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title: GEG § 87 – Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen (Stand 2026)
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# GEG § 87 – Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen (Stand 2026)

## Kurzantwort

Wer eine Immobilie zum Verkauf, zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing in einem kommerziellen Medium (Zeitung, Zeitschrift, Internetportal) inseriert und zu diesem Zeitpunkt bereits einen Energieausweis besitzt, muss nach § 87 GEG bestimmte energetische Kennwerte in der Anzeige nennen. Bei Wohngebäuden sind das fünf Pflichtangaben: Art des Energieausweises, Endenergiebedarf oder -verbrauch, wesentliche Energieträger der Heizung, Baujahr und Energieeffizienzklasse. Verantwortlich sind Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber und ausdrücklich auch Immobilienmakler. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 108 Abs. 1 Nr. 27 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 GEG).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 87 GEG (Fortführung von § 16a EnEV, Umsetzung EPBD) |
| Auslöser der Pflicht | Immobilienanzeige in kommerziellem Medium |
| Anlässe | Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing |
| Bedingung | Energieausweis liegt bei Aufgabe der Anzeige bereits vor |
| Pflichtangaben Wohngebäude | 5: Art des Ausweises, Endenergiebedarf/-verbrauch, wesentliche Energieträger Heizung, Baujahr, Energieeffizienzklasse |
| Pflichtangaben Nichtwohngebäude | 3: Art des Ausweises, Endenergiebedarf/-verbrauch (Wärme und Strom getrennt), wesentliche Energieträger Heizung |
| Verantwortliche | Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber, Immobilienmakler |
| Ausnahme | Kein Energieausweis vorhanden (z. B. Neubau vor Fertigstellung) |
| Sanktion | Bußgeld bis 10.000 EUR (§ 108 Abs. 1 Nr. 27, Abs. 2 Nr. 2 GEG) |
| Zusätzliche Pflicht | Beratungsgespräch für Käufer von Ein-/Zweifamilienhäusern (§ 80 Abs. 4 GEG) |

## Geltungsbereich

§ 87 GEG bindet jeden, der vor Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes oder einer selbständigen Nutzungseinheit (z. B. einer Wohnung) eine Immobilienanzeige in einem **kommerziellen Medium** aufgibt. Kommerzielle Medien sind insbesondere Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften oder im Internet, also Medien, die gewerblich verbreitet und dadurch einem großen Personenkreis zugänglich gemacht werden.

Die Pflicht greift nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufgabe der Anzeige bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt. Verantwortlich ist, wer die Anzeige aufgibt – das sind Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber sowie **ausdrücklich auch Immobilienmakler**. Diese Klarstellung, dass die Pflicht auch Makler trifft, wurde mit dem GEG gegenüber der Vorgängernorm § 16a EnEV eingeführt.

**Angaben bei Wohngebäuden (5 Pflichtangaben):**

- die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis (§ 81 GEG) oder Energieverbrauchsausweis (§ 82 GEG),
- der im Ausweis genannte Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs,
- die im Ausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung,
- das im Ausweis genannte Baujahr,
- die im Ausweis genannte Energieeffizienzklasse.

**Angaben bei Nichtwohngebäuden (3 Pflichtangaben):**

- die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
- der Endenergiebedarf bzw. -verbrauch – bei Nichtwohngebäuden **getrennt für Wärme und für Strom**,
- die wesentlichen Energieträger für die Heizung.

Baujahr und Energieeffizienzklasse sind bei Nichtwohngebäuden **nicht** verpflichtend anzugeben.

## Ausnahmen

- **Kein Energieausweis vorhanden:** Liegt zum Zeitpunkt der Anzeigenaufgabe noch kein Energieausweis vor, greift § 87 nicht. Das betrifft insbesondere Anzeigen vor Fertigstellung eines Neubaus, da vor Fertigstellung grundsätzlich kein Energieausweis ausgestellt werden kann.
- **Nicht-kommerzielle Weitergabe:** Rein private Aushänge oder Mund-zu-Mund-Angebote ohne kommerzielles Medium lösen die Anzeigenpflicht nicht aus (die Ausweis- und Vorlagepflichten nach §§ 80, 85 GEG bleiben davon unberührt).

## Häufige Fehler

- **Fehlannahme: Die Angabepflicht entfällt, wenn man keinen Energieausweis hat.** In der Anzeigephase stimmt das zwar formal – spätestens bei Besichtigung, Verkauf oder Vermietung muss aber ohnehin ein gültiger Energieausweis vorgelegt und übergeben werden (§ 80 Abs. 3–5 GEG). Das „Weglassen" verschiebt die Pflicht nur.
- **Fehlannahme: Makler sind nicht betroffen.** Falsch – § 87 nennt Immobilienmakler ausdrücklich als Verantwortliche. Fehlende Pflichtangaben in Maklerinseraten werden in der Praxis auch von Wettbewerbern abgemahnt.
- **Fehlannahme: Bei Nichtwohngebäuden gelten dieselben fünf Angaben wie bei Wohngebäuden.** Falsch – dort sind es nur drei Angaben, dafür Endenergie getrennt nach Wärme und Strom; Baujahr und Effizienzklasse entfallen.
- **Fehlannahme: Die Energieeffizienzklasse ist freiwillig.** Bei Wohngebäuden ist sie eine der fünf zwingenden Pflichtangaben.

## Beispiel

Ein Eigentümer inseriert im Juli 2026 ein Einfamilienhaus (Baujahr 1998) auf einem Internetportal. Für das Haus liegt ein Verbrauchsausweis vor. Die Anzeige muss enthalten: „Energieverbrauchsausweis; Endenergieverbrauch 145 kWh/(m²·a); wesentlicher Energieträger: Erdgas; Baujahr 1998; Energieeffizienzklasse E." Beauftragt der Eigentümer einen Makler, trägt auch dieser die Verantwortung für die vollständigen Pflichtangaben. Fehlen sie, droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.

## Quellen

**Amtliche Primärquellen (Stufe A):**

- § 87 GEG – Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige (gesetze-im-internet.de):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__87.html
- § 108 GEG – Bußgeldvorschriften (Abs. 1 Nr. 27, Abs. 2 Nr. 2 = bis 10.000 EUR):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
- § 80 GEG – Pflichten des Eigentümers (Ausweisvorlage, Beratungsgespräch EFH/ZFH):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__80.html

**Behörden / Verwaltung (Stufe B):**

- BBSR – GEG-Infoportal: Angaben in Immobilienanzeigen (§ 87 GEG):
  https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Energieausweise/Immobilienanzeigen/Immobilienanzeigen.html
- BBSR – GEG-Infoportal: Energieausweise (Übersicht):
  https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Energieausweise/energieausweise_node.html

## Änderungsverlauf

- 2026-07-23: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Pflichtangaben und Verantwortliche nach BBSR-GEG-Infoportal (amtlich) übernommen; Bußgeldhöhe (bis 10.000 EUR) und Zuordnung § 108 Abs. 1 Nr. 27 / Abs. 2 Nr. 2 GEG gegen den Volltext des § 108 GEG (Stand zuletzt geändert 09.01.2026) geprüft. Quellen-URLs auf gesetze-im-internet.de und bbsr-geg.bund.de. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"

## Stand

- Stand: 2026-07-23
- Gültig ab: 2020-11-01
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Primärquellen gesetze-im-internet.de, BBSR GEG-Infoportal)
- Lizenz: CC BY 4.0
