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title: GEG § 71l – Übergangsfristen für Etagenheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen (weggefallen seit 29.07.2026)
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# GEG § 71l – Übergangsfristen für Etagenheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen (weggefallen seit 29.07.2026)

**Rechtsstand:** Diese Seite beschreibt eine überholte Rechtslage. Die §§ 71 bis 73 GEG sind durch Artikel 1 Nummer 32 des am 28.07.2026 verkündeten Gebäudemodernisierungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) gestrichen worden; die Streichung ist am 29.07.2026 in Kraft getreten. Nachfolgeregelungen enthält das GModG. Überblick zum Wegfall: [GEG § 71 – 65-Prozent-Pflicht (weggefallen)](/fakten/geg-71-65-prozent-erneuerbare.html). Die folgenden Inhalte beschreiben den Rechtsstand bis zum 28.07.2026. Stand dieser Seite: 2026-08-24.

## Kurzantwort

§ 71l GEG regelt eine **verlängerte Übergangsfrist** für Gebäude, in denen mindestens eine **Etagenheizung** (z. B. Gasetagenheizung) betrieben wird. Fällt die erste Etagen- oder Zentralheizung im Gebäude aus und wird ersetzt, muss der Verantwortliche innerhalb von **fünf Jahren** entscheiden, ob das Gebäude auf eine zentrale Heizungsanlage umgestellt wird oder weiter dezentral mit Etagenheizungen betrieben werden soll. Erst nach dieser Frist gilt die **65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG** für einzelne Etagenheizungen. Wird die Umstellung auf eine Zentralheizung gewählt, verlängert sich die Frist bis zur Fertigstellung, längstens auf insgesamt **13 Jahre**. Trifft der Verantwortliche keine Entscheidung, ist er zur vollständigen Umstellung auf eine Zentralheizung verpflichtet. Für **Einzelraumfeuerungsanlagen** (z. B. einzelne Kaminöfen als Hauptheizung) gelten die Regeln sinngemäß. Hinweis: Die zugrunde liegende 65-%-Pflicht des § 71 GEG soll durch das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG, Kabinettsentwurf) voraussichtlich zum 1. November 2026 abgelöst werden – dann würde auch § 71l gegenstandslos.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 71l GEG (Gebäudeenergiegesetz) |
| Betroffen | Gebäude mit mind. einer Etagenheizung oder Einzelraumfeuerungsanlage |
| Auslöser der Frist | Austausch der ersten Etagen-/Zentralheizung + Einbau einer anderen Heizung zur Inbetriebnahme |
| Entscheidungsfrist (§ 71l Abs. 1) | 5 Jahre |
| Anforderung, die ausgesetzt wird | 65-%-Erneuerbare-Pflicht (§ 71 Abs. 1 GEG) |
| Verlängerung bei Umstellung auf Zentralheizung (Abs. 2) | bis Fertigstellung, längstens 8 weitere Jahre |
| Spätester Anschluss aller Einheiten (Abs. 2 Satz 2) | 13 Jahre nach dem Auslöse-Zeitpunkt |
| Innerhalb der Frist neu eingebaute Etagenheizung | Anforderungen/Anschluss erst nach 1 weiterem Jahr |
| Neue Etagenheizung nach Fristablauf (Abs. 2 Satz 5 / Abs. 3) | muss § 71 Abs. 1 sofort erfüllen |
| Keine Entscheidung innerhalb der Frist (Abs. 4) | Pflicht zur vollständigen Umstellung auf Zentralheizung |
| Meldepflicht (Abs. 5) | Entscheidung unverzüglich in Textform an bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger |
| Einzelraumfeuerungsanlagen (Abs. 6) | Abs. 1–5 gelten sinngemäß (§ 2 Nr. 3 der 1. BImSchV) |
| Inkrafttreten der Fassung | 2024-01-01 |
| Nachfolge im GModG (geprüft 31.08.2026) | ersatzlos weggefallen – das GModG enthält keine Sonderregelung für Etagenheizungen oder Einzelraumfeuerungsanlagen |

## Geltungsbereich

§ 71l GEG gilt für **Gebäude mit dezentraler Wärmeversorgung**, also solche, in denen mindestens eine Etagenheizung (eine Heizung, die nur eine Wohnung bzw. Nutzungseinheit versorgt) betrieben wird. Klassischer Fall ist das Mehrfamilienhaus mit **Gasetagenheizungen** in jeder Wohnung. Die Vorschrift ist Teil des Teils 4 (Anlagentechnik) des GEG und knüpft an die allgemeine Anforderung des § 71 Abs. 1 GEG an (mindestens 65 % erneuerbare Energien bei neu eingebauten Heizungen). Nach Absatz 6 gilt die Regelung sinngemäß auch für Gebäude, in denen **Einzelraumfeuerungsanlagen** im Sinne des § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV als maßgebliche Heizung dienen.

Der Sinn der Norm: Bei Etagenheizungen kann nicht jede einzelne Wohnung sofort auf eine 65-%-EE-Lösung umgestellt werden. Der Gesetzgeber räumt daher eine mehrjährige Entscheidungs- und Umsetzungsphase ein, in der das Gebäude geplant von dezentral auf zentral (oder auf dezentrale EE-Lösungen) umgestellt werden kann.

## Ablauf und Fristen

- **Auslöser:** Die Frist beginnt, sobald im Gebäude die erste Etagen- oder Zentralheizung ausgetauscht und eine andere Heizung zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wird.
- **5-Jahres-Entscheidungsfrist (Abs. 1):** In diesem Zeitraum sind die 65-%-Anforderungen des § 71 Abs. 1 für Etagenheizungen ausgesetzt. Der Verantwortliche muss innerhalb dieser fünf Jahre entscheiden, wie es weitergeht.
- **Variante A – Umstellung auf Zentralheizung (Abs. 2):** Die Frist verlängert sich bis zur Fertigstellung der Zentralheizung, längstens um acht Jahre. Spätestens **13 Jahre** nach dem Auslöse-Zeitpunkt müssen alle betroffenen Einheiten angeschlossen werden, sobald ihre Etagenheizung ohnehin ausgetauscht werden muss. Innerhalb der Frist neu eingebaute Etagenheizungen sind erst nach einem weiteren Jahr anzuschließen.
- **Variante B – dezentral weiter (Abs. 3):** Wird entschieden, dass weiterhin Etagenheizungen betrieben werden, muss jede **nach Ablauf der 5-Jahres-Frist** neu eingebaute Etagenheizung die 65-%-Anforderung des § 71 Abs. 1 selbst erfüllen.
- **Variante C – keine Entscheidung (Abs. 4):** Trifft der Verantwortliche innerhalb der Frist keine Entscheidung nach Abs. 2 oder 3, ist er zur **vollständigen Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage** verpflichtet (nach den Vorgaben des Abs. 2).
- **Meldepflicht (Abs. 5):** Die getroffene Entscheidung ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich in **Textform** mitzuteilen.

## Häufige Fehler

- **Fehlannahme: Bei einem Gasetagenheizungs-Defekt muss sofort eine 65-%-EE-Heizung rein.** Falsch – § 71l setzt die 65-%-Pflicht für Etagenheizungen für zunächst fünf Jahre aus, damit das Gebäude geplant umgestellt werden kann.
- **Fehlannahme: Die 13-Jahre-Frist gilt automatisch für jeden.** Falsch – die Verlängerung bis zu 13 Jahren greift nur, wenn man sich für die Umstellung auf eine Zentralheizung entscheidet (Abs. 2).
- **Fehlannahme: Man muss keine Entscheidung treffen.** Falsch – wer innerhalb der 5-Jahres-Frist keine Entscheidung trifft, wird nach Abs. 4 automatisch zur vollständigen Umstellung auf eine Zentralheizung verpflichtet.
- **Fehlannahme: Die Entscheidung ist formlos.** Falsch – sie muss dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich in Textform mitgeteilt werden (Abs. 5).
- **Fehlannahme: § 71l betrifft nur Gasetagenheizungen.** Nach Abs. 6 gilt die Regelung sinngemäß auch für Gebäude mit Einzelraumfeuerungsanlagen als maßgeblicher Heizung.

## Beispiel

In einem Mehrfamilienhaus mit acht Gasetagenheizungen fällt 2026 die erste Etagenheizung aus und wird durch eine neue Gastherme ersetzt. Damit läuft die 5-Jahres-Entscheidungsfrist des § 71l Abs. 1 an. Der Eigentümer hat bis 2031 Zeit zu entscheiden: Stellt er das Haus auf eine zentrale Wärmepumpe oder Fernwärme um, verlängert sich die Frist bis zur Fertigstellung, längstens bis 2039 (13 Jahre). Entscheidet er sich, weiter mit Etagenheizungen zu heizen, muss jede ab 2031 neu eingebaute Etagenheizung die 65-%-EE-Pflicht selbst erfüllen. Trifft er bis 2031 gar keine Entscheidung, ist er zur vollständigen Umstellung auf eine Zentralheizung verpflichtet.

## Nachfolgeregelung im GModG (Einzelprüfung 31.08.2026)

Die Prüfung am GModG-Volltext ist abgeschlossen. **§ 71l GEG ist ersatzlos
weggefallen.** Das GModG enthält **keine** Sonderregelung für Etagenheizungen und
Einzelraumfeuerungsanlagen.

Die konsolidierte Fassung führt in der Inhaltsübersicht nur noch §§ 71, 72 und 73
als „(weggefallen)"; die Paragraphen 71a bis 71o sind vollständig aus dem Gesetz
entfernt. Das Heizungsrecht steht jetzt in Teil 3 Abschnitt 3 „Modernisierung der
Wärmeversorgung in Gebäuden" (§§ 42, 42a, 43, 44, 45 und 46 GModG).

Ein Suchlauf über den konsolidierten Volltext findet den Begriff „Etagenheizung"
nicht mehr; „Einzelraumfeuerungsanlage" kommt nur noch in einer Begriffsbestimmung
zur unvermeidbaren Abwärme vor.

**Ersatzlos entfallen sind insbesondere:**

- die **Fünf-Jahres-Entscheidungsfrist** nach dem Austausch der ersten Etagen- oder
  Zentralheizung,
- die **Verlängerung um bis zu acht weitere Jahre** bei Umstellung auf eine
  Zentralheizung und die äußerste Grenze von **13 Jahren**,
- die Rechtsfolge der **Pflichtumstellung auf eine Zentralheizung**, wenn keine
  Entscheidung getroffen wird,
- die **Meldepflicht in Textform an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger**,
- die sinngemäße Anwendung auf **Einzelraumfeuerungsanlagen**.

**Was stattdessen gilt:** Der Regelungsgegenstand ist entfallen, weil die
65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG selbst weggefallen ist – es gibt keine
Anforderung mehr, deren Eintritt eine Entscheidungsfrist hinausschieben müsste. Wird
nach dem 29.07.2026 eine **Gas-, Heizöl- oder Flüssiggas-Etagenheizung** neu
eingebaut, gilt für sie wie für jede andere fossil beschickte Heizung die biogene
Quote des **§ 43 Abs. 1 GModG** (10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent
ab 2035, 60 Prozent ab 2040). Nach **§ 43 Abs. 6 GModG** ist diese Pflicht vom
**Betreiber** der Heizungsanlage zu erfüllen, wenn der Gebäudeeigentümer nicht selbst
Betreiber ist – das ist bei Etagenheizungen in vermieteten Wohnungen der praktisch
wichtige Fall.

Grundlage der Prüfung ist die konsolidierte Fassung des GModG auf gesetze-im-internet.de (Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, mit Wirkung vom 29.07.2026), ausgewertet am 31.08.2026.

## Quellen

**Amtliche Primärquellen (Stufe A):**

- § 71l GEG im Volltext (gesetze-im-internet.de):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71l.html [toter Link, geprüft 2026-08-29 — Norm durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, verkündet 28.07.2026) aufgehoben; gesetze-im-internet.de liefert HTTP 404. Kein inhaltsgleicher Nachfolger — die 65-%-EE-Pflicht ist ersatzlos entfallen]
- § 71 GEG – Anforderungen an eine Heizungsanlage (65-%-Pflicht):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
- § 71i GEG – Allgemeine Übergangsfrist (in § 71l Abs. 1 in Bezug genommen):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71i.html [toter Link, geprüft 2026-08-29 — Norm durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, verkündet 28.07.2026) aufgehoben; gesetze-im-internet.de liefert HTTP 404. Kein inhaltsgleicher Nachfolger — die 65-%-EE-Pflicht ist ersatzlos entfallen]
- 1. BImSchV – Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (Definition Einzelraumfeuerungsanlage, § 2 Nr. 3):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/BJNR003800010.html

**Behörden / Verwaltung (Stufe B):**

- BBSR – GEG-Infoportal:
  https://www.bbsr-geg.bund.de/
- BMWK – Förderwegweiser / Energiewechsel (Heizungstausch):
  https://www.energiewechsel.de/

**Nichtamtliche Fassung (zur Volltext-Verifikation herangezogen):**

- GEG 2024 § 71l, nichtamtliche Fassung (geg-info.de / Melita Tuschinski):
  https://www.geg-info.de/geg_2024/071l_%C2%A7_uebergangsfrist_etagenheizung_oder_einzelraumfeuerungsanlage.htm


**GModG-Volltext (Stufe A, Einzelprüfung vom 31.08.2026):**

- Konsolidierte Fassung des GModG (PDF; Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/GModG.pdf
- Inhaltsübersicht und Einzelnormen des GModG:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html
- § 42 GModG – Grundsatz (Optionenkatalog Absatz 2 Nummer 1 bis 10):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__42.html
- § 43 GModG – Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__43.html
- § 44 GModG – Einbau einer solarthermischen Anlage:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__44.html
- § 45 GModG – Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__45.html
- § 46 GModG – Einbau einer Stromdirektheizung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__46.html
- Verkündung im Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026:
  https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- Paragraphen-Konkordanz GEG alt / GModG neu: /fakten/gmodg-paragraphen-konkordanz.html

## Änderungsverlauf

- 2026-08-31: Einzelprüfung am konsolidierten GModG-Volltext abgeschlossen (gesetze-im-internet.de/geg/GModG.pdf; Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226). Befund: ersatzlos weggefallen – das GModG enthält keine Sonderregelung für Etagenheizungen oder Einzelraumfeuerungsanlagen. Der überholte Abschnitt zum Vorbehalt wurde durch den Abschnitt Nachfolgeregelung im GModG ersetzt, factcheck_status von review_proposed bzw. review_needed auf ok gesetzt. Keine inhaltliche Änderung an der Darstellung des historischen Rechtsstands bis 28.07.2026. | change_type=legal_status_review field="factcheck_status" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Bau-/Foerder-Agent (automatisiert)"

- 2026-08-23: Totlink-Markierungen nachgeprüft und Prüfdatum aktualisiert (§ 71i, § 71l GEG). Die Normen sind weiterhin aufgehoben, gesetze-im-internet.de liefert weiterhin HTTP 404; das nichtamtliche Inhaltsverzeichnis der konsolidierten Fassung führt §§ 71, 72, 73 als „(weggefallen)“. Befund und Begründung unverändert. | change_type=source_recheck field="sources" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-07-19: Erstveröffentlichung. Volltext des § 71l GEG gegen gesetze-im-internet.de und nichtamtliche Fassung (geg-info.de) abgeglichen; Fristen (5/8/13 Jahre) verifiziert. GMG-Vorbehalt ergänzt. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"

## Stand

- Stand: 2026-08-31
- Gültig ab: 2024-01-01
- Status: historisch (superseded) – dargestellt ist der Rechtsstand bis 28.07.2026
- Nachfolgeregelung im GModG (geprüft 31.08.2026): keine Nachfolgenorm; keine Sonderregelung für Etagenheizungen im GModG
- Quellenautorität: A (Primärquellen gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: ok
