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title: GEG § 71 Abs. 11 – Beratungspflicht vor Einbau einer Öl- oder Gasheizung (Stand 2026)
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# GEG § 71 Abs. 11 – Beratungspflicht vor Einbau einer Öl- oder Gasheizung (Stand 2026)

## Kurzantwort

Wer eine neue Heizung einbauen lässt, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden kann (also insbesondere eine Öl- oder Gasheizung), muss sich vorher **verpflichtend beraten lassen** (§ 71 Abs. 11 GEG). Die Beratung muss auf mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und auf eine mögliche Unwirtschaftlichkeit des Betriebs hinweisen – vor allem wegen der steigenden CO₂-Bepreisung fossiler Brennstoffe. Die Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2024 und soll verhindern, dass Eigentümer unwissentlich in eine fossile Heizung investieren, die durch steigende Brennstoff- und CO₂-Kosten oder einen späteren Wärmenetzanschluss zur Kostenfalle wird.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 71 Abs. 11 GEG |
| In Kraft seit | 2024-01-01 |
| Ausgelöst durch | Einbau/Aufstellung einer Heizung für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe (Öl, Gas, feste Biomasse) |
| Zeitpunkt der Beratung | **vor** Einbau und Aufstellung |
| Inhalt | Hinweis auf Auswirkungen der Wärmeplanung + mögliche Unwirtschaftlichkeit (insb. CO₂-Bepreisung) |
| Beratende Stelle | fachkundige Person nach § 60b Abs. 3 Satz 2 GEG oder § 88 Abs. 1 GEG |
| Typische Berechtigte | Energieberater, SHK-/Heizungsinstallateur, Schornsteinfeger, Kälteanlagenbauer, Elektrotechniker, BAFA-Energieberater |
| Amtliche Hilfestellung | Pflichtinformation von BMWK/BMWSB (Stand 01.03.2024), als Beratungsgrundlage nutzbar |
| Verhältnis zur 65-%-Pflicht | eigenständige Pflicht; ergänzt § 71 Abs. 1 GEG (65 % erneuerbare Energien) |

## Geltungsbereich

Die Beratungspflicht nach § 71 Abs. 11 GEG richtet sich an jede Person, die den Einbau oder die Aufstellung einer Heizungsanlage plant, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden kann. In der Praxis betrifft das vor allem:

- **Öl-Brennwertheizungen** und **Gas-Brennwertheizungen** (auch als Teil einer Hybridlösung, wenn ein fossiler Kessel neu eingebaut wird),
- **Heizungen für feste Brennstoffe**, soweit sie unter den Wortlaut fallen.

Die Beratung muss **vor** der Entscheidung bzw. dem Einbau stattfinden, damit Eigentümer die wirtschaftlichen Risiken kennen, bevor sie sich binden. Sie steht neben – nicht anstelle – der 65-%-Erneuerbaren-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG und den Übergangsfristen, die an die kommunale Wärmeplanung anknüpfen. Solange die 65-%-Pflicht in einer Gemeinde noch nicht greift, darf eine fossile Heizung eingebaut werden – die Beratungspflicht besteht in diesem Fall aber trotzdem.

Zur Durchführung der Beratung berechtigt sind fachkundige Personen im Sinne des § 60b Abs. 3 Satz 2 GEG (u. a. bestimmte Handwerksberufe wie SHK-Installateure, Schornsteinfeger, Kälteanlagenbauer, Elektrotechniker) sowie Energieberater nach § 88 Abs. 1 GEG. BMWK und BMWSB haben eine amtliche Pflichtinformation bereitgestellt, die der Beratung zugrunde gelegt werden kann.

## Häufige Fehler

- **Fehlannahme: Wer eine erlaubte fossile Heizung einbaut, muss nichts weiter beachten.** Falsch – auch wenn der Einbau einer Öl- oder Gasheizung (noch) zulässig ist, ist die vorherige Beratung nach § 71 Abs. 11 GEG Pflicht.
- **Fehlannahme: Die Beratung darf jeder Verkäufer machen.** Sie muss durch eine fachkundige Person nach § 60b Abs. 3 Satz 2 oder § 88 Abs. 1 GEG erfolgen (z. B. Energieberater, SHK-Handwerk, Schornsteinfeger).
- **Fehlannahme: Beratung nach dem Einbau reicht.** Die Beratung muss **vor** Einbau und Aufstellung stattfinden.
- **Fehlannahme: Die Beratungspflicht ersetzt die 65-%-Pflicht.** Beide Pflichten bestehen unabhängig voneinander; die Beratung befreit nicht von den Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG.

## Beispiel

Ein Eigentümer in einer Gemeinde unter 100.000 Einwohnern lässt 2026 seine defekte Ölheizung durch eine neue Gas-Brennwertheizung ersetzen. Weil die kommunale Wärmeplanung dort noch nicht vorliegt, ist der Einbau der Gasheizung übergangsweise zulässig. Bevor der Installateur die Anlage einbaut, muss der Eigentümer jedoch eine Beratung nach § 71 Abs. 11 GEG erhalten. Diese weist ihn darauf hin, dass Gas durch die steigende CO₂-Bepreisung in den Folgejahren deutlich teurer werden kann und dass ein späterer Anschluss an ein geplantes Wärmenetz die Investition entwerten könnte.

## Quellen

**Amtliche Primärquellen (Stufe A):**

- § 71 GEG – Anforderungen an eine Heizungsanlage (amtlicher Volltext, enthält Abs. 11):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
- § 60b GEG – Prüfung und Optimierung von Heizungen (fachkundige Personen, Abs. 3):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60b.html
- § 88 GEG – Ausstellungsberechtigung / berechtigte Personen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__88.html

**Behörden / Verwaltung (Stufe B):**

- BMWK/BMWE – Pflichtinformation bei Einbau einer Öl-/Gasheizung nach § 71 Abs. 11 GEG (Stand 01.03.2024):
  https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Downloads/geg-pflichtinformation-einbau-oel-gasheizung.html
- BMWK/BMWE – FAQ GEG, Frage 11 (Beratung: Wer kann beim Umstieg helfen?):
  https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/GEG/faq-geg-11.html
- BMWSB – Gebäudeenergiegesetz (GEG), Themenportal:
  https://www.bmwsb.bund.de/DE/bauen/innovation-klimaschutz/gebaeudeenergiegesetz/gebaeudeenergiegesetz_node.html

**Sekundärquellen (Stufe C, zur Einordnung):**

- Verbraucherzentrale – GEG: Was steht im Gebäudeenergiegesetz?
  https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/energetische-sanierung/geg-was-steht-im-gebaeudeenergiegesetz-13886

## Änderungsverlauf

- 2026-07-14: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Inhalt (Beratungspflicht vor Einbau fossiler Heizung, Zeitpunkt „vor Einbau“, Verweis auf fachkundige Person nach § 60b Abs. 3 S. 2 / § 88 Abs. 1, Beratungsinhalt Wärmeplanung + CO₂-Bepreisung) gegen BMWK/BMWE-Pflichtinformation und GEG-FAQ sowie Gesetzestext-Fundstellen (§ 71, § 60b, § 88 GEG) abgeglichen. factcheck_status=review_needed gesetzt, da der amtliche Volltext (gesetze-im-internet.de / buzer.de) nicht direkt renderbar war und der exakte Wortlaut nur über amtliche Sekundärwiedergaben verifiziert wurde. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Bau-Agent"

## Stand

- Stand: 2026-07-14
- Gültig ab: 1.1.2024 (Einführung der Beratungspflicht mit der GEG-Novelle 2024)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Gesetzestext)
- factcheck_status: review_needed
- Lizenz: CC BY 4.0
