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title: Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302 – Hotel, Mietwagen und Tickets im EU-Ausland zu Inlandsbedingungen buchen
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# Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302 – Hotel, Mietwagen und Tickets im EU-Ausland zu Inlandsbedingungen buchen

## Kurzantwort

Wer aus Deutschland ein Hotel in Italien, einen Mietwagen in Spanien oder eine Eintrittskarte für einen Freizeitpark in Frankreich bucht, darf dabei nicht schlechter behandelt werden als ein Kunde aus dem Land des Anbieters. Das ist der Kern der Verordnung (EU) 2018/302, der Geoblocking-Verordnung, die seit dem 3. Dezember 2018 gilt. Die Bundesnetzagentur bringt das Prinzip auf die Formel: „shop like a local".

Die Verordnung verbietet vier Dinge: das **Sperren oder Beschränken** des Zugangs zu einer Internetseite oder App aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Niederlassungsort (Art. 3 Abs. 1), das **automatische Weiterleiten** auf eine Länderversion ohne ausdrückliche Zustimmung (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1), das Anwenden **unterschiedlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen** in drei genau umrissenen Fallgruppen (Art. 4 Abs. 1) und die Diskriminierung bei der **Zahlung** (Art. 5 Abs. 1).

Für Reisende entscheidet eine einzige Weichenstellung fast alles: **Verkehrsdienstleistungen sind vom Anwendungsbereich ausgenommen** (Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG). Flug-, Bahn- und Bustickets fallen also **nicht** unter diese Verordnung. Hotelunterbringung, **Autovermietung**, Sportveranstaltungen und Eintrittskarten für Musikfestivals oder Freizeitparks fallen ausdrücklich **darunter** (Erwägungsgrund 25). Autovermietung ist keine Beförderungsleistung, sondern die Vermietung eines Gegenstands – an dieser Abgrenzung entscheidet sich, welches Regime überhaupt gilt.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Verordnung (EU) 2018/302 vom 28.02.2018 [ABl. L 60 I vom 02.03.2018, S. 1] |
| CELEX-Nummer | 32018R0302 [eur-lex.europa.eu] |
| In Kraft getreten | 22.03.2018 (20. Tag nach Veröffentlichung) [Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) 2018/302] |
| **Gilt ab** | **3. Dezember 2018** [Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2018/302] |
| Sonderfrist für Art. 6 | 23.03.2020 für Altvereinbarungen vor dem 02.03.2018 [Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 2018/302] |
| Grundprinzip | „shop like a local" – Zugang wie ein Inländer [bundesnetzagentur.de, Geoblocking] |
| Verbot 1 | Sperren oder Beschränken des Zugangs zur Online-Benutzeroberfläche [Art. 3 Abs. 1 VO (EU) 2018/302] |
| Verbot 2 | Weiterleitung ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden [Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 VO (EU) 2018/302] |
| Nach Weiterleitung | ursprüngliche Version muss leicht zugänglich bleiben [Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 VO (EU) 2018/302] |
| Bündelangebote | entweder gesamtes Bündel den Verboten unterwerfen oder erfasste Leistungen einzeln anbieten [Erwägungsgrund 10 VO (EU) 2018/302] |
| Verbot 3 | unterschiedliche AGB in drei Fallgruppen [Art. 4 Abs. 1 Buchst. a–c VO (EU) 2018/302] |
| Verbot 4 | unterschiedliche Bedingungen für Zahlungsvorgänge [Art. 5 Abs. 1 VO (EU) 2018/302] |
| Fallgruppe c (Reisen) | Dienstleistungen an einem physischen Standort im Tätigkeitsgebiet [Art. 4 Abs. 1 Buchst. c VO (EU) 2018/302] |
| Erfasst | Hotelunterbringung, Sportveranstaltungen, **Autovermietung**, Musikfestival- und Freizeitpark-Tickets [Erwägungsgrund 25 VO (EU) 2018/302] |
| **Nicht erfasst** | **Verkehrsdienstleistungen** – Flug, Bahn, Bus, Schiff [Art. 1 Abs. 3 VO (EU) 2018/302; Art. 2 Abs. 2 Buchst. d RL 2006/123/EG] |
| Pauschalreisen | fallen **nicht** unter den Verkehrsausschluss [bundesnetzagentur.de, Geoblocking] |
| Nicht erfasst | audiovisuelle Dienste einschließlich Sportübertragungen [Art. 1 Abs. 3 VO (EU) 2018/302; Art. 2 Abs. 2 Buchst. g RL 2006/123/EG] |
| Nicht erfasst | Finanzdienstleistungen, Glücksspiel, Gesundheit, Leiharbeit, private Sicherheitsdienste u. a. [Art. 2 Abs. 2 RL 2006/123/EG] |
| Nicht erfasst | rein inländische Sachverhalte [Art. 1 Abs. 2 VO (EU) 2018/302] |
| Geschützter Personenkreis | Verbraucher **und** endnutzende Unternehmen [Art. 2 Nr. 13 VO (EU) 2018/302] |
| Nicht geschützt | Unternehmen, die weiterverkaufen, umwandeln, verarbeiten, vermieten oder an Subunternehmer weitergeben [Erwägungsgrund 16 VO (EU) 2018/302] |
| Mittelbare Diskriminierung erfasst | IP-Adresse, Lieferanschrift, Sprachwahl, Ausgabestaat des Zahlungsmittels [Erwägungsgrund 6 VO (EU) 2018/302] |
| Kein EU-Einheitspreis | unterschiedliche Preise je Mitgliedstaat zulässig, **wenn nichtdiskriminierend angeboten** [Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 2018/302] |
| Keine Lieferpflicht | nur innerhalb des selbst angebotenen Liefergebiets [Art. 4 Abs. 1 Buchst. a; Erwägungsgrund 28 VO (EU) 2018/302] |
| Ausnahme Urheberrecht | elektronische Dienste mit Zugang zu geschützten Werken [Art. 4 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018/302] |
| Ausnahme Kleinunternehmer | MwSt-Befreiung nach Titel XII Kap. 1 RL 2006/112/EG, nur für Buchst. b [Art. 4 Abs. 4 VO (EU) 2018/302] |
| Ausnahme Buchpreisbindung | unterschiedliche Buchpreise bleiben zulässig [Art. 4 Abs. 5 UAbs. 2 VO (EU) 2018/302] |
| Zahlungsdiskriminierung | verboten bei gleicher Zahlungsmarke und -kategorie [Art. 5 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 2018/302] |
| Zurückbehaltungsrecht | bis zur Bestätigung der **ordnungsgemäßen Einleitung** der Zahlung [Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2018/302] |
| Passiver Verkauf | Klauseln über **passive Verkaufsgeschäfte**, die gegen Art. 3–5 verstoßen, sind automatisch nichtig [Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2018/302] |
| Zuständige Behörde in Deutschland | **Bundesnetzagentur** [§ 22c Abs. 1 Nr. 1 DDG] |
| Stelle nach Art. 8 (Verbraucherhilfe) | ebenfalls Bundesnetzagentur [§ 22c Abs. 1 Nr. 2 DDG] |
| Bußgeldtatbestand | § 33 Abs. 2a DDG (Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1) [gesetze-im-internet.de] |
| **Bußgeldrahmen** | **bis 300.000 Euro** [§ 33 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a DDG] |
| Verdeckte Testkäufe | ausdrücklich zulässig [§ 30 Abs. 3 DDG] |
| Verbandsklage | Art. 3–5 sind Verbraucherschutzgesetz [§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 55 UKlaG] |
| Neu seit 01.07.2026 | BNetzA auch zuständig für Art. 20 Abs. 2 RL 2006/123/EG [§ 22c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 DDG] |
| Räumliche Geltung | 27 EU-Staaten + Island, Liechtenstein, Norwegen [Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 311/2019] |
| Kunden aus der Schweiz und dem VK | **nicht geschützt** – kein Mitgliedstaat im Sinne der Definition [Art. 2 Nr. 13 VO (EU) 2018/302] |
| Anbieter aus Drittstaaten | **erfasst**, soweit sie in der Union tätig sind [Erwägungsgrund 17 VO (EU) 2018/302] |
| Überprüfungsklausel | bis 23.03.2020, danach alle fünf Jahre [Art. 9 Abs. 1 VO (EU) 2018/302] |
| Erster Bericht | COM(2020) 766 vom 30.11.2020 [eur-lex.europa.eu] |
| Laufende Evaluierung | öffentliche Konsultation 06.10.2025–05.01.2026 [bundesnetzagentur.de, Geoblocking] |

## Was Geoblocking rechtlich ist – und was nicht

Der Alltagsbegriff „Geoblocking" meint meist eine gesperrte Streaming-Bibliothek. Der Rechtsbegriff der Verordnung ist enger und zugleich weiter: Er erfasst jede Ungleichbehandlung, die **direkt oder indirekt** an Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Niederlassungsort des Kunden anknüpft.

Entscheidend ist das Wort „indirekt". **Erwägungsgrund 6** nennt die Merkmale, über die diese Anknüpfung in der Praxis läuft: die beim Zugriff verwendete **IP-Adresse**, die angegebene **Lieferanschrift**, die **Wahl der Sprache** und der **Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstrument ausgegeben wurde**. Wer nach einem dieser Merkmale differenziert, kann also auch dann diskriminieren, wenn er die Staatsangehörigkeit nie abgefragt hat. Der Erwägungsgrund verlangt allerdings, dass die Anknüpfung „zum selben Ergebnis" führt wie eine unmittelbare – ein Filtern nach der Lieferanschrift innerhalb des eigenen Liefergebiets ist nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a gerade zulässig. Es kommt darauf an, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, nicht allein auf das verwendete Merkmal.

Ausdrücklich einbezogen ist auch der Kunde, der sich nur **vorübergehend** in einem anderen Mitgliedstaat aufhält; der Urlauber ist also genauso geschützt wie der Auswanderer.

Die Bundesnetzagentur nennt als Beispiel aus dem Reisealltag den Fall, dass „von Touristinnen und Touristen andere Eintrittspreise als für einheimische Personen verlangt werden". Geoblocking ist damit ausdrücklich kein reines Online-Phänomen.

## Der Anwendungsbereich – und die große Verkehrslücke

Art. 1 Abs. 3 nimmt sämtliche Tätigkeiten aus, die in **Art. 2 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG** genannt sind. Das ist ein Katalog von zwölf Bereichen, und er entscheidet für Reisende mehr als jede andere Vorschrift der Verordnung:

| Bereich | Buchst. | Folge für Reisende |
|---|---|---|
| **Verkehrsdienstleistungen** einschließlich Hafendienste | d | Flug-, Bahn-, Bus- und Schiffstickets **draußen** |
| Audiovisuelle Dienste und Rundfunk | g | Streaming, Sportübertragungen **draußen** |
| Finanzdienstleistungen | b | Reiseversicherungen, Kreditgewährung **draußen** |
| Elektronische Kommunikation | c | Mobilfunk- und Roamingtarife **draußen** |
| Gesundheitsdienstleistungen | f | Auslandsbehandlung **draußen** |
| Glücksspiele | h | Casino, Wetten **draußen** |

Warum der Verkehr ausgenommen ist, sagt **Erwägungsgrund 9** unumwunden: Weil die VO (EG) Nr. 1008/2008, die VO (EU) Nr. 1177/2010 und die VO (EU) Nr. 181/2011 „bereits umfassende Diskriminierungsverbote" enthalten. Der Reisende steht also nicht schutzlos, sondern unter einem **anderen** Regime – mit anderer Aufsichtsbehörde und anderem Verfahren:

- **Flug:** Art. 23 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1008/2008. Zugang zu Flugpreisen ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts des Kunden.
- **Bahn:** Art. 5 der VO (EU) 2021/782 – „Nichtdiskriminierende Vertragsbedingungen und Tarife", ausdrücklich auch für Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter; Unterabsatz 2 erstreckt das Verbot auf Buchungen nach Art. 11.
- **Schiff:** Art. 4 der VO (EU) Nr. 1177/2010. **Bus:** Art. 4 der VO (EU) Nr. 181/2011.

Die Bundesnetzagentur ist für diese vier Verordnungen **nicht** über § 22c DDG zuständig. Wer wegen eines Flugtickets diskriminiert wird, ist bei der Geoblocking-Beschwerdestelle also an der falschen Adresse.

**Die wichtige Gegenausnahme:** Die Bundesnetzagentur stellt in ihrer Aufzählung der Bereichsausnahmen ausdrücklich klar, dass unter „Verkehrsdienstleistungen … keine Pauschalreisen" fallen. Die textliche Grundlage dafür ist **Erwägungsgrund 10**: Enthält ein Bündel Leistungen, die einzeln betrachtet teils in den Anwendungsbereich fielen und teils nicht, muss der Anbieter „entweder den Verboten dieser Verordnung für das gesamte Bündel Folge leisten oder zumindest die Dienstleistungen einzeln anbieten", die für sich genommen erfasst wären. Eine Pauschalreise nach §§ 651a ff. BGB verliert den Schutz der Verordnung also nicht schon dadurch, dass sie einen Flug enthält – der Anbieter hat aber die Wahl zwischen zwei Wegen.

**Rein inländische Sachverhalte** sind nach Art. 1 Abs. 2 ebenfalls ausgenommen. Nach Erwägungsgrund 7 kommt es darauf an, ob sich der Vorgang „in allen relevanten Aspekten" auf einen Mitgliedstaat beschränkt – Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Niederlassung, Ort der Ausführung, Zahlungsmittel und die genutzte Benutzeroberfläche.

## Geschützt ist nicht nur der Verbraucher

Art. 2 Nr. 13 definiert den „Kunden" zweigliedrig: als Verbraucher mit Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat **oder** als Unternehmen mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat – beide aber nur, soweit sie „**ausschließlich zur Endnutzung**" erwerben.

Damit ist der Reisebüro-Inhaber, der für sein Büro einen Drucker in Österreich kauft, geschützt; der Reiseveranstalter, der Hotelkontingente zum Weiterverkauf einkauft, nicht. Die Bundesnetzagentur formuliert die Grenze so: Unternehmen, die „weiterverkaufen, umwandeln, verarbeiten, vermieten oder an Subunternehmer weitergeben", sind nicht erfasst.

Diese Ausweitung hat eine Kehrseite, und sie liegt genau in **Art. 10** der Verordnung. Dessen drei Absätze fügen die Verordnung in drei verschiedene Durchsetzungsregime ein – aber nicht mit demselben Zuschnitt:

- **Abs. 1** nimmt sie in den Anhang der VO (EG) Nr. 2006/2004 (alte CPC-Verordnung) auf – ausdrücklich „nur, wenn der Kunde ein Verbraucher im Sinne des Artikels 2 Nummer 12" ist.
- **Abs. 2** tut dasselbe für die heute geltende CPC-Verordnung (EU) 2017/2394 – mit derselben Beschränkung auf Verbraucher.
- **Abs. 3** nimmt sie in Anhang I der Unterlassungsklagen-Richtlinie 2009/22/EG auf – **ohne** diese Beschränkung.

Das behördliche CPC-Verfahren steht endnutzenden Unternehmen also nicht offen; für die kollektive Rechtsdurchsetzung enthält die Verordnung selbst keine solche Schranke. In Deutschland läuft der kollektive Weg ohnehin über § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 55 UKlaG.

## Art. 3: Zugang zur Internetseite und das Weiterleitungsverbot

Art. 3 Abs. 1 untersagt es, den Zugang zur Online-Benutzeroberfläche „durch technische Mittel oder auf anderem Wege" zu sperren oder zu beschränken. Erfasst sind nach Art. 2 Nr. 16 auch **mobile Anwendungen**, nicht nur Webseiten.

Art. 3 Abs. 2 ist die praktisch wichtigere Norm. Die automatische Umleitung von der italienischen auf die deutsche Länderversion ist **verboten**, sofern der Kunde nicht **ausdrücklich zugestimmt** hat. Ein stillschweigend gesetztes Cookie oder ein vorausgewähltes Länder-Dropdown genügt dafür nicht. Und selbst mit Zustimmung gilt Unterabsatz 2: Die Version, „auf die der Kunde zuerst zugreifen wollte", muss „**weiterhin leicht zugänglich bleiben**". Ein Umleitungsbanner ohne Rückweg ist damit unzulässig.

Die Ausnahme in Abs. 3 ist eng: Sperrung oder Weiterleitung sind nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung **rechtlicher Anforderungen** erforderlich sind. Dann muss der Anbieter die Gründe „klar und deutlich" erläutern – und zwar, das wird oft übersehen, **in der Sprache der ursprünglich angesteuerten Oberfläche**.

## Art. 4: die drei Fallgruppen

Art. 4 Abs. 1 verbietet unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen – zu denen nach der Legaldefinition des Art. 2 Nr. 14 ausdrücklich auch die **Nettoverkaufspreise** gehören – in drei Konstellationen:

**Buchstabe a – Waren.** Der Kunde kauft Ware, die in einen Mitgliedstaat geliefert wird, in den der Anbieter ohnehin liefert, oder die er an einem vereinbarten Ort abholt. Nach Erwägungsgrund 23 gilt dann „genau" derselbe Preis und dieselbe Lieferbedingung wie für einen Kunden aus dem Lieferland.

**Buchstabe b – elektronisch erbrachte Dienstleistungen**, deren Hauptmerkmal **nicht** die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken ist. Erwägungsgrund 24 nennt als Beispiele Cloud-Dienste, Data-Warehousing, Webhosting, die Bereitstellung von Firewalls sowie Suchmaschinen und Internetverzeichnisse; E-Books, Musik-Downloads und Spiele fallen durch die Negativformulierung heraus.

**Buchstabe c – Dienstleistungen an einem physischen Standort** im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem der Anbieter tätig ist. Das ist die Reise-Fallgruppe. Erwägungsgrund 25 nennt als Beispiele: „**Hotelunterbringung, Sportveranstaltungen, Autovermietung oder Eintrittskarten für Musikfestivals oder Freizeitparks**". Erwägungsgrund 25 stellt zugleich klar, dass der Anbieter in diesen Fällen weder eine Umsatzsteuer-Registrierung im Kundenstaat vornehmen noch für grenzüberschreitende Lieferung sorgen muss – die Leistung wird ja ohnehin vor Ort erbracht. Genau deshalb gibt es hier keinen Rechtfertigungsgrund für einen Aufschlag.

Als Regelbeispiel für eine unzulässige Diskriminierung nennt die Bundesnetzagentur ausgerechnet den Fall, dass „eine lokale Autovermietung … unterschiedliche Bedingungen je nach Herkunftsland des Vertragspartners" hat. Das ist kein Zufall: Es ist der Fall, in dem der Irrtum über den Verkehrsausschluss am teuersten wird.

## Art. 5: Zahlungsdiskriminierung

Art. 5 Abs. 1 verbietet unterschiedliche Bedingungen für Zahlungsvorgänge aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Niederlassungsort, **Standort des Zahlungskontos**, Niederlassungsort des Zahlungsdienstleisters oder **Ausstellungsort des Zahlungsinstruments**. Die klassische „IBAN-Diskriminierung" – eine deutsche Lastschrift wird akzeptiert, eine spanische nicht – ist damit erfasst.

Das Verbot greift aber nur unter drei kumulativen Bedingungen (Buchst. a–c): Es muss sich um eine elektronische Transaktion per Überweisung, Lastschrift oder kartengebundenem Zahlungsinstrument **innerhalb derselben Zahlungsmarke und Zahlungskategorie** handeln, die Authentifizierungsanforderungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 müssen erfüllt sein, und die Zahlung muss in einer **vom Anbieter akzeptierten Währung** erfolgen. Ein Anbieter, der nur Visa akzeptiert, muss also keine Mastercard annehmen; er darf aber eine französische Visa-Karte nicht schlechter behandeln als eine deutsche.

Zwei Präzisierungen, die häufig falsch wiedergegeben werden:

- **Abs. 2** erlaubt das Zurückhalten der Leistung nicht „bis zum Zahlungseingang", sondern nur „bis er eine Bestätigung erhalten hat, dass der Zahlungsvorgang **ordnungsgemäß eingeleitet** wurde" – und auch das nur, „soweit durch objektive Gründe gerechtfertigt".
- **Abs. 3** enthält **kein** Aufschlagsverbot der Verordnung selbst, sondern die umgekehrte Klarstellung: Für kartengebundene Zahlungsinstrumente, deren Interbankenentgelte **nicht** durch Kapitel II der VO (EU) 2015/751 festgelegt sind, und für Zahlungsdienste außerhalb der VO (EU) Nr. 260/2012 darf der Anbieter Entgelte erheben – **es sei denn**, der Mitgliedstaat hat von der Option des **Art. 62 Abs. 5** der Richtlinie (EU) 2015/2366 Gebrauch gemacht und die Entgelterhebung darüber hinaus untersagt oder begrenzt. Die Entgelte dürfen zudem die unmittelbaren Kosten des Anbieters nicht übersteigen.

**Für Deutschland ist das die entscheidende Feinheit.** § 270a BGB erklärt Entgeltvereinbarungen für SEPA-Basislastschrift, SEPA-Firmenlastschrift, SEPA-Überweisung und – bei Verbrauchern – für Zahlungskarten für unwirksam, „wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 … anwendbar ist". Das deckt sich mit dem **zwingenden** Art. 62 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366, geht aber **nicht** darüber hinaus. Von der Erweiterungsoption des Art. 62 Abs. 5 hat der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Die Rückausnahme des Art. 5 Abs. 3 der Geoblocking-Verordnung greift in Deutschland deshalb **nicht**: Für Instrumente außerhalb des § 270a BGB – etwa Drei-Parteien-Karten oder bestimmte Bezahldienste – bleibt ein Aufschlag zulässig, solange er sich innerhalb der unmittelbaren Kosten hält und nicht nach der Herkunft des Kunden differenziert.

## Was die Verordnung ausdrücklich nicht verlangt

**Keinen einheitlichen EU-Preis.** Art. 4 Abs. 2 stellt klar, dass Anbieter Geschäftsbedingungen „einschließlich Nettoverkaufspreisen" anbieten dürfen, „die sich von einem Mitgliedstaat zum anderen oder innerhalb eines Mitgliedstaats unterscheiden" – allerdings nur, soweit sie „**Kunden in einem bestimmten Gebiet oder bestimmten Kundengruppen in nichtdiskriminierender Weise angeboten werden**". Erwägungsgrund 27 erlaubt ausdrücklich länderspezifische Online-Oberflächen mit unterschiedlichen Preisen. Der Anspruch ist nicht: „überall der gleiche Preis", sondern: „auf **der Seite, die ich ansteuere**, der Preis der Einheimischen".

**Keine Lieferpflicht.** Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a ist der Anbieter nur an sein selbst definiertes Liefergebiet gebunden. Erwägungsgrund 28 formuliert es negativ: Es entsteht keine Verpflichtung, „Waren grenzüberschreitend in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, wenn der Anbieter … eine solche Lieferung ansonsten nicht anbieten würde". Der Kunde muss die Ware dann selbst abholen oder den Transport organisieren. Bietet der Anbieter den Versand in weitere EU-Länder an, darf er dafür nach Darstellung der Bundesnetzagentur höhere Versandkosten verlangen als beim Inlandsversand.

**Keine Verpflichtung zur Rechtsanpassung.** Art. 4 Abs. 3: Die Einhaltung des Diskriminierungsverbots bedeutet nicht, dass der Anbieter „außervertragliche gesetzliche Anforderungen des Mitgliedstaats des Kunden" erfüllen oder darüber informieren muss.

**Keine Änderung des Gerichtsstands.** Art. 1 Abs. 6 ist eine Schutzklausel für Anbieter: Wer die Art. 3 bis 5 einhält, richtet allein deshalb seine Tätigkeit **nicht** im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Rom-I-Verordnung und Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der Brüssel-Ia-Verordnung auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers aus. Der Verbrauchergerichtsstand entsteht also nicht automatisch dadurch, dass ein Anbieter die Verordnung befolgt. Für die EFTA-Staaten gilt Art. 1 Abs. 6 nach dem EWR-Beschluss Nr. 311/2019 nicht.

## Rechtsschutz in Deutschland – seit dem 1. Juli 2026 im DDG

Die deutsche Durchsetzungsebene ist **2026 umgezogen**. Wer eine ältere Darstellung heranzieht, findet dort regelmäßig noch das Telekommunikationsgesetz als Grundlage. Das ist überholt.

Durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 138) stehen die Vorschriften seit dem **1. Juli 2026** im **Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)**:

1. **§ 22c Abs. 1 DDG** – Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde nach Art. 7 Abs. 1 (Durchsetzung) **und** nach Art. 8 (praktische Unterstützung für Verbraucher) der Verordnung. Die nach Art. 8 benannte Stelle ist damit **nicht** das Europäische Verbraucherzentrum in Kehl; das EVZ hilft im Rahmen des ECC-Netzes bei grenzüberschreitenden Fällen, ist aber nicht die benannte Stelle.
2. **§ 30 DDG** – Befugnisse, über einen Verweis auf § 202 Abs. 1, 2, 5, § 203 und §§ 204–207 TKG. **§ 30 Abs. 3 DDG** erlaubt der Bundesnetzagentur ausdrücklich **Testeinkäufe, erforderlichenfalls mit verdeckter Identität**.
3. **§ 33 Abs. 2a DDG** – Bußgeldtatbestand für vier Verstöße: Sperren des Zugangs (Art. 3 Abs. 1), unzulässige Weiterleitung (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1), unterschiedliche AGB (Art. 4 Abs. 1), unterschiedliche Zahlungsbedingungen (Art. 5 Abs. 1). Der Rahmen beträgt nach **§ 33 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a DDG** bis zu **300.000 Euro**; der umsatzbezogene Rahmen der § 33 Abs. 7 und 8 DDG gilt für Geoblocking **nicht**. Verwaltungsbehörde ist nach § 33 Abs. 10 Nr. 2 DDG die Bundesnetzagentur.
4. **CPC-Netzwerk** – Bei Anbietern im EU-Ausland kann die Bundesnetzagentur die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats zum Einschreiten auffordern.

**Zivilrechtlich** ist die Lage zweigeteilt. Die Art. 3 bis 5 der Verordnung sind in **§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 55 UKlaG** ausdrücklich als Verbraucherschutzgesetz gelistet; qualifizierte Einrichtungen können also auf Unterlassung klagen. Ein **einzelner Verbraucher** kann das nicht: § 8 Abs. 3 UWG gibt ihm keine Klagebefugnis, und § 9 Abs. 2 Satz 2 UWG schließt den Schadensersatz für Verstöße gegen § 3a UWG aus. Ihm bleiben die Beschwerde bei der Bundesnetzagentur und vertragliche Ansprüche. Vertragsklauseln, die einen Anbieter zu einem Verstoß gegen Art. 3 bis 5 verpflichten, sind nach **Art. 6 Abs. 2 der Verordnung automatisch nichtig**.

## Neu seit dem 1. Juli 2026: Art. 20 Abs. 2 Dienstleistungsrichtlinie

Parallel zur Geoblocking-Verordnung besteht **Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG** fort. Art. 1 Abs. 7 der Verordnung regelt das Verhältnis: Art. 20 Abs. 2 „findet insoweit Anwendung, wie diese Verordnung keine spezielleren Bestimmungen festlegt".

Seit dem 1. Juli 2026 ist die Bundesnetzagentur nach **§ 22c Abs. 1 Nr. 3 DDG** auch dafür zuständig. **§ 22c Abs. 2 Satz 1 DDG** enthält das dazugehörige eigenständige Verbot: Dienstleistungserbringer dürfen keine allgemeinen Zugangsbedingungen bekannt machen, die diskriminierende Bestimmungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes enthalten. Satz 2 nimmt Unterschiede aus, „die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind". Ein Verstoß ist nach § 33 Abs. 2 Nr. 2a DDG ebenfalls mit bis zu 300.000 Euro bußgeldbewehrt.

Der praktische Zugewinn: Art. 20 Abs. 2 erfasst nach Darstellung der Bundesnetzagentur auch **rein inländische** ungerechtfertigte Diskriminierungen und schützt zusätzlich Unternehmen, die eine Dienstleistung für **berufliche** Zwecke beziehen – beide Gruppen fallen aus der Verordnung heraus. Den Verkehrsausschluss teilt Art. 20 Abs. 2 allerdings, denn er beruht auf derselben Richtlinie.

## Häufige Fehler

- **„Seit 2018 ist Geoblocking in der EU verboten."** Zu pauschal. Verboten ist **ungerechtfertigtes** Geoblocking in drei Fallgruppen. Zwölf Wirtschaftsbereiche sind vollständig ausgenommen, dazu rein inländische Sachverhalte und gesetzlich gebotene Sperren.
- **„Mietwagen sind Verkehrsdienstleistungen und damit ausgenommen."** Falsch – und der teuerste Irrtum in diesem Feld. Autovermietung wird in Erwägungsgrund 25 ausdrücklich als Anwendungsfall des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c genannt und dient der Bundesnetzagentur als Regelbeispiel für einen Verstoß. Vermietung eines Gegenstands ist keine Beförderungsleistung.
- **„Die Verordnung gilt nur für Anbieter mit Sitz in der EU."** Nein. Nach Erwägungsgrund 17 soll sie „für alle Anbieter in der Union, einschließlich Online-Marktplätzen, gleichermaßen gelten", unabhängig davon, ob der Anbieter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland hat. Nicht geschützt sind dagegen **Kunden** aus der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich – sie erfüllen die Definition des Art. 2 Nr. 13 nicht.
- **„In Deutschland gilt ein generelles Surcharging-Verbot, also darf gar kein Zahlungsaufschlag erhoben werden."** Nein. § 270a BGB setzt den zwingenden Art. 62 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 um; von der Erweiterungsoption des Art. 62 Abs. 5 hat Deutschland keinen Gebrauch gemacht. Für Instrumente außerhalb des § 270a BGB bleiben Entgelte im Rahmen der unmittelbaren Kosten zulässig.
- **„Flugtickets fallen unter die Geoblocking-Verordnung."** Nein. Es gilt Art. 23 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1008/2008 – mit anderer Aufsichtsbehörde.
- **„Eine Pauschalreise enthält einen Flug, also greift der Verkehrsausschluss."** Nein. Die Bundesnetzagentur stellt ausdrücklich klar: unter Verkehrsdienstleistungen „fallen keine Pauschalreisen".
- **„Ich darf jetzt EU-weit denselben Preis verlangen."** Nein. Art. 4 Abs. 2 und Erwägungsgrund 27 erlauben unterschiedliche Preise je Land und je Verkaufsstelle. Der Anspruch besteht nur auf **der Oberfläche, die man selbst angesteuert hat**.
- **„Der Händler muss mir nach Hause liefern."** Nein. Erwägungsgrund 28 verneint eine grenzüberschreitende Lieferpflicht ausdrücklich. Der Anbieter muss nur innerhalb seines Liefergebiets diskriminierungsfrei liefern; die Ware ist gegebenenfalls selbst abzuholen.
- **„Streaming ist jetzt EU-weit gleich."** Nein, doppelt nicht: Audiovisuelle Dienste sind über Art. 1 Abs. 3 ganz ausgenommen (Erwägungsgrund 8, ausdrücklich einschließlich Sportübertragungen mit Gebietslizenz), und nicht-audiovisuelle Urheberrechtsinhalte sind vom AGB-Verbot des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b ausgenommen. Für Abonnements auf Reisen gilt stattdessen die Portabilitätsverordnung (EU) 2017/1128 – und die hilft nur beim **vorübergehenden** Aufenthalt.
- **„Für die Durchsetzung gilt das TKG."** Überholt. Seit dem 1. Juli 2026 stehen Zuständigkeit, Befugnisse und Bußgelder in den §§ 22c, 30 und 33 DDG.
- **„Als Verbraucher kann ich nach UWG abmahnen."** Nein. § 8 Abs. 3 UWG gibt Verbrauchern keine Klagebefugnis; § 9 Abs. 2 Satz 2 UWG schließt Schadensersatz für § 3a UWG aus.
- **„Die Verordnung schützt nur Verbraucher."** Nein. Art. 2 Nr. 13 erfasst auch endnutzende Unternehmen. Für sie steht allerdings das behördliche CPC-Verfahren nicht offen: Art. 10 Abs. 1 und 2 beschränken die Aufnahme in die CPC-Anhänge ausdrücklich auf Verbraucher. Art. 10 Abs. 3 (Unterlassungsklagen) enthält diese Beschränkung nicht.
- **„Ein Cookie-Banner mit Länderauswahl genügt als Zustimmung zur Weiterleitung."** Art. 3 Abs. 2 verlangt eine **ausdrückliche** Zustimmung, und selbst dann muss die ursprüngliche Version leicht zugänglich bleiben.

## Ausnahmen

- **Bereichsausnahmen** nach Art. 1 Abs. 3: alle zwölf Tätigkeiten des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG, insbesondere Verkehr, Finanzdienstleistungen, elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste, Gesundheit und Glücksspiel.
- **Rein inländische Sachverhalte** (Art. 1 Abs. 2).
- **Gesetzlich gebotene Sperren und Weiterleitungen** (Art. 3 Abs. 3). Nur hier – und nicht bei den übrigen Ausnahmen – besteht die Pflicht, die Gründe klar und deutlich zu erläutern, und zwar in der Sprache der ursprünglich angesteuerten Oberfläche.
- **Gesetzliche Verkaufsverbote** (Art. 4 Abs. 5 UAbs. 1): Ist es dem Anbieter unions- oder unionsrechtskonform mitgliedstaatlich untersagt, an bestimmte Kunden oder in bestimmte Gebiete zu verkaufen, gilt das Verbot des Art. 4 Abs. 1 nicht. Eine Begründungspflicht sieht die Vorschrift **nicht** vor.
- **Buchpreisbindung** (Art. 4 Abs. 5 UAbs. 2): Unterschiedliche Buchpreise bleiben zulässig, soweit mitgliedstaatliches Recht dazu verpflichtet.
- **Kleinunternehmer** mit Mehrwertsteuerbefreiung nach Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG – aber nur für Art. 4 Abs. 1 Buchst. b (Art. 4 Abs. 4).
- **Urheberrechtlich geprägte elektronische Dienstleistungen** (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b). Achtung: Für sie gelten Art. 3 (Zugang) und Art. 5 (Zahlung) weiterhin – ausgenommen ist nur das AGB-Verbot.
- **Steuerrecht und Urheberrecht** bleiben nach Art. 1 Abs. 4 und Abs. 5 insgesamt unberührt.

## Beispiel

Eine Familie mit Wohnsitz in Deutschland plant im Oktober 2026 eine Reise nach Portugal und bucht vier Leistungen einzeln.

**Der Flug** wird auf der portugiesischen Länderseite einer Fluggesellschaft teurer angezeigt als auf der lokalen Ansicht. Die Geoblocking-Verordnung hilft hier **nicht** – Verkehrsdienstleistung, Art. 1 Abs. 3. Maßstab ist Art. 23 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1008/2008, und die Beschwerde geht nicht an die Geoblocking-Stelle der Bundesnetzagentur.

**Der Mietwagen** bei einer portugiesischen Station: Die Buchungsseite leitet die Familie von der portugiesischen auf die deutsche Version um und zeigt dort einen um 30 Prozent höheren Tarif als auf der portugiesischen Seite. Hier greift die Verordnung **doppelt**. Die automatische Weiterleitung ohne ausdrückliche Zustimmung verstößt gegen Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1. Und weil die Familie die portugiesische Seite angesteuert hat, ist deren Tarif der Maßstab: Ihr auf dieser Seite nur den höheren deutschen Preis zugänglich zu machen, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. c, weil die Leistung an einem physischen Standort im Tätigkeitsgebiet des Anbieters erbracht wird (Erwägungsgrund 25 nennt Autovermietung ausdrücklich). Beides ist nach § 33 Abs. 2a Nr. 2 und Nr. 3 DDG bußgeldbewehrt. Dass der Anbieter für Deutschland überhaupt einen anderen Preis führt, ist dagegen nach Art. 4 Abs. 2 zulässig.

**Die Eintrittskarten** für einen Freizeitpark, die für Auswärtige teurer sind: ebenfalls Art. 4 Abs. 1 Buchst. c. Dass der Verkauf hier vor Ort an der Kasse stattfindet, ändert nichts – die Bundesnetzagentur nennt gerade den Fall unterschiedlicher Eintrittspreise für Touristen als Beispiel.

**Die Bezahlung** des Hotels: Der Anbieter akzeptiert Lastschrift, weist aber deutsche IBANs zurück. Das verstößt gegen Art. 5 Abs. 1, weil dieselbe Zahlungskategorie betroffen ist und die Zahlung in einer akzeptierten Währung erfolgt. Der Hotelier darf die Buchung allerdings zurückhalten, bis ihm die ordnungsgemäße Einleitung der Zahlung bestätigt ist (Art. 5 Abs. 2), sofern dafür objektive Gründe bestehen.

**Buchte die Familie stattdessen eine Pauschalreise**, in der Flug, Hotel und Mietwagen gebündelt sind, bliebe die Verordnung anwendbar: Pauschalreisen fallen nach Darstellung der Bundesnetzagentur nicht unter den Verkehrsausschluss. Nach Erwägungsgrund 10 hat der Anbieter dann die Wahl – entweder er unterwirft das gesamte Bündel den Verboten, oder er bietet Hotel und Mietwagen zusätzlich einzeln an.

## Quellen

- Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking, ABl. L 60 I vom 02.03.2018, S. 1, CELEX 32018R0302: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32018R0302
- Verordnung (EU) 2018/302, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2018/302/oj
- Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/302, ABl. L 66 vom 08.03.2018, S. 1, CELEX 32018R0302R(01): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32018R0302R%2801%29
- Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Art. 2 Abs. 2, Art. 20 Abs. 2), ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, CELEX 32006L0123: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32006L0123
- Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 311/2019 vom 13.12.2019 [2020/329], ABl. L 68 vom 05.03.2020, S. 65, CELEX 22020D0329: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:22020D0329
- Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (Art. 23 Abs. 2 – Flugpreise), CELEX 32008R1008: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32008R1008
- Verordnung (EU) 2021/782 (Art. 5 – nichtdiskriminierende Vertragsbedingungen und Tarife im Eisenbahnverkehr), CELEX 32021R0782: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32021R0782
- Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 (Art. 4 – Schiffsverkehr), CELEX 32010R1177: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32010R1177
- Verordnung (EU) Nr. 181/2011 (Art. 4 – Kraftomnibusverkehr), CELEX 32011R0181: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32011R0181
- Verordnung (EU) 2017/1128 (Portabilität von Online-Inhaltediensten), CELEX 32017R1128: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32017R1128
- Verordnung (EU) 2017/2394 (CPC-Verordnung), CELEX 32017R2394: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32017R2394
- Richtlinie (EU) 2015/2366 (Zahlungsdiensterichtlinie, Art. 62 Abs. 4 und Abs. 5), CELEX 32015L2366: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32015L2366
- Richtlinie 2009/22/EG (Unterlassungsklagen, Anhang I – geändert durch Art. 10 Abs. 3 VO (EU) 2018/302, aufgehoben zum 25.06.2023), CELEX 32009L0022: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32009L0022
- Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen (Nachfolgerin der RL 2009/22/EG), CELEX 32020L1828: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32020L1828
- Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte (Kapitel II), CELEX 32015R0751: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32015R0751
- Bericht der Kommission über die erste kurzfristige Überprüfung der Geoblocking-Verordnung, COM(2020) 766 vom 30.11.2020: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52020DC0766
- § 1 DDG – Anwendungsbereich (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4): https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/__1.html
- § 22c DDG – Durchführung der Verordnung (EU) 2018/302 und Durchsetzung des Verbots diskriminierender Bestimmungen: https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/__22c.html
- § 30 DDG – Befugnisse, Testeinkäufe: https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/__30.html
- § 33 DDG – Bußgeldvorschriften (Abs. 2 Nr. 2a, Abs. 2a, Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 10 Nr. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/__33.html
- Digitale-Dienste-Gesetz, Gesamtausgabe (Vollzitat mit Änderung durch Art. 1 G v. 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 138): https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/BJNR0950B0024.html
- § 2 UKlaG – Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (Abs. 2 Satz 1 Nr. 55): https://www.gesetze-im-internet.de/uklag/__2.html
- § 8 UWG – Beseitigung und Unterlassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html
- § 9 UWG – Schadensersatz: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__9.html
- § 270a BGB – Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__270a.html
- EU-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG): https://www.gesetze-im-internet.de/vschdg/
- Bundesnetzagentur, Geoblocking (Zuständigkeit, Ausnahmenkatalog, Beispiele, Beschwerdeweg, Evaluierung): https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/Schutz/Geoblocking/start.html

## Änderungsverlauf

- 2026-08-29: Erstveröffentlichung. Der verfügende Teil der VO (EU) 2018/302 wurde vollständig gegen den amtlichen deutschen Volltext auf EUR-Lex (CELEX 32018R0302, ABl. L 60 I vom 02.03.2018) geprüft: Art. 1 Abs. 1–7, Art. 2 Nr. 12–18, Art. 3 Abs. 1–3, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a–c und Abs. 2–5, Art. 5 Abs. 1–3, Art. 6 Abs. 1–2, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10 Abs. 1–3 sowie Art. 11 Abs. 1–2. Die Erwägungsgründe 6, 7, 8, 9, 10, 16, 17, 21, 23, 24, 25, 27 und 28 wurden wortlautgenau gegengelesen. Sechs verbreitete Fehlzitate wurden korrigiert: die fehlende Lieferpflicht folgt aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und ErwG 28, nicht aus Art. 4 Abs. 2; der Mehrwertsteuervorbehalt steht in Art. 4 Abs. 4 und Art. 1 Abs. 4, nicht in Art. 4 Abs. 3; das Verhältnis zu Art. 20 Abs. 2 RL 2006/123/EG regelt Art. 1 Abs. 7, nicht Art. 4 Abs. 4; Art. 5 Abs. 3 enthält kein Aufschlagsverbot, sondern eine Erlaubnis mit Rückausnahme über Art. 62 Abs. 5 RL (EU) 2015/2366, von der Deutschland keinen Gebrauch gemacht hat – § 270a BGB setzt den zwingenden Art. 62 Abs. 4 um und wurde dazu im Volltext geprüft; die Beschränkung auf Verbraucher steht in Art. 10 Abs. 1 und 2 (CPC), nicht in Art. 10 Abs. 3 (Unterlassungsklagen); die Erläuterungspflicht samt Sprachvorgabe steht ausschließlich in Art. 3 Abs. 3, nicht in Art. 4 Abs. 5. Die deutsche Durchsetzungsebene wurde im Volltext des DDG auf gesetze-im-internet.de verifiziert: §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4, 22c Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1 und 3, 33 Abs. 2 Nr. 2a, Abs. 2a, Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 10 Nr. 2 DDG; die Verlagerung vom TKG in das DDG durch Art. 1 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 138) mit Wirkung vom 01.07.2026 wurde über das amtliche Vollzitat belegt. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 55 UKlaG wurde im Volltext geprüft. Der EWR-Beschluss Nr. 311/2019 wurde einschließlich seiner sechs Anpassungen gegen ABl. L 68/65 verifiziert. Art. 5 der VO (EU) 2021/782 wurde im Volltext gegengelesen. Zuständigkeit, Ausnahmenkatalog, das Autovermietungs-Beispiel, die Klarstellung zu Pauschalreisen und die laufende Kommissionskonsultation wurden gegen die Themenseite der Bundesnetzagentur geprüft. Keine unbelegten Aktenzeichen: Zur VO (EU) 2018/302 wird bewusst keine Rechtsprechung zitiert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-08-29
- Gültig ab: 2018-12-03 (Geltungsbeginn nach Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 der VO (EU) 2018/302)
- Gültig bis: unbefristet
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (VO (EU) 2018/302, RL 2006/123/EG, VO (EG) 1008/2008, VO (EU) 2021/782, EWR-Beschluss 311/2019, DDG, UKlaG, UWG, BGB), ergänzt um B (Bundesnetzagentur, Europäische Kommission)
- Offen (`review_needed`): (a) Zur VO (EU) 2018/302 ist **keine auslegende Rechtsprechung des EuGH auffindbar**; die Rechtsprechungsdatenbank von EUR-Lex liefert zu CELEX 32018R0302 keine Treffer, und CURIA war maschinell nicht auswertbar. Eine Negativaussage über knapp acht Jahre Geltung lässt sich damit nicht abschließend absichern; die Seite zitiert deshalb bewusst kein Aktenzeichen. (b) Die Einordnung der Art. 3 bis 5 als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG ist Literaturmeinung und wird durch § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 55 UKlaG gestützt; **deutsche Rechtsprechung dazu ließ sich nicht verifizieren**. (c) Das Vollzitat des DDG auf gesetze-im-internet.de trägt zur Änderung durch Art. 1 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 138) den Hinweis „textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet"; die Fassung der §§ 22c, 30 und 33 DDG ist damit belegt, aber noch nicht dokumentarisch abgeschlossen. Die amtliche Bundesgesetzblatt-Fassung wurde nicht gegengelesen. (d) Die Aussage, dass Pauschalreisen nicht unter den Verkehrsausschluss fallen, ist im **Verordnungstext selbst nicht ausdrücklich** geregelt. Erwägungsgrund 10 (Bündelangebote) trägt sie der Sache nach; die ausdrückliche Zuordnung stammt jedoch von der Bundesnetzagentur und aus den Q&A der Kommission (Autorität B). (e) Die Abgrenzung der Autovermietung vom Verkehrsbegriff des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der RL 2006/123/EG ist über Erwägungsgrund 25 und zwei Behördendarstellungen belegt, aber nicht gerichtlich geklärt. (f) Eine **konsolidierte Fassung der Verordnung existiert nicht**; maßgeblich sind Amtsblattfassung und Berichtigung. Die deutsche Berichtigung betrifft ausschließlich die Schlussformel. Art. 10 Abs. 1 ist durch die VO (EU) 2017/2394 mit Wirkung vom 17.01.2020 implizit aufgehoben; die von Art. 10 Abs. 3 geänderte Richtlinie 2009/22/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2020/1828 zum 25.06.2023 aufgehoben. Die materiellen Art. 1 bis 9 sind von beidem unberührt. (i) Die Angabe, dass Deutschland von Art. 62 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 keinen Gebrauch gemacht hat, folgt aus dem Wortlautvergleich von § 270a BGB mit Art. 62 Abs. 4 und Abs. 5; die Gesetzesmaterialien wurden dazu **nicht** gegengelesen. (g) Art. 6 der Verordnung verweist bis heute auf die **Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 330/2010**, die am 31.05.2022 ausgelaufen und durch die VO (EU) 2022/720 ersetzt worden ist; eine Anpassung des Verweises ist nicht erfolgt. (h) Die Kommission hat vom 06.10.2025 bis 05.01.2026 eine Konsultation zur Evaluierung durchgeführt, unter anderem zur Ausweitung auf audiovisuelle Dienste. Ein **förmlicher Änderungsvorschlag lag bis August 2026 nicht vor**; die Seite gibt deshalb keinen Reformausblick.
- Lizenz: CC BY 4.0
