{
    "slug": "gefaehrdungsbeurteilung-5-arbschg",
    "titre": "Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz (§ 5 ArbSchG) – Ermittlungspflicht, tätigkeitsbezogene Beurteilung, psychische Belastungen, Dokumentation nach § 6 ArbSchG",
    "domaine": "arbeitsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des…",
    "resume_court": "Der Arbeitgeber hat **durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind** (§ 5 Absatz 1 ArbSchG). Die Gefährdungsbeurteilung ist damit kein Formular, sondern der gesetzlich vorgeschriebene **Ermittlungsschritt, der den Schutzmaßnahmen vorausgeht**.\n\nBeurteilt wird **nicht jeder einzelne Arbeitsplatz**, sondern **je nach Art der Tätigkeiten**; bei **gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend** (§ 5 Absatz 2 ArbSchG). Das Gesetz nennt in Absatz 3 sechs Regelbeispiele für Gefährdungsquellen und führt dort ausdrücklich auch **psychische Belastungen bei der Arbeit** auf (§ 5 Absatz 3 Nummer 6 ArbSchG).\n\nDas **Ergebnis** der Gefährdungsbeurteilung, die **festgelegten Maßnahmen** und das **Ergebnis ihrer Überprüfung** müssen aus Unterlagen ersichtlich sein, über die der Arbeitgeber zu verfügen hat (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG). Der Gesetzeswortlaut knüpft den Umfang dieser Unterlagen an **Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten**, nennt aber **keine Betriebsgröße, ab der die Pflicht erst einsetzt**.\n\nBesteht ein Betriebsrat, hat dieser bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG **mitzubestimmen** (§ 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG; BAG, 30.09.2014 – 1 ABR 106/12, Rn. 13). Die Gefährdungsbeurteilung selbst ist **nicht bußgeldbewehrt**; sanktioniert wird erst der Verstoß gegen eine **vollziehbare behördliche Anordnung** nach § 22 Absatz 3 ArbSchG (§ 25 ArbSchG).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 5 ArbSchG – „Beurteilung der Arbeitsbedingungen\u0022 [gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundpflicht",
            "valeur": "„Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.\u0022 (§ 5 Absatz 1 ArbSchG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bezugspunkt der Beurteilung",
            "valeur": "„Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen.\u0022 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 ArbSchG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zusammenfassung gleichartiger Fälle",
            "valeur": "„Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.\u0022 (§ 5 Absatz 2 Satz 2 ArbSchG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gefährdungsquellen (Regelbeispiele)",
            "valeur": "§ 5 Absatz 3 Nummern 1–6 ArbSchG: 1. Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes; 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen; 3. Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie der Umgang damit; 4. Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken; 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten; 6. psychische Belastungen bei der Arbeit",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Charakter der Aufzählung",
            "valeur": "„Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch …\u0022 (§ 5 Absatz 3 ArbSchG) – die sechs Nummern sind nicht abschließend",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Dokumentationspflicht",
            "valeur": "Der Arbeitgeber muss „über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind\u0022 (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erleichterung bei gleichartiger Lage",
            "valeur": "„Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte Angaben enthalten.\u0022 (§ 6 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unfallerfassung",
            "valeur": "Zu erfassen sind Unfälle, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird (§ 6 Absatz 2 ArbSchG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verhältnis zu den Maßnahmen",
            "valeur": "Die Maßnahmen selbst folgen aus § 3 Absatz 1 ArbSchG; sie sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen (§ 3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 ArbSchG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kostentragung",
            "valeur": "„Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.\u0022 (§ 3 Absatz 3 ArbSchG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Persönlicher Anwendungsbereich",
            "valeur": "„Beschäftigte\u0022 sind nach § 2 Absatz 2 ArbSchG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, arbeitnehmerähnliche Personen (§ 5 Absatz 1 ArbGG, ausgenommen Heimarbeit), Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sachlicher Anwendungsbereich",
            "valeur": "Das Gesetz „gilt in allen Tätigkeitsbereichen\u0022 (§ 1 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bereichsausnahmen",
            "valeur": "Hausangestellte in privaten Haushalten; Beschäftigte auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen (§ 1 Absatz 2 ArbSchG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Delegation",
            "valeur": "Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§ 13 Absatz 2 ArbSchG) – die Verantwortlichkeit nach § 13 Absatz 1 ArbSchG bleibt daneben bestehen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mitbestimmung des Betriebsrats",
            "valeur": "Besteht ein Betriebsrat, hat er bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und bei der Unterweisung nach § 12 ArbSchG mitzubestimmen (§ 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG; BAG, 30.09.2014 – 1 ABR 106/12, Rn. 12 f.)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grund der Mitbestimmung",
            "valeur": "§§ 5 und 12 ArbSchG sind Rahmenvorschriften über den Gesundheitsschutz, „die dem Arbeitgeber Handlungsspielräume bei der Umsetzung lassen\u0022 (BAG, 30.09.2014 – 1 ABR 106/12, Rn. 13)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grenze des Regelungsauftrags",
            "valeur": "Die im Rahmen von § 5 Absatz 1 ArbSchG auszugestaltenden Handlungspflichten erfassen weder die Prüfung, welche konkreten Arbeitsschutzmaßnahmen angesichts einer ermittelten Gefährdung in Betracht kommen, noch deren Wirksamkeitskontrolle (BAG, 13.08.2019 – 1 ABR 6/18, amtlicher Leitsatz 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Behördliche Durchsetzung",
            "valeur": "Die zuständige Behörde kann Auskünfte und die Überlassung von Unterlagen verlangen (§ 22 Absatz 1 ArbSchG) und im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind (§ 22 Absatz 3 Satz 1 ArbSchG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld",
            "valeur": "bis zu 30.000 Euro für Arbeitgeber oder verantwortliche Person bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 22 Absatz 3 ArbSchG; bis zu 5.000 Euro in den Fällen des § 25 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe b ArbSchG (§ 25 Absatz 2 ArbSchG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unionsrechtlicher Hintergrund",
            "valeur": "Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie) und der Richtlinie 91/383/EWG, amtlicher Hinweis in der Fußnote zum ArbSchG",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsstand",
            "valeur": "geltendes Recht (in_force); Arbeitsschutzgesetz vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369); Textnachweis ab 21.08.1996",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Abs. 1: Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen durch Beurteilung der Gefährdung; Abs. 2: Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten, Zusammenfassung bei gleichartigen Arbeitsbedingungen; Abs. 3 Nrn. 1–6: Gefährdungsquellen einschließlich psychischer Belastungen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 6 ArbSchG – Dokumentation (Abs. 1 Satz 1: Unterlagen über Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Maßnahmen und Ergebnis ihrer Überprüfung; Satz 2: zusammengefaßte Angaben bei gleichartiger Gefährdungssituation; Abs. 2: Erfassung von Unfällen mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__6.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1 ArbSchG – Zielsetzung und Anwendungsbereich (Abs. 1 Satz 2: Geltung in allen Tätigkeitsbereichen; Abs. 2: Ausnahmen für Hausangestellte, Seeschiffe, Bergbau; Abs. 3: sonstige Rechtsvorschriften bleiben unberührt; Abs. 4: Mitarbeitervertretungen bei Religionsgemeinschaften)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__1.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2 ArbSchG – Begriffsbestimmungen (Abs. 1: Maßnahmen des Arbeitsschutzes; Abs. 2 Nrn. 1–7: Begriff der Beschäftigten; Abs. 3: Begriff des Arbeitgebers; Abs. 5: Dienststellen im öffentlichen Dienst)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__2.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers (Abs. 1: erforderliche Maßnahmen, Wirksamkeitsprüfung und Anpassung; Abs. 2: Organisation und Mittel; Abs. 3: Kosten dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__3.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 4 ArbSchG – Allgemeine Grundsätze (Nr. 1: Vermeidung von Gefährdungen für Leben sowie physische und psychische Gesundheit; Nr. 5: Nachrang individueller Schutzmaßnahmen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__4.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 12 ArbSchG – Unterweisung (Abs. 1: ausreichende und angemessene Unterweisung während der Arbeitszeit, Zeitpunkte und Wiederholung; Abs. 2: Unterweisungspflicht des Entleihers bei Arbeitnehmerüberlassung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 13 ArbSchG – Verantwortliche Personen (Abs. 1 Nrn. 1–5: neben dem Arbeitgeber verantwortliche Personen; Abs. 2: schriftliche Beauftragung zuverlässiger und fachkundiger Personen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__13.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 22 ArbSchG – Befugnisse der zuständigen Behörden (Abs. 1 Satz 1: Auskünfte und Überlassung von Unterlagen; Abs. 3 Satz 1: Anordnung im Einzelfall; Satz 2: angemessene Frist; Satz 3: Untersagung bei Nichtausführung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__22.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 25 ArbSchG – Bußgeldvorschriften (Abs. 1 Nrn. 1 und 2: Tatbestände; Abs. 2: Geldbuße bis zu 5.000 Euro bzw. bis zu 30.000 Euro)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__25.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Arbeitsschutzgesetz – Vollzitat, Standangabe und amtliche Fußnote (Ausfertigungsdatum 07.08.1996, BGBl. I S. 1246; zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 369; Textnachweis ab 21.08.1996; Umsetzung der Richtlinien 89/391/EWG und 91/383/EWG)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/BJNR124610996.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte (Abs. 1 Nr. 7: Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; Abs. 2: Entscheidung der Einigungsstelle)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BAG, Beschluss vom 30.09.2014 – 1 ABR 106/12 (Entscheidungsstichwort „Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz\u0022): Mitbestimmung bei Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und Unterweisung nach § 12 ArbSchG, §§ 5 und 12 ArbSchG als Rahmenvorschriften mit Handlungsspielräumen (Rn. 12 f.); keine Bindung gegenüber Dritten zulasten der Mitregelungsbefugnis (Rn. 15); keine Auswirkung der Beauftragung Dritter nach § 13 Abs. 2 ArbSchG auf die Mitbestimmung (Rn. 18). Der Details-Block dieser Entscheidung führt keine ECLI; sie wird deshalb hier nicht angegeben",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-106-12/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BAG, Beschluss vom 30.09.2014 – 1 ABR 106/12: amtlicher Volltext als PDF",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/1-ABR-106-12.pdf",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BAG, Beschluss vom 13.08.2019 – 1 ABR 6/18 (ECLI:DE:BAG:2019:130819.B.1ABR6.18.0, Entscheidungsstichwort „Einigungsstellenspruch – Zuleitungsgebot – Gefährdungsbeurteilung\u0022): amtlicher Leitsatz 2 zur Reichweite der im Rahmen von § 5 Abs. 1 ArbSchG auszugestaltenden Handlungspflichten",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-6-18/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BAG, Beschluss vom 13.08.2019 – 1 ABR 6/18: amtlicher Volltext als PDF",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/1-ABR-6-18.pdf",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz (§ 5 ArbSchG) – Ermittlungspflicht, tätigkeitsbezogene Beurteilung, psychische Belastungen, Dokumentation nach § 6 ArbSchG?",
            "reponse": "Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 Absatz 1 ArbSchG). Die Gefährdungsbeurteilung ist damit kein Formular, sondern der gesetzlich vorgeschriebene Ermittlungsschritt, der den Schutzmaßnahmen vorausgeht."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz (§ 5 ArbSchG)?",
            "reponse": "Die Pflicht aus § 5 ArbSchG trifft jeden Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 ArbSchG – natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Beschäftigte im Sinne des § 2 Absatz 2 ArbSchG beschäftigen. Der sachliche Anwendungsbereich ist bewusst weit gefasst: Das Gesetz „gilt in allen Tätigkeitsbereichen\u0022 (§ 1 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG)."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz (§ 5 ArbSchG)?",
            "reponse": "Hausangestellte in privaten Haushalten. Das ArbSchG gilt für ihren Arbeitsschutz nicht (§ 1 Absatz 2 Satz 1 ArbSchG). Seeschiffe und Bergbau. Das Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen – allerdings nur, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen (§ 1 Absatz 2 Satz 2 ArbSchG)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz (§ 5 ArbSchG)?",
            "reponse": "„Erst ab zehn Beschäftigten muss ich eine Gefährdungsbeurteilung machen.\u0022 Der Gesetzestext gibt das nicht her. § 5 ArbSchG nennt keine Beschäftigtenzahl als Voraussetzung. Auch § 6 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG knüpft die Dokumentation an „Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten\u0022 – das betrifft den Umfang der erforderlichen Unterlagen, nicht das Bestehen der Pflicht."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz (§ 5 ArbSchG) aus?",
            "reponse": "Ein Logistikbetrieb beschäftigt 60 Personen: 40 im Lager an weitgehend baugleichen Kommissionier-Arbeitsplätzen, 15 in der Disposition im Großraumbüro, 5 in der Werkstatt. Ein Betriebsrat ist gewählt. Zuschnitt der Beurteilung. Der Arbeitgeber muss die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vornehmen (§ 5 Absatz 2 Satz 1 ArbSchG). Er bildet drei Tätigkeitsgruppen – Kommissionierung, Disposition, Werkstatt."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q15029658",
        "Q629029",
        "Q628967",
        "Q176936"
    ],
    "valid_from": "1996-08-21",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-16",
    "derniere_verification": "2026-09-16",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/gefaehrdungsbeurteilung-5-arbschg"
}