{
    "slug": "haftung-miterben-2058-bgb",
    "titre": "Haftung der Miterben (§§ 2058–2063 BGB) – Gesamtschuld, Haftung bis zur Teilung, Aufgebot und Haftung nach der Teilung",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Mehrere Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB): Der Gläubiger kann die ganze Forderung von jedem…",
    "resume_court": "Mehrere Erben haften für die **gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten** als **Gesamtschuldner** (**§ 2058 BGB**): Der Gläubiger kann die ganze Forderung von **jedem** Miterben verlangen, muss sie aber insgesamt nur einmal erhalten. Bis zur **Teilung** des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung jedoch aus seinem **Eigenvermögen verweigern** und haftet dann nur mit seinem Anteil am Nachlass (**§ 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB**). Auf den **ungeteilten Nachlass** können die Gläubiger weiterhin zugreifen (**§ 2059 Abs. 2 BGB**; Vollstreckung nur mit einem Urteil gegen **alle** Erben, **§ 747 ZPO**). **Nach der Teilung** haftet jeder Miterbe grundsätzlich unbeschränkt mit dem Gesamtvermögen, aber nur dann **auf seinen Erbteil beschränkt**, wenn ein Ausnahmetatbestand des **§ 2060 BGB** vorliegt – Ausschluss im Aufgebotsverfahren, Verschweigung nach fünf Jahren oder beendetes Nachlassinsolvenzverfahren – oder wenn ein Miterbe das **Aufgebot nach § 2061 BGB** erlassen hat.",
    "faits": [
        {
            "point": "Gesamtschuld der Miterben",
            "valeur": "Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB, verbatim)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verweigerungsrecht bis zur Teilung",
            "valeur": "Jeder Miterbe kann die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen verweigern, das er außer seinem Anteil am Nachlass hat (§ 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme: unbeschränkte Haftung",
            "valeur": "Haftet der Miterbe für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, steht ihm das Verweigerungsrecht für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit nicht zu (§ 2059 Abs. 1 Satz 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zugriff auf den ungeteilten Nachlass",
            "valeur": "Das Recht der Gläubiger, Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt (§ 2059 Abs. 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlass",
            "valeur": "Bis zur Teilung ist ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich (§ 747 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Haftung nach der Teilung",
            "valeur": "Nur für den dem Erbteil entsprechenden Teil, wenn (1) Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen, (2) Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall geltend gemacht (außer bekannt/angemeldet), (3) Nachlassinsolvenz durch Verteilung oder Insolvenzplan beendet (§ 2060 Nr. 1–3 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aufgebot durch einen Miterben",
            "valeur": "Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder dem Nachlassgericht anzumelden (§ 2061 Abs. 1 Satz 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung des Aufgebots",
            "valeur": "Nach der Teilung haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil, soweit nicht vor Fristablauf angemeldet oder die Forderung ihm bei der Teilung bekannt ist (§ 2061 Abs. 1 Satz 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Veröffentlichung / Kosten",
            "valeur": "Bundesanzeiger und das für Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt; Frist beginnt mit der letzten Einrückung; Kosten trägt der Erbe, der die Aufforderung erlässt (§ 2061 Abs. 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachlassverwaltung",
            "valeur": "Nur gemeinschaftlich beantragbar, nach Teilung ausgeschlossen (§ 2062 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inventar",
            "valeur": "Errichtung durch einen Miterben kommt den übrigen zustatten, soweit deren Haftung nicht unbeschränkt ist; Beschränkung auch im Innenverhältnis geltend zu machen (§ 2063 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Berichtigung vor Teilung",
            "valeur": "Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen (§ 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Prozessuale Absicherung",
            "valeur": "Beschränkte Erbenhaftung nur geltend zu machen, wenn sie im Urteil vorbehalten ist (§ 780 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Innenausgleich",
            "valeur": "Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 2058 BGB – Gesamtschuldnerische Haftung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2058.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2059 BGB – Haftung bis zur Teilung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2059.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2060 BGB – Haftung nach der Teilung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2060.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2061 BGB – Aufgebot der Nachlassgläubiger",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2061.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2062 BGB – Antrag auf Nachlassverwaltung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2062.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2063 BGB – Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2063.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2046 BGB – Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2046.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1974 BGB – Verschweigungseinrede",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1974.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 426 BGB – Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__426.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 747 ZPO – Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__747.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 780 ZPO – Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__780.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Haftung der Miterben (§§ 2058–2063 BGB) – Gesamtschuld, Haftung bis zur Teilung, Aufgebot und Haftung nach der Teilung?",
            "reponse": "Mehrere Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB): Der Gläubiger kann die ganze Forderung von jedem Miterben verlangen, muss sie aber insgesamt nur einmal erhalten. Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung jedoch aus seinem Eigenvermögen verweigern und haftet dann nur mit seinem Anteil am Nachlass (§ 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Haftung der Miterben (§§ 2058–2063 BGB)?",
            "reponse": "\u0022Jeder Miterbe haftet nur nach seiner Erbquote.\u0022 Nein – im Außenverhältnis haften Miterben als Gesamtschuldner auf das Ganze (§ 2058 BGB); die Quote spielt erst im Innenausgleich oder nach § 2060/§ 2061 BGB eine Rolle. \u0022Nach der Teilung ist die Haftung automatisch auf den Nachlass begrenzt.\u0022 Nein – die Teilung beseitigt das Verweigerungsrecht des § 2059 BGB; eine Beschränkung auf den Erbteil gibt es nur in den…"
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "1900-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-04",
    "derniere_verification": "2026-10-04",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/haftung-miterben-2058-bgb"
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