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title: GEG § 71b – Anschluss an ein Wärmenetz (Fernwärme) als Erfüllungsoption der 65-%-Pflicht (weggefallen seit 29.07.2026)
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# GEG § 71b – Anschluss an ein Wärmenetz (Fernwärme) als Erfüllungsoption der 65-%-Pflicht (weggefallen seit 29.07.2026)

**Rechtsstand:** Diese Seite beschreibt eine überholte Rechtslage. § 71b GEG ist mit den §§ 71 bis 73 GEG durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, verkündet am 28.07.2026 als BGBl. 2026 I Nr. 226) gestrichen worden; die Streichung gilt seit dem 29.07.2026. Es gibt **keine inhaltsgleiche Nachfolgenorm**: Der Anschluss an ein Wärmenetz ist heute schlicht eine der zehn frei wählbaren Heizungsoptionen des § 42 Absatz 2 Nummer 9 GModG, für die die §§ 43 bis 46 GModG keine zusätzlichen Maßgaben aufstellen. Die Pflichten der Wärmenetzbetreiber ergeben sich weiterhin aus den §§ 29 und 30 des Wärmeplanungsgesetzes (WPG), die vom GModG unberührt geblieben sind. Stand dieser Seite: 2026-08-25.

## Kurzantwort

§ 71b GEG gilt seit dem 29.07.2026 **nicht mehr**. Die Vorschrift war die Erfüllungsoption „Wärmenetzanschluss“ zur 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 Absatz 1 GEG: Wurde eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz eingebaut, musste nicht der Gebäudeeigentümer, sondern der **Wärmenetzbetreiber** sicherstellen, dass das Netz die jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllt, und dies dem Anschlussnehmer **schriftlich bestätigen**; diese Bestätigung stand nach § 71b Absatz 3 GEG der Pflichterfüllung gleich. Mit dem Wegfall der 65-%-Pflicht ist diese ganze Konstruktion entfallen — samt der bis zu **zehnjährigen Übergangsfrist des § 71j GEG** für noch nicht erschlossene Fernwärmegebiete, die ebenfalls ersatzlos gestrichen ist. Heute ist die „Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz“ nur noch **eine von zehn gleichrangigen Optionen** beim Heizungstausch (§ 42 Absatz 2 Nummer 9 GModG), und zwar eine ohne jede weitere Maßgabe: Für sie gilt weder eine Biotreppe wie für Gas- und Ölheizungen (§ 43 GModG) noch ein Zertifizierungs- oder Effizienznachweis wie für Solarthermie, feste Biomasse und Stromdirektheizung (§§ 44 bis 46 GModG). Wer beim Wärmenetz landen will, braucht seit dem 29.07.2026 also **keine Betreiberbestätigung, keinen Liefervertrag über 65 % erneuerbare Wärme und keinen Dekarbonisierungsfahrplan** mehr, um GModG-konform zu sein. Was den Erneuerbaren-Anteil im Netz selbst betrifft, gelten unverändert die §§ 29 und 30 WPG: mindestens 30 % ab dem 01.01.2030 und 80 % ab dem 01.01.2040 für bestehende Netze, 65 % ab dem 01.03.2025 für neue Netze.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frühere Rechtsgrundlage | § 71b GEG „Anforderungen bei Anschluss an ein Wärmenetz und Pflichten für Wärmenetzbetreiber“ [BBSR, konsolidierte Lesefassung GModG, S. 48] |
| Außer Kraft seit | 29.07.2026 [gesetze-im-internet.de: §§ 71–73 „(weggefallen)“] |
| Aufhebungsgrund | Streichung durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), verkündet 28.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226 [recht.bund.de] |
| Nachfolgenorm | **keine inhaltsgleiche**; Wärmenetzanschluss ist Option Nr. 9 in § 42 Abs. 2 GModG [gesetze-im-internet.de, § 42 GModG] |
| Zusätzliche Maßgaben für diese Option | **keine** — §§ 43–46 GModG regeln nur Gas/Heizöl/Flüssiggas, Solarthermie, feste Biomasse und Stromdirektheizung |
| Entfallene Betreiberpflicht | Sicherstellung der Anforderungen an das Netz + schriftliche Bestätigung (§ 71b Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 GEG a. F.) |
| Entfallene Erfüllungsfiktion | Bestätigung stand der Pflichterfüllung gleich (§ 71b Abs. 3 GEG a. F.) |
| Entfallene Übergangsfrist | bis zu 10 Jahre bei geplantem, aber noch nicht gebautem Netz (§ 71j GEG a. F.) — ersatzlos gestrichen |
| Frühere Abgrenzung „neues Wärmenetz“ | Baubeginn nach dem 31.12.2023 und Wärmebereitstellung im Jahresmittel zu weniger als 20 % aus einem bestehenden vorgelagerten Netz (§ 71b Abs. 1 S. 2 GEG a. F.) |
| Fortgeltende Netzpflicht (Bestandsnetze) | mindestens 30 % erneuerbare Energien/unvermeidbare Abwärme ab 01.01.2030, mindestens 80 % ab 01.01.2040 [§ 29 Abs. 1 WPG] |
| Fortgeltende Netzpflicht (neue Netze) | mindestens 65 % ab 01.03.2025 [§ 30 Abs. 1 WPG] |
| Nachweisanspruch des Kunden | besteht weiterhin — gegen den Netzbetreiber nach § 29 Abs. 7 S. 1 WPG, nicht mehr nach GEG |
| Abkopplungsrecht des Kunden | § 29 Abs. 7 S. 2 WPG, wenn das Netz die Anforderungen nicht erfüllt (Ausnahme: nur vorübergehende Unterschreitung, S. 3) |
| Anschluss- und Benutzungszwang | unverändert zulässig nach Landesrecht, § 109 GModG |
| Gültigkeit dieser Seite | Rechtsstand bis 28.07.2026 |

## Geltungsbereich

Die Seite betrifft **Gebäudeeigentümer, Wärmenetzbetreiber und Fernwärmekunden**, die einen Heizungstausch oder Netzanschluss zwischen dem 01.01.2024 und dem 28.07.2026 nach § 71b GEG beurteilt haben oder heute rückblickend beurteilen müssen — etwa bei laufenden Verträgen, Förderanträgen oder Streitigkeiten aus diesem Zeitraum. Für alle Heizungsanlagen, die **nach dem 29.07.2026** in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden, ist § 71b GEG ohne Bedeutung; maßgeblich ist dann allein § 42 GModG.

Die früher zentrale Weichenstellung des § 71b — neues Netz (Absatz 1, Baubeginn nach dem 31.12.2023) gegenüber bestehendem Netz mit weniger als 65 % erneuerbarer Wärme (Absatz 2) — hat ihre rechtliche Funktion vollständig verloren. Sie diente nur dazu, die 65-%-Pflicht des § 71 Absatz 1 GEG vom Eigentümer auf den Netzbetreiber zu verlagern. Da § 71 GEG gestrichen ist, gibt es nichts mehr zu verlagern. Die Unterscheidung neuer/bestehender Netze lebt allerdings **außerhalb des Gebäudeenergierechts** fort: Das Wärmeplanungsgesetz kennt sie in den §§ 29 (Bestandsnetze) und 30 (neue Netze) weiterhin und verknüpft sie mit eigenen Quoten und Fristen.

## Was § 71b GEG bis zum 28.07.2026 anordnete

- **Absatz 1 – neues Wärmenetz.** Beim Einbau oder der Aufstellung einer Hausübergabestation zum Anschluss an ein neues Wärmenetz, dessen Baubeginn nach Ablauf des 31.12.2023 lag, hatte der Wärmenetzbetreiber sicherzustellen, dass das Netz die zum Zeitpunkt der Beauftragung des Netzanschlusses jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllt. Als „neu“ galt ein Netz, dessen Wärmebereitstellung nicht oder im Jahresmittel zu weniger als 20 Prozent thermisch, durch direkte hydraulische Verbindung oder indirekt über Wärmeübertragung aus einem bestehenden vorgelagerten Wärmenetz erfolgte. Der Betreiber musste die Erfüllung zum Zeitpunkt der Herstellung des Netzanschlusses schriftlich bestätigen.
- **Absatz 2 – bestehendes Wärmenetz.** Lag der Baubeginn vor dem 01.01.2024 und stammten weniger als 65 Prozent der insgesamt verteilten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme, traf den Betreiber dieselbe Sicherstellungs- und Bestätigungspflicht, bezogen auf den Zeitpunkt des Netzanschlusses.
- **Absatz 3 – Erfüllungsfiktion.** Die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 stand für den nach § 71 Absatz 1 GEG Verantwortlichen der Erfüllung der Anforderungen gleich. Der Eigentümer musste also keinen eigenen rechnerischen Nachweis führen.
- **§ 71j GEG – Übergangsfrist bei geplantem Netz.** Bis zum Anschluss an ein Wärmenetz nach § 71b Absatz 1 oder Absatz 2 durfte eine Heizungsanlage eingebaut und ohne Einhaltung der 65-%-Anforderung betrieben werden, wenn ein Liefer- und Anschlussvertrag über mindestens 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme vorlag, der Betreiber der Landesbehörde einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mit zwei- bis dreijährlichen Meilensteinen vorgelegt hatte und sich zur Inbetriebnahme spätestens innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluss verpflichtete. Die Absätze 2 bis 4 regelten den Rückfall bei Einstellung des Netzausbaus (drei Jahre nach Bestandskraft des Bescheids), bei Nichterreichen der 65 Prozent (drei Jahre nach Fristablauf) und einen Anspruch des Eigentümers auf Erstattung der Mehrkosten.

Der amtliche Wortlaut dieser Normen ist auf `gesetze-im-internet.de` nicht mehr abrufbar (§ 71b und § 71j liefern dort HTTP 404). Belegbar ist er über die konsolidierte, nichtamtliche Lesefassung des BBSR zum GModG, die den gestrichenen Text als durchgestrichene Fassung des geltenden Rechts mitführt (§ 71b auf Seite 48, § 71j auf Seite 52).

## Was seit dem 29.07.2026 gilt

Beim Ersatz einer Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz kann der Eigentümer nach § 42 Absatz 1 GModG frei zwischen den in Absatz 2 genannten Optionen oder einer Kombination daraus wählen; zu beachten sind dann „die Maßgaben der §§ 43 bis 46“. Nummer 9 der Optionsliste lautet: „eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz“.

Entscheidend ist, was **nicht** folgt: Die §§ 43 bis 46 GModG stellen Anforderungen ausschließlich an Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen (§ 43, mit der Quotentreppe 10 % ab 01.01.2029, 15 % ab 01.01.2030, 30 % ab 01.01.2035 und 60 % ab 01.01.2040), an solarthermische Anlagen (§ 44, Zertifizierung „Solar Keymark“), an Heizungsanlagen zur Nutzung fester Biomasse (§ 45) und an Stromdirektheizungen (§ 46). Für die Option Nummer 9 gibt es **keine** Maßgabe. Wer sein Gebäude an ein Wärmenetz anschließt, erfüllt die Anforderung des § 42 GModG damit unmittelbar — ohne Bestätigung des Betreibers, ohne Prozentnachweis und ohne Fristenregime.

Dass es sich um eine bewusste ersatzlose Streichung handelt und nicht um eine Verschiebung, zeigt auch das Inhaltsverzeichnis der konsolidierten BBSR-Lesefassung: Dort tragen verschobene Regelungen einen ausdrücklichen Zusatz — etwa „§ 71a Gebäudeautomation (Regelungsinhalt als § 56 fortgeführt)“ oder „§ 71o Regelungen zum Schutz von Mietern (Regelungsinhalt in § 559ff. BGB fortgeführt)“. Bei § 71b und § 71j fehlt ein solcher Zusatz.

Die energetische Verantwortung für das Netz liegt weiterhin beim Betreiber, ihre Rechtsgrundlage ist aber jetzt allein das **Wärmeplanungsgesetz**:

- § 29 Absatz 1 WPG: Die jährliche Nettowärmeerzeugung jedes Wärmenetzes muss ab dem 01.01.2030 zu mindestens 30 Prozent und ab dem 01.01.2040 zu mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination stammen.
- § 30 Absatz 1 WPG: Jedes **neue** Wärmenetz muss ab dem 01.03.2025 zu mindestens 65 Prozent so gespeist werden. Nach § 30 Absatz 2 WPG ist der Biomasseanteil in neuen Netzen von mehr als 50 Kilometern Länge ab dem 01.01.2024 auf höchstens 25 Prozent begrenzt.
- § 29 Absatz 7 WPG: Der angeschlossene Kunde kann vom Betreiber einen geeigneten Nachweis über die Einhaltung verlangen. Erfüllt das Netz die Anforderungen nicht, hat er das Recht, sich abzukoppeln, um sich mit erneuerbarer Wärme oder unvermeidbarer Abwärme zu versorgen — es sei denn, die Anforderungen werden nur vorübergehend unterschritten oder absehbar erreicht. Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang bleiben unberührt.
- § 109 GModG: Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen einen landesrechtlich vorgesehenen Anschluss- und Benutzungszwang an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung auch zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes anordnen. Diese Vorschrift ist unverändert in Kraft.

## Ausnahmen

Zwei Konstellationen bleiben trotz der Streichung relevant:

- **Altfälle bis zum 28.07.2026.** Wurde eine Heizungsanlage oder Hausübergabestation vor dem 29.07.2026 eingebaut, richtet sich ihre Beurteilung nach dem damals geltenden Recht. Bestätigungen nach § 71b Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 GEG und Verträge nach § 71j GEG behalten ihre vertragliche Bindungswirkung; der öffentlich-rechtliche Zwang, der hinter ihnen stand, ist jedoch weggefallen. Vertragliche Ansprüche — insbesondere der Mehrkostenerstattungsanspruch, der § 71j Absatz 4 GEG nachgebildet wurde — bestehen nur fort, soweit sie im Liefer- oder Anschlussvertrag selbst vereinbart sind.
- **Bundeswehr- und Bündnisverteidigungsgebäude.** § 42 Absatz 3 GModG nimmt Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen, von der Anforderung des § 42 Absatz 1 GModG aus. Eine spiegelbildliche Ausnahme enthält § 29 Absatz 8 WPG für Wärmenetze, die ausschließlich solche Gebäude versorgen.

Nicht ausgenommen sind dagegen Netze mit geringem Erneuerbaren-Anteil: § 29 Absatz 4 WPG nimmt nur Netze aus, die nahezu ausschließlich gewerbliche oder industrielle Verbraucher mit Prozesswärme versorgen; die Absätze 2, 3 und 5 lassen lediglich Fristverlängerungen bis längstens 31.12.2034 beziehungsweise 31.12.2044 zu.

## Häufige Fehler

- **Fehlannahme: § 71b GEG gilt weiter, weil Fernwärme weiterhin gefördert und gebaut wird.** Falsch — die Norm ist seit dem 29.07.2026 gestrichen. Der Ausbau der Fernwärme richtet sich nach dem Wärmeplanungsgesetz, nicht mehr nach dem Gebäudeenergierecht.
- **Fehlannahme: § 71b wurde in eine neue GModG-Vorschrift überführt.** Falsch — anders als § 71a (jetzt § 56 GModG) und § 71o (jetzt §§ 559 ff. BGB) hat § 71b keine Nachfolgenorm. Der Wärmenetzanschluss taucht nur noch als Option Nummer 9 in der Aufzählung des § 42 Absatz 2 GModG auf.
- **Fehlannahme: Für den Fernwärmeanschluss braucht man weiterhin eine schriftliche Bestätigung des Netzbetreibers.** Falsch — die Bestätigungspflicht des § 71b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 GEG ist entfallen. Was bleibt, ist der **Nachweisanspruch** des Kunden nach § 29 Absatz 7 Satz 1 WPG — ein Recht des Kunden, keine Voraussetzung der Pflichterfüllung.
- **Fehlannahme: Ohne bereits liegende Leitung greift weiterhin die 10-Jahres-Frist des § 71j GEG.** Falsch — § 71j ist ersatzlos gestrichen. Eine Übergangsfrist wird nicht mehr gebraucht, weil es keine 65-%-Pflicht mehr gibt, von der man befristet abweichen müsste. Wer heute übergangsweise eine Gasheizung einbaut, unterliegt statt dessen der Quotentreppe des § 43 Absatz 1 GModG.
- **Fehlannahme: Weil § 71b weg ist, dürfen Wärmenetze fossil bleiben.** Falsch — die §§ 29 und 30 WPG sind vom GModG nicht berührt worden. Bestandsnetze müssen ab 2030 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 80 Prozent erneuerbar oder aus unvermeidbarer Abwärme speisen, neue Netze seit dem 01.03.2025 mindestens 65 Prozent.

## Beispiel

Eine Eigentümerin lässt im September 2026 ihre 24 Jahre alte Gasheizung ersetzen und schließt das Gebäude über eine Hausübergabestation an das Netz der örtlichen Stadtwerke an. Nach früherem Recht hätte sie geprüft, ob das Netz neu (§ 71b Absatz 1 GEG) oder bestehend mit weniger als 65 Prozent erneuerbarer Wärme (Absatz 2) ist, und hätte eine schriftliche Betreiberbestätigung zu ihren Unterlagen genommen. Seit dem 29.07.2026 entfällt beides: Sie wählt Option Nummer 9 des § 42 Absatz 2 GModG, für die die §§ 43 bis 46 GModG keine Maßgabe vorsehen; ein Nachweis ist nicht zu führen.

Wirtschaftlich interessiert sie trotzdem, wie grün das Netz wird. Dafür kann sie nach § 29 Absatz 7 Satz 1 WPG vom Betreiber einen geeigneten Nachweis über die Einhaltung der 30-Prozent-Schwelle zum 01.01.2030 verlangen. Erfüllt das Netz die Anforderung dauerhaft nicht, steht ihr nach Satz 2 das Recht zu, sich abzukoppeln und auf eine eigene erneuerbare Wärmeversorgung umzustellen — sofern die Gemeinde keinen Anschluss- und Benutzungszwang nach § 109 GModG in Verbindung mit Landesrecht angeordnet hat.

## Quellen

**Amtliche Primärquellen (Stufe A):**

- GModG – Inhaltsübersicht mit den weggefallenen §§ 71 bis 73 (gesetze-im-internet.de):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html
- § 42 GModG – Grundsatz, Optionsliste Absatz 2 Nummer 9 „Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz“:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__42.html
- § 43 GModG – Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird (Quotentreppe Absatz 1):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__43.html
- § 44 GModG – Einbau einer solarthermischen Anlage:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__44.html
- § 45 GModG – Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__45.html
- § 46 GModG – Einbau einer Stromdirektheizung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__46.html
- § 109 GModG – Anschluss- und Benutzungszwang:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__109.html
- § 29 WPG – Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen (30 % ab 2030, 80 % ab 2040; Nachweis- und Abkopplungsrecht Absatz 7):
  https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__29.html
- § 30 WPG – Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen (65 % ab 01.03.2025):
  https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__30.html
- Wärmeplanungsgesetz – Inhaltsübersicht:
  https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/index.html
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 – Verkündung des Gebäudemodernisierungsgesetzes:
  https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html

**Behörden / Verwaltung (Stufe B):**

- BBSR – GModG-Infoportal, Regelungen des neuen GModG:
  https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/GModG_neu/GModG_neu-node.html
- BBSR – konsolidierte, nichtamtliche Lesefassung des GModG (enthält den gestrichenen Wortlaut des § 71b auf S. 48 und des § 71j auf S. 52 sowie das Inhaltsverzeichnis mit den Fortführungsvermerken):
  https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/SharedDocs/Downloads/DE/GMG/GModG_Kons_Lesefass.pdf?__blob=publicationFile&v=5
- BBSR – GModG-Infoportal, Archiv GEG 2024: Anschluss an ein Wärmenetz (§ 71b):
  https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/Archiv/GEG/GEG2024/Anlagentechnik_EE_archiv/Erfuellungsoptionen/Waermenetz/Waermenetz-node.html
- BBSR – GEG-Infoportal, Erfüllungsoptionen zur Nutzung erneuerbarer Energien (Archivstand):
  https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/Erfuellungsoptionen-node.html

## Änderungsverlauf

- 2026-08-25: Seite vollständig auf GModG-Rechtsstand gezogen. Kurzantwort, Kernfakten, Geltungsbereich, Ausnahmen, Häufige Fehler, Beispiel und Stand neu gefasst; der überholte Abschnitt „Vorbehalt: geplante Gesetzesänderung 2026“ (GMG-Kabinettsentwurf, „voraussichtlich 1. November 2026“) und der Review-Platzhalter unter „Ausnahmen“ wurden entfernt. Neu am amtlichen Volltext belegt: § 42 Absatz 2 Nummer 9 GModG als einzige verbliebene Erwähnung des Wärmenetzanschlusses, das Fehlen jeder Maßgabe in den §§ 43 bis 46 GModG, das Fortgelten der §§ 29 und 30 WPG einschließlich Nachweis- und Abkopplungsrecht nach § 29 Absatz 7 WPG sowie § 109 GModG. Der historische Wortlaut der §§ 71b und 71j wurde gegen die konsolidierte BBSR-Lesefassung (S. 48 und S. 52) geprüft. Die beiden toten gesetze-im-internet.de-Links auf § 71b und § 71j wurden aus dem Quellenblock entfernt und durch belastbare Ersatzquellen ersetzt. Wikidata korrigiert: `Q702232` war falsch (= „Zonierung“/Bauleitplanung) und wurde durch `Q278784` (Fernwärme / district heating) ersetzt, `Q11880006` (Gebäudeheizung) ergänzt. `factcheck_status` von `review_needed` auf `ok` gesetzt. | change_type=legal_status_update field="legal_status" old="superseded" new="superseded" reviewed_by="Nexvyra-Bau-/Förder-Agent (automatisiert)"
- 2026-08-24: Frontmatter auf `superseded`/`historisch` gesetzt, Rechtsstands-Hinweis eingefügt, Totlink-Markierungen für § 71b und § 71j GEG nachgeprüft. | change_type=legal_status_update field="legal_status" old="in_force" new="superseded" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-08-23: Totlink-Markierungen nachgeprüft und Prüfdatum aktualisiert (§ 71b, § 71j GEG). Die Normen sind weiterhin aufgehoben, gesetze-im-internet.de liefert weiterhin HTTP 404. | change_type=source_recheck field="sources" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-08-11: Tote Quellen-Links repariert (GEG-Portal-Umbau). Das BBSR hat den Portalzweig `/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Erfuellungsoptionen/` nach `/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/` umgebaut. Keine inhaltliche Änderung an Paragraphen, Fristen oder Prozentwerten. | change_type=source_fix field="sources" old="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Erfuellungsoptionen/Erfuellungsoptionen-node.html" new="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/Erfuellungsoptionen-node.html" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-07-28: Erstveröffentlichung. Volltext des § 71b GEG (Absatz 1 neues Wärmenetz mit 20-%-Abgrenzung, Absatz 2 bestehendes Wärmenetz unter 65 % EE, Absatz 3 Erfüllungsfiktion durch schriftliche Betreiberbestätigung) sowie die 10-Jahres-Übergangsfrist des § 71j GEG dokumentiert. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"

## Stand

- Stand: 2026-08-25
- Gültig ab: 2024-01-01
- Gültig bis: 2026-07-28
- Status: historisch (superseded – Norm seit 29.07.2026 gestrichen, keine inhaltsgleiche Nachfolgeregelung)
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de für GModG und WPG, recht.bund.de für BGBl. 2026 I Nr. 226; ergänzend BBSR-Lesefassung und GModG-Infoportal als Stufe B)
- Lizenz: CC BY 4.0
