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title: "Gefahrtragung beim Werk- und Bauvertrag (§§ 644, 645 BGB) – Gefahrübergang, Annahmeverzug und Verantwortlichkeit des Bestellers"
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# Gefahrtragung beim Werk- und Bauvertrag (§§ 644, 645 BGB) – Gefahrübergang, Annahmeverzug und Verantwortlichkeit des Bestellers

## Kurzantwort

**§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB** legt die Grundregel fest: Der **Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes**. Geht das Werk vor der Abnahme unter oder wird es zufällig beschädigt – etwa durch Brand, Sturm oder Diebstahl –, muss der Unternehmer in aller Regel **neu herstellen, ohne dafür zusätzliche Vergütung** verlangen zu können. Zwei Ereignisse verschieben dieses Risiko: Gerät der Besteller mit der **Annahme in Verzug**, geht die Gefahr **auf ihn über** (§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB); für einen zufälligen Untergang des **vom Besteller gelieferten Stoffes** ist der Unternehmer von vornherein nicht verantwortlich (§ 644 Abs. 1 Satz 3 BGB). **§ 645 BGB** ergänzt diese Grundregel um einen eigenständigen Tatbestand: Wird das Werk vor der Abnahme infolge eines **Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes** oder einer **von ihm erteilten Anweisung** zerstört, verschlechtert oder unausführbar, ohne dass den Unternehmer daran ein Verschulden trifft, behält dieser Anspruch auf einen **Teil der Vergütung** entsprechend der geleisteten Arbeit sowie Ersatz nicht eingepreister Auslagen – eine weitergehende Verschuldenshaftung des Bestellers bleibt daneben unberührt (§ 645 Abs. 2 BGB).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Regelungsort | §§ 644, 645 BGB, Buch 2, Abschnitt 8, Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge), Untertitel 1 (allgemeines Werkvertragsrecht) [gesetze-im-internet.de, §§ 644, 645 BGB] |
| Grundregel der Gefahrtragung | Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes [§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Gefahrübergang bei Annahmeverzug | Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, geht die Gefahr auf ihn über [§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Definition Annahmeverzug | Der Gläubiger – hier der Besteller – kommt in Verzug, „wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt" [§ 293 BGB] |
| Stoffgefahr (Carve-out) | Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des vom Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich [§ 644 Abs. 1 Satz 3 BGB] |
| Versendung auf Verlangen des Bestellers | Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, findet § 447 BGB (Gefahrübergang beim Versendungskauf) entsprechende Anwendung [§ 644 Abs. 2 BGB] |
| Referenznorm Versendung | Gefahrübergang mit Auslieferung an Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Versendung bestimmte Person/Anstalt [§ 447 Abs. 1 BGB] |
| Tatbestand des § 645 Abs. 1 | Werk vor der Abnahme untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden infolge eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes oder einer von ihm erteilten Anweisung, ohne dass ein vom Unternehmer zu vertretender Umstand mitgewirkt hat [§ 645 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Rechtsfolge des § 645 Abs. 1 | Unternehmer kann einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung sowie Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen [§ 645 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Gleichstellung bei Vertragsaufhebung | Dieselbe Rechtsfolge (Teilvergütung) gilt, wenn der Vertrag nach § 643 BGB (Kündigung bei unterlassener Mitwirkung) aufgehoben wird [§ 645 Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Weitergehende Haftung | Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens – etwa nach §§ 280 ff. BGB – bleibt unberührt [§ 645 Abs. 2 BGB] |
| Verhältnis zur Vergütungsfälligkeit | Die Vergütung ist grundsätzlich erst bei der Abnahme des Werkes zu entrichten – Gefahrtragung und Fälligkeit sind an dasselbe Ereignis geknüpft [§ 641 Abs. 1 BGB] |
| Anwendungsbereich | Allgemeines Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB); gilt für den Bauvertrag ergänzend, soweit die §§ 650a ff. BGB nichts Abweichendes regeln [§ 650a Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Abgrenzung zu §§ 642, 643 | §§ 642, 643 BGB regeln die Mitwirkungsobliegenheit des Bestellers (Entschädigung, Kündigungsrecht bei unterlassener Mitwirkung) – §§ 644, 645 BGB regeln die Gefahr- und Vergütungsfrage, wenn das Werk selbst untergeht oder unausführbar wird |
| Wirkung des Gläubigerverzugs (Parallelnorm) | Während des Verzugs hat der Schuldner nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten; bei Gattungsschulden geht die Gefahr mit dem Annahmeverzug über [§ 300 Abs. 1, 2 BGB] |
| Zeitliche Anwendung | Für vor dem 1. Januar 2018 entstandene Schuldverhältnisse gilt das BGB in der bis dahin geltenden Fassung [Art. 229 § 39 EGBGB] |

## Geltungsbereich

**§§ 644, 645 BGB gelten für jeden Werkvertrag** nach den §§ 631 ff. BGB und damit – über die ergänzende Verweisung des § 650a Abs. 1 Satz 2 BGB – auch für den **Bauvertrag**, soweit die §§ 650b ff. BGB keine abweichende Sonderregelung treffen. Praktisch betrifft die Vorschrift jedes Werk, das vor seiner Fertigstellung oder Übergabe durch einen Zufall beschädigt werden kann: den Rohbau, der vor der Abnahme durch einen Sturm beschädigt wird, ebenso wie die Fensterfront, die kurz vor der Übergabe eingebrochen wird.

**Der Ausgangspunkt ist die Vergütungsgefahr.** Anders als im Kaufrecht, wo die Gefahr regelmäßig mit der Übergabe der Sache übergeht (§ 446 BGB), bleibt der Unternehmer beim Werkvertrag bis zur **Abnahme** in der Pflicht: Geht das fertige oder halbfertige Werk zufällig unter, muss er es – soweit noch möglich – **erneut herstellen**, ohne dass ihm dafür ein zusätzlicher Vergütungsanspruch zusteht. Das folgt aus dem Zusammenspiel mit § 641 Abs. 1 BGB, wonach die Vergütung grundsätzlich erst **bei der Abnahme** fällig wird: Wer die Leistungsgefahr trägt, muss auch das wirtschaftliche Risiko tragen, bis der Erfolg – die Abnahme des mangelfreien Werkes – eingetreten ist.

**Zwei Ereignisse verschieben dieses Risiko auf den Besteller.** Erstens der **Annahmeverzug** (§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB): Bietet der Unternehmer die Leistung ordnungsgemäß an und nimmt der Besteller sie nicht an (§ 293 BGB), geht die Gefahr auf ihn über – der Unternehmer behält seinen Vergütungsanspruch, auch wenn das Werk danach zufällig untergeht. Zweitens die **Stoffgefahr** (§ 644 Abs. 1 Satz 3 BGB): Für Material, das der Besteller selbst zur Verfügung gestellt hat, haftet der Unternehmer nicht, wenn es zufällig untergeht oder sich verschlechtert – dieses Risiko trägt von Anfang an der Besteller als Eigentümer des Stoffes.

**§ 644 Abs. 2 BGB verweist punktuell auf das Kaufrecht.** Nur wenn der Unternehmer das Werk **auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers** an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet, findet § 447 BGB entsprechende Anwendung: Die Gefahr geht dann bereits mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Versendung bestimmte Person über – nicht erst mit der Abnahme. Ohne ein solches Verlangen des Bestellers bleibt es bei der Grundregel des Absatzes 1.

**§ 645 BGB ist kein Unterfall des § 644, sondern ein eigenständiger Ausgleichstatbestand.** Er greift gerade **vor** der Abnahme – in einer Situation, in der nach § 644 Abs. 1 Satz 1 BGB eigentlich noch der Unternehmer die Gefahr trüge – und durchbricht diese Grundregel zugunsten des Unternehmers, wenn die Ursache des Untergangs, der Verschlechterung oder der Unausführbarkeit in der **Sphäre des Bestellers** liegt: in einem Mangel des von ihm gelieferten Stoffes oder in einer von ihm erteilten Anweisung. Der Unternehmer erhält dann keine volle Vergütung – das Werk ist ja nicht vollendet –, aber einen **Teil entsprechend der bereits geleisteten Arbeit** sowie Auslagenersatz. Dieselbe Rechtsfolge ordnet Satz 2 an, wenn der Vertrag nach § 643 BGB wegen unterlassener Mitwirkung des Bestellers als aufgehoben gilt.

**Zeitliche Anwendung.** Für Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2018 entstanden sind, ist nach Art. 229 § 39 EGBGB das BGB in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Die hier dargestellte Fassung der §§ 644 und 645 BGB ist die am 25.09.2026 auf gesetze-im-internet.de abgerufene konsolidierte Fassung.

## Ausnahmen

**Annahmeverzug verschiebt die Gefahr, beendet aber nicht die Leistungspflicht.** Mit dem Übergang der Gefahr auf den Besteller (§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB) entfällt nicht automatisch die Pflicht des Unternehmers, das Werk – soweit noch möglich und zumutbar – fertigzustellen. Der Annahmeverzug ändert nur die Risikoverteilung für den Fall eines zufälligen Untergangs; eine Beendigung des Vertrags erreicht der Unternehmer erst über das eigenständige Kündigungsrecht des § 643 BGB bei unterlassener Mitwirkung.

**Die Stoffgefahr des § 644 Abs. 1 Satz 3 BGB gilt nur für zufällige Ereignisse.** Verschlechtert sich der vom Besteller gelieferte Stoff durch eine **unsachgemäße Verarbeitung** des Unternehmers, greift die Freistellung nicht – dann liegt kein zufälliger, sondern ein vom Unternehmer zu vertretender Umstand vor.

**§ 645 BGB entfällt bei einem Mitverschulden des Unternehmers.** Die Norm setzt ausdrücklich voraus, dass **kein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat** (§ 645 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hätte der Unternehmer den Mangel des Stoffes oder die Fehlerhaftigkeit der Anweisung erkennen und den Besteller warnen müssen (vgl. die Prüfungs- und Hinweispflicht aus § 645 Abs. 1 in Verbindung mit dem allgemeinen Werkvertragsrecht), trägt er das Risiko selbst – die Teilvergütung nach § 645 BGB scheidet dann aus.

**Weitergehende Verschuldenshaftung des Bestellers bleibt unberührt.** § 645 Abs. 2 BGB stellt klar, dass die Teilvergütung nach Absatz 1 einen möglichen **Schadensersatzanspruch** des Unternehmers gegen den Besteller – etwa wegen einer schuldhaft falschen Anweisung – **nicht verdrängt**. Beide Ansprüche stehen selbständig nebeneinander.

**VOB/B kann abweichende Gefahrtragungsregeln enthalten.** Wird die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B wirksam in den Vertrag einbezogen, gilt für die Gefahrtragung ein eigenes, vom BGB abweichendes Regime. Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern ein Klauselwerk des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses; ihr Wortlaut ist urheberrechtlich geschützt und wird hier bewusst **nicht** wiedergegeben. Dargestellt ist allein das gesetzliche Regime des BGB.

## Häufige Fehler

- **§ 644 BGB mit dem Eigentumsübergang verwechseln.** Die Gefahrtragung nach § 644 BGB betrifft ausschließlich die **Vergütungsgefahr** – die Frage, ob der Unternehmer trotz zufälligen Untergangs des Werks noch Anspruch auf Vergütung hat. Sie sagt nichts darüber aus, wem das Werk oder das verbaute Material sachenrechtlich gehört.
- **Annehmen, mit Versendung des Werks gehe die Gefahr immer über.** § 644 Abs. 2 BGB verweist nur dann auf § 447 BGB, wenn der Unternehmer **auf Verlangen des Bestellers** an einen **anderen Ort als den Erfüllungsort** versendet. Der Regelfall der Werkleistung – Herstellung am oder Ablieferung zum Erfüllungsort – bleibt bei der Grundregel des Absatzes 1: Die Gefahr geht erst mit der Abnahme über.
- **§ 645 BGB als allgemeine Ausnahme vom Abnahmeprinzip missverstehen.** Die Norm ist eng gefasst: Sie greift nur bei einem **Mangel des vom Besteller gelieferten Stoffes** oder einer **von ihm erteilten Anweisung** – nicht bei jedem beliebigen, in der Sphäre des Bestellers liegenden Umstand, und nicht, wenn den Unternehmer ein Mitverschulden trifft.
- **Bei Annahmeverzug von einer Beendigung der Leistungspflicht ausgehen.** Der Gefahrübergang nach § 644 Abs. 1 Satz 2 BGB ist keine Kündigung. Solange der Vertrag fortbesteht, bleibt der Unternehmer grundsätzlich zur Fertigstellung verpflichtet; ein Beendigungsweg ist die Kündigung nach § 643 BGB.
- **Bei zufälligen Schäden vor der Abnahme reflexhaft einen Vergütungsanspruch annehmen.** Brennt das noch nicht abgenommene Bauwerk durch Blitzschlag nieder, trägt grundsätzlich der **Unternehmer** dieses Risiko und muss neu herstellen – ohne zusätzliche Vergütung, sofern nicht ausnahmsweise Annahmeverzug (§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder ein Fall des § 645 BGB vorliegt.
- **§§ 644, 645 BGB mit §§ 642, 643 BGB gleichsetzen.** Die Vorschriften stehen zwar im selben Regelungszusammenhang, betreffen aber unterschiedliche Fragen: §§ 642, 643 BGB regeln die **Entschädigung und das Kündigungsrecht** bei unterlassener Mitwirkung des Bestellers; §§ 644, 645 BGB regeln, **wer die Gefahr trägt** und **welche Vergütung** dem Unternehmer zusteht, wenn das Werk selbst untergeht, sich verschlechtert oder unausführbar wird. § 645 Abs. 1 Satz 2 BGB verknüpft beide Institute nur für den einen Fall der Vertragsaufhebung nach § 643 BGB.
- **VOB/B-Regelungen zur Gefahrtragung aus dem Gedächtnis zitieren.** Die VOB/B weicht in Teil B von der gesetzlichen Gefahrtragung ab; ihr Wortlaut ist urheberrechtlich geschützt und darf hier nicht wiedergegeben werden. Ob und mit welchem Inhalt die VOB/B wirksam einbezogen wurde, ist stets am konkreten Vertrag zu prüfen.

## Beispiel

Ein Bauunternehmen errichtet für einen Bauherrn eine freistehende Garage. Kurz vor der geplanten Übergabe ist der Rohbau fertiggestellt, die **Abnahme steht noch aus**.

- **Grundfall – zufälliger Untergang vor Abnahme.** Ein Blitzschlag setzt die Garage in Brand; sie brennt vollständig nieder. Da die Abnahme noch nicht erfolgt ist und weder Annahmeverzug noch ein Fall des § 645 BGB vorliegt, trägt nach § 644 Abs. 1 Satz 1 BGB der **Unternehmer** die Gefahr: Er muss die Garage – soweit vertraglich geschuldet – **neu errichten**, ohne dafür eine zusätzliche Vergütung verlangen zu können.
- **Variante Annahmeverzug.** Der Unternehmer bietet die fertige Garage ordnungsgemäß zur Abnahme an; der Bauherr verweigert grundlos und ohne Angabe von Mängeln die Abnahme und lässt sich tagelang nicht blicken. Er gerät damit in **Annahmeverzug** (§ 293 BGB). Brennt die Garage nun durch einen Blitzschlag ab, ist die Gefahr nach § 644 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits **auf den Bauherrn übergegangen** – der Unternehmer behält seinen vollen Vergütungsanspruch.
- **Variante Stoffmangel des Bestellers.** Der Bauherr stellt dem Unternehmer eigenes Baumaterial – etwa besondere Fassadenplatten – zur Verfügung. Die Platten weisen einen verdeckten Materialfehler auf, der weder erkennbar noch dem Unternehmer bei der Verarbeitung anzulasten ist. Die Fassade wird dadurch unbrauchbar und muss abgerissen werden, bevor das Werk abgenommen wurde. Da der Untergang **infolge eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes** eintrat und den Unternehmer kein Verschulden trifft, kann dieser nach § 645 Abs. 1 BGB einen der **geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung** sowie Ersatz seiner nicht eingepreisten Auslagen verlangen – nicht aber die volle Vergütung für das unvollendete Werk.
- **Variante fehlerhafte Anweisung.** Der Bauherr besteht gegen den fachlichen Rat des Unternehmers auf einer bestimmten, statisch ungeeigneten Fundamentkonstruktion. Das Fundament versagt vor der Abnahme, der Rohbau wird dadurch unausführbar. Weil die Ursache in einer **vom Besteller erteilten Anweisung** liegt und der Unternehmer zuvor gewarnt hat, greift ebenfalls § 645 Abs. 1 BGB zu seinen Gunsten – eine etwaige **weitergehende Schadensersatzpflicht** des Bauherrn aus anderem Rechtsgrund bliebe daneben nach § 645 Abs. 2 BGB unberührt.
- **Gegenbeispiel – Mitverschulden des Unternehmers.** Hätte der Unternehmer den Materialfehler der Fassadenplatten bei sorgfältiger Prüfung erkennen und den Bauherrn warnen müssen, unterließ dies aber, träfe ihn ein zu vertretender Umstand – § 645 BGB griffe dann **nicht**, und der Unternehmer bliebe auf dem Risiko sitzen.

Der Sachverhalt ist konstruiert. Sämtliche Ereignisse, Namen und Umstände sind frei gewählt; die Rechtsfolgen (Gefahrtragung des Unternehmers bis zur Abnahme, Gefahrübergang bei Annahmeverzug, Freistellung von der Stoffgefahr, Teilvergütung bei Mangel des Bestellerstoffes oder fehlerhafter Anweisung, Fortbestand einer weitergehenden Verschuldenshaftung) stammen unverändert aus den §§ 644, 645 und 293 BGB in der am 25.09.2026 abgerufenen konsolidierten Fassung.

## Änderungsverlauf

- 2026-09-25: Erstveröffentlichung. Erste Themenseite zur werkvertraglichen Gefahrtragung im Nexvyra-Bestand (Bestandsprüfung auf `644`, `645`, `gefahrtragung` und `gefahruebergang` in `public/fakten` – kein Treffer; `bauabnahme-640-bgb-werkvertrag` erwähnt § 644 BGB nur als Rechtsfolge der Abnahme, `mitwirkung-des-bestellers-642-643-bgb` behandelt § 645 Abs. 1 Satz 2 BGB nur im Kontext der Vertragsaufhebung nach § 643 BGB, nicht als eigenständiges Gefahrtragungsthema). Sämtliche Normzitate stammen aus den am 25.09.2026 per `curl` abgerufenen konsolidierten Fassungen auf gesetze-im-internet.de; §§ 644, 645, 293, 300, 447, 640, 641, 642, 643, 631, 633 und 650a BGB wurden im **Body** geprüft (Kontrolle über die `<title>`-Zeile „§ … BGB - Einzelnorm", nicht nur Statuscode). | change_type=initial_publication reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)" field="topic_lifecycle" new="published"

## Stand

- Stand: 2026-09-25
- Gültig ab: 2018-01-01 (Fassung für Schuldverhältnisse, die ab diesem Tag entstanden sind; für vorher entstandene Schuldverhältnisse gilt das BGB in der bis dahin geltenden Fassung, Art. 229 § 39 EGBGB)
- Gültig bis: offen
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Normwortlaut auf gesetze-im-internet.de, jeweils im Volltext geprüft)
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: ok

## Quellen

- § 644 BGB – Gefahrtragung; Gefahr beim Unternehmer bis zur Abnahme (Abs. 1 Satz 1), Gefahrübergang bei Annahmeverzug (Abs. 1 Satz 2), Freistellung von der Stoffgefahr (Abs. 1 Satz 3), entsprechende Anwendung des § 447 BGB bei Versendung auf Verlangen des Bestellers (Abs. 2):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__644.html
- § 645 BGB – Verantwortlichkeit des Bestellers; Teilvergütung und Auslagenersatz bei Untergang, Verschlechterung oder Unausführbarkeit infolge eines Mangels des Bestellerstoffes oder einer Bestelleranweisung ohne Verschulden des Unternehmers (Abs. 1), Gleichstellung bei Vertragsaufhebung nach § 643 BGB, weitergehende Verschuldenshaftung des Bestellers bleibt unberührt (Abs. 2):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__645.html
- § 293 BGB – Annahmeverzug; Definition des Gläubigerverzugs:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__293.html
- § 300 BGB – Wirkungen des Gläubigerverzugs; Haftungsmilderung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (Abs. 1), Gefahrübergang bei Gattungsschulden (Abs. 2):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__300.html
- § 447 BGB – Gefahrübergang beim Versendungskauf; Referenznorm für § 644 Abs. 2 BGB:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__447.html
- § 640 BGB – Abnahme; Abnahmepflicht, fiktive Abnahme, Rechtsverlust bei vorbehaltloser Abnahme trotz Mangelkenntnis:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__640.html
- § 641 BGB – Fälligkeit der Vergütung; Fälligkeit grundsätzlich bei der Abnahme:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__641.html
- § 642 BGB – Mitwirkung des Bestellers; Entschädigungsanspruch des Unternehmers bei Annahmeverzug durch unterlassene Mitwirkungshandlung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__642.html
- § 643 BGB – Kündigung bei unterlassener Mitwirkung; Fristsetzung mit Kündigungsandrohung, Vertragsaufhebung bei fruchtlosem Fristablauf:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__643.html
- § 631 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__631.html
- § 633 BGB – Sach- und Rechtsmangel:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__633.html
- § 650a BGB – Bauvertrag; ergänzende Geltung der allgemeinen Werkvertragsvorschriften, soweit die §§ 650b ff. BGB nichts Abweichendes regeln:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650a.html
- Bürgerliches Gesetzbuch – Gesamtausgabe mit Vollzitat und Standangabe:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html
- Abnahme des Bauwerks (§ 640 BGB):
  https://nexvyra.de/fakten/bauabnahme-640-bgb-werkvertrag.md
- Unterlassene Mitwirkung des Bestellers (§§ 642, 643 BGB):
  https://nexvyra.de/fakten/mitwirkung-des-bestellers-642-643-bgb.md
- Selbstvornahme und Aufwendungsersatz beim Werkvertrag (§ 637 BGB):
  https://nexvyra.de/fakten/selbstvornahme-werkvertrag-637-bgb.md
- Werkvertrag – Mängelrechte des Bestellers (§ 634 BGB):
  https://nexvyra.de/fakten/werkvertrag-mangelrechte-634-bgb.md
- Verjährung der Mängelansprüche beim Werk- und Bauvertrag (§ 634a BGB):
  https://nexvyra.de/fakten/verjaehrung-maengelansprueche-634a-bgb.md
- Kündigung des Bau- und Werkvertrags aus wichtigem Grund (§ 648a BGB):
  https://nexvyra.de/fakten/kuendigung-wichtiger-grund-648a-bgb.md

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-25
- Letzte Prüfung: 2026-09-25
- In Kraft seit: 2018-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
