{
    "slug": "glaeubiger-insolvenzantrag-14-inso",
    "titre": "Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 13, 14 InsO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Nicht nur der Schuldner kann ein Insolvenzverfahren in Gang setzen: § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO bestimmt ausdrücklich, dass „die Gläubiger und der Schuldner\u0022…",
    "resume_court": "Nicht nur der Schuldner kann ein Insolvenzverfahren in Gang setzen: **§ 13 Abs. 1 Satz 2 InsO** bestimmt ausdrücklich, dass **„die Gläubiger und der Schuldner\u0022** antragsberechtigt sind. Der Antrag muss **schriftlich** gestellt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 InsO); den **Formularzwang** des § 13 Abs. 4 InsO trifft nur der Schuldner.\n\nFür den Gläubigerantrag gilt eine eigene Zulässigkeitsnorm. Nach **§ 14 Abs. 1 Satz 1 InsO** ist er zulässig, _„wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht\u0022_. Drei Voraussetzungen also: **rechtliches Interesse**, **glaubhaft gemachte Forderung**, **glaubhaft gemachter Eröffnungsgrund**. Ein **Vollstreckungstitel ist nicht erforderlich** – verlangt wird Glaubhaftmachung (§ 4 InsO i. V. m. § 294 ZPO), nicht Beweis.\n\nDer wichtigste Satz für die Praxis steht in **§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO**: _„Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.\u0022_ Zahlt der Schuldner also erst nach Antragstellung, kippt der Antrag nicht automatisch. Und **§ 14 Abs. 3 Satz 1 InsO** verlagert in dieser Lage die **Kosten auf den Schuldner**, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird.\n\nWelcher **Eröffnungsgrund** trägt einen Gläubigerantrag? Nur zwei:\n\n- **Zahlungsunfähigkeit** (§ 17 InsO) – der allgemeine Eröffnungsgrund. Sie ist _„in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat\u0022_ (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO).\n- **Überschuldung** (§ 19 InsO) – aber nur bei einer **juristischen Person** (und nach § 19 Abs. 3 InsO bei bestimmten Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter).\n\n**Drohende Zahlungsunfähigkeit** (§ 18 InsO) ist **kein** Eröffnungsgrund für den Gläubiger: § 18 Abs. 1 InsO knüpft sie ausdrücklich daran, dass **„der Schuldner\u0022** die Eröffnung beantragt.\n\nZuständig ist ausschließlich das **Amtsgericht als Insolvenzgericht** (§ 2 Abs. 1 InsO) am **allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners** bzw. am Mittelpunkt seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 3 Abs. 1 InsO). Die **Gerichtsgebühr** für das Verfahren über den Gläubigerantrag beträgt **0,5 – mindestens 216,00 Euro** (Nr. 2311 KV GKG).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§§ 13, 14 InsO (Insolvenzordnung), ergänzt durch §§ 2, 3, 9, 10, 11, 17, 19, 21, 26–28, 34, 87–89, 306 InsO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Antragsberechtigt",
            "valeur": "die Gläubiger und der Schuldner (§ 13 Abs. 1 Satz 2 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form",
            "valeur": "schriftlicher Antrag (§ 13 Abs. 1 Satz 1 InsO); Formularzwang nur für den Schuldner (§ 13 Abs. 4 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zulässigkeit des Gläubigerantrags",
            "valeur": "rechtliches Interesse an der Eröffnung und Glaubhaftmachung von Forderung und Eröffnungsgrund (§ 14 Abs. 1 Satz 1 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Titel erforderlich?",
            "valeur": "Nein – § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangt Glaubhaftmachung, nicht Vollbeweis oder Titel",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erfüllung nach Antragstellung",
            "valeur": "_„Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.\u0022_ (§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kostenfolge bei nachträglicher Erfüllung",
            "valeur": "der Schuldner trägt die Verfahrenskosten, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird (§ 14 Abs. 3 Satz 1 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kostenfolge bei StaRUG-Stabilisierungsanordnung",
            "valeur": "Schuldner trägt die Kosten auch, wenn der Antrag wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung abgewiesen wird und der Gläubiger davon keine Kenntnis haben konnte (§ 14 Abs. 3 Satz 2 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anhörung",
            "valeur": "Ist der Antrag zulässig, hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören (§ 14 Abs. 2 InsO); Ausnahmen bei Auslandsaufenthalt oder unbekanntem Aufenthalt (§ 10 Abs. 1 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eröffnungsgründe beim Gläubigerantrag",
            "valeur": "Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO); bei juristischen Personen zusätzlich Überschuldung (§ 19 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zahlungsunfähigkeit",
            "valeur": "Schuldner ist _„nicht in der Lage … die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen\u0022_; Regelvermutung bei Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Drohende Zahlungsunfähigkeit",
            "valeur": "nur beim Schuldnerantrag Eröffnungsgrund (§ 18 Abs. 1 InsO); Prognosezeitraum in aller Regel 24 Monate (§ 18 Abs. 2 Satz 2 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Überschuldung",
            "valeur": "Vermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht mehr, es sei denn, die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten ist überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Insolvenzfähigkeit",
            "valeur": "jede natürliche und jede juristische Person, der nicht rechtsfähige Verein, rechtsfähige Personengesellschaften sowie Nachlass und Gesamtgut (§ 11 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sachliche Zuständigkeit",
            "valeur": "Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat – ausschließlich für diesen LG-Bezirk (§ 2 Abs. 1 InsO), vorbehaltlich abweichender Landesverordnungen (§ 2 Abs. 2 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Örtliche Zuständigkeit",
            "valeur": "ausschließlich das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners; liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit anderswo, dieses Gericht (§ 3 Abs. 1 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mehrere zuständige Gerichte",
            "valeur": "das Gericht, bei dem zuerst beantragt wurde, schließt die übrigen aus (§ 3 Abs. 3 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rücknahme des Antrags",
            "valeur": "bis das Verfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist (§ 13 Abs. 2 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unzulässiger Antrag",
            "valeur": "Gericht fordert unverzüglich zur Mängelbehebung auf und räumt eine angemessene Frist ein (§ 13 Abs. 3 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sicherungsmaßnahmen",
            "valeur": "u. a. vorläufiger Insolvenzverwalter, allgemeines Verfügungsverbot oder Zustimmungsvorbehalt, Untersagung/einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (nicht bei unbeweglichen Gegenständen), Postsperre (§ 21 Abs. 1, 2 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abweisung mangels Masse",
            "valeur": "wenn das Vermögen die Verfahrenskosten voraussichtlich nicht deckt; sie unterbleibt bei ausreichendem Vorschuss oder Stundung nach § 4a InsO (§ 26 Abs. 1 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Folge der Masselosigkeit",
            "valeur": "Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, elektronische Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht (§ 26 Abs. 2 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erstattung des Vorschusses",
            "valeur": "wer vorgeschossen hat, kann Erstattung von jeder Person verlangen, die pflichtwidrig und schuldhaft keinen Eröffnungsantrag gestellt hat; Beweislast trägt diese Person (§ 26 Abs. 3 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kostenstundung",
            "valeur": "nur für den Schuldner als natürliche Person mit Restschuldbefreiungsantrag (§ 4a Abs. 1 InsO) – nicht für den antragstellenden Gläubiger",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eröffnungsbeschluss",
            "valeur": "Ernennung eines Insolvenzverwalters, Angabe der Stunde der Eröffnung; fehlt die Stunde, gilt die Mittagsstunde des Beschlusstags (§ 27 Abs. 1–3 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anmeldefrist für Forderungen",
            "valeur": "im Eröffnungsbeschluss festzusetzen: mindestens zwei Wochen, höchstens drei Monate (§ 28 Abs. 1 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Öffentliche Bekanntmachung",
            "valeur": "zentrale Internetveröffentlichung; sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO) – Portal: www.insolvenzbekanntmachungen.de",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsmittel",
            "valeur": "sofortige Beschwerde: dem Antragsteller bei Ablehnung der Eröffnung, dem Schuldner bei Abweisung nach § 26 InsO und bei Eröffnung (§ 34 Abs. 1, 2 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rückschlagsperre",
            "valeur": "Sicherungen, die ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag oder danach durch Zwangsvollstreckung erlangt hat, werden mit Eröffnung unwirksam (§ 88 Abs. 1 InsO) – drei Monate im Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 88 Abs. 2 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollstreckungsverbot",
            "valeur": "Einzelzwangsvollstreckungen für Insolvenzgläubiger sind während des Verfahrens unzulässig (§ 89 Abs. 1 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verfolgung der Forderung",
            "valeur": "Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen _„nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren\u0022_ verfolgen (§ 87 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gläubigerantrag gegen Verbraucher",
            "valeur": "Gericht muss dem Schuldner Gelegenheit zum eigenen Antrag geben; stellt er ihn, ruht auch der Gläubigerantrag bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan (§ 306 Abs. 1, 3 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gerichtsgebühr Eröffnungsverfahren",
            "valeur": "0,5 – mindestens 216,00 Euro (Nr. 2311 KV GKG, Anlage 1 zum GKG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gerichtsgebühr Durchführung auf Gläubigerantrag",
            "valeur": "3,0 (Nr. 2330 KV GKG); Ermäßigung auf 1,0 bzw. 2,0 bei Einstellung (Nrn. 2331, 2332 KV GKG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gebührenwert (Gericht)",
            "valeur": "Betrag der Forderung des antragstellenden Gläubigers; ist der Wert der Insolvenzmasse geringer, dieser Wert (§ 58 Abs. 2 GKG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwaltsgebühr Gläubigervertretung",
            "valeur": "0,5 Verfahrensgebühr im Eröffnungsverfahren (Nr. 3314 VV RVG); 1,0, wenn auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan tätig (Nr. 3316 VV RVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gegenstandswert (Anwalt)",
            "valeur": "Nennwert der Forderung; Nebenforderungen sind mitzurechnen (§ 28 Abs. 2 RVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsstand",
            "valeur": "geltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-22",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "Insolvenzordnung (InsO) – amtliche Gesamtfassung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/BJNR286600994.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2 InsO – Amtsgericht als Insolvenzgericht (Abs. 1: ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts am Sitz des Landgerichts für dessen Bezirk; Abs. 2: abweichende Bestimmung durch Landesrechtsverordnung; Abs. 3: Gruppen-Gerichtsstand)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__2.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 3 InsO – Örtliche Zuständigkeit (Abs. 1: ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners, sonst Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit; Abs. 3: Ausschluss der übrigen Gerichte durch den zuerst gestellten Antrag)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__3.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 4a InsO – Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (Abs. 1: nur für natürliche Personen mit Restschuldbefreiungsantrag; Abs. 3: Wirkungen der Stundung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__4a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 9 InsO – Öffentliche Bekanntmachung (Abs. 1: zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet, Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind; Abs. 3: Nachweis der Zustellung; Fußnote: www.insolvenzbekanntmachungen.de)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__9.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 10 InsO – Anhörung des Schuldners (Abs. 1: Entbehrlichkeit bei Auslandsaufenthalt mit übermäßiger Verzögerung oder unbekanntem Aufenthalt; Abs. 2: Vertreter juristischer Personen, Führungslosigkeit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__10.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 11 InsO – Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens (Abs. 1: jede natürliche und juristische Person, nicht rechtsfähiger Verein; Abs. 2: rechtsfähige Personengesellschaften, Nachlass und Gesamtgut; Abs. 3: nach Auflösung bis zum Vollzug der Vermögensverteilung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__11.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 13 InsO – Eröffnungsantrag (Abs. 1 Satz 1, 2: Eröffnung nur auf schriftlichen Antrag, antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner; Abs. 1 Sätze 3–6: Gläubigerverzeichnis und Angaben nur beim Schuldnerantrag; Abs. 2: Rücknahme bis zur Eröffnung oder rechtskräftigen Abweisung; Abs. 3: unverzügliche Aufforderung zur Mängelbehebung mit angemessener Frist; Abs. 4: Formularzwang nur für den Schuldner)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__13.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 14 InsO – Antrag eines Gläubigers (Abs. 1 Satz 1: rechtliches Interesse sowie Glaubhaftmachung von Forderung und Eröffnungsgrund; Abs. 1 Satz 2: keine Unzulässigkeit allein durch Erfüllung der Forderung; Abs. 2: Anhörung des Schuldners bei zulässigem Antrag; Abs. 3 Satz 1: Kostentragung des Schuldners bei Erfüllung nach Antragstellung und Abweisung als unbegründet; Abs. 3 Satz 2: Kostentragung bei Abweisung wegen nichtöffentlicher Stabilisierungsanordnung nach dem StaRUG ohne Kenntnismöglichkeit des Gläubigers)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__14.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 15a InsO – Antragspflicht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften (Abs. 1 Satz 2: spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung; Abs. 4, 5: Strafbarkeit bei vorsätzlichem und fahrlässigem Verstoß; Abs. 7: Ausnahme für Vereine und Stiftungen nach § 42 Abs. 2 BGB)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 17 InsO – Zahlungsunfähigkeit (Abs. 1: allgemeiner Eröffnungsgrund; Abs. 2 Satz 1: Unfähigkeit, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen; Satz 2: Regelvermutung bei Zahlungseinstellung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__17.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 18 InsO – Drohende Zahlungsunfähigkeit (Abs. 1: Eröffnungsgrund nur, wenn der Schuldner die Eröffnung beantragt; Abs. 2 Satz 2: Prognosezeitraum in aller Regel 24 Monate; Abs. 3: Antrag durch nicht alle Organmitglieder)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__18.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 19 InsO – Überschuldung (Abs. 1: Eröffnungsgrund bei juristischen Personen; Abs. 2 Satz 1: Deckungslücke mit Ausnahme überwiegend wahrscheinlicher Fortführung in den nächsten zwölf Monaten; Satz 2: Nichtberücksichtigung nachrangiger Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 2; Abs. 3: entsprechende Geltung für Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__19.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 21 InsO – Anordnung vorläufiger Maßnahmen (Abs. 1: Pflicht zu allen erforderlichen Maßnahmen, sofortige Beschwerde des Schuldners; Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2, 3, 4, 5: vorläufiger Insolvenzverwalter, vorläufiger Gläubigerausschuss, Verfügungsverbot oder Zustimmungsvorbehalt, Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung außer bei unbeweglichen Gegenständen, Postsperre, Verwertungs- und Einziehungssperre; Abs. 3: zwangsweise Vorführung und Haft)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__21.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 26 InsO – Abweisung mangels Masse (Abs. 1: Abweisung bei voraussichtlich nicht kostendeckendem Vermögen, Unterbleiben bei Vorschuss oder Stundung nach § 4a, unverzügliche öffentliche Bekanntmachung; Abs. 2: Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO und elektronische Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO; Abs. 3: Erstattungsanspruch des Vorschussleistenden mit Beweislast der pflichtwidrig handelnden Person; Abs. 4: Vorschusspflicht)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__26.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 27 InsO – Eröffnungsbeschluß (Abs. 1: Ernennung eines Insolvenzverwalters; Abs. 2 Nr. 1–5: Inhalt des Beschlusses einschließlich der Stunde der Eröffnung; Abs. 3: Mittagsstunde des Erlasstags bei fehlender Stundenangabe)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__27.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 28 InsO – Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner (Abs. 1: Anmeldefrist von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten; Abs. 2: Mitteilung von Sicherungsrechten mit Schadensersatzhaftung; Abs. 3: Leistung an den Verwalter)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__28.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 34 InsO – Rechtsmittel (Abs. 1: sofortige Beschwerde des Antragstellers bei Ablehnung und des Schuldners bei Abweisung nach § 26; Abs. 2: sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung; Abs. 3: öffentliche Bekanntmachung der Aufhebung, Fortbestand der Wirkungen von Rechtshandlungen des Verwalters)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__34.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 38 InsO – Begriff der Insolvenzgläubiger (persönliche Gläubiger mit einem zur Zeit der Eröffnung begründeten Vermögensanspruch)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__38.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 87 InsO – Forderungen der Insolvenzgläubiger (Verfolgung nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__87.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 88 InsO – Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung (Abs. 1: Unwirksamkeit einer im letzten Monat vor dem Antrag oder danach durch Zwangsvollstreckung erlangten Sicherung; Abs. 2: Dreimonatsfrist im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__88.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 89 InsO – Vollstreckungsverbot (Abs. 1: Unzulässigkeit von Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während des Verfahrens; Abs. 2: Erstreckung auf künftige Bezüge aus Dienstverhältnissen mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen und Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung; Abs. 3: Entscheidung des Insolvenzgerichts, einstweilige Anordnung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__89.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 305 InsO – Eröffnungsantrag des Schuldners (Abs. 1 Nr. 1–4: Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch, Restschuldbefreiungsantrag, Vermögens- und Gläubigerverzeichnisse, Schuldenbereinigungsplan; Abs. 3 Satz 3: Dreimonatsfrist im Fall des § 306 Abs. 3 Satz 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__305.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 306 InsO – Ruhen des Verfahrens (Abs. 1: Ruhen bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan, Richtwert drei Monate, Fortsetzungsanordnung; Abs. 2: Sicherungsmaßnahmen bleiben möglich; Abs. 3: Gelegenheit zum Eigenantrag des Schuldners vor der Entscheidung über einen Gläubigerantrag, Ruhen auch des Gläubigerantrags, vorheriger außergerichtlicher Einigungsversuch)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__306.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 58 GKG – Insolvenzverfahren (Abs. 1: Gebühren nach dem Wert der Insolvenzmasse; Abs. 2: beim Gläubigerantrag Gebühr nach dem Betrag seiner Forderung, bei geringerem Wert der Insolvenzmasse nach diesem Wert; Abs. 3: Beschwerdeverfahren)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__58.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Anlage 1 zum GKG (Kostenverzeichnis), Teil 2 Hauptabschnitt 3 – Insolvenzverfahren: Nr. 2310 (Antrag des Schuldners, 0,5), Nr. 2311 (Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, 0,5 – mindestens 216,00 Euro), Nr. 2330 (Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers, 3,0), Nrn. 2331, 2332 (Ermäßigung auf 1,0 bzw. 2,0 bei Einstellung nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO), Nr. 2380 (Beschwerde gegen die Entscheidung über den Eröffnungsantrag, 1,0)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_1.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 28 RVG – Gegenstandswert im Insolvenzverfahren (Abs. 1: Wert der Insolvenzmasse beim Schuldnerauftrag, Mindestwert 4 000 Euro für Nr. 3313 VV; Abs. 2: Nennwert der Forderung beim Auftrag eines Insolvenzgläubigers, Nebenforderungen sind mitzurechnen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__28.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis), Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 – Insolvenzverfahren: Vorbemerkung 3.3.5 Abs. 2 (bei Vertretung mehrerer Gläubiger mit verschiedenen Forderungen entstehen die Gebühren jeweils besonders), Nr. 3314 (Verfahrensgebühr für die Vertretung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren, 0,5), Nr. 3316 (1,0 bei Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan), Nr. 3317 (Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren, 1,0), Nr. 3320 (0,5 bei Beschränkung auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 882b ZPO – Schuldnerverzeichnis (Eintragungsgrundlage für die Anordnung nach § 26 Abs. 2 InsO)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 294 ZPO – Glaubhaftmachung (über § 4 InsO anwendbares Beweismaß, Zulässigkeit der Versicherung an Eides statt)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__294.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 4 InsO – Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__4.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 14 InsO – Normtext und Rechtsprechungsnachweise, dejure.org-Permalink",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/InsO/14.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 13, 14 InsO)?",
            "reponse": "Nicht nur der Schuldner kann ein Insolvenzverfahren in Gang setzen: § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO bestimmt ausdrücklich, dass „die Gläubiger und der Schuldner\u0022 antragsberechtigt sind. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 InsO); den Formularzwang des § 13 Abs. 4 InsO trifft nur der Schuldner. Für den Gläubigerantrag gilt eine eigene Zulässigkeitsnorm. Nach § 14 Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahr…?",
            "reponse": "Die §§ 13, 14 InsO gelten für den Eröffnungsantrag in allen Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung. Insolvenzfähig ist nach § 11 InsO jede natürliche und jede juristische Person, der nicht rechtsfähige Verein, ferner rechtsfähige Personengesellschaften (OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft, GbR, Partenreederei, EWIV) sowie – nach Maßgabe der §§ 315–334 InsO – ein Nachlass und das Gesamtgut einer…"
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahr…?",
            "reponse": "Kein Gläubigerantrag auf drohende Zahlungsunfähigkeit: § 18 Abs. 1 InsO knüpft diesen Eröffnungsgrund ausdrücklich an einen Antrag des Schuldners. Keine Überschuldung bei natürlichen Personen: § 19 Abs. 1 InsO gilt nur für juristische Personen; § 19 Abs."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahr…?",
            "reponse": "„Für einen Insolvenzantrag brauche ich einen Titel.\u0022 Nein. § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangt, dass der Gläubiger _„seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht\u0022_ – Glaubhaftmachung, nicht Vollbeweis und kein Titel. Ein Titel ist nur ein besonders einfaches Mittel der Glaubhaftmachung. „Zahlt der Schuldner nach Antragstellung, ist mein Antrag erledigt.\u0022 Nein. § 14 Abs."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahr… aus?",
            "reponse": "Ein Handwerksbetrieb hat gegen eine GmbH eine titulierte Werklohnforderung von 41.000 Euro. Zwei Vollstreckungsversuche des Gerichtsvollziehers bleiben fruchtlos; die Geschäftsführerin gibt die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ab. Aus ihr ergibt sich, dass Löhne seit zwei Monaten nicht gezahlt werden und Sozialversicherungsbeiträge offen sind. Schritt 1 – Zulässigkeit. Der Betrieb stellt schriftlich (§ 13 Abs."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1594367",
        "Q26897130",
        "Q157165"
    ],
    "valid_from": "2026-09-22",
    "valid_to": "2027-12-31",
    "derniere_revision": "2026-09-22",
    "derniere_verification": "2026-09-22",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/glaeubiger-insolvenzantrag-14-inso"
}