{
    "slug": "gefahrtragung-werkvertrag-644-645-bgb",
    "titre": "Gefahrtragung beim Werk- und Bauvertrag (§§ 644, 645 BGB) – Gefahrübergang, Annahmeverzug und Verantwortlichkeit des Bestellers",
    "domaine": "bau-sanierungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB legt die Grundregel fest: Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Geht das Werk vor der Abnahme unter oder wird…",
    "resume_court": "**§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB** legt die Grundregel fest: Der **Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes**. Geht das Werk vor der Abnahme unter oder wird es zufällig beschädigt – etwa durch Brand, Sturm oder Diebstahl –, muss der Unternehmer in aller Regel **neu herstellen, ohne dafür zusätzliche Vergütung** verlangen zu können. Zwei Ereignisse verschieben dieses Risiko: Gerät der Besteller mit der **Annahme in Verzug**, geht die Gefahr **auf ihn über** (§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB); für einen zufälligen Untergang des **vom Besteller gelieferten Stoffes** ist der Unternehmer von vornherein nicht verantwortlich (§ 644 Abs. 1 Satz 3 BGB). **§ 645 BGB** ergänzt diese Grundregel um einen eigenständigen Tatbestand: Wird das Werk vor der Abnahme infolge eines **Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes** oder einer **von ihm erteilten Anweisung** zerstört, verschlechtert oder unausführbar, ohne dass den Unternehmer daran ein Verschulden trifft, behält dieser Anspruch auf einen **Teil der Vergütung** entsprechend der geleisteten Arbeit sowie Ersatz nicht eingepreister Auslagen – eine weitergehende Verschuldenshaftung des Bestellers bleibt daneben unberührt (§ 645 Abs. 2 BGB).",
    "faits": [
        {
            "point": "Regelungsort",
            "valeur": "§§ 644, 645 BGB, Buch 2, Abschnitt 8, Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge), Untertitel 1 (allgemeines Werkvertragsrecht) [gesetze-im-internet.de, §§ 644, 645 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundregel der Gefahrtragung",
            "valeur": "Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes [§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gefahrübergang bei Annahmeverzug",
            "valeur": "Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, geht die Gefahr auf ihn über [§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Definition Annahmeverzug",
            "valeur": "Der Gläubiger – hier der Besteller – kommt in Verzug, „wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt\u0022 [§ 293 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Stoffgefahr (Carve-out)",
            "valeur": "Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des vom Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich [§ 644 Abs. 1 Satz 3 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Versendung auf Verlangen des Bestellers",
            "valeur": "Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, findet § 447 BGB (Gefahrübergang beim Versendungskauf) entsprechende Anwendung [§ 644 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Referenznorm Versendung",
            "valeur": "Gefahrübergang mit Auslieferung an Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Versendung bestimmte Person/Anstalt [§ 447 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Tatbestand des § 645 Abs. 1",
            "valeur": "Werk vor der Abnahme untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden infolge eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes oder einer von ihm erteilten Anweisung, ohne dass ein vom Unternehmer zu vertretender Umstand mitgewirkt hat [§ 645 Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsfolge des § 645 Abs. 1",
            "valeur": "Unternehmer kann einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung sowie Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen [§ 645 Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gleichstellung bei Vertragsaufhebung",
            "valeur": "Dieselbe Rechtsfolge (Teilvergütung) gilt, wenn der Vertrag nach § 643 BGB (Kündigung bei unterlassener Mitwirkung) aufgehoben wird [§ 645 Abs. 1 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Weitergehende Haftung",
            "valeur": "Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens – etwa nach §§ 280 ff. BGB – bleibt unberührt [§ 645 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verhältnis zur Vergütungsfälligkeit",
            "valeur": "Die Vergütung ist grundsätzlich erst bei der Abnahme des Werkes zu entrichten – Gefahrtragung und Fälligkeit sind an dasselbe Ereignis geknüpft [§ 641 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwendungsbereich",
            "valeur": "Allgemeines Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB); gilt für den Bauvertrag ergänzend, soweit die §§ 650a ff. BGB nichts Abweichendes regeln [§ 650a Abs. 1 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgrenzung zu §§ 642, 643",
            "valeur": "§§ 642, 643 BGB regeln die Mitwirkungsobliegenheit des Bestellers (Entschädigung, Kündigungsrecht bei unterlassener Mitwirkung) – §§ 644, 645 BGB regeln die Gefahr- und Vergütungsfrage, wenn das Werk selbst untergeht oder unausführbar wird",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung des Gläubigerverzugs (Parallelnorm)",
            "valeur": "Während des Verzugs hat der Schuldner nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten; bei Gattungsschulden geht die Gefahr mit dem Annahmeverzug über [§ 300 Abs. 1, 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zeitliche Anwendung",
            "valeur": "Für vor dem 1. Januar 2018 entstandene Schuldverhältnisse gilt das BGB in der bis dahin geltenden Fassung [Art. 229 § 39 EGBGB]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 644 BGB – Gefahrtragung; Gefahr beim Unternehmer bis zur Abnahme (Abs. 1 Satz 1), Gefahrübergang bei Annahmeverzug (Abs. 1 Satz 2), Freistellung von der Stoffgefahr (Abs. 1 Satz 3), entsprechende Anwendung des § 447 BGB bei Versendung auf Verlangen des Bestellers (Abs. 2)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__644.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 645 BGB – Verantwortlichkeit des Bestellers; Teilvergütung und Auslagenersatz bei Untergang, Verschlechterung oder Unausführbarkeit infolge eines Mangels des Bestellerstoffes oder einer Bestelleranweisung ohne Verschulden des Unternehmers (Abs. 1), Gleichstellung bei Vertragsaufhebung nach § 643 BGB, weitergehende Verschuldenshaftung des Bestellers bleibt unberührt (Abs. 2)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__645.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 293 BGB – Annahmeverzug; Definition des Gläubigerverzugs",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__293.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 300 BGB – Wirkungen des Gläubigerverzugs; Haftungsmilderung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (Abs. 1), Gefahrübergang bei Gattungsschulden (Abs. 2)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__300.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 447 BGB – Gefahrübergang beim Versendungskauf; Referenznorm für § 644 Abs. 2 BGB",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__447.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 640 BGB – Abnahme; Abnahmepflicht, fiktive Abnahme, Rechtsverlust bei vorbehaltloser Abnahme trotz Mangelkenntnis",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__640.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 641 BGB – Fälligkeit der Vergütung; Fälligkeit grundsätzlich bei der Abnahme",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__641.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 642 BGB – Mitwirkung des Bestellers; Entschädigungsanspruch des Unternehmers bei Annahmeverzug durch unterlassene Mitwirkungshandlung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__642.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 643 BGB – Kündigung bei unterlassener Mitwirkung; Fristsetzung mit Kündigungsandrohung, Vertragsaufhebung bei fruchtlosem Fristablauf",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__643.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 631 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__631.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 633 BGB – Sach- und Rechtsmangel",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__633.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 650a BGB – Bauvertrag; ergänzende Geltung der allgemeinen Werkvertragsvorschriften, soweit die §§ 650b ff. BGB nichts Abweichendes regeln",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bürgerliches Gesetzbuch – Gesamtausgabe mit Vollzitat und Standangabe",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Abnahme des Bauwerks (§ 640 BGB)",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/bauabnahme-640-bgb-werkvertrag.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Unterlassene Mitwirkung des Bestellers (§§ 642, 643 BGB)",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/mitwirkung-des-bestellers-642-643-bgb.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Selbstvornahme und Aufwendungsersatz beim Werkvertrag (§ 637 BGB)",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/selbstvornahme-werkvertrag-637-bgb.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Werkvertrag – Mängelrechte des Bestellers (§ 634 BGB)",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/werkvertrag-mangelrechte-634-bgb.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Verjährung der Mängelansprüche beim Werk- und Bauvertrag (§ 634a BGB)",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/verjaehrung-maengelansprueche-634a-bgb.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Kündigung des Bau- und Werkvertrags aus wichtigem Grund (§ 648a BGB)",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/kuendigung-wichtiger-grund-648a-bgb.md",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Gefahrtragung beim Werk- und Bauvertrag (§§ 644, 645 BGB) – Gefahrübergang, Annahmeverzug und Verantwortlichkeit des Bestellers?",
            "reponse": "§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB legt die Grundregel fest: Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Geht das Werk vor der Abnahme unter oder wird es zufällig beschädigt – etwa durch Brand, Sturm oder Diebstahl –, muss der Unternehmer in aller Regel neu herstellen, ohne dafür zusätzliche Vergütung verlangen zu können."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Gefahrtragung beim Werk- und Bauvertrag (§§ 644, 645 BGB)?",
            "reponse": "§§ 644, 645 BGB gelten für jeden Werkvertrag nach den §§ 631 ff. BGB und damit – über die ergänzende Verweisung des § 650a Abs. 1 Satz 2 BGB – auch für den Bauvertrag, soweit die §§ 650b ff. BGB keine abweichende Sonderregelung treffen. Praktisch betrifft die Vorschrift jedes Werk, das vor seiner Fertigstellung oder Übergabe durch einen Zufall beschädigt werden kann: den Rohbau, der vor der Abnahme durch einen Sturm…"
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Gefahrtragung beim Werk- und Bauvertrag (§§ 644, 645 BGB)?",
            "reponse": "Annahmeverzug verschiebt die Gefahr, beendet aber nicht die Leistungspflicht. Mit dem Übergang der Gefahr auf den Besteller (§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB) entfällt nicht automatisch die Pflicht des Unternehmers, das Werk – soweit noch möglich und zumutbar – fertigzustellen."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Gefahrtragung beim Werk- und Bauvertrag (§§ 644, 645 BGB)?",
            "reponse": "§ 644 BGB mit dem Eigentumsübergang verwechseln. Die Gefahrtragung nach § 644 BGB betrifft ausschließlich die Vergütungsgefahr – die Frage, ob der Unternehmer trotz zufälligen Untergangs des Werks noch Anspruch auf Vergütung hat. Sie sagt nichts darüber aus, wem das Werk oder das verbaute Material sachenrechtlich gehört. Annehmen, mit Versendung des Werks gehe die Gefahr immer über. § 644 Abs."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Gefahrtragung beim Werk- und Bauvertrag (§§ 644, 645 BGB) aus?",
            "reponse": "Ein Bauunternehmen errichtet für einen Bauherrn eine freistehende Garage. Kurz vor der geplanten Übergabe ist der Rohbau fertiggestellt, die Abnahme steht noch aus. Grundfall – zufälliger Untergang vor Abnahme. Ein Blitzschlag setzt die Garage in Brand; sie brennt vollständig nieder. Da die Abnahme noch nicht erfolgt ist und weder Annahmeverzug noch ein Fall des § 645 BGB vorliegt, trägt nach § 644 Abs."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q165728",
        "Q5785285",
        "Q811937",
        "Q564203",
        "Q1382817"
    ],
    "valid_from": "2018-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-25",
    "derniere_verification": "2026-09-25",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/gefahrtragung-werkvertrag-644-645-bgb"
}