{
    "slug": "gerichtssprache-dolmetscher-184-189-gvg",
    "titre": "Gerichtssprache und Dolmetscher im Zivilprozess (§§ 184–191a GVG)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Die Gerichtssprache ist deutsch (§ 184 Satz 1 GVG). Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist nach §…",
    "resume_court": "Die **Gerichtssprache ist deutsch** (**§ 184 Satz 1 GVG**). Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die **der deutschen Sprache nicht mächtig** sind, ist nach **§ 185 Abs. 1 GVG** ein **Dolmetscher zuzuziehen**. Das Gericht wählt und lädt ihn; die Partei muss ihn nicht selbst mitbringen.\n\nEin **Nebenprotokoll in der fremden Sprache** wird nicht geführt. Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache sollen aber in das Protokoll oder eine Anlage auch in der fremden Sprache niedergeschrieben werden, wenn der Richter dies wegen der **Wichtigkeit der Sache** für erforderlich hält (§ 185 Abs. 1 Satz 2 GVG).\n\nDer Dolmetscher leistet einen **Eid** auf treue und gewissenhafte Übertragung; wer **allgemein beeidigt** ist, beruft sich einfach auf diesen Eid (**§ 189 Abs. 1 und 2 GVG**). Für **hör- und sprachbehinderte** Personen gilt **§ 186 GVG**, für **blinde und sehbehinderte** Personen **§ 191a GVG**.",
    "faits": [
        {
            "point": "Gerichtssprache",
            "valeur": "deutsch (§ 184 Satz 1 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sorbisch",
            "valeur": "Recht, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet (§ 184 Satz 2 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Dolmetscher bei Beteiligten ohne Deutschkenntnisse",
            "valeur": "zuzuziehen (§ 185 Abs. 1 Satz 1 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nebenprotokoll in fremder Sprache",
            "valeur": "nicht geführt (§ 185 Abs. 1 Satz 2 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Niederschrift in fremder Sprache",
            "valeur": "soll erfolgen, wenn der Richter es wegen der Wichtigkeit der Sache für erforderlich hält (§ 185 Abs. 1 Satz 2 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuschaltung des Dolmetschers per Bild und Ton",
            "valeur": "Vorsitzender kann gestatten oder anordnen (§ 185 Abs. 1a GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verzicht auf den Dolmetscher",
            "valeur": "möglich, wenn alle Beteiligten der fremden Sprache mächtig sind (§ 185 Abs. 2 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Familiensachen und freiwillige Gerichtsbarkeit",
            "valeur": "kein Dolmetscher nötig, wenn der Richter die Sprache beherrscht (§ 185 Abs. 3 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eide von Personen ohne Deutschkenntnisse",
            "valeur": "in der ihnen geläufigen Sprache (§ 188 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eid des Dolmetschers",
            "valeur": "treue und gewissenhafte Übertragung; Bekräftigung aus Glaubens- oder Gewissensgründen steht gleich (§ 189 Abs. 1 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Allgemein beeidigter Dolmetscher",
            "valeur": "Berufung auf den allgemeinen Eid genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder (§ 189 Abs. 2 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verschwiegenheit",
            "valeur": "Dolmetscher und Übersetzer sollen Verschwiegenheit wahren; das Gericht weist darauf hin (§ 189 Abs. 4 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Urkundsbeamter als Dolmetscher",
            "valeur": "möglich, ohne besondere Beeidigung (§ 190 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Hör- oder sprachbehinderte Person",
            "valeur": "Verständigung nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Verständigungsperson (§ 186 Abs. 1 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Blinde und sehbehinderte Personen",
            "valeur": "Dokumente und Akteneinsicht barrierefrei; keine Auslagen (§ 191a Abs. 1 GVG)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Gerichtssprache und Dolmetscher im Zivilprozess (§§ 184–191a GVG)?",
            "reponse": "Die Gerichtssprache ist deutsch (§ 184 Satz 1 GVG). Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist nach § 185 Abs. 1 GVG ein Dolmetscher zuzuziehen. Das Gericht wählt und lädt ihn; die Partei muss ihn nicht selbst mitbringen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1513559",
        "Q41487",
        "Q206914"
    ],
    "valid_from": "2024-08-03",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-11-03",
    "derniere_verification": "2026-11-03",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/gerichtssprache-dolmetscher-184-189-gvg"
}