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title: GEG § 102 – Befreiung von GEG-Anforderungen bei unbilliger Härte (Stand 2026)
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# GEG § 102 – Befreiung von GEG-Anforderungen bei unbilliger Härte (Stand 2026)

## Kurzantwort

Nach § 102 GEG müssen die **nach Landesrecht zuständigen Behörden** einen Eigentümer oder Bauherrn **auf Antrag** von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes befreien, wenn die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer **unbilligen Härte** führen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder wenn die Ziele des Gesetzes durch andere Maßnahmen **im gleichen Umfang** erreicht werden (Technologieklausel, § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn sich die notwendigen Investitionen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht durch die Einsparungen erwirtschaften lassen (**Unwirtschaftlichkeit im Einzelfall**), wenn sie nicht im angemessenen Verhältnis zum **Wert des Gebäudes** stehen oder wenn die Erfüllung aufgrund **besonderer persönlicher Umstände** nicht zumutbar ist. Die Behörde hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kein Ermessen – sie **muss** befreien, allerdings nur so weit, wie die Anforderung wirtschaftlich nicht vertretbar ist (in der Regel Teilbefreiung). Von den **Energieausweispflichten** (Teil 5 GEG) kann nach § 102 Abs. 2 **nicht** befreit werden. Ergänzend regelt § 102 Abs. 5 eine besondere Befreiung von der 65-%-Pflicht des § 71 für Eigentümer, die seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen einkommensabhängige Sozialleistungen beziehen. Maßgeblich ist die GEG-Fassung zuletzt geändert am **9. Januar 2026**.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 102 GEG (Befreiungen) [§ 102 GEG] |
| Zuständigkeit | nach Landesrecht zuständige Behörde; Befreiung nur **auf Antrag** des Eigentümers oder Bauherren [§ 102 Abs. 1 Satz 1 GEG] |
| Befreiungsgrund 1 (Technologieklausel) | Ziele des Gesetzes werden durch andere als im GEG vorgesehene Maßnahmen **im gleichen Umfang** erreicht [§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GEG] |
| Befreiungsgrund 2 (unbillige Härte) | besondere Umstände führen durch unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte [§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GEG] |
| Unbillige Härte – Unwirtschaftlichkeit | Aufwendungen können innerhalb der üblichen Nutzungsdauer (bei Bestandsgebäuden innerhalb angemessener Frist) nicht durch die Einsparungen erwirtschaftet werden; Investition steht nicht im angemessenen Verhältnis zum **Ertrag** [§ 102 Abs. 1 Satz 2 GEG] |
| Unbillige Härte – Gebäudewert | Investition steht nicht im angemessenen Verhältnis zum **Wert des Gebäudes** [§ 102 Abs. 1 Satz 3 GEG] |
| Unbillige Härte – persönliche Umstände | Erfüllung aufgrund besonderer persönlicher Umstände nicht zumutbar [§ 102 Abs. 1 Satz 5 GEG] |
| Zu berücksichtigen | erwartbare Preisentwicklungen für Energie **einschließlich CO2-Preise** aus europäischem und nationalem Emissionshandel [§ 102 Abs. 1 Satz 4 GEG] |
| Rechtsfolge | gebundene Entscheidung – die Behörde **muss** befreien, soweit eine unbillige Härte vorliegt; regelmäßig nur **Teilbefreiung** [§ 102 Abs. 1 GEG; BBSR-GEG-Portal] |
| Ausschluss | keine Befreiung von den Vorschriften des **Teil 5 (Energieausweise)** [§ 102 Abs. 2 GEG] |
| Nachweis / Sachverständige | Nachweis für Nr. 1 durch Eigentümer/Bauherrn; Behörde kann Beurteilung durch qualifizierte Sachverständige **auf Kosten des Eigentümers** verlangen [§ 102 Abs. 3 GEG] |
| Sonderbefreiung Sozialleistungsbezieher | Eigentümer mit mindestens 6 Monaten ununterbrochenem Bezug einkommensabhängiger Sozialleistungen sind auf Antrag von § 71 Abs. 1 (65-%-Pflicht) zu befreien; Befreiung **erlischt nach 12 Monaten**, wenn keine andere Heizung eingebaut wird [§ 102 Abs. 5 GEG] |
| Verhältnis zur Innovationsklausel | § 103 (Innovationsklausel) ist als speziellere Technologieklausel „lex specialis" und geht im Regelfall vor [§ 103 GEG; BBSR-GEG-Portal] |
| Rechtsstand | GEG i. d. F. zuletzt geändert am 9.1.2026 |

## Geltungsbereich

§ 102 GEG gilt bundesweit als allgemeine Befreiungsvorschrift für sämtliche materiellen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes – etwa Neubau-Anforderungen, bedingte Anforderungen und Nachrüstpflichten im Bestand sowie die Anforderungen an die Wärmeerzeugung (§ 71 ff.). Die Befreiung setzt stets einen **Antrag** des Eigentümers oder Bauherren bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus; die Länder können Zuständigkeiten, Randbedingungen und zulässige Berechnungsverfahren im Vollzug abweichend festlegen. Liegen die Voraussetzungen vor, handelt es sich um eine **gebundene Entscheidung**: Die Behörde muss befreien, jedoch nur insoweit, wie die Einhaltung der Anforderung wirtschaftlich nicht vertretbar ist – regelmäßig also keine vollständige, sondern eine auf einzelne Maßnahmen oder das Anforderungsniveau begrenzte Teilbefreiung. Für den Nachweis der Unwirtschaftlichkeit sind nach dem GEG-Infoportal des BBSR nur die **energetisch bedingten Mehrkosten** einer Modernisierung anzusetzen (Kopplungsprinzip); ohnehin anfallende Instandhaltungskosten bleiben außer Betracht, und die Beurteilung soll in der Regel mit dynamischen Berechnungsverfahren erfolgen. Ausdrücklich ausgenommen ist der **Teil 5 GEG (Energieausweise)**: Von der Pflicht, einen Energieausweis auszustellen, vorzulegen oder zu übergeben, kann nach § 102 Abs. 2 nicht befreit werden.

## Ausnahmen

- **Energieausweispflichten (Teil 5):** § 102 Abs. 1 ist auf die Vorschriften des Teil 5 nicht anzuwenden – eine Befreiung von den Energieausweispflichten ist ausgeschlossen [§ 102 Abs. 2 GEG].
- **Vorrang der Innovationsklausel:** Für den gleichwertigen Nachweis der Zielerreichung über andere Zielgrößen (Treibhausgasemissionen, Endenergiebedarf) ist vorrangig die Innovationsklausel des § 103 einschlägig; sie geht als lex specialis der allgemeinen Technologieklausel des § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 im Regelfall vor [§ 103 GEG; BBSR-GEG-Portal].
- **Keine Befreiung „auf Vorrat":** Eine Befreiung wird nur so weit erteilt, wie die Anforderung im konkreten Einzelfall wirtschaftlich nicht vertretbar ist; die Unwirtschaftlichkeit muss deutlich erkennbar und für jede einzelne Maßnahme nachgewiesen sein [§ 102 Abs. 1 GEG; BBSR-GEG-Portal].
- **Ausgelaufene Sonderregel Geflüchtetenunterbringung:** Die befristete Verlängerung der zulässigen Nutzungsdauer bestimmter Gebäude nach § 102 Abs. 4 war nur bis zum **31. Dezember 2024** möglich und ist inzwischen ausgelaufen [§ 102 Abs. 4 GEG].

## Häufige Fehler

- **„Unwirtschaftlich = automatisch befreit":** Bloße Unwirtschaftlichkeit genügt nicht ohne Weiteres. Erforderlich ist eine unbillige Härte im Einzelfall; nur die energetisch bedingten Mehrkosten zählen (Kopplungsprinzip), und der Nachweis ist je Maßnahme zu führen.
- **Befreiung ohne Antrag erwartet:** § 102 wirkt nicht automatisch. Ohne Antrag bei der zuständigen Behörde bleibt die GEG-Anforderung verpflichtend.
- **Vollbefreiung angenommen:** In der Regel wird nur eine **Teilbefreiung** erteilt, soweit die Anforderung wirtschaftlich nicht vertretbar ist – nicht eine pauschale Freistellung vom gesamten GEG.
- **Energieausweis „wegbefreien" wollen:** Von den Energieausweispflichten (Teil 5) kann nach § 102 Abs. 2 nicht befreit werden.
- **§ 102 Abs. 5 mit allgemeiner Härtefallregel verwechselt:** Die Sonderbefreiung für Sozialleistungsbezieher betrifft ausschließlich § 71 Abs. 1 (65-%-Pflicht), setzt mindestens sechs Monate ununterbrochenen Bezug voraus und **erlischt nach zwölf Monaten**, wenn nicht zwischenzeitlich eine andere Heizung eingebaut wird.
- **CO2-Preise ausgeblendet:** Bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sind die erwartbaren Energiepreisentwicklungen einschließlich der CO2-Preise aus europäischem und nationalem Emissionshandel zu berücksichtigen (§ 102 Abs. 1 Satz 4) – wer nur mit heutigen Preisen rechnet, unterschätzt die Einsparungen.

## Beispiel

Eine Eigentümerin eines kleinen, sanierungsbedürftigen Altbaus mit geringem Verkehrswert soll bei einem Heizungstausch die 65-%-Erneuerbaren-Pflicht des § 71 erfüllen. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach dynamischem Verfahren zeigt, dass die energetisch bedingten Mehrkosten (ohne die ohnehin fälligen Instandhaltungskosten) selbst unter Berücksichtigung erwartbarer Energie- und CO2-Preissteigerungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht durch die Einsparungen erwirtschaftet werden können und außer Verhältnis zum Gebäudewert stehen. Sie beantragt bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Befreiung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GEG. Die Behörde kann eine Beurteilung durch qualifizierte Sachverständige auf Kosten der Eigentümerin verlangen; bestätigt diese die unbillige Härte, muss die Behörde befreien – regelmäßig als Teilbefreiung, soweit die Anforderung wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Bezieht die Eigentümerin dagegen seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen einkommensabhängige Sozialleistungen, kommt zusätzlich die eigenständige Befreiung von § 71 Abs. 1 nach § 102 Abs. 5 in Betracht, die jedoch nach zwölf Monaten erlischt, wenn bis dahin keine andere Heizungsanlage eingebaut wurde.

## Quellen

- § 102 GEG im Volltext (Befreiungen), gesetze-im-internet.de:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__102.html
- § 102 GEG – Wortlaut (GEG i. d. F. zuletzt geändert am 9.1.2026), LX Gesetze:
  https://lxgesetze.de/geg/102
- GEG-Infoportal des BBSR – „Befreiung im Einzelfall von den Anforderungen des GEG":
  https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/ErgaenzendeRegelungen/Vollzug/Befreiung/Befreiung-node.html
- § 103 GEG im Volltext (Innovationsklausel), gesetze-im-internet.de:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__103.html
- § 71 GEG im Volltext (Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zum Heizen), gesetze-im-internet.de:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html

## Änderungsverlauf

- 2026-07-25: Erstveröffentlichung der Faktenseite; Werte gegen den amtlichen Gesetzestext (GEG i. d. F. zuletzt geändert am 9.1.2026) und das GEG-Infoportal des BBSR geprüft; Befreiungsgründe (Technologieklausel, unbillige Härte – Unwirtschaftlichkeit/Gebäudewert/persönliche Umstände), gebundene Entscheidung, Teilbefreiung, Kopplungsprinzip, Ausschluss Teil 5 (Energieausweise), Sachverständigennachweis (Abs. 3), Sonderbefreiung Sozialleistungsbezieher (Abs. 5) und ausgelaufene Sonderregel (Abs. 4) verifiziert; Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects, factcheck_status). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Bau-Agent"

## Stand

- Stand: 2026-07-25
- Gültig ab: 1.1.2024 (Fassung mit § 102 Abs. 5; GEG i. d. F. zuletzt geändert am 9.1.2026)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Gesetzestext)
- Lizenz: CC BY 4.0
