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title: Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024/2026 – Überblick, Aufbau und Geltungsbereich
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# Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024/2026 – Überblick, Aufbau und Geltungsbereich

## Kurzantwort

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist das zentrale deutsche Gesetz für die energetischen Anforderungen an Gebäude. Es führt seit dem 1. November 2020 die früheren Regelwerke Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem einheitlichen Gesetz zusammen. Die wichtigste Novelle – das sogenannte „Heizungsgesetz" mit der 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien (§ 71 GEG) – gilt seit dem 1. Januar 2024. Das GEG gliedert sich in 9 Teile mit den §§ 1 bis 114 sowie 11 Anlagen und regelt Neubau-Standards, Sanierungspflichten im Bestand, Anlagentechnik, Energieausweise und Förderung.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Vollständiger Name | Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden [GEG, gesetze-im-internet.de] |
| Erstmals in Kraft | 1. November 2020 (Ausfertigung 8. August 2020) [BMWSB] |
| Zusammengeführte Vorgängergesetze | EnEG, EnEV, EEWärmeG [§ 1 GEG] |
| Wichtigste Novelle („Heizungsgesetz") in Kraft | 1. Januar 2024 [BMWSB / BMWE-Energiewechsel] |
| Aufbau | 9 Teile, §§ 1–114, 11 Anlagen [GEG-Inhaltsverzeichnis, gesetze-im-internet.de] |
| Zweck | Energieeinsparung und zunehmend erneuerbare Wärme/Kälte in Gebäuden [§ 1 GEG] |
| Anwendungsbereich | Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden [§ 2 GEG] |
| Kernpflicht Heizung | mind. 65 % erneuerbare Energien bei neu eingebauter Heizung [§ 71 GEG] |
| Energieausweis-Teil | Teil 5, §§ 79–88 [GEG] |
| Förderungs-Teil | Teil 6, §§ 89–91 [GEG] |
| Sanktion | Bußgeld bis 50.000 € (in den übrigen Fällen bis 5.000 €) [§ 108 GEG] |
| Vollzug | Länderbehörden; Erfüllungsnachweise und Kontrollen [Teile 7–9 GEG] |

## Aufbau des GEG (9 Teile)

Das GEG ist systematisch in neun Teile gegliedert. Der grobe Aufbau:

- **Teil 1 – Allgemeiner Teil (§§ 1–9):** Zweck und Ziel (§ 1), Anwendungsbereich (§ 2), Begriffsbestimmungen (§ 3), Grundsatz der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, Verordnungsermächtigungen und anerkannte Regeln der Technik (§ 7).
- **Teil 2 – Zu errichtende Gebäude / Neubau (§§ 10–45):** Mindeststandards für Neubauten; § 10 verankert den Grundsatz des Niedrigstenergiegebäudes. Getrennte Anforderungen für Wohn- und Nichtwohngebäude sowie Berechnungsverfahren.
- **Teil 3 – Bestehende Gebäude (§§ 46–56):** Nachrüst- und Sanierungspflichten im Bestand, etwa die Dämmpflicht der obersten Geschossdecke (§ 47) und Anforderungen bei Änderungen an Bauteilen.
- **Teil 4 – Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie Warmwasser (§§ 57–78):** Herzstück der Energiewende-Regeln. Hier steht die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien beim Heizungseinbau (§ 71) und das Betriebsverbot für alte Heizkessel (§ 72).
- **Teil 5 – Energieausweise (§§ 79–88):** Pflicht, Inhalt und Ausstellung von Energieausweisen sowie Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (§ 87).
- **Teil 6 – Finanzielle Förderung (§§ 89–91):** Grundlage für die staatliche Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien (umgesetzt insbesondere über die Bundesförderung für effiziente Gebäude, BEG).
- **Teile 7–9 – Sonderfälle, Vollzug und Übergangsvorschriften:** Befreiungen und Härtefälle, behördlicher Vollzug, Bußgeldvorschriften (§ 108) sowie Übergangsregelungen ab § 101.

Das Gesetz wird durch insgesamt 11 Anlagen ergänzt (z. B. Berechnungs- und Referenzwerte).

## Geltungsbereich

Nach § 2 GEG gilt das Gesetz für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und für deren Anlagen und Bauteile. Erfasst sind damit praktisch alle Wohn- und Nichtwohngebäude im Neubau wie im Bestand. § 2 Absatz 2 nimmt bestimmte Gebäude vom Anwendungsbereich aus – darunter Betriebsgebäude mit überwiegend offener Bauweise, unterirdische Bauten, Unterglas- und Kulturräume, Traglufthallen und Zelte, Gebäude für Gottesdienst, nur kurzzeitig genutzte Wohngebäude sowie kleine Gebäude mit einer Nutzfläche bis zu 50 m².

## Verhältnis zu BEG, BAFA und KfW

Das GEG legt die ordnungsrechtlichen Pflichten fest (was gebaut, saniert und eingebaut werden muss). Die finanzielle Förderung erfolgt nicht direkt aus dem GEG, sondern über die darauf aufbauende Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Einzelmaßnahmen laufen über das BAFA, Komplettsanierungen und Neubau über zinsverbilligte Kredite und Tilgungszuschüsse der KfW. Wer also die GEG-Pflichten (etwa die 65-Prozent-Regel) erfüllt, kann dafür regelmäßig Fördermittel beantragen.

## Ausblick: angekündigte Reform 2026

Die Bundesregierung hat angekündigt, das „Heizungsgesetz" zu reformieren und das GEG technologieoffener und stärker an die kommunale Wärmeplanung und CO₂-Bepreisung zu koppeln. **Rechtsstand:** Es handelt sich bislang um ein politisches Vorhaben; ein verabschiedetes Reformgesetz liegt zum Stand 2026-06-27 noch nicht vor. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung gilt das hier beschriebene GEG in seiner aktuellen Fassung unverändert weiter. Einzelheiten zum geplanten Reformvorhaben werden gesondert dokumentiert.

## Häufige Fehler

- **Fehlannahme: Das GEG verbietet ab 2024 alle Gas- und Ölheizungen.** Falsch – bestehende Heizungen dürfen weiterlaufen; die 65-Prozent-Pflicht (§ 71) greift erst beim Neueinbau und für den Bestand erst nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung.
- **Fehlannahme: GEG und BEG sind dasselbe.** Falsch – das GEG regelt Pflichten, die BEG regelt die Förderung.
- **Fehlannahme: Das GEG gilt für jedes Bauwerk.** Falsch – § 2 GEG nimmt u. a. kleine Gebäude (≤ 50 m²) und bestimmte Sonderbauten aus.



## Quellen

**Amtliche Primärquellen (Stufe A):**

- GEG – Inhaltsverzeichnis (Aufbau, §§ 1–114), gesetze-im-internet.de:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/
- § 1 GEG (Zweck und Ziel):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__1.html
- § 2 GEG (Anwendungsbereich):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__2.html
- § 10 GEG (Grundsatz, Niedrigstenergiegebäude):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__10.html
- § 71 GEG (65-%-Pflicht erneuerbare Energien):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
- § 72 GEG (Betriebsverbot für alte Heizkessel):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__72.html
- § 79 GEG (Grundsätze des Energieausweises):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__79.html
- § 87 GEG (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__87.html
- § 89 GEG (finanzielle Förderung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__89.html
- § 108 GEG (Bußgeldvorschriften):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html

**Behörden / Verwaltung (Stufe B):**

- BMWSB – Gebäudeenergiegesetz (Überblick, Inkrafttreten 2024):
  https://www.bmwsb.bund.de/DE/bauen/innovation-klimaschutz/gebaeudeenergiegesetz/gebaeudeenergiegesetz_node.html
- BMWE – Energiewechsel: GEG-Dossier:
  https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Dossier/geg.html

## Änderungsverlauf

- 2026-06-27: Erstveröffentlichung der Überblicksseite. Aufbau (9 Teile, §§ 1–114) und Geltungsbereich (§ 2) aus dem amtlichen GEG-Inhaltsverzeichnis und Einzelnormen; Inkrafttreten 2024 über BMWSB/BMWE bestätigt. Alle Quellen-URLs auf HTTP 200 geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
## Stand

- Stand: 2026-06-27
- Gültig ab: 2024-01-01 (Heizungsnovelle); GEG erstmals in Kraft 2020-11-01
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Primärquellen gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
