{
    "slug": "gueterstandsschaukel-1408-bgb",
    "titre": "Güterstandsschaukel (§ 1408 BGB, § 5 Abs. 2 ErbStG) – steuerfreie Vermögensübertragung durch Wechsel des Güterstands",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, können durch notariellen Ehevertrag den Güterstand beenden (§ 1408 Abs. 1 BGB) und…",
    "resume_court": "Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, können durch notariellen Ehevertrag den Güterstand beenden (§ 1408 Abs. 1 BGB) und dadurch eine Zugewinnausgleichsforderung nach §§ 1372–1378 BGB entstehen lassen. Diese Ausgleichsforderung ist – anders als eine Schenkung – vollständig steuerfrei, weil § 5 Abs. 2 ErbStG sie ausdrücklich nicht als Erwerb im Sinne der Schenkungsteuer behandelt, unabhängig von der Höhe und ohne Anrechnung auf den Ehegatten-Freibetrag von 500.000 € (§ 16 ErbStG). Vereinbaren die Ehegatten anschließend erneut Zugewinngemeinschaft, spricht man von der „Güterstandsschaukel“. Der Bundesfinanzhof hat diese Gestaltung als zulässig anerkannt, solange die Ausgleichsforderung tatsächlich nach den gesetzlichen Vorschriften entsteht (BFH, Urteil vom 12.07.2005 – II R 29/02). Wird die Forderung nicht in Geld, sondern durch Übertragung von Sachwerten wie GmbH-Anteilen erfüllt, kann dies allerdings Einkommensteuer nach § 17 EStG auslösen (BFH, Urteil vom 09.05.2025 – IX R 4/23).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage Güterstandswechsel",
            "valeur": "§ 1408 Abs. 1 BGB – Ehevertrag [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form",
            "valeur": "Notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten [§ 1410 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung",
            "valeur": "Bisheriger Güterstand: Zugewinngemeinschaft [§ 1363 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beendigung „auf andere Weise“ als Tod",
            "valeur": "Zugewinn wird nach §§ 1373–1390 BGB ausgeglichen [§ 1372 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Berechnung Zugewinn",
            "valeur": "Endvermögen minus Anfangsvermögen [§ 1373 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausgleichsforderung",
            "valeur": "Hälfte des Überschusses des höheren Zugewinns [§ 1378 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entstehung/Übertragbarkeit",
            "valeur": "Entsteht mit Beendigung des Güterstands, ist vererblich und übertragbar [§ 1378 Abs. 3 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schenkungsteuer auf die Ausgleichsforderung",
            "valeur": "Keine – kein Erwerb i. S. d. §§ 3, 7 ErbStG [§ 5 Abs. 2 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Betragsgrenze der Steuerfreiheit",
            "valeur": "Keine – unabhängig von der Höhe, kein Verbrauch des Freibetrags [§ 5 Abs. 2 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ehegatten-Freibetrag (zum Vergleich)",
            "valeur": "500.000 € alle 10 Jahre bei Schenkung/Erbschaft [§ 16 Abs. 1 Nr. 1, § 14 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft",
            "valeur": "Zulässig, auch zeitnah – kein Gestaltungsmissbrauch [BFH II R 29/02, 12.07.2005]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Risiko bei Sachwertabfindung",
            "valeur": "Übertragung von GmbH-Anteilen statt Geld kann § 17 EStG auslösen [BFH IX R 4/23, 09.05.2025]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 1408 BGB – Ehevertrag",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1408.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1410 BGB – Form des Ehevertrags",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1410.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1363 BGB – Zugewinngemeinschaft",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1363.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1372 BGB – Ausgleich bei Beendigung auf andere Weise als durch Tod",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1372.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1373 BGB – Begriff des Zugewinns",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1373.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1378 BGB – Ausgleichsforderung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1378.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 5 ErbStG – Zugewinngemeinschaft",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__5.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 16 ErbStG – Freibeträge",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 19 ErbStG – Steuersätze",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BFH, Urteil vom 09.05.2025 – IX R 4/23",
            "url": "https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE202520226/",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Güterstandsschaukel (§ 1408 BGB, § 5 Abs. 2 ErbStG) – steuerfreie Vermögensübertragung durch Wechsel des Güterstands?",
            "reponse": "Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, können durch notariellen Ehevertrag den Güterstand beenden (§ 1408 Abs. 1 BGB) und dadurch eine Zugewinnausgleichsforderung nach §§ 1372–1378 BGB entstehen lassen. Diese Ausgleichsforderung ist – anders als eine Schenkung – vollständig steuerfrei, weil § 5 Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Güterstandsschaukel (§ 1408 BGB, § 5 Abs. 2 ErbStG)?",
            "reponse": "Die Güterstandsschaukel steht allen Ehegatten offen, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (§ 1363 Abs. 1 BGB) – das ist die Mehrheit der deutschen Ehen, da dieser Güterstand ohne besondere Vereinbarung automatisch gilt. Voraussetzung ist ein notarieller Ehevertrag (§ 1408 Abs. 1, § 1410 BGB), der den Güterstand beendet, zum Beispiel durch Wechsel in die Gütertrennung (§ 1414 BGB)."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Güterstandsschaukel (§ 1408 BGB, § 5 Abs. 2 ErbStG)?",
            "reponse": "Die Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 2 ErbStG gilt nur für die Ausgleichsforderung selbst, wie sie sich rechnerisch aus §§ 1373–1383, 1390 BGB ergibt. Zahlungen, die darüber hinausgehen – etwa weil sich die Ehegatten auf einen höheren Betrag verständigen, als sich rechnerisch ergibt – sind in Höhe der Differenz eine freigebige Zuwendung und schenkungsteuerpflichtig."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Güterstandsschaukel (§ 1408 BGB, § 5 Abs. 2 ErbStG)?",
            "reponse": "„Die Güterstandsschaukel ist auf einen Höchstbetrag begrenzt.“ Falsch – anders als der Ehegatten-Freibetrag von 500.000 € (§ 16 ErbStG) kennt § 5 Abs. 2 ErbStG keine Betragsgrenze. Die gesamte rechnerisch korrekte Ausgleichsforderung bleibt steuerfrei, auch bei mehreren Millionen Euro."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Güterstandsschaukel (§ 1408 BGB, § 5 Abs. 2 ErbStG) aus?",
            "reponse": "Ehepaar A und B leben seit der Hochzeit 2005 im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. A hat als Unternehmer im Laufe der Ehe ein Endvermögen von 6.000.000 € aufgebaut, sein Anfangsvermögen betrug 0 €; B ist nicht erwerbstätig und hat kein eigenes Vermögen aufgebaut (Anfangs- und Endvermögen jeweils 0 €). 1. Zugewinn A: 6.000.000 € minus 0 € = 6.000.000 € (§ 1373 BGB) 2. Zugewinn B: 0 € minus 0 € = 0 € 3."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q6125066"
    ],
    "valid_from": "1958-07-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-24",
    "derniere_verification": "2026-09-24",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/gueterstandsschaukel-1408-bgb"
}