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title: Grundrente – Grundrentenzuschlag: Voraussetzungen, Berechnung und Einkommensanrechnung 2026
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# Grundrente – Grundrentenzuschlag: Voraussetzungen, Berechnung und Einkommensanrechnung 2026

## Kurzantwort

Die Grundrente ist keine eigenständige Rente, sondern ein Zuschlag an Entgeltpunkten zur bestehenden gesetzlichen Rente (§ 76g SGB VI). Anspruch besteht, wer mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorweisen kann und im Durchschnitt des Berufslebens zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes lag. Den vollen Zuschlag gibt es ab 35 Jahren Grundrentenzeiten. Der Zuschlag wird automatisch von der Deutschen Rentenversicherung geprüft – ein Antrag ist nicht nötig. Auf den Zuschlag wird das zu versteuernde Einkommen angerechnet: 2026 bleiben bei Alleinstehenden 1.491,28 Euro monatlich anrechnungsfrei, bei Ehe-/Lebenspartnern zusammen 2.326,25 Euro (§ 97a SGB VI).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Zuschlag | § 76g SGB VI (Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung) |
| Rechtsgrundlage Einkommensanrechnung | § 97a SGB VI |
| In Kraft seit | 1. Januar 2021 (Grundrentengesetz vom 12. August 2020, BGBl. I S. 1879) |
| Mindestvoraussetzung | 33 Jahre mit Grundrentenzeiten [§ 76g Abs. 1 SGB VI] |
| Voller Zuschlag ab | 35 Jahren mit Grundrentenzeiten [§ 76g Abs. 4 SGB VI] |
| Maßgeblicher Verdienst | im Durchschnitt 30 % bis 80 % des Durchschnittsentgelts (0,3 bis 0,8 Entgeltpunkte/Jahr) [§ 76g SGB VI] |
| Berechnungsschritt | Durchschnitt der Grundrentenbewertungszeiten wird verdoppelt, auf höchstens 0,8 EP/Jahr begrenzt, davon 12,5 % Abschlag [§ 76g Abs. 4 SGB VI] |
| Bewertungszeitraum | höchstens 35 Jahre (420 Monate) [§ 76g Abs. 4 SGB VI] |
| Antrag erforderlich | nein – automatische Prüfung von Amts wegen durch die Deutsche Rentenversicherung |
| Freibetrag Alleinstehende 2026 | 1.491,28 € monatliches Einkommen anrechnungsfrei [§ 97a SGB VI, DRV-Werte 2026] |
| Freibetrag Ehe-/Lebenspartner 2026 | 2.326,25 € gemeinsames Einkommen anrechnungsfrei [§ 97a SGB VI, DRV-Werte 2026] |
| Anrechnung oberhalb des Freibetrags | 60 % des übersteigenden Einkommens; oberhalb eines zweiten Freibetrags 100 % [§ 97a Abs. 4 SGB VI] |
| Maßgebliche Einkommensgröße | zu versteuerndes Einkommen (Datenabgleich mit dem Finanzamt) [§ 97a Abs. 2 SGB VI] |
| Finanzierung | aus Steuermitteln (erhöhter Bundeszuschuss), nicht aus Beiträgen |
| Empfänger (Ende 2024) | rund 1,4 Mio. Renten mit Grundrentenzuschlag |

## Wer hat Anspruch (§ 76g SGB VI)

Voraussetzung sind **mindestens 33 Jahre (396 Monate) mit Grundrentenzeiten**. Zu den Grundrentenzeiten zählen vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sowie Zeiten der Kindererziehung und der nicht erwerbsmäßigen Pflege; außerdem Ersatzzeiten. **Nicht** als Grundrentenzeiten zählen Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Schul- und Studienzeiten sowie freiwillige Beiträge (§ 76g Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a SGB VI).

Zusätzlich muss der Verdienst im Lebensdurchschnitt unterhalb von 80 Prozent des Durchschnittsentgelts gelegen haben. Bewertet werden nur Kalendermonate, in denen mindestens 30 Prozent des Durchschnittsentgelts (0,3 Entgeltpunkte pro Jahr) erreicht wurden – diese heißen Grundrentenbewertungszeiten. Wer durchgehend sehr gut verdient hat, erhält keinen Zuschlag; wer durchgehend sehr wenig verdient hat (unter 30 Prozent), erfüllt die Bewertungsschwelle in diesen Monaten nicht.

## Wie der Zuschlag berechnet wird (§ 76g Abs. 4 SGB VI)

Aus den Entgeltpunkten der Grundrentenbewertungszeiten wird ein Durchschnittswert pro Monat gebildet. Dieser Durchschnittswert wird **verdoppelt**, jedoch höchstens bis zu einem Wert, der 0,8 Entgeltpunkten pro Jahr entspricht. Vom so ermittelten Aufschlag werden anschließend **12,5 Prozent abgezogen**. Der Zuschlag wird für höchstens 35 Jahre (420 Monate) gewährt.

Der für die Verdopplung maßgebliche Höchstwert ist gestaffelt: Bei genau 33 Jahren Grundrentenzeiten beträgt er 0,0334 Entgeltpunkte pro Monat, steigt für jeden weiteren Monat zwischen 33 und 35 Jahren um 0,001389 Entgeltpunkte und erreicht bei 35 Jahren 0,0667 Entgeltpunkte pro Monat (das entspricht 0,8 Entgeltpunkten pro Jahr). Mit jedem zusätzlichen Jahr zwischen der Mindest- und der Vollzeitgrenze fällt der Zuschlag also höher aus.

## Einkommensanrechnung (§ 97a SGB VI)

Auf den Grundrentenzuschlag wird Einkommen angerechnet. 2026 bleibt das Einkommen bis zu einem Freibetrag von **1.491,28 Euro im Monat** (Alleinstehende) bzw. **2.326,25 Euro** (Ehegatten und Lebenspartner zusammen) anrechnungsfrei. Diese Freibeträge sind dynamisch und werden – wie der aktuelle Rentenwert – jährlich angepasst.

Liegt das Einkommen über dem Freibetrag, wird der übersteigende Teil zu **60 Prozent** auf den Zuschlag angerechnet. Oberhalb eines zweiten, höheren Freibetrags (2026 rund 1.908 Euro bei Alleinstehenden bzw. rund 2.744 Euro bei Paaren) wird der darüber hinausgehende Teil zu **100 Prozent** angerechnet. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, das die Rentenversicherung über einen Datenabgleich mit den Finanzämtern ermittelt. Geprüft wird das Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres; deshalb kann der Zuschlag jährlich neu berechnet werden, steigen, sinken oder ganz entfallen.

## Geltungsbereich

Der Grundrentenzuschlag betrifft Bezieherinnen und Bezieher von Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern sie die Grundrentenzeiten und die Einkommensvoraussetzungen erfüllen. Es ist kein Antrag erforderlich: Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch von Amts wegen und zahlt den Zuschlag zusammen mit der laufenden Rente aus. Bestandsrenten wurden nach Einführung 2021 sukzessive überprüft und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 berücksichtigt.

## Häufige Fehler und Missverständnisse

Die Grundrente ist **keine Mindestrente** und kein fester Betrag, der jede niedrige Rente auf ein einheitliches Niveau anhebt. Sie ist ein individuell berechneter Zuschlag, dessen Höhe von Anzahl der Grundrentenzeiten, der Höhe des bisherigen Verdienstes und dem anrechenbaren Einkommen abhängt. Ein zweiter verbreiteter Irrtum: Wer im Durchschnitt zu viel **oder** durchgehend zu wenig (unter 30 Prozent des Durchschnittsentgelts) verdient hat, kann leer ausgehen – im ersten Fall wegen Überschreitung der 80-Prozent-Grenze, im zweiten Fall, weil die Bewertungsschwelle nicht erreicht wird. Auch ist die Grundrente nicht mit der Grundsicherung im Alter zu verwechseln; sie ist eine Leistung der Rentenversicherung, keine bedürftigkeitsgeprüfte Sozialhilfe.

## Beispiel

Eine Versicherte hat 40 Jahre lang im Durchschnitt rund 0,4 Entgeltpunkte pro Jahr erworben (etwa 40 Prozent des Durchschnittsentgelts). Da sie über 35 Jahre Grundrentenzeiten besitzt, wird ihr monatlicher Durchschnittswert aus den Bewertungszeiten verdoppelt (von 0,4 auf 0,8 EP pro Jahr) und der Aufschlag um 12,5 Prozent gekürzt; der Zuschlag wird für 35 Jahre berücksichtigt. Liegt ihr monatliches Einkommen 2026 unter 1.491,28 Euro, wird der so errechnete Zuschlag ungekürzt ausgezahlt. Verdient sie 1.600 Euro im Monat, werden 60 Prozent der 108,72 Euro oberhalb des Freibetrags (rund 65 Euro) auf den Zuschlag angerechnet.



## Quellen

- gesetze-im-internet.de – § 76g SGB VI (Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__76g.html
- gesetze-im-internet.de – § 97a SGB VI (Einkommensanrechnung auf den Zuschlag):
  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__97a.html
- Deutsche Rentenversicherung – Der Grundrentenzuschlag:
  https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Grundrente/grundrente_node.html
- Deutsche Rentenversicherung – FAQ „Wer hat einen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag?":
  https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/FAQ/grundrente/05_grundrente_wer_hat_anspruch_faq.html
- Deutsche Rentenversicherung – FAQ „Wie wird der Grundrentenzuschlag berechnet?":
  https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/FAQ/grundrente/17_grundrente_wie_berechnet_faq.html
- BMAS – Grundrente und Grundrenten-Freibeträge (Fragen und Antworten):
  https://www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/Leistungen-Gesetzliche-Rentenversicherung/Grundrente/Fragen-und-Antworten-Grundrente/fragen-und-antworten-grundrente-art.html

## Änderungsverlauf

- 2026-06-04: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Voraussetzungen und Berechnung nach § 76g SGB VI sowie Einkommensfreibeträge 2026 (1.491,28 € / 2.326,25 €) nach § 97a SGB VI und DRV-Werten geprüft. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"

## Stand

- Stand: 2026-06-04
- Gültig ab: 2021-01-01 (Grundrentengesetz, BGBl. I 2020 S. 1879)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de als Primärquelle, ergänzt durch Deutsche Rentenversicherung und BMAS)
- Lizenz: CC BY 4.0
