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title: GEG §§ 74–78 – Energetische Inspektion von Klimaanlagen (Pflicht ab 12 kW Kälteleistung, Stand 2026)
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# GEG §§ 74–78 – Energetische Inspektion von Klimaanlagen (Pflicht ab 12 kW Kälteleistung, Stand 2026)

## Kurzantwort

Betreiber einer in ein Gebäude eingebauten **Klimaanlage** oder einer **kombinierten Klima- und Lüftungsanlage** mit einer **Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt** müssen diese nach **§ 74 GEG** regelmäßig einer **energetischen Inspektion durch eine berechtigte Person (§ 77 GEG)** unterziehen. Die Inspektion prüft Effizienz und Dimensionierung der Anlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes (§ 75 GEG); bei Anlagen über **70 kW** ist nach **DIN SPEC 15240:2019-03** vorzugehen. Sie muss erstmals **im zehnten Jahr** nach Inbetriebnahme (oder nach Erneuerung wesentlicher Bauteile) und danach **mindestens alle zehn Jahre** erfolgen (§ 76 GEG). Über das Ergebnis wird ein **Inspektionsbericht mit Registriernummer** erstellt, der dem Eigentümer bzw. Mieter übergeben und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird (§ 78 GEG). Ausgenommen sind Anlagen in Gebäuden mit qualifizierter **Gebäudeautomation** bzw. elektronischer Überwachung (§ 74 Abs. 3 und 4 GEG). Wer die Inspektion nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer **Geldbuße bis zu 10.000 €** geahndet werden kann (§ 108 Abs. 1 Nr. 21 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GEG).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 74–78 GEG, Teil 4 Abschnitt 3 (Energetische Inspektion von Klimaanlagen) [§§ 74–78 GEG] |
| Wer ist verpflichtet | Betreiber der Anlage (nicht zwingend der Eigentümer) [§ 74 Abs. 1 GEG] |
| Erfasste Anlagen | in ein Gebäude eingebaute Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen [§ 74 Abs. 1 GEG] |
| Leistungsschwelle | Nennleistung für den Kältebedarf **über 12 kW** [§ 74 Abs. 1 GEG] |
| Prüfumfang | Bauteile, die die Effizienz beeinflussen, sowie Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes [§ 75 Abs. 1 GEG] |
| Norm für große Anlagen | Anlagen **über 70 kW**: Inspektion nach **DIN SPEC 15240:2019-03** [§ 75 Abs. 3 GEG] |
| Erste Inspektion | im **zehnten Jahr** nach Inbetriebnahme oder nach Erneuerung wesentlicher Bauteile (Wärmeübertrager, Ventilatoren, Kältemaschine) [§ 76 Abs. 1 GEG] |
| Altanlagen-Stichtag | Anlagen, die am 1.10.2018 älter als 10 Jahre und noch nicht inspiziert waren: erste Inspektion **bis 31.12.2022** [§ 76 Abs. 2 GEG] |
| Wiederholung | mindestens **alle 10 Jahre** [§ 76 Abs. 1 GEG] |
| Durchführung | nur durch **berechtigte (fachkundige) Person** i. S. d. § 77 Abs. 1 GEG [§ 74 Abs. 1, § 77 GEG] |
| Bericht | Inspektionsbericht mit **Registriernummer** der zentralen Registrierstelle (DIBt), Übergabe an Eigentümer/Mieter, Vorlage bei Behörde auf Verlangen [§ 78 GEG] |
| Stichprobeninspektion | zulässig bei mehr als 10 gleichartigen Anlagen (12–70 kW) in vergleichbaren Nichtwohngebäuden; bei bis zu 200 Anlagen jede zehnte, bei über 200 jede zwanzigste [§ 74 Abs. 2, § 75 Abs. 4 GEG] |
| Bußgeld | Geldbuße **bis zu 10.000 €** [§ 108 Abs. 1 Nr. 21 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GEG] |

## Geltungsbereich

Die Inspektionspflicht nach §§ 74–78 GEG gilt bundesweit für in Gebäude eingebaute Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW. Sie betrifft in der Praxis vor allem **Nichtwohngebäude** wie Büro-, Verwaltungs-, Handels-, Hotel- und Gesundheitsbauten, kann aber auch größere Wohngebäude mit zentraler Kälteversorgung erfassen. Verpflichtet ist der **Betreiber** der Anlage – das ist nicht zwingend der Gebäudeeigentümer, sondern derjenige, der die tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft über den Betrieb ausübt. Die Pflicht ergänzt den auf Heizungsanlagen bezogenen Pflichtenkreis (Betriebsprüfung von Wärmepumpen nach § 60a, Heizungsprüfung nach § 60b, hydraulischer Abgleich nach § 60c) und knüpft historisch an die frühere Inspektionspflicht nach § 12 EnEV an. Inspektionspflichtige Klimaanlagen sind zudem im Energieausweis anzugeben (§ 85 GEG).

## Ausnahmen

- **Gebäudeautomation im Nichtwohngebäude:** Keine Inspektionspflicht, wenn die Anlage in ein Nichtwohngebäude eingebaut ist, das mit einem System für Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach § 74 Abs. 3 Satz 2 GEG ausgestattet ist (kontinuierliche Überwachung, Analyse und Benchmarking des Energieverbrauchs) [§ 74 Abs. 3 GEG].
- **Elektronische Überwachung im Wohngebäude:** Keine Pflicht, wenn die Anlage in einem Wohngebäude mit kontinuierlicher elektronischer Überwachungsfunktion und wirksamer Regelungsfunktion betrieben wird [§ 74 Abs. 4 GEG].
- **Leistung bis 12 kW:** Anlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von höchstens 12 kW unterliegen nicht der Inspektionspflicht [§ 74 Abs. 1 GEG].
- **Stichprobe statt Einzelinspektion:** Bei mehr als zehn gleichartigen Anlagen (12–70 kW) in vergleichbaren Nichtwohngebäuden genügt eine stichprobenweise Inspektion – die Pflicht entfällt dadurch nicht, wird aber reduziert [§ 74 Abs. 2, § 75 Abs. 4 GEG].

## Häufige Fehler

- **Verwechslung mit der Heizungsprüfung:** §§ 74–78 GEG betreffen ausschließlich Klima- und kombinierte Klima-/Lüftungsanlagen (Kälte). Die Prüfung von Heizungsanlagen richtet sich nach §§ 60a–60c GEG und hat andere Fristen und Bußgeldrahmen.
- **Falsche Bezugsgröße bei der 12-kW-Schwelle:** Maßgeblich ist die Nennleistung für den **Kältebedarf**, nicht die elektrische Anschlussleistung des Geräts.
- **10-Jahres-Frist als starres Datum missverstanden:** Die Erstinspektion knüpft an die Inbetriebnahme bzw. Erneuerung wesentlicher Bauteile an; danach ist mindestens alle zehn Jahre erneut zu inspizieren – die Frist läuft anlagenindividuell.
- **Wartung mit energetischer Inspektion gleichgesetzt:** Die turnusmäßige Wartung ersetzt die energetische Inspektion nach § 74 GEG nicht; erforderlich ist eine berechtigte Person nach § 77 GEG und ein Inspektionsbericht mit Registriernummer nach § 78 GEG.
- **Bußgeldhöhe unterschätzt:** Ein Verstoß gegen die Inspektionspflicht kann mit bis zu 10.000 € geahndet werden; auch die Durchführung durch eine nicht berechtigte Person (§ 77 Abs. 1) ist bußgeldbewehrt (§ 108 Abs. 1 Nr. 22 GEG).

## Beispiel

Ein Bürogebäude wird durch eine zentrale Klimaanlage mit 45 kW Kälteleistung gekühlt; das Gebäude verfügt über keine qualifizierte Gebäudeautomation im Sinne des § 74 Abs. 3 GEG. Weil die Kälteleistung über 12 kW liegt, ist der Betreiber verpflichtet, die Anlage energetisch inspizieren zu lassen. Die erste Inspektion muss im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme erfolgen, danach mindestens alle zehn Jahre. Eine berechtigte Person nach § 77 GEG prüft u. a. die Effizienz von Wärmeübertragern, Ventilatoren und Kältemaschine sowie die Dimensionierung im Verhältnis zum tatsächlichen Kühlbedarf (geänderte Raumnutzung, Belegung, interne Wärmequellen). Sie erstellt einen Inspektionsbericht mit Registriernummer und Empfehlungen zur kostengünstigen Verbesserung, den der Betreiber dem Eigentümer übergibt und der Behörde auf Verlangen vorlegt. Unterbleibt die Inspektion, kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 € verhängt werden.

## Quellen

- § 74 GEG im Volltext (Betreiberpflicht):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__74.html
- § 75 GEG im Volltext (Durchführung und Umfang der Inspektion):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__75.html
- § 76 GEG im Volltext (Zeitpunkt der Inspektion):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__76.html
- § 77 GEG im Volltext (Fachkunde des Inspektionspersonals):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__77.html
- § 78 GEG im Volltext (Inspektionsbericht; Registriernummern):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__78.html
- § 108 GEG im Volltext (Bußgeldvorschriften):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
- GEG-Infoportal des BBSR (Inspektion von Klimaanlagen):
  https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Home/home_node.html

## Änderungsverlauf

- 2026-07-28: Tote Quellen-URL ersetzt (automatischer Faktencheck, HTTP 200 via WebFetch verifiziert). Die alte GEGPortal-Startseiten-URL (/Home/startseite/_node.html) liefert 404; kanonische Startseite ist jetzt /Home/home_node.html („GEG-Infoportal – Startseite"). | change_type=source_url_fix field="sources" old="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Home/startseite/_node.html" new="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Home/home_node.html" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Bot"
- 2026-07-27: Erstveröffentlichung der Faktenseite; Werte gegen den amtlichen Gesetzestext (GEG i. d. F. vom 9.1.2026) geprüft – Leistungsschwelle 12 kW (§ 74), Prüfumfang und DIN SPEC 15240:2019-03 (§ 75), 10-Jahres-Turnus und Altanlagen-Stichtag 31.12.2022 (§ 76), Fachkunde (§ 77), Inspektionsbericht/Registriernummer (§ 78) sowie Bußgeldrahmen bis 10.000 € (§ 108 Abs. 1 Nr. 21, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Bau-Agent"

## Stand

- Stand: 2026-07-27
- Gültig ab: 1.11.2020 (Inkrafttreten GEG; §§ 74–78)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Gesetzestext)
- Lizenz: CC BY 4.0
