{
    "slug": "gerichtliches-gestaendnis-288-zpo",
    "titre": "Gerichtliches Geständnis im Zivilprozess (§§ 288–290 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ein gerichtliches Geständnis liegt vor, wenn eine Partei im Laufe des Rechtsstreits bei einer mündlichen Verhandlung oder zu Protokoll eines beauftragten oder…",
    "resume_court": "Ein **gerichtliches Geständnis** liegt vor, wenn eine Partei im Laufe des Rechtsstreits bei einer **mündlichen Verhandlung** oder **zu Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters** eine vom Gegner behauptete **Tatsache zugesteht**. Solche Tatsachen **bedürfen insoweit keines Beweises** (§ 288 Abs. 1 ZPO). Zur Wirksamkeit ist die **Annahme** des Geständnisses durch den Gegner **nicht erforderlich** (§ 288 Abs. 2 ZPO). Ein **Widerruf** ändert an der Wirksamkeit nur dann etwas, wenn die widerrufende Partei **beweist**, dass das Geständnis **der Wahrheit nicht entspricht** und **durch einen Irrtum veranlasst** war (§ 290 ZPO). Das Geständnis betrifft **Tatsachen**, nicht die rechtliche Bewertung – davon zu unterscheiden ist das **Anerkenntnis** des Anspruchs selbst (§ 307 ZPO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 288 ZPO (Gerichtliches Geständnis), § 289 ZPO (Zusätze beim Geständnis), § 290 ZPO (Widerruf des Geständnisses)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gegenstand",
            "valeur": "von der Gegenpartei behauptete Tatsachen (nicht Rechtsfragen)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form / Ort",
            "valeur": "im Laufe des Rechtsstreits bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsfolge",
            "valeur": "die zugestandenen Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises (§ 288 Abs. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Annahme durch den Gegner",
            "valeur": "nicht erforderlich (§ 288 Abs. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zusätze",
            "valeur": "ein hinzugefügtes selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel beeinträchtigt die Wirksamkeit nicht (§ 289 Abs. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Widerruf",
            "valeur": "nur wirksam, wenn die Partei beweist: Geständnis unwahr und irrtumsbedingt (§ 290 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Handeln durch Vertreter",
            "valeur": "Geständnisse des Prozessbevollmächtigten wirken für die Partei, sofern sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden (§ 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verwandte Wirkung",
            "valeur": "nicht bestrittene Tatsachen gelten als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 288 ZPO – Gerichtliches Geständnis",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__288.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 289 ZPO – Zusätze beim Geständnis",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__289.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 290 ZPO – Widerruf des Geständnisses",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__290.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 138 ZPO – Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht (Abs. 3: nicht bestrittene Tatsachen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__138.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 85 ZPO – Wirkung der Prozessvollmacht",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__85.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 291 ZPO – Offenkundige Tatsachen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__291.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 331 ZPO – Versäumnisurteil gegen den Beklagten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__331.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 307 ZPO – Anerkenntnis",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__307.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Gerichtliches Geständnis im Zivilprozess (§§ 288–290 ZPO)?",
            "reponse": "Ein gerichtliches Geständnis liegt vor, wenn eine Partei im Laufe des Rechtsstreits bei einer mündlichen Verhandlung oder zu Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters eine vom Gegner behauptete Tatsache zugesteht. Solche Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises (§ 288 Abs. 1 ZPO). Zur Wirksamkeit ist die Annahme des Geständnisses durch den Gegner nicht erforderlich (§ 288 Abs. 2 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Gerichtliches Geständnis im Zivilprozess (§§ 288–2…?",
            "reponse": "„Ein Geständnis kann ich einfach widerrufen, wenn ich es mir anders überlege.\u0022 Nein. Nach § 290 ZPO ist ein Widerruf nur beachtlich, wenn bewiesen wird, dass das Geständnis unwahr und irrtumsbedingt war. „Mit dem Geständnis habe ich den Prozess verloren.\u0022 Nicht zwingend. Zugestanden sind nur Tatsachen; ob daraus der geltend gemachte Anspruch folgt, entscheidet das Gericht rechtlich."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q206893",
        "Q206914"
    ],
    "valid_from": "2026-10-18",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-18",
    "derniere_verification": "2026-10-18",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/gerichtliches-gestaendnis-288-zpo"
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