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title: GEG § 60b – Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung älterer Anlagen (Frist 30.09.2027)
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# GEG § 60b – Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung älterer Anlagen (Frist 30.09.2027)

## Kurzantwort

Nach § 60b GEG müssen wassergeführte Heizungsanlagen (keine Wärmepumpen) in Gebäuden mit **mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten** einmalig einer **Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung** unterzogen werden. Für Anlagen, die **vor dem 1. Oktober 2009** eingebaut oder aufgestellt wurden, gilt die Frist **30. September 2027**. Anlagen, die **nach dem 30. September 2009** eingebaut wurden, sind **innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren** nach Einbau oder Aufstellung zu prüfen. Die Prüfung übernimmt eine fachkundige Person (u. a. Schornsteinfeger, Heizungsbauer, Energieberater) – idealerweise im Rahmen von Feuerstättenschau oder Heizungswartung. Zeigt die Prüfung Optimierungsbedarf, sind die Maßnahmen **innerhalb eines Jahres** umzusetzen. Verstöße gegen die Prüfpflicht sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer **Geldbuße bis zu 5.000 €** geahndet werden (§ 108 GEG). § 60b ist am **1. Oktober 2024** in Kraft getreten.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 60b GEG (Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen) [§ 60b Abs. 1 GEG] |
| Betroffene Gebäude | Gebäude mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten [§ 60b Abs. 1 GEG] |
| Betroffene Anlagen | Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger, die keine Wärmepumpe sind (z. B. Gas-, Öl-, Biomasse-Zentralheizungen) [§ 60b Abs. 1 GEG] |
| Frist Altanlagen (Einbau vor 1.10.2009) | bis zum Ablauf des **30. September 2027** [§ 60b Abs. 1 Satz 2 GEG] |
| Frist neuere Anlagen (Einbau nach 30.9.2009) | innerhalb eines Jahres nach Ablauf von **15 Jahren** nach Einbau/Aufstellung [§ 60b Abs. 1 Satz 1 GEG] |
| Prüfumfang | Optimierung der Betriebsparameter, effiziente Heizungspumpe, Rohr-/Armaturendämmung, Absenkung der Vorlauftemperatur [§ 60b Abs. 1 Satz 3 GEG] |
| Durchführung | fachkundige Person i. S. d. § 60a Abs. 3; insbesondere Schornsteinfeger, Installateure/Heizungsbauer, Ofen-/Luftheizungsbauer, gelistete Energieberater [§ 60b Abs. 3 i. V. m. § 60a Abs. 4 Nr. 1, 2, 4, 6 GEG] |
| Frist Optimierungsmaßnahmen | innerhalb **eines Jahres** nach der Heizungsprüfung [§ 60b Abs. 5 Satz 2 GEG] |
| Dokumentation | Ergebnis schriftlich festhalten und dem Verantwortlichen übersenden; dem Mieter auf Verlangen vorzulegen [§ 60b Abs. 5 GEG] |
| Wiederholung | nicht erforderlich, wenn Anlage/Wärmebedarf unverändert (einmalige Prüfung) [§ 60b Abs. 6 GEG] |
| Nachweis über hydraulischen Abgleich | Heizungsprüfung kann im Rahmen eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden [§ 60b Abs. 4 Satz 2 GEG] |
| Bußgeld | Geldbuße bis zu **5.000 €** (§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GEG) [§ 108 GEG] |
| In Kraft seit | 1. Oktober 2024 |

## Geltungsbereich

Die Prüf- und Optimierungspflicht nach § 60b GEG gilt bundesweit für Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger, die **keine Wärmepumpe** sind und in Gebäuden mit **mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten** betrieben werden – typischerweise größere Mehrfamilienhäuser mit Gas-, Öl- oder Biomasse-Zentralheizung. Erfasst werden ausdrücklich auch bereits laufende Bestandsanlagen: Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, müssen bis spätestens 30. September 2027 einmalig geprüft und optimiert werden. Anlagen mit Einbau nach dem 30. September 2009 sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung an der Reihe – eine 2010 eingebaute Anlage also bis Ende 2026. Die Prüfung soll möglichst mit ohnehin anfallenden Terminen (Feuerstättenschau, Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder Heizungswartung) verbunden werden. § 60b ergänzt den auslöserbezogenen hydraulischen Abgleich nach § 60c und die Betriebsprüfung von Wärmepumpen nach § 60a.

## Ausnahmen

- **Weniger als sechs Einheiten:** § 60b greift erst ab sechs Wohnungen oder selbständigen Nutzungseinheiten. Ein-/Zweifamilienhäuser und kleinere Mehrfamilienhäuser sind von der gesetzlichen Pflicht nicht erfasst [§ 60b Abs. 1 GEG].
- **Wärmepumpen:** Wärmepumpen fallen nicht unter § 60b; für sie gilt die Betriebsprüfung nach § 60a GEG [§ 60b Abs. 1, Abs. 7 Satz 1 GEG].
- **Standardisierte Gebäudeautomation:** Anlagen in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 71a sind von der Prüfpflicht ausgenommen [§ 60b Abs. 7 Satz 1 GEG].
- **Energieleistungsverträge / Netzbetrieb:** Anlagen unter einem Energieleistungsvertrag (§ 3 Abs. 1 Nr. 8a GEG) oder betrieben von einem Versorgungsunternehmen/Netzbetreiber mit systemseitiger Effizienzüberwachung sind bei gleichwertiger Gesamtwirkung ausgenommen; der Nachweis erfolgt über Projekt- bzw. Vertragsunterlagen [§ 60b Abs. 7 Satz 2, Abs. 8 GEG].
- **Keine wassergeführte Heizung:** Systeme ohne Wasser als Wärmeträger (z. B. reine Luftheizsysteme) fallen nicht unter § 60b [§ 60b Abs. 1 GEG].

## Häufige Fehler

- **Verwechslung von § 60b und § 60c GEG:** § 60b regelt die einmalige Prüfung und Optimierung älterer Bestandsanlagen (Fristbezug, Stichtag 30.09.2027 für Altanlagen), § 60c den hydraulischen Abgleich, der durch Einbau/Inbetriebnahme ausgelöst wird.
- **Annahme, jedes Haus sei betroffen:** Die Pflicht greift erst ab sechs Einheiten. In kleineren Gebäuden ist die Heizungsprüfung keine GEG-Pflicht.
- **Wärmepumpe unter § 60b eingeordnet:** Wärmepumpen unterliegen der Betriebsprüfung nach § 60a, nicht § 60b.
- **Optimierungsfrist übersehen:** Zeigt die Prüfung Optimierungsbedarf, müssen die Maßnahmen innerhalb eines Jahres umgesetzt und schriftlich festgehalten werden – sonst droht ebenfalls ein Bußgeld (§ 108 Abs. 1 Nr. 5 GEG).
- **Bußgeldhöhe falsch eingeschätzt:** Verstöße gegen die Prüf- und Optimierungspflicht des § 60b werden mit bis zu 5.000 € geahndet – nicht mit den 50.000 €, die für andere GEG-Pflichten (z. B. § 47 Dämmpflicht) gelten.

## Beispiel

In einem Mehrfamilienhaus mit zehn Wohnungen läuft noch eine 2006 eingebaute Gaszentralheizung. Weil das Gebäude mehr als sechs Wohnungen hat, die Heizung wassergeführt und keine Wärmepumpe ist und die Anlage vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurde, muss sie bis spätestens **30. September 2027** einmalig einer Heizungsprüfung und -optimierung nach § 60b GEG unterzogen werden. Der Schornsteinfeger prüft im Rahmen der Feuerstättenschau die Betriebsparameter, die Effizienz der Heizungspumpe, die Rohrdämmung und Möglichkeiten zur Absenkung der Vorlauftemperatur; das Ergebnis hält er schriftlich fest und übersendet es dem Eigentümer. Zeigt die Prüfung Optimierungsbedarf – etwa eine zu hohe Vorlauftemperatur oder eine ungeregelte Umwälzpumpe –, sind diese Maßnahmen innerhalb eines Jahres umzusetzen. Unterbleibt die Prüfung, kann die zuständige Behörde ein Bußgeld von bis zu 5.000 € verhängen.

## Quellen

- § 60b GEG im Volltext (Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60b.html
- § 60a GEG im Volltext (Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen, fachkundige Personen):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60a.html
- § 108 GEG im Volltext (Bußgeldvorschriften):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
- GEG-Infoportal des BBSR (Heizungsprüfung und -optimierung, Fristen):
  https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Home/startseite/_buehne/Heizungsopt.html

## Änderungsverlauf

- 2026-07-04: Erstveröffentlichung der Faktenseite; Werte gegen den amtlichen Gesetzestext (GEG i. d. F. vom 9.1.2026) geprüft, Fristen (30.09.2027; 15-Jahre-Regel), Prüfumfang, fachkundige Personen und Bußgeldrahmen (§ 108) verifiziert; Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects, factcheck_status). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Bau-Agent"

## Stand

- Stand: 2026-07-04
- Gültig ab: 1.10.2024 (Inkrafttreten § 60b GEG)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Gesetzestext)
- Lizenz: CC BY 4.0
