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title: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr 2026 – Außeneingriff, verkehrsfeindlicher Inneneingriff, Strafrahmen und Fahrerlaubnisentzug (§ 315b StGB)
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# Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)

## Kurzantwort

Der **gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr** nach § 315b StGB ist eine **Straftat**. Strafbar macht sich, wer die **Sicherheit des Straßenverkehrs** beeinträchtigt, indem er **Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt** (Nr. 1), **Hindernisse bereitet** (Nr. 2) oder **einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff** vornimmt (Nr. 3) – und dadurch **Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet**. Der Strafrahmen beträgt **Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe**; der **Versuch ist strafbar** (§ 315b Abs. 2 StGB). Der klassische Anwendungsfall ist der **Eingriff von außen** in den Verkehr – etwa das Auslegen von Hindernissen, das Werfen von Gegenständen von einer Brücke oder das Manipulieren von Verkehrszeichen. Ein Fahrfehler im fließenden Verkehr genügt **nicht**: Ein Fahrzeugführer verwirklicht § 315b StGB nur, wenn er sein Fahrzeug **bewusst zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Absicht** einsetzt und es **mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz** missbraucht – der sogenannte **verkehrsfeindliche Inneneingriff**. Anders als bei § 315c StGB steht § 315b **nicht** im Regelkatalog des § 69 Abs. 2 StGB; die Entziehung der Fahrerlaubnis ist deshalb nur über die allgemeine Regel des § 69 Abs. 1 StGB möglich.

## Kernfakten

| Merkmal | Regelung |
|---|---|
| Rechtsnatur | Straftat (Vergehen) nach § 315b Abs. 1 StGB – konkretes Gefährdungsdelikt |
| Tathandlungen | Nr. 1 Zerstören/Beschädigen/Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen · Nr. 2 Hindernisbereiten · Nr. 3 ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff |
| Zwischenerfolg | Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs (abstrakte Gefahrenlage) |
| Erfolg | konkrete Gefährdung von Leib/Leben eines anderen **oder** fremder Sachen von bedeutendem Wert |
| Grundtatbestand (Abs. 1) | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe |
| Versuch (Abs. 2) | **stets strafbar** – anders als bei § 315c StGB |
| Qualifikation (Abs. 3) | 1 bis 10 Jahre; minder schwere Fälle 6 Monate bis 5 Jahre (Verweis auf § 315 Abs. 3 StGB) |
| Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination (Abs. 4) | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
| Volle Fahrlässigkeit (Abs. 5) | Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe |
| Tatort | **öffentlicher Verkehrsraum** erforderlich (BGH, 23.04.2026 – 4 StR 337/25) |
| Täterkreis | **kein eigenhändiges Delikt** – Mittäterschaft möglich, auch Beifahrer und Fußgänger |
| Fahrerlaubnis | **keine** Regelvermutung: § 315b ist in § 69 Abs. 2 StGB **nicht** genannt → Entziehung nur nach § 69 Abs. 1 StGB |
| Sperrfrist | 6 Monate bis 5 Jahre, in Ausnahmefällen dauerhaft (§ 69a StGB) |
| Vorläufige Entziehung | richterlicher Beschluss im Ermittlungsverfahren (§ 111a StPO) |
| Fahrzeugeinziehung | **§ 315f StGB gilt nicht** – die Norm erfasst nur Taten nach § 315d StGB |

## Der Wortlaut des § 315b Abs. 1 StGB

Nach § 315b Abs. 1 StGB wird bestraft, „wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

| Nummer | Tathandlung (Wortlaut) | typische Beispiele |
|---|---|---|
| 1. | Anlagen oder Fahrzeuge **zerstört, beschädigt oder beseitigt** | Zerstören von Ampeln, Leitplanken oder Verkehrszeichen; Manipulation der Bremsanlage eines fremden Fahrzeugs |
| 2. | **Hindernisse bereitet** | Steine, Baken oder Bauteile auf die Fahrbahn legen; Spanndraht über die Straße; Entfernen eines Kanaldeckels |
| 3. | einen **ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff** vornimmt | Werfen von Gegenständen auf fahrende Fahrzeuge, Blenden des Fahrers, Verstellen von Verkehrszeichen |

und dadurch **Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet**, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Nummer 3 ist ein **Auffangtatbestand**, aber kein Freibrief: Der Eingriff muss den Nummern 1 und 2 in seiner Gefährlichkeit **gleichwertig** sein. Anders als § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB, der sieben Verkehrsverstöße abschließend aufzählt, kennt § 315b **keinen geschlossenen Katalog** – die Begrenzung erfolgt über die subjektiven Anforderungen an den Inneneingriff (dazu unten).

## Der zweistufige Erfolg: erst Sicherheitsbeeinträchtigung, dann konkrete Gefahr

Der Bundesgerichtshof beschreibt den Aufbau der Norm in ständiger Rechtsprechung so: Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr liegt vor, „wenn durch eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Tathandlungen eine **Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs** herbeigeführt worden ist und sich diese **abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung** von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert **verdichtet** hat" (BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 4 StR 227/23, mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 13. April 2017 – 4 StR 581/16 und Urteil vom 4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02).

Es reicht also weder die bloße Tathandlung noch eine allgemein gefährliche Lage. Wie bei § 315c StGB verlangt die Rechtsprechung einen **„Beinahe-Unfall"** – eine Situation, in der es nur noch vom Zufall abhing, ob ein Schaden eintrat. Einen **festen Euro-Betrag** für den „bedeutenden Wert" nennt das Gesetz **nicht**; die Wertgrenze wird von der Rechtsprechung bestimmt und im Zeitverlauf angepasst. Nexvyra nennt hier bewusst keinen Betrag, weil er sich nicht aus einer amtlichen Quelle ergibt.

## Neu 2026: Der Eingriff muss den öffentlichen Verkehrsraum treffen

Der Bundesgerichtshof hat mit **Beschluss vom 23. April 2026 – 4 StR 337/25** (zu § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) die räumliche Grenze des Tatbestands geschärft. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist danach, „dass durch die Tathandlung in den Verkehr auf solchen Wegen und Plätzen eingegriffen worden ist, die – mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Verfügungsberechtigten und **ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung** – jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offenstehen und auch in dieser Weise benutzt werden".

Entscheidend ist die **tatsächliche Öffnung** für den allgemeinen Verkehr, nicht der Grundbucheintrag: Auch ein frei zugänglicher Supermarktparkplatz oder eine Privatstraße ohne Schranke kann öffentlicher Verkehrsraum sein. Umgekehrt gilt: „Hält sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt **außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums** auf, fehlt es an einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit an einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315b StGB." Wer also auf einem umzäunten Betriebsgelände oder auf einem Gehweg fernab des fließenden Verkehrs gefährdet wird, ist über § 315b StGB nicht geschützt – dann bleiben die allgemeinen Körperverletzungs- und Tötungsdelikte.

## Außeneingriff und verkehrsfeindlicher Inneneingriff

Die praktisch wichtigste Weichenstellung des § 315b StGB ist die Unterscheidung zwischen dem **Eingriff von außen** und dem **Eingriff aus dem fließenden Verkehr heraus**.

**Der Außeneingriff** ist der Regelfall der Norm: Ein Nicht-Verkehrsteilnehmer oder ein Verkehrsteilnehmer außerhalb seiner Fahrzeugführung greift von außen in den Verkehr ein – Hindernisse auslegen, Kanaldeckel entfernen, Gegenstände von einer Brücke werfen, Verkehrszeichen verstellen. Hier genügt der Vorsatz bezogen auf Tathandlung und Gefährdung.

**Der verkehrsfeindliche Inneneingriff** betrifft dagegen den Fahrzeugführer selbst. Weil sonst jeder grobe Fahrfehler zur Straftat nach § 315b StGB würde, verlangt der BGH zusätzlich eine **doppelte subjektive Hürde**: Ein vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr wird von § 315b StGB – „insoweit ohne Beschränkung auf einen entsprechenden Katalog" – nur dann erfasst, „wenn es sich dabei um einen **bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht** handelt und das Fahrzeug darüber hinaus **mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht** wird" (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 – 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 236 f.; Beschluss vom 11. November 2021 – 4 StR 134/21; Beschluss vom 15. August 2023 – 4 StR 227/23).

Erst dann, so der BGH weiter, liegt eine „über den Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB hinausgehende und davon abzugrenzende **verkehrsatypische ‚Pervertierung' eines Verkehrsvorgangs**" vor. Praktisch bedeutet das: Wer aus Unaufmerksamkeit, Übermüdung oder Rücksichtslosigkeit gefährlich fährt, macht sich allenfalls nach § 315c StGB oder nach der StVO strafbar bzw. ordnungswidrig. Wer sein Auto dagegen als **Waffe oder Schadenswerkzeug** einsetzt – gezieltes Zufahren auf einen Menschen, absichtliches Ausbremsen zum Auffahrenlassen, Rammen eines Polizeifahrzeugs bei der Flucht –, fällt unter § 315b StGB.

## Kein eigenhändiges Delikt: Beifahrer, Mittäter, Fußgänger

Der 4. Strafsenat des BGH hat mit Beschluss vom **15. August 2023 – 4 StR 227/23** ausdrücklich klargestellt, dass § 315b StGB **kein eigenhändiges Delikt** ist. Die Tathandlungen der Nummern 1 bis 3 knüpfen – „anders als diejenigen des § 315c StGB – nicht an ein tatbestandlich umschriebenes Verhalten an, das nur eigenhändig verwirklicht werden kann". Daraus folgen drei praxisrelevante Konsequenzen:

- Ein verkehrsfeindlicher Inneneingriff kann **auch durch einen Mitfahrer** eines Kraftfahrzeugs **in Mittäterschaft** (§ 25 Abs. 2 StGB) begangen werden.
- Auch der **Beifahrer** kommt als tauglicher Täter in Betracht – etwa beim Griff ins Lenkrad (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1989 – 4 StR 321/89) oder beim Eingriff in den Lenkvorgang (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 4 StR 1/16).
- Auch ein **Fußgänger** kann den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklichen (BGH, Urteil vom 31. August 1995 – 4 StR 283/95, BGHSt 41, 231, 234 – „Straßengeher von München"; siehe auch BGH, Beschluss vom 14. September 2021 – 4 StR 21/21).

## Strafrahmen im Überblick

| Absatz | Voraussetzung | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Abs. 1 | vorsätzliche Tathandlung **und** vorsätzliche Gefahrverursachung | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe |
| Abs. 2 | **Versuch** – in allen Fällen des Abs. 1 strafbar | Strafrahmen des Abs. 1, § 23 Abs. 2 StGB |
| Abs. 3 | Täter handelt unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 StGB (Qualifikation) | 1 Jahr bis 10 Jahre; **minder schwere Fälle** 6 Monate bis 5 Jahre |
| Abs. 4 | vorsätzliche Tathandlung, **fahrlässig** verursachte Gefahr | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
| Abs. 5 | **fahrlässige** Tathandlung **und** fahrlässig verursachte Gefahr | Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe |

Bemerkenswert im Vergleich zu § 315c StGB: Bei § 315b StGB ist der **Versuch uneingeschränkt strafbar**, während § 315c Abs. 2 StGB den Versuch nur für die Fahruntüchtigkeitsvariante des Abs. 1 Nr. 1 erfasst.

## Die Qualifikation: „schwerer gefährlicher Eingriff" (Abs. 3)

§ 315b Abs. 3 StGB verweist auf § 315 Abs. 3 StGB. Die Qualifikation greift, wenn der Täter

1. **in der Absicht handelt**, a) einen **Unglücksfall herbeizuführen** oder b) eine **andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken**, oder
2. durch die Tat eine **schwere Gesundheitsschädigung** eines anderen Menschen oder eine **Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen** verursacht.

Der Strafrahmen steigt dann auf **ein bis zehn Jahre**, in minder schweren Fällen auf **sechs Monate bis fünf Jahre**. In der Praxis ist die Verdeckungs- und Ermöglichungsabsicht nach Nr. 1 Buchst. b besonders relevant: Wer bei der Flucht vor der Polizei ein Hindernis bereitet oder ein Verfolgungsfahrzeug rammt, verwirklicht regelmäßig den **schweren gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr**. Zur Reichweite der Qualifikationsvariante „schwere Gesundheitsschädigung" siehe BGH, Urteil vom 15. August 2023 – 4 StR 514/22.

## Fahrerlaubnis: keine Regelvermutung nach § 69 Abs. 2 StGB

Hier unterscheidet sich § 315b StGB deutlich von den übrigen Verkehrsstraftaten. § 69 Abs. 2 StGB nennt als Regelbeispiele für die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen **abschließend**:

| Nr. | Vergehen |
|---|---|
| 1. | Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) |
| 1a. | verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) |
| 2. | Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) |
| 3. | unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) unter den dort genannten Voraussetzungen |
| 4. | Vollrausch (§ 323a StGB), der sich auf eine Tat nach Nr. 1 bis 3 bezieht |

**§ 315b StGB steht dort nicht.** Die Entziehung der Fahrerlaubnis kommt deshalb nur über die **allgemeine Regel des § 69 Abs. 1 StGB** in Betracht: Das Gericht muss positiv feststellen, dass sich **aus der Tat** die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt – eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ist erforderlich. Praktisch führt ein verkehrsfeindlicher Inneneingriff, bei dem das Fahrzeug als Waffe eingesetzt wurde, fast immer zu dieser Feststellung; bei einem reinen Außeneingriff durch einen Nicht-Fahrzeugführer ist sie dagegen keineswegs selbstverständlich.

Wird entzogen, gilt der übliche Mechanismus: Die Fahrerlaubnis **erlischt mit der Rechtskraft des Urteils**, ein deutscher Führerschein wird eingezogen (§ 69 Abs. 3 StGB), und das Gericht setzt eine **Sperrfrist von sechs Monaten bis fünf Jahren** fest (§ 69a StGB). Schon im Ermittlungsverfahren kann die Fahrerlaubnis nach **§ 111a StPO** vorläufig entzogen werden. Kommt eine Entziehung nicht in Betracht, bleibt das **Fahrverbot als Nebenstrafe** nach § 44 StGB (ein bis sechs Monate) – ein Regel-Fahrverbot wie bei § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und § 316 StGB sieht § 44 StGB für § 315b StGB allerdings nicht vor.

## Keine Fahrzeugeinziehung nach § 315f StGB

Die 2017 eingeführte Einziehungsvorschrift des **§ 315f StGB** erfasst ausdrücklich nur Kraftfahrzeuge, „auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht". Bei § 315b StGB gibt es also **keine spezielle Einziehungsermächtigung** für das Tatfahrzeug; in Betracht kommen allenfalls die allgemeinen Regeln der §§ 74 ff. StGB. Zur Einziehung bei illegalen Rennen siehe [Illegales Autorennen (§ 315d StGB)](/fakten/illegales-autorennen-315d-stgb.html).

## Punkte im Fahreignungsregister

Straftaten nach § 315b StGB werden im **Fahreignungsregister** in Flensburg eingetragen. Nach Anlage 13 zur FeV werden Straftaten mit **drei Punkten** bewertet, wenn im Urteil die **Fahrerlaubnis entzogen** oder eine **isolierte Sperre** angeordnet wurde; ohne diese Maßregel richtet sich die Bewertung nach den übrigen Nummern der Anlage. Zur Punktesystematik, den Maßnahmenstufen (Vormerkung, Ermahnung, Verwarnung, Entziehung ab acht Punkten) und den Tilgungsfristen siehe [Fahreignungsregister & Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html).

## Abgrenzung zu benachbarten Tatbeständen

| Norm | Kernunterschied zu § 315b StGB |
|---|---|
| § 315c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs | knüpft an **verkehrstypisches** Fehlverhalten aus einem **abschließenden Katalog** an; kein Schädigungsvorsatz nötig; siehe [Gefährdung des Straßenverkehrs](/fakten/gefaehrdung-des-strassenverkehrs-315c-stgb.html) |
| § 315d StGB – verbotene Kraftfahrzeugrennen | Renn- bzw. Höchstgeschwindigkeitsabsicht; eigene Einziehungsvorschrift § 315f StGB; siehe [Illegales Autorennen](/fakten/illegales-autorennen-315d-stgb.html) |
| § 315 StGB – Eingriffe in Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr | Parallelnorm für andere Verkehrsarten; § 315b Abs. 3 verweist auf dessen Abs. 3 |
| § 240 StGB – Nötigung | Zwang gegen einen anderen Verkehrsteilnehmer, keine konkrete Gefahr nötig; siehe [Nötigung im Straßenverkehr](/fakten/noetigung-im-strassenverkehr-240-stgb.html) |
| § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr | abstraktes Gefährdungsdelikt, Fahruntüchtigkeit genügt; siehe [Promillegrenzen & Alkohol am Steuer](/fakten/alkohol-am-steuer-promillegrenzen.html) |
| § 142 StGB – unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | knüpft an das Verhalten **nach** dem Unfall an; siehe [Unfallflucht](/fakten/unfallflucht-142-stgb.html) |
| §§ 303, 305a StGB – Sachbeschädigung | schützt fremdes Eigentum, nicht die Verkehrssicherheit |

Kommt es zu Verletzten, tritt regelmäßig **Körperverletzung** (§§ 223, 224 StGB) hinzu; bei entsprechendem Vorsatz auch **versuchter Totschlag** (§§ 212, 22, 23 StGB) in Tateinheit – so lag es dem BGH-Beschluss 4 StR 227/23 zugrunde.

## Praktische Folgen für Betroffene

Wer ein Ermittlungsverfahren nach § 315b StGB erhält, sollte drei Punkte auseinanderhalten: erstens die Frage, ob überhaupt **öffentlicher Verkehrsraum** betroffen war (nach dem BGH-Beschluss vom 23. April 2026 ein häufig übersehener Angriffspunkt); zweitens beim Vorwurf gegen einen Fahrzeugführer die Frage nach dem **bedingten Schädigungsvorsatz**, ohne den nur § 315c StGB oder eine Ordnungswidrigkeit bleibt; drittens die Frage der **konkreten Gefahr**, die im Urteil konkret festgestellt und belegt werden muss. Anders als bei § 315c StGB besteht **keine Regelvermutung** für den Fahrerlaubnisentzug – ein Argument, das in der Verteidigung gegen die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO Gewicht hat.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

## Siehe auch

- [Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)](/fakten/gefaehrdung-des-strassenverkehrs-315c-stgb.html)
- [Illegales Autorennen & verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)](/fakten/illegales-autorennen-315d-stgb.html)
- [Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)](/fakten/noetigung-im-strassenverkehr-240-stgb.html)
- [Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis](/fakten/fahrverbot-vs-fahrerlaubnisentzug.html)
- [Promillegrenzen & Alkohol am Steuer](/fakten/alkohol-am-steuer-promillegrenzen.html)
- [Unfallflucht (§ 142 StGB)](/fakten/unfallflucht-142-stgb.html)
- [Fahreignungsregister & Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)
- [Führerschein-Wiedererteilung nach Entzug](/fakten/fuehrerschein-wiedererteilung.html)
- [Verkehrsunfall – Schadenregulierung](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html)

## Quellen

- § 315b StGB (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr – Wortlaut Abs. 1 Nr. 1–3, Abs. 2 Versuch, Abs. 3 Qualifikation, Abs. 4 und Abs. 5 Fahrlässigkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315b.html [A]
- § 315b StGB – Normtext-Spiegel, in diesem Lauf wörtlich im Volltext gegengeprüft: https://dejure.org/gesetze/StGB/315b.html [B]
- § 315 StGB (Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr – Abs. 3 als Qualifikationsverweis des § 315b Abs. 3: Absicht Unglücksfall/Ermöglichen/Verdecken, schwere Gesundheitsschädigung): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315.html [A]
- § 315 StGB – Normtext-Spiegel, Abs. 3 in diesem Lauf wörtlich gegengeprüft: https://dejure.org/gesetze/StGB/315.html [B]
- § 315f StGB (Einziehung – erfasst ausdrücklich nur Taten nach § 315d, nicht § 315b; eingefügt durch das 56. StrÄndG vom 30.09.2017, BGBl. I S. 3532, in Kraft seit 13.10.2017): https://dejure.org/gesetze/StGB/315f.html [B]
- § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis – Abs. 1 allgemeine Regel; Abs. 2 abschließender Regelkatalog Nr. 1, 1a, 2, 3, 4 **ohne** § 315b; Abs. 3 Erlöschen mit Rechtskraft): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69.html [A]
- § 69 StGB – Normtext-Spiegel, Abs. 2 in diesem Lauf wörtlich gegengeprüft: https://dejure.org/gesetze/StGB/69.html [B]
- § 69a StGB (Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis – sechs Monate bis fünf Jahre, isolierte Sperre): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69a.html [A]
- § 44 StGB (Fahrverbot als Nebenstrafe, ein bis sechs Monate): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__44.html [A]
- § 111a StPO (Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Ermittlungsverfahren): https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__111a.html [A]
- § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs – Abgrenzung, abschließender Katalog): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315c.html [A]
- § 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen – Abgrenzung): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315d.html [A]
- § 4 StVG (Fahreignungs-Bewertungssystem – Punktebewertung, Maßnahmenstufen, Entziehung ab acht Punkten): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__4.html [A]
- Anlage 13 zur FeV (Bewertung von Straftaten mit drei Punkten bei Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperre): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html [A]
- BGH, Beschluss vom 23.04.2026 – 4 StR 337/25 (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs setzt Eingriff in den **öffentlichen** Verkehrsraum voraus; Opfer außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums → keine Tatbestandsverwirklichung; Verfahrensgang LG Hannover, 12.03.2025 – 39 Ks 18/24): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=23.04.2026&Aktenzeichen=4%20StR%20337%2F25 [A]
- BGH, Beschluss vom 15.08.2023 – 4 StR 227/23 (§ 315b StGB ist kein eigenhändiges Delikt; mittäterschaftliche Begehung durch einen Mitfahrer; zweistufiger Erfolg; verkehrsfeindlicher Inneneingriff; BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff 10): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=15.08.2023&Aktenzeichen=4%20StR%20227%2F23 [A]
- BGH, Urteil vom 20.02.2003 – 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233 (Leitentscheidung: bewusst zweckwidriger Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz; verkehrsatypische „Pervertierung" eines Verkehrsvorgangs): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=20.02.2003&Aktenzeichen=4%20StR%20228%2F02 [A]
- BGH, Beschluss vom 11.11.2021 – 4 StR 134/21 (verkehrsfeindlicher Inneneingriff): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=11.11.2021&Aktenzeichen=4%20StR%20134%2F21 [A]
- BGH, Urteil vom 31.08.1995 – 4 StR 283/95, BGHSt 41, 231 (auch ein Fußgänger kann § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklichen – „Straßengeher von München"): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=31.08.1995&Aktenzeichen=4%20StR%20283%2F95 [A]
- BGH, Beschluss vom 21.06.2016 – 4 StR 1/16 (Beifahrer als tauglicher Täter eines verkehrsfremden Inneneingriffs, § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=21.06.2016&Aktenzeichen=4%20StR%201%2F16 [A]
- BGH, Beschluss vom 13.04.2017 – 4 StR 581/16 (Verdichtung der abstrakten Gefahrenlage zur konkreten Gefahr): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=13.04.2017&Aktenzeichen=4%20StR%20581%2F16 [A]
- BGH, Urteil vom 15.08.2023 – 4 StR 514/22 (Qualifikation nach § 315b Abs. 3 i. V. m. § 315 Abs. 3 StGB: schwere Gesundheitsschädigung): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=15.08.2023&Aktenzeichen=4%20StR%20514%2F22 [A]

## Änderungsverlauf

- 2026-08-19: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Der vollständige Wortlaut des § 315b StGB (Abs. 1 Nr. 1–3, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5), des § 315 Abs. 3 StGB, des § 315f StGB und des § 69 StGB (insbesondere der abschließende Regelkatalog des Abs. 2, der § 315b **nicht** enthält) wurden in diesem Lauf wörtlich gegengeprüft. Hinweis zur Quellenlage: `web_fetch` lieferte für **alle** URLs von `gesetze-im-internet.de` leere Antworten (u. a. `stgb/__315b.html`, `fev_2010/anlage_13.html`) und auch `wikidata.org` war nicht per `web_fetch` abrufbar – die Normtexte wurden daher über dejure.org im Volltext geprüft und zusätzlich per `WebSearch` mit `allowed_domains=gesetze-im-internet.de` gegengeprüft; die Quellenliste zitiert weiterhin gesetze-im-internet.de als Beleg von Rang und dejure.org zusätzlich als Normtext-Spiegel [B]. Die Seite nennt bewusst **keine** Euro-Wertgrenze für „fremde Sachen von bedeutendem Wert" und **keine** Bußgeldbeträge, da beides nicht aus amtlicher Quelle folgt; die Anlage-13-Systematik wird nur in dem bereits in früheren Läufen verifizierten Umfang (drei Punkte bei Entziehung/isolierter Sperre) wiedergegeben. Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status in_force, authority_level A, wikidata_subjects: Q1498118 „dangerous interference with road traffic" = § 315b StGB, am 19.08.2026 über zwei unabhängige Suchen auf wikidata.org bestätigt und neu in content/AGENT_GUIDE.md aufgenommen; Q1247919 Entziehung der Fahrerlaubnis, bereits in früheren Läufen verifiziert). Kein `en_version`-Feld – Verkehrsrecht bleibt vorerst rein deutsch. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-08-19
- Gültig ab: § 315b StGB in der geltenden Fassung; dejure.org weist für die Norm keine Änderungsfassung nach dem Stand dieser Prüfung aus (anders als für § 69 StGB und § 315f StGB, beide Fassung seit 13.10.2017)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StGB, StPO, StVG, FeV – gesetze-im-internet.de; Normtexte und BGH-Entscheidungen über dejure.org-Permalinks)
- Lizenz: CC BY 4.0
