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title: Gewerbeverlust nach § 10a GewStG – Unternehmeridentität und Unternehmensidentität, Untergang beim Gesellschafterwechsel und im Erbfall
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# Gewerbeverlust nach § 10a GewStG – Unternehmeridentität und Unternehmensidentität, Untergang beim Gesellschafterwechsel und im Erbfall

## Kurzantwort

Der Abzug eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG setzt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften zwei ungeschriebene Voraussetzungen voraus: **Unternehmensidentität** und **Unternehmeridentität**. Unternehmeridentität bedeutet, dass derjenige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust **zuvor in eigener Person erlitten** haben muss. Bei einer Mitunternehmerschaft sind Träger des Verlustabzugs die einzelnen Mitunternehmer – scheidet ein Mitunternehmer aus, geht sein anteiliger Fehlbetrag **unter**, und zwar unabhängig davon, ob der Anteil verkauft, verschenkt oder vererbt wird. Der Bundesfinanzhof hat das mit Urteil vom 10. Juni 2026 – IV R 14/24 ausdrücklich auch für den **Todesfall** eines Mitunternehmers bestätigt und zugleich entschieden, dass über den Wegfall im **Verlustfeststellungsbescheid** zu entscheiden ist, wenn sich im maßgeblichen Erhebungszeitraum kein positiver Gewerbeertrag ergibt.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 10a GewStG [gesetze-im-internet.de, § 10a GewStG] |
| Voraussetzungen bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften | **Unternehmensidentität und Unternehmeridentität** (beide kumulativ) [R 10a.1 Abs. 3 Satz 3 GewStR, GewStH 2024] |
| Unternehmeridentität | der Gewerbetreibende, der den Verlustabzug in Anspruch nehmen will, muss den Gewerbeverlust zuvor **in eigener Person** erlitten haben [R 10a.3 Abs. 1 Satz 1 GewStR] |
| Unternehmensidentität | der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb muss mit dem Gewerbebetrieb des Verlustentstehungsjahres identisch sein; maßgebend ist das Gesamtbild der wesentlichen Merkmale [R 10a.2 Satz 1 und 3 GewStR] |
| Träger des Verlustabzugs bei Mitunternehmerschaften | die **einzelnen Mitunternehmer**, nicht die Gesellschaft [R 10a.3 Abs. 3 Satz 1 GewStR; § 10a Satz 4 GewStG] |
| Zurechnung des Fehlbetrags | nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel des Gesellschaftsvertrags; Vorabgewinnanteile bleiben außer Betracht [§ 10a Satz 4 GewStG] |
| Zurechnung im Abzugsjahr | Gewerbeertrag **und** Höchstbetrag nach dem Gewinnverteilungsschlüssel des Abzugsjahres [§ 10a Satz 5 GewStG] |
| Verrechnungsgrenze (Mindestbesteuerung) | bis 1 000 000 € unbegrenzt, darüber hinaus nur bis zu **60 %** des übersteigenden Gewerbeertrags [§ 10a Satz 1 und 2 GewStG] |
| Ausscheiden eines Mitunternehmers | anteiliger **Wegfall** des Verlustabzugs in Höhe des ihm zuzurechnenden Fehlbetrags [R 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 1 GewStR] |
| Unentgeltlichkeit / Erbfall | **kein Ausnahmefall** – der Verlustanteil des verstorbenen Mitunternehmers geht auch bei unentgeltlicher Gesamtrechtsnachfolge unter [BFH, Urteil v. 10.06.2026 – IV R 14/24, Leitsatz 1] |
| Verfahren | Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist **gesondert festzustellen** [§ 10a Satz 6 GewStG] |
| Wo wird über den Wegfall entschieden? | im **Verlustfeststellungsbescheid**, wenn sich im Erhebungszeitraum kein positiver Gewerbeertrag ergibt; sonst im Gewerbesteuermessbescheid [BFH, Urteil v. 10.06.2026 – IV R 14/24, Leitsatz 2 und Rz II.1.b] |
| Übergang eines Gewerbebetriebs im Ganzen | der andere Unternehmer kann den Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge des übergegangenen Unternehmens kürzen [§ 10a Satz 8 i. V. m. § 2 Abs. 5 GewStG] |
| Körperschaften | statt der Unternehmeridentität gelten § 8c und § 8d KStG entsprechend [§ 10a Satz 10 und 11 GewStG] |
| Konzern- und Stille-Reserven-Klausel des § 8c KStG | auf die Übertragung von **Mitunternehmeranteilen nicht anwendbar** – weder unmittelbar noch analog [BFH, Urteil v. 10.06.2026 – IV R 14/24, Rz II.4; BFH, Urteil v. 12.11.2020 – IV R 29/18, Rz 24 ff.] |
| Gewerbesteuerlicher Freibetrag (zur Einordnung) | 24 500 € bei natürlichen Personen und Personengesellschaften [§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG] |

## Geltungsbereich

Die Grundsätze der Unternehmer- und Unternehmensidentität betreffen **Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften** – also OHG, KG, GmbH & Co. KG, gewerblich tätige oder gewerblich geprägte GbR sowie atypisch stille Gesellschaften. Praktisch relevant werden sie immer dann, wenn sich der Gesellschafterbestand ändert.

- **Personenbezogenheit.** Nach § 10a Satz 4 GewStG wird der Fehlbetrag der Mitunternehmerschaft den Mitunternehmern nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zugerechnet; nach § 10a Satz 5 GewStG erfolgt die Zurechnung im Abzugsjahr entsprechend dem dann geltenden Schlüssel. Mit diesen 2007 eingefügten Sätzen hat der Gesetzgeber die zuvor von der Rechtsprechung entwickelte mitunternehmerbezogene Verlustverrechnung bestätigt (BFH v. 10.06.2026 – IV R 14/24, Rz II.3.a bb, unter Verweis auf das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878).
- **Bei gleichbleibendem Gesellschafterbestand und gleicher Beteiligungsquote** bleibt das Gesamtergebnis maßgebend; eine gesellschafterbezogene Berechnung kann unterbleiben (R 10a.3 Abs. 3 Satz 6 GewStR).
- **Bei Änderungen im Gesellschafterbestand oder der Beteiligungsquote** ist dagegen gesellschafterbezogen zu rechnen (R 10a.3 Abs. 3 Satz 7 und 8 GewStR).
- **Unterjähriger Gesellschafterwechsel:** Der Gewerbeertrag ist für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich zu ermitteln; die für § 10a GewStG erforderliche Aufteilung auf die Zeiträume vor und nach dem Wechsel erfolgt **zeitanteilig**, sofern das nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (R 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 9 GewStR).
- **Kapitalgesellschaften** sind selbst Trägerinnen des Gewerbebetriebs und des Rechts auf Verlustabzug. Bei ihnen bleibt die Unternehmeridentität gewahrt, solange sie ihre rechtliche Identität behalten; an die Stelle der Identitätsprüfung tritt die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG über § 10a Satz 10 GewStG (BFH v. 10.06.2026 – IV R 14/24, Rz II.3.b).

## Ausnahmen

Nicht jeder Wechsel im Gesellschafterbestand vernichtet den Verlustvortrag. Die Gewerbesteuer-Richtlinien nennen unter anderem folgende Konstellationen (R 10a.3 Abs. 3 Satz 9 GewStR):

- **Eintritt eines neuen Gesellschafters (Nr. 2).** Der vorher entstandene Fehlbetrag bleibt **insgesamt** erhalten, ist aber nur von dem Teil des Gewerbeertrags abziehbar, der nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die **bereits vorher beteiligten** Gesellschafter entfällt.
- **Fortführung als Einzelunternehmen (Nr. 4).** Führt nach dem Ausscheiden der übrigen Gesellschafter ein Gesellschafter den Gewerbebetrieb allein fort, kann er den verbleibenden Fehlbetrag insoweit abziehen, als dieser nach § 10a Satz 4 und 5 GewStG auf ihn entfällt. Das gilt auch, wenn der fortführende Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist.
- **Einbringung und Verschmelzung von Personengesellschaften (Nr. 5).** Die Unternehmeridentität besteht, **soweit** die Gesellschafter der eingebrachten Gesellschaft auch Gesellschafter der aufnehmenden Gesellschaft sind. Der bloße Formwechsel einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft (z. B. OHG in KG) ist unschädlich. Umgekehrt fehlt bei Umwandlung einer Personengesellschaft in eine **Kapitalgesellschaft** die Unternehmeridentität (§ 23 Abs. 5 UmwStG).
- **Doppelstöckige Strukturen (Nr. 8).** Ein Gesellschafterwechsel bei der Obergesellschaft berührt den vortragsfähigen Gewerbeverlust der **Untergesellschaft** nicht, weil Gesellschafterin der Untergesellschaft die Obergesellschaft als solche ist.
- **Einzelunternehmen wird Personengesellschaft.** Tritt eine Person in ein Einzelunternehmen ein, bleibt der im Einzelunternehmen entstandene Fehlbetrag insgesamt abziehbar, jedoch nur vom Ertragsanteil des früheren Einzelunternehmers (H 10a.3 Abs. 2 GewStH, unter Verweis auf BFH v. 03.05.1993 – GrS 3/92).

Umgekehrt ist die **Unternehmensidentität** eine eigenständige Hürde: Sie kann auch bei unverändertem Gesellschafterbestand entfallen, etwa wenn die werbende Tätigkeit nicht nur vorübergehend unterbrochen oder eine andersartige werbende Tätigkeit aufgenommen wird (H 10a.2 „Betriebsunterbrechung", GewStH 2024).

## Häufige Fehler

- **„Im Erbfall bleibt der Verlustvortrag erhalten, weil die Erben Gesamtrechtsnachfolger sind."** Nein. Der BFH hat dies mit Urteil vom 10.06.2026 – IV R 14/24 erneut verneint: Auch beim Tod eines Mitunternehmers kommt es zu einem Wechsel in der Person des Unternehmers; der Erblasser, der den Verlust erlitten hat, ist nicht identisch mit den Erben (Rz II.3.a cc). Eine teleologische Reduktion des § 10a GewStG lehnt der Senat mangels verdeckter Regelungslücke ab.
- **„Der Verlustvortrag gehört der Gesellschaft."** Nein. Bei Mitunternehmerschaften sind Träger des Rechts auf Verlustabzug die einzelnen Mitunternehmer (R 10a.3 Abs. 3 Satz 1 GewStR); der Fehlbetrag wird ihnen anteilig zugerechnet (§ 10a Satz 4 GewStG).
- **„Unternehmensidentität und Unternehmeridentität sind dasselbe."** Nein – es sind zwei getrennte Voraussetzungen, die beide vorliegen müssen (R 10a.1 Abs. 3 Satz 3 GewStR). Die eine betrifft den Betrieb, die andere die Person.
- **„Man muss immer den Gewerbesteuermessbescheid anfechten."** Das kommt darauf an. Ergibt sich im Erhebungszeitraum **kein positiver** Gewerbeertrag, ist über den anteiligen Verlustwegfall im **Verlustfeststellungsbescheid** zu entscheiden – dieser ist dann anzugreifen (BFH v. 10.06.2026 – IV R 14/24, Leitsatz 2). Bei positivem Gewerbeertrag ist der Streit dagegen gegen den Gewerbesteuermessbescheid zu führen (Rz II.1.b). Soweit sich aus dem früheren Urteil vom 12.11.2020 – IV R 29/18 etwas anderes ergab, hält der Senat daran nicht mehr fest.
- **„Die Konzernklausel oder die Stille-Reserven-Klausel des § 8c KStG rettet den Verlust."** Nicht bei Mitunternehmeranteilen. § 10a Satz 10 Halbsatz 1 GewStG ist nicht rechtsformneutral und gilt nur für Fehlbeträge von Körperschaften; Halbsatz 2 betrifft allein den Gesellschafterwechsel auf Ebene einer beteiligten Körperschaft. Eine analoge Anwendung scheidet aus (BFH v. 10.06.2026 – IV R 14/24, Rz II.4).
- **„Die Ungleichbehandlung gegenüber Kapitalgesellschaften ist verfassungswidrig."** Der BFH sieht darin keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG: Kapital- und Personengesellschaften werden wegen der Verschiedenheit der Rechtsformen auch bei der Verlustnutzung unterschiedlich behandelt (BFH v. 10.06.2026 – IV R 14/24, Rz II.3.b; BFH v. 12.11.2020 – IV R 29/18, Rz 36).
- **„Verrechenbare Verluste nach § 15a EStG und Gewerbeverluste folgen denselben Regeln."** Nein. § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG liegt eine streng **beteiligungs**bezogene Betrachtung zugrunde, § 10a GewStG dagegen die Frage, wer den Verlust in eigener Person erlitten hat (BFH v. 10.06.2026 – IV R 14/24, Rz II.3.c).

## Beispiel

Der vom BFH entschiedene Fall (Urteil v. 10.06.2026 – IV R 14/24) zeigt die Rechenmechanik:

An einer KG mit 300 000 € Gesamtkapital sind beteiligt: A als Komplementärin mit 180 000 €, B mit 90 000 € und C mit 30 000 € als Kommanditisten. Der auf B entfallende Anteil beträgt damit **30 %**. B stirbt im Jahr 2019; seine Anteile gehen auf seine Ehefrau C (30 000 €) und seine Tochter A (60 000 €) über.

| Position | Betrag |
|---|---|
| Vortragsfähiger Gewerbeverlust zum 31.12.2018 | 58 616 € |
| Negativer Gewerbeertrag 2019 | ./. 388 653 € |
| Wegfallender Verlustanteil des B – laufender Erhebungszeitraum | ./. 67 402,01 € |
| Wegfallender Verlustanteil des B – aus dem Vortrag (30 % von 58 616 €) | ./. 17 584,80 € |
| **Wegfall insgesamt** | **./. 84 986 €** |
| Vortragsfähiger Gewerbeverlust zum 31.12.2019 | **362 283 €** |

Weil sich 2019 kein positiver Gewerbeertrag ergab, war über den Wegfall im Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2019 zu entscheiden. Die Revision der KG blieb erfolglos.

*Hinweis: Dieses Beispiel gibt den vom BFH festgestellten Sachverhalt und die dortige Berechnung wieder. Es ist keine steuerliche Beratung im Einzelfall.*

## Quellen

- § 10a GewStG (Gewerbeverlust): https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__10a.html
- § 2 GewStG (Stehender Gewerbebetrieb – Übergang im Ganzen in Abs. 5): https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__2.html
- § 11 GewStG (Steuermesszahl und Steuermessbetrag – Freibetrag in Abs. 1 Satz 3 Nr. 1): https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__11.html
- § 35b GewStG (Änderung des Gewerbesteuermessbescheids – Bindungswirkung in Abs. 2 Satz 2): https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__35b.html
- § 8c KStG (Verlustabzug bei Körperschaften): https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8c.html
- § 8d KStG (Fortführungsgebundener Verlustvortrag): https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8d.html
- § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb – Mitunternehmer in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15.html
- BFH, Urteil vom 10.06.2026 – IV R 14/24, „Zum Wegfall des Verlustabzugs gemäß § 10a GewStG infolge des Todes eines Mitunternehmers", ECLI:DE:BFH:2026:U.100626.IVR14.24.0: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610156/
- BFH, Urteil vom 12.11.2020 – IV R 29/18 (BFHE 270, 538, BStBl II 2021, 722), Konzernklausel und Mitunternehmeranteile: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110025/
- BFH, Urteil vom 16.06.2011 – IV R 11/08 (BFHE 234, 353, BStBl II 2011, 903), Ermittlung des vortragsfähigen Fehlbetrags beim Gesellschafterwechsel: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201110213/
- BFH, Urteil vom 03.02.2010 – IV R 59/07, Unternehmeridentität bei unentgeltlichem Anteilsübergang: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201050278/
- BMF, Amtliches Gewerbesteuer-Handbuch (GewStH 2024), § 10a – Gewerbeverlust (R 10a.1 bis R 10a.3, H 10a.1 bis H 10a.3): https://esth.bundesfinanzministerium.de/gewsth/2024/A-Gewerbesteuergesetz/II-Bemessung-der-Gewerbesteuer/Paragraf-10a/inhalt.html

## Änderungsverlauf

- 2026-08-23: Erstveröffentlichung. § 10a GewStG sowie §§ 2 Abs. 5, 11 Abs. 1, 35b Abs. 2 GewStG im amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft; BFH-Urteil vom 10.06.2026 – IV R 14/24 im Volltext (Leitsätze, Tatbestand, Entscheidungsgründe II.1 bis II.4) ausgewertet; R 10a.1 Abs. 3, R 10a.2, R 10a.3 Abs. 1 und 3 sowie die Hinweise H 10a.1 bis H 10a.3 aus dem GewStH 2024 im Wortlaut geprüft. Hinweis zur Linkprüfung: `esth.bundesfinanzministerium.de` (und die gesamte Domain `bundesfinanzministerium.de`) ist aus der Sandbox per `curl` nicht erreichbar (Exit 28 / HTTP 000, DNS löst auf 66.6.22.209 auf) — der Abruf über `web_fetch` lieferte die Seite jedoch vollständig; der Link ist also nicht tot. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-08-23
- Gültig ab: 2007-01-01 (Fassung des § 10a Satz 4 und 5 GewStG durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878; die Grundsätze der Unternehmer- und Unternehmensidentität sind älter und richterrechtlich entwickelt – vgl. BFH, Beschluss des Großen Senats vom 03.05.1993 – GrS 3/92)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
