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    "slug": "geschaeftsfaehigkeit-104-113-bgb",
    "titre": "Geschäftsfähigkeit nach §§ 104–113 BGB — Geschäftsunfähigkeit, beschränkte Geschäftsfähigkeit und Minderjährigenrecht",
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    "description": "Geschäftsfähig ist, wer Rechtsgeschäfte wirksam selbst vornehmen kann. Geschäftsunfähig ist nach § 104 BGB, wer das siebente Lebensjahr nicht vollendet hat…",
    "resume_court": "Geschäftsfähig ist, wer Rechtsgeschäfte wirksam selbst vornehmen kann. **Geschäftsunfähig** ist nach **§ 104 BGB**, wer das siebente Lebensjahr nicht vollendet hat oder sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern der Zustand nicht seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). Minderjährige ab sieben Jahren sind **beschränkt geschäftsfähig** (§ 106 BGB): Sie brauchen für Willenserklärungen, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Ohne sie ist ein Vertrag **schwebend unwirksam** und hängt von der Genehmigung ab (§ 108 BGB). Der sogenannte „Taschengeldparagraf\u0022 (§ 110 BGB) lässt einen Vertrag von Anfang an wirksam werden, wenn der Minderjährige seine Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm überlassen wurden.",
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            "question": "Was regelt Geschäftsfähigkeit nach §§ 104–113 BGB — Geschäftsunfähigkeit, beschränkte Geschäftsfähigkeit und Minderjährigenrecht?",
            "reponse": "Geschäftsfähig ist, wer Rechtsgeschäfte wirksam selbst vornehmen kann. Geschäftsunfähig ist nach § 104 BGB, wer das siebente Lebensjahr nicht vollendet hat oder sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern der Zustand nicht seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 Abs."
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    "url": "https://nexvyra.de/fakten/geschaeftsfaehigkeit-104-113-bgb"
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