die einzelnen Gesellschafter."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Zwangsvollstreckung gegen die GbR und ihre Gesellschafter?",
            "reponse": "Für Altitel gegen alle Gesellschafter aus der Zeit vor dem 1. Januar 2024 gilt die Übergangsregel des § 45 ZPOEG. Für die später eingetragene GbR gilt die Erleichterung des § 736 ZPO nur bei Identität von Name, Sitz oder Anschrift und Gesellschaftern."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Zwangsvollstreckung gegen die GbR und ihre Gesellschafter?",
            "reponse": "„Ich habe ein Urteil gegen einen Gesellschafter, damit pfände ich das Firmenkonto der GbR.\u0022 Nein. Für das Gesellschaftsvermögen ist ein Titel gegen die Gesellschaft erforderlich (§ 722 Abs. 1 BGB). „Mit dem Titel gegen die GbR kann ich auch das Privatkonto der Gesellschafter pfänden.\u0022 Nein. Aus dem Titel gegen die Gesellschaft findet keine Vollstreckung gegen die Gesellschafter statt (§ 722 Abs."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Zwangsvollstreckung gegen die GbR und ihre Gesellschafter aus?",
            "reponse": "Die Müller \u0026 Kern GbR (fiktives Beispiel) schuldet einem Lieferanten 20.000 €. Der Lieferant erwirkt ein Urteil gegen die GbR und lässt einen Gerichtsvollzieher in die Büroausstattung der Gesellschaft vollstrecken. Reicht das Gesellschaftsvermögen nicht aus, kann er nicht aus demselben Urteil gegen die Gesellschafterin Kern persönlich vorgehen."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q33134157",
        "Q231695",
        "Q206893"
    ],
    "valid_from": "2024-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-20",
    "derniere_verification": "2026-10-20",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/gbr-zwangsvollstreckung-722-bgb-736-zpo"
}