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title: "Grundregeln der StVO 2026 – ständige Vorsicht, gegenseitige Rücksicht, Behinderung, Belästigung und Bußgeld (§ 1 StVO)"
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# Grundregeln der StVO 2026 – ständige Vorsicht, gegenseitige Rücksicht, Behinderung, Belästigung und Bußgeld (§ 1 StVO)

## Kurzantwort

**§ 1 StVO** ist die Generalklausel des Straßenverkehrsrechts. **Absatz 1** verlangt von allen, die am Straßenverkehr teilnehmen, **ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht**. **Absatz 2** konkretisiert das: Niemand darf einen anderen **schädigen**, **gefährden** oder **mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindern oder belästigen**. Nur ein Verstoß gegen **Absatz 2** ist bußgeldbewehrt (**§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO** i. V. m. **§ 24 StVG**). Die amtliche BKatV sieht dafür die Regelsätze **10 Euro** (Belästigung, Nr. 1.1), **20 Euro** (Behinderung, Nr. 1.2), **30 Euro** (Gefährdung, Nr. 1.3), **35 Euro** (Schädigung, Nr. 1.4) und **30 Euro** für das Beschädigen eines stehenden Fahrzeugs beim Ein- oder Ausparken (Nr. 1.5) vor. Alle Beträge liegen bis 55 Euro und werden daher als **Verwarnungsgeld** erhoben; **Punkte** in Flensburg oder ein **Fahrverbot** gibt es für diese Nummern nicht.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Merkmal | Regelung |
| Norm | § 1 StVO („Grundregeln“) |
| Absatz 1 | Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht |
| Absatz 2 | Kein anderer darf geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden |
| Adressaten | alle, die am Verkehr teilnehmen – Kfz-Führende, Radfahrende, Fußgänger, E-Scooter-Fahrende |
| Bußgeldnorm | § 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO (nur § 1 Abs. 2) i. V. m. § 24 Abs. 1 StVG |
| Belästigung (Nr. 1.1 BKat) | 10 Euro |
| Behinderung (Nr. 1.2 BKat) | 20 Euro |
| Gefährdung (Nr. 1.3 BKat) | 30 Euro |
| Schädigung (Nr. 1.4 BKat) | 35 Euro, soweit der Katalog nichts anderes bestimmt |
| Parkrempler (Nr. 1.5 BKat) | 30 Euro – stehendes Fahrzeug beim Fahren in oder aus einer Parklücke beschädigt |
| Verwarnungsgeld | ja – alle Regelsätze bis 55 Euro (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV) |
| Punkte | keine – Nr. 1 BKat ist in Anlage 13 FeV nicht aufgeführt |
| Fahrverbot | nicht vorgesehen |
| Gesetzlicher Höchstrahmen | 2.000 Euro (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG), bei Fahrlässigkeit 1.000 Euro (§ 17 Abs. 2 OWiG) |

## Absatz 1: Vorsicht und Rücksicht als Leitbild

Absatz 1 formuliert einen Grundsatz, keinen eigenen Bußgeldtatbestand. **§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO** verweist ausdrücklich nur auf „das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach **§ 1 Absatz 2**“. Wer also „unvorsichtig“ fährt, ohne dass ein anderer belästigt, behindert, gefährdet oder geschädigt wird, verwirklicht § 1 StVO allein noch nicht als Ordnungswidrigkeit – häufig aber eine speziellere Regel der StVO, etwa zur [Geschwindigkeit (§ 3 StVO)](/fakten/geschwindigkeit-3-stvo.html) oder zum [Abstand (§ 4 StVO)](/fakten/abstandsverstoss-4-stvo.html).

Die Bedeutung von Absatz 1 liegt in der **Auslegung**: Er prägt das Verständnis aller weiteren Verkehrsregeln. Vorrang- und Vorfahrtregeln sind kein Freibrief. § 11 Abs. 3 StVO spricht das ausdrücklich aus: Auch wer nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, **muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert**; auf einen Verzicht des anderen darf man nur vertrauen, wenn man sich mit ihm verständigt hat.

## Absatz 2: die vier Verhaltensverbote

Absatz 2 enthält eine Stufenfolge, die sich in den Regelsätzen der BKatV widerspiegelt:

- **Schädigen** – ein anderer erleidet einen Personen- oder Sachschaden. Schädigung ist ohne Ausnahme verboten.
- **Gefährden** – es entsteht eine konkrete Gefahr für einen anderen, ohne dass es zum Schaden kommen muss. Auch das ist ohne Ausnahme verboten.
- **Behindern** – ein anderer wird in seinem bestimmungsgemäßen Fortkommen beeinträchtigt, etwa weil er bremsen, ausweichen oder warten muss.
- **Belästigen** – ein anderer wird in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt, ohne behindert zu werden, etwa durch Lärm, Spritzwasser oder Abgase.

Bei **Behinderung und Belästigung** enthält der Wortlaut eine wichtige Einschränkung: Verboten ist nur, was **„mehr, als nach den Umständen unvermeidbar“** ist. Wer im dichten Stadtverkehr einparkt, einen Fahrstreifen wechselt oder an einer Engstelle wartet, behindert andere zwangsläufig ein wenig – das ist hinzunehmen. Ordnungswidrig wird es erst, wenn die Beeinträchtigung über das Unvermeidbare hinausgeht, etwa weil ein Fahrzeug grundlos auf der Fahrbahn steht oder ohne Not langsam fährt.

## Bußgeld nach der BKatV

Die Regelsätze stehen am Anfang der Anlage (zu § 1 Absatz 1) der Bußgeldkatalog-Verordnung im Unterabschnitt „Grundregeln“. Die Nummer 1 setzt ein **Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt** voraus:

| BKat-Nr. | Tatbestand (sinngemäß) | Norm | Regelsatz | Punkte |
|---|---|---|---|---|
| 1.1 | einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar **belästigt** | § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1 | 10 Euro | – |
| 1.2 | einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar **behindert** | wie 1.1 | 20 Euro | – |
| 1.3 | einen anderen **gefährdet** | wie 1.1 | 30 Euro | – |
| 1.4 | einen anderen **geschädigt**, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist | wie 1.1 | 35 Euro | – |
| 1.5 | beim Fahren in eine oder aus einer **Parklücke** stehendes Fahrzeug beschädigt | wie 1.1 | 30 Euro | – |

**Verwarnungsgeld statt Bußgeldbescheid:** Bei Regelsätzen bis **55 Euro** ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV). Für alle Nummern 1.1 bis 1.5 gilt daher das Verwarnungsverfahren; zu Ablauf, Weigerungsrecht und Zahlungsfrist siehe [Verwarnung und Verwarnungsgeld (§§ 56–58 OWiG)](/fakten/verwarnungsgeld-verwarnung-56-owig.html).

**Punkte:** Anlage 13 FeV listet im Abschnitt zu den StVO-Verstößen (Nr. 3.2) die Grundregeln der Nr. 1 BKat **nicht** auf. Außerdem werden Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a StVG erst ab einer Geldbuße von **60 Euro** (oder bei einem Fahrverbot) im Fahreignungsregister gespeichert. Zum Punktesystem siehe [Fahreignungsregister und Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html).

**Regelsatzcharakter:** Die Beträge gehen von **gewöhnlichen Tatumständen** und **fahrlässiger Begehung** aus (§ 1 Abs. 2 BKatV). Die Erhöhungen der BKatV bei Gefährdung oder Sachbeschädigung (§ 3 Abs. 3, Tabelle 4), bei Vorsatz (Verdopplung nach § 3 Abs. 4a) und die Ermäßigung für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmende (§ 3 Abs. 6) greifen jeweils nur bei Regelsätzen **über 55 Euro** – also nicht bei den Nummern 1.1 bis 1.5. Den gesetzlichen Rahmen bildet § 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG mit bis zu 2.000 Euro; für fahrlässiges Handeln halbiert § 17 Abs. 2 OWiG das Höchstmaß auf 1.000 Euro.

## § 1 Abs. 2 als Zusatz- und Auffangtatbestand

In vielen anderen Nummern des Bußgeldkatalogs taucht § 1 Abs. 2 StVO als **zusätzliche Norm** auf – immer dann, wenn ein speziellerer Verstoß (etwa gegen das [Rechtsfahrgebot nach § 2 StVO](/fakten/fahrbahnbenutzung-rechtsfahrgebot-2-stvo.html) oder die [Vorfahrt nach § 8 StVO](/fakten/vorfahrt-vorfahrtsverletzung-8-stvo.html)) **mit einer Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung** einhergeht. Der Katalog enthält für diese Kombinationen eigene, höhere Regelsätze.

Daraus folgen zwei Regeln für die Praxis:

- **Nr. 1.4 tritt zurück**, wenn der Katalog für die Schädigung „im Folgenden etwas anderes bestimmt“ – der speziellere Tatbestand geht vor.
- **Nur eine Geldbuße:** Verletzt dieselbe Handlung mehrere Bußgeldvorschriften, wird nach § 19 OWiG nur **eine** Geldbuße festgesetzt, bemessen nach dem Gesetz mit der höchsten Androhung. § 3 Abs. 5 BKatV überträgt das auf die Regelsätze: Bei mehreren Tatbeständen mit Regelsätzen über 55 Euro ist nur der **höchste** anzuwenden; er kann angemessen erhöht werden.

## Vertrauensgrundsatz und seine Grenzen

Aus dem Gedanken der gegenseitigen Rücksicht hat die Rechtsprechung den **Vertrauensgrundsatz** entwickelt: Wer sich selbst verkehrsgerecht verhält, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere das ebenfalls tun – solange keine erkennbaren Anzeichen für das Gegenteil bestehen. Ohne diesen Grundsatz wäre flüssiger Verkehr kaum möglich. Die Einzelheiten und Ausnahmen hängen vom Einzelfall ab und werden hier nicht im Detail dargestellt.

Die StVO selbst zieht dem Vertrauen klare Grenzen:

- **Kinder, hilfsbedürftige und ältere Menschen:** Gegenüber diesen Personen muss sich ein Fahrzeugführender nach **§ 3 Abs. 2a StVO** – insbesondere durch verminderte Geschwindigkeit und Bremsbereitschaft – so verhalten, dass eine **Gefährdung ausgeschlossen** ist. Eine Gefährdung kostet nach Nr. 10 BKat **80 Euro und 1 Punkt**. Vertiefung: [Kinder im Straßenverkehr](/fakten/kinder-im-strassenverkehr-3-2a-stvo-828-bgb.html).
- **Verzicht auf den Vorrang:** Nach **§ 11 Abs. 3 StVO** muss auch der Vorrangberechtigte verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert – etwa bei stockendem Verkehr. Vertiefung: [Rettungsgasse und besondere Verkehrslagen (§ 11 StVO)](/fakten/rettungsgasse-11-stvo.html).

## Typische Fallgruppen

- **Parkrempler:** Wer beim Ein- oder Ausparken ein stehendes Fahrzeug beschädigt, erfüllt Nr. 1.5 BKat (30 Euro). Wer danach einfach wegfährt, riskiert zusätzlich eine Strafbarkeit wegen **unerlaubten Entfernens vom Unfallort** – siehe [Unfallflucht (§ 142 StGB)](/fakten/unfallflucht-142-stgb.html) und [Pflichten am Unfallort](/fakten/verkehrsunfall-pflichten.html).
- **Pfützen und Spritzwasser:** Fußgänger durch rücksichtsloses Durchfahren einer Pfütze nass zu spritzen, kann eine Belästigung nach Nr. 1.1 sein, wenn langsameres Fahren möglich und zumutbar war.
- **Grundloses Langsamfahren oder Stehenbleiben:** Wer ohne triftigen Grund so langsam fährt oder anhält, dass andere warten müssen, kann eine vermeidbare Behinderung begehen (Nr. 1.2). Speziell geregelt ist das in § 3 Abs. 2 StVO; siehe [Geschwindigkeit (§ 3 StVO)](/fakten/geschwindigkeit-3-stvo.html).
- **Lärm und Abgase:** Unnötiges Laufenlassen des Motors oder vermeidbarer Lärm sind in § 30 Abs. 1 StVO eigens geregelt – siehe [Motor laufen lassen, unnötiger Lärm (§ 30 StVO)](/fakten/umweltschutz-motor-laufen-lassen-30-stvo.html).
- **Drängeln, Ausbremsen, Lichthupe:** Erhebliches Bedrängen anderer kann über eine Ordnungswidrigkeit hinaus eine Straftat sein – siehe [Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)](/fakten/noetigung-im-strassenverkehr-240-stgb.html).

## Praxisfragen kurz beantwortet

**Ist jede Behinderung im Straßenverkehr verboten?** Nein. § 1 Abs. 2 StVO verbietet nur Behinderungen und Belästigungen, die **mehr als nach den Umständen unvermeidbar** sind. Schädigung und Gefährdung sind dagegen ohne diese Einschränkung verboten.

**Bekomme ich für einen Verstoß gegen § 1 StVO Punkte?** Für die Nummern 1.1 bis 1.5 BKat nicht – sie sind in Anlage 13 FeV nicht genannt, und die Regelsätze liegen unter der Speichergrenze von 60 Euro. Punkte können aber entstehen, wenn ein speziellerer Tatbestand mit Gefährdung verwirklicht ist (z. B. Nr. 10 BKat).

**Was kostet ein Parkrempler?** Nach Nr. 1.5 BKat **30 Euro** als Verwarnungsgeld. Daneben besteht die zivilrechtliche Pflicht zum Schadensersatz; zur Abwicklung siehe [Verkehrsunfall – Schadenregulierung](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html). Wer sich vom Unfallort entfernt, ohne die nötigen Feststellungen zu ermöglichen, macht sich unter Umständen nach § 142 StGB strafbar.

**Gilt § 1 StVO auch für Radfahrende und Fußgänger?** Ja. Die Norm richtet sich an jeden, der „am Verkehr teilnimmt“. Siehe auch [Radfahren – Regeln der StVO](/fakten/radfahren-regeln-stvo.html) und [Fußgänger im Straßenverkehr (§ 25 StVO)](/fakten/fussgaenger-pflichten-25-stvo.html).

**Kann ich mich gegen ein Verwarnungsgeld wehren?** Eine Verwarnung ist nur mit Einverständnis wirksam; wer sie ablehnt, erhält gegebenenfalls einen Bußgeldbescheid, gegen den der [Einspruch nach § 67 OWiG](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html) möglich ist.

## Siehe auch

- [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)
- [Fahrbahnbenutzung und Rechtsfahrgebot (§ 2 StVO)](/fakten/fahrbahnbenutzung-rechtsfahrgebot-2-stvo.html)
- [Geschwindigkeit (§ 3 StVO)](/fakten/geschwindigkeit-3-stvo.html)
- [Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden (§ 23 StVO)](/fakten/sonstige-pflichten-fahrzeugfuehrer-23-stvo.html)
- [Verkehrshindernisse und Verkehrsbeeinträchtigungen (§§ 32, 33 StVO)](/fakten/verkehrshindernisse-verkehrsbeeintraechtigungen-32-33-stvo.html)
- [Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)](/fakten/gefaehrdung-des-strassenverkehrs-315c-stgb.html)
- [Fahreignungsregister und Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)

## Quellen

- § 1 StVO (Grundregeln – Abs. 1 ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht; Abs. 2 Verbot der Schädigung, Gefährdung und vermeidbaren Behinderung oder Belästigung) – amtliche Einzelnorm, am 24.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__1.html [A]
- § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten – Abs. 1 Nr. 1: allgemeines Verhalten nach § 1 Absatz 2) – amtliche Einzelnorm, am 24.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__49.html [A]
- § 3 StVO (Abs. 2a Kinder, hilfsbedürftige und ältere Menschen) und § 11 StVO (Abs. 3 Verzicht auf den Vorrang) – amtliche Einzelnormen, am 24.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__3.html und https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__11.html [A]
- Anlage (zu § 1 Absatz 1) BKatV – Bußgeldkatalog, Unterabschnitt „Grundregeln“, Nr. 1 bis 1.5, sowie Nr. 10 – am 24.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A]
- § 1 BKatV (Abs. 1 Satz 2 Verwarnungsgeld bis 55 Euro; Abs. 2 Regelsatzcharakter) und § 3 BKatV (Abs. 3, 4a, 5, 6) – amtliche Einzelnormen, am 24.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/__1.html und https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/__3.html [A]
- Anlage 13 (zu § 40) FeV – Bewertung im Fahreignungs-Bewertungssystem, Nr. 3.2 (Nr. 1 BKat nicht aufgeführt; Nr. 10 BKat unter 3.2.2) – am 24.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html [A]
- § 24 StVG (Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5: Geldbuße bis 2.000 Euro) und § 28 StVG (Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a: Speicherung ab 60 Euro) – amtliche Einzelnormen, am 24.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html und https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__28.html [A]
- § 17 OWiG (Abs. 2 Halbierung des Höchstmaßes bei Fahrlässigkeit) und § 19 OWiG (Tateinheit) – amtliche Einzelnormen, am 24.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__17.html und https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__19.html [A]
- Wikidata-Item „Straßenverkehrs-Ordnung“, Q3455842 – am 24.10.2026 per Wikidata-API (props=info, keine Weiterleitung) verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q3455842 [D]
- Wikidata-Item „Verkehrsteilnehmer“ (road user), Q2224904 – am 24.10.2026 per Wikidata-API verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q2224904 [D]
- Wikidata-Item „Vertrauensgrundsatz“ (Rechtsprinzip im Straßenverkehr), Q2519045 – am 24.10.2026 per Wikidata-API verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q2519045 [D]

## Änderungsverlauf

- 2026-10-24: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Wortlaut von § 1 StVO, die Regelsätze der Nr. 1.1 bis 1.5 BKat, die Nichtnennung in Anlage 13 FeV sowie §§ 1, 3 BKatV, §§ 24, 28 StVG und §§ 17, 19 OWiG wurden am 24.10.2026 gegen die amtlichen Seiten auf gesetze-im-internet.de abgeglichen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-10-24
- Gültig ab: 2013-04-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVO, BKatV, FeV, StVG und OWiG auf gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-24
- Letzte Prüfung: 2026-10-24
- In Kraft seit: 2013-04-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
