{
    "slug": "grundversorgung-ersatzversorgung-36-38-enwg",
    "titre": "Grundversorgung und Ersatzversorgung bei Strom und Gas – Anspruch, Preise und Ende nach drei Monaten (§§ 36, 38 EnWG, § 2 Abs. 5, § 5, § 20 StromGVV/GasGVV)",
    "domaine": "reiserecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Jeder Haushaltskunde hat gegenüber dem örtlichen Grundversorger Anspruch auf Belieferung mit Strom und Gas zu dessen öffentlich bekannt gegebenen Allgemeinen…",
    "resume_court": "Jeder Haushaltskunde hat gegenüber dem örtlichen **Grundversorger** Anspruch auf Belieferung mit Strom und Gas zu dessen öffentlich bekannt gegebenen Allgemeinen Bedingungen und Preisen (**§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG**). Grundversorger ist das Unternehmen, das im jeweiligen Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert (**§ 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG**). Die **Ersatzversorgung** nach **§ 38 EnWG** füllt die Lücke, wenn Energie bezogen wird, ohne dass der Bezug einem Liefervertrag zugeordnet werden kann, etwa nach dem Ausfall des bisherigen Lieferanten: Dann gilt die Energie als vom Grundversorger geliefert. Wer dagegen als Haushaltskunde beim **Einzug ohne Vertrag** Strom oder Gas entnimmt, schließt dadurch einen **Grundversorgungsvertrag** (§ 2 Abs. 2 StromGVV/GasGVV). Dieses Rechtsverhältnis endet, sobald ein Liefervertrag besteht, **spätestens drei Monate nach Beginn** der Ersatzversorgung (**§ 38 Abs. 4 Satz 1 EnWG**). Die Grundversorgung kann der Kunde jederzeit mit **zwei Wochen Frist** kündigen (**§ 20 Abs. 1 StromGVV/GasGVV**).",
    "faits": [
        {
            "point": "Anspruch auf Grundversorgung",
            "valeur": "jeder Haushaltskunde im Netzgebiet [§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundversorger",
            "valeur": "Unternehmen mit den meisten Haushaltskunden im Netzgebiet [§ 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Feststellung des Grundversorgers",
            "valeur": "alle drei Jahre zum 1. Juli durch den Netzbetreiber; Veröffentlichung bis 30. September [§ 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einwände gegen die Feststellung",
            "valeur": "bis 31. Oktober bei der zuständigen Landesbehörde [§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gleichbehandlung",
            "valeur": "keine Unterscheidung der Allgemeinen Preise und Bedingungen nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses [§ 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme von der Pflicht",
            "valeur": "wirtschaftliche Unzumutbarkeit [§ 36 Abs. 1 Satz 4 EnWG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pause nach Beginn der Ersatzversorgung",
            "valeur": "3 Monate in dem in § 36 Abs. 1 Satz 5 EnWG beschriebenen Fall (Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrags des bisherigen Lieferanten); konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme dann ausgeschlossen [§ 36 Abs. 1 Sätze 5, 6 EnWG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ersatzversorgung",
            "valeur": "Energie gilt als vom Grundversorger geliefert, wenn der Bezug keinem Liefervertrag zugeordnet werden kann [§ 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anspruch auf Ersatzversorgung",
            "valeur": "Haushaltskunde in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 5 EnWG [§ 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Preise der Ersatzversorgung",
            "valeur": "gesonderte Allgemeine Preise zulässig; weist der Grundversorger für Haushaltskunden höhere Preise aus, sind die Beschaffungskosten gesondert auszuweisen und kalkulatorisch höchstens in Höhe kurzfristiger Börsenbeschaffung anzusetzen [§ 38 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 EnWG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Preisanpassung in der Ersatzversorgung",
            "valeur": "jeweils zum 1. und 15. eines Kalendermonats, ohne Frist; Preise der letzten sechs Monate vorhalten [§ 38 Abs. 3 EnWG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ende der Ersatzversorgung",
            "valeur": "bei Lieferung auf Grundlage eines Liefervertrags, spätestens 3 Monate nach Beginn [§ 38 Abs. 4 Satz 1 EnWG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verbrauchsschätzung",
            "valeur": "rechnerische Abgrenzung für die Ersatzversorgungsmengen zulässig [§ 38 Abs. 4 Satz 2 EnWG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Preisänderung in der Grundversorgung",
            "valeur": "zum Monatsbeginn, öffentliche Bekanntgabe mindestens 6 Wochen vorher, zeitgleich Brief an den Kunden [§ 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sonderkündigung bei Preisänderung",
            "valeur": "ohne Kündigungsfrist zum Wirksamwerden der Änderung [§ 5 Abs. 3 Satz 1 StromGVV/GasGVV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kündigung der Grundversorgung durch den Kunden",
            "valeur": "2 Wochen, Textform, keine Kündigungsentgelte [§ 20 Abs. 1–3 StromGVV/GasGVV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kündigung durch den Grundversorger",
            "valeur": "nur, soweit die Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 4 EnWG nicht besteht [§ 20 Abs. 1 Satz 2 StromGVV/GasGVV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Altschulden des Vormieters",
            "valeur": "Vertragsschluss darf nicht davon abhängen [§ 2 Abs. 5 StromGVV/GasGVV]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 36 EnWG – Grundversorgungspflicht",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__36.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 38 EnWG – Ersatzversorgung mit Energie",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__38.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2 StromGVV – Vertragsschluss",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__2.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 5 StromGVV – Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__5.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 20 StromGVV – Kündigung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__20.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 5 GasGVV – Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gasgvv/__5.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 20 GasGVV – Kündigung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gasgvv/__20.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesnetzagentur – Verbraucherportal, Grundversorgung (FAQ zum Einzug ohne Vertrag)",
            "url": "https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Vertragsarten/Grundversorgung/start.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Grundversorgung und Ersatzversorgung bei Strom und Gas – Anspruch, Preise und Ende nach drei Monaten (§§ 36, 38 EnWG, § 2 Abs. 5, § 5, § 20 StromGVV/GasGVV)?",
            "reponse": "Jeder Haushaltskunde hat gegenüber dem örtlichen Grundversorger Anspruch auf Belieferung mit Strom und Gas zu dessen öffentlich bekannt gegebenen Allgemeinen Bedingungen und Preisen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG). Grundversorger ist das Unternehmen, das im jeweiligen Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert (§ 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Grundversorgung und Ersatzversorgung bei Strom und Gas?",
            "reponse": "„Ohne Vertrag gibt es keinen Strom.\u0022 Nein. Wer als Haushaltskunde ohne Vertrag Energie entnimmt, wird vom Grundversorger beliefert – regelmäßig im Grundversorgungsvertrag, der durch die Entnahme zustande kommt (§ 2 Abs. 2 StromGVV). Lässt sich ein Bezug keinem Vertrag zuordnen, etwa nach einem Lieferantenausfall, greift die Ersatzversorgung (§ 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG)."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Grundversorgung und Ersatzversorgung bei Strom und Gas aus?",
            "reponse": "Frau K. zieht zum 1. März in eine Wohnung, ohne sich um einen Stromvertrag zu kümmern. Ab dem Einzug entnimmt sie Strom. Durch die Entnahme kommt ein Grundversorgungsvertrag mit dem örtlichen Grundversorger zustande; sie muss die Entnahme unverzüglich in Textform melden, der Grundversorger bestätigt den Vertragsschluss (§ 2 Abs. 1, 2 StromGVV). Findet sie am 20."
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "2022-07-29",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-11",
    "derniere_verification": "2026-10-11",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/grundversorgung-ersatzversorgung-36-38-enwg"
}