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title: "Haftung der Miterben (§§ 2058–2063 BGB) – Gesamtschuld, Haftung bis zur Teilung, Aufgebot und Haftung nach der Teilung"
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# Haftung der Miterben (§§ 2058–2063 BGB) – Gesamtschuld, Haftung bis zur Teilung, Aufgebot und Haftung nach der Teilung

## Kurzantwort

Mehrere Erben haften für die **gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten** als **Gesamtschuldner** (**§ 2058 BGB**): Der Gläubiger kann die ganze Forderung von **jedem** Miterben verlangen, muss sie aber insgesamt nur einmal erhalten. Bis zur **Teilung** des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung jedoch aus seinem **Eigenvermögen verweigern** und haftet dann nur mit seinem Anteil am Nachlass (**§ 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB**). Auf den **ungeteilten Nachlass** können die Gläubiger weiterhin zugreifen (**§ 2059 Abs. 2 BGB**; Vollstreckung nur mit einem Urteil gegen **alle** Erben, **§ 747 ZPO**). **Nach der Teilung** haftet jeder Miterbe grundsätzlich unbeschränkt mit dem Gesamtvermögen, aber nur dann **auf seinen Erbteil beschränkt**, wenn ein Ausnahmetatbestand des **§ 2060 BGB** vorliegt – Ausschluss im Aufgebotsverfahren, Verschweigung nach fünf Jahren oder beendetes Nachlassinsolvenzverfahren – oder wenn ein Miterbe das **Aufgebot nach § 2061 BGB** erlassen hat.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Gesamtschuld der Miterben | Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB, verbatim) |
| Verweigerungsrecht bis zur Teilung | Jeder Miterbe kann die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen verweigern, das er außer seinem Anteil am Nachlass hat (§ 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB) |
| Ausnahme: unbeschränkte Haftung | Haftet der Miterbe für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, steht ihm das Verweigerungsrecht für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit nicht zu (§ 2059 Abs. 1 Satz 2 BGB) |
| Zugriff auf den ungeteilten Nachlass | Das Recht der Gläubiger, Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt (§ 2059 Abs. 2 BGB) |
| Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlass | Bis zur Teilung ist ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich (§ 747 ZPO) |
| Haftung nach der Teilung | Nur für den dem Erbteil entsprechenden Teil, wenn (1) Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen, (2) Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall geltend gemacht (außer bekannt/angemeldet), (3) Nachlassinsolvenz durch Verteilung oder Insolvenzplan beendet (§ 2060 Nr. 1–3 BGB) |
| Aufgebot durch einen Miterben | Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder dem Nachlassgericht anzumelden (§ 2061 Abs. 1 Satz 1 BGB) |
| Wirkung des Aufgebots | Nach der Teilung haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil, soweit nicht vor Fristablauf angemeldet oder die Forderung ihm bei der Teilung bekannt ist (§ 2061 Abs. 1 Satz 2 BGB) |
| Veröffentlichung / Kosten | Bundesanzeiger und das für Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt; Frist beginnt mit der letzten Einrückung; Kosten trägt der Erbe, der die Aufforderung erlässt (§ 2061 Abs. 2 BGB) |
| Nachlassverwaltung | Nur gemeinschaftlich beantragbar, nach Teilung ausgeschlossen (§ 2062 BGB) |
| Inventar | Errichtung durch einen Miterben kommt den übrigen zustatten, soweit deren Haftung nicht unbeschränkt ist; Beschränkung auch im Innenverhältnis geltend zu machen (§ 2063 BGB) |
| Berichtigung vor Teilung | Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen (§ 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB) |
| Prozessuale Absicherung | Beschränkte Erbenhaftung nur geltend zu machen, wenn sie im Urteil vorbehalten ist (§ 780 Abs. 1 ZPO) |
| Innenausgleich | Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) |

## Gesamtschuld nach § 2058 BGB

Die Vorschrift gilt für **gemeinschaftliche** Nachlassverbindlichkeiten, also Schulden, die den Nachlass als Ganzes treffen – etwa Verbindlichkeiten des Erblassers (Darlehen, Mietrückstände, Steuerschulden) und Erbfallschulden wie Pflichtteils-, Vermächtnis- und Bestattungskostenansprüche (vgl. § 1967 Abs. 2 BGB). Für den Gläubiger bedeutet die Gesamtschuld: Er darf **jeden** Miterben auf die **volle** Leistung in Anspruch nehmen, die Leistung aber nur einmal fordern (§ 421 BGB). Eine Aufteilung nach Erbquoten findet im Außenverhältnis also **nicht** automatisch statt.

## Haftung bis zur Teilung (§ 2059 BGB)

Solange der Nachlass nicht geteilt ist, schützt § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB das **Eigenvermögen** des einzelnen Miterben: Er darf die Berichtigung der Nachlassschuld aus seinem Privatvermögen verweigern und den Gläubiger auf den Nachlass verweisen. Der Gläubiger kann weiter auf den **ungeteilten Nachlass** zugreifen (§ 2059 Abs. 2 BGB); dafür braucht er in der Zwangsvollstreckung ein Urteil gegen **alle** Miterben (§ 747 ZPO) – praktisch also eine Klage gegen alle Erben als Gesamtschuldner oder eine Duldungsklage. Das Verweigerungsrecht greift **nicht**, soweit der Miterbe ohnehin **unbeschränkt** haftet (§ 2059 Abs. 1 Satz 2 BGB), etwa nach Versäumnis einer gerichtlich gesetzten Inventarfrist (§ 1994 BGB). Um die Beschränkung im Prozess nicht zu verlieren, muss sie sich der Miterbe im **Urteil vorbehalten** lassen (§ 780 Abs. 1 ZPO).

## Haftung nach der Teilung (§ 2060 BGB)

Mit der Teilung entfällt das Verweigerungsrecht aus § 2059 BGB; der Gläubiger kann jeden Miterben mit dessen **gesamtem Vermögen** in Anspruch nehmen. Die Haftung beschränkt sich nur dann auf den **Erbteil entsprechenden Teil** der Schuld, wenn einer der drei Fälle des § 2060 BGB vorliegt:

1. **Ausschluss im Aufgebotsverfahren** (§ 2060 Nr. 1 BGB) – siehe [Aufgebotsverfahren der Nachlassgläubiger](aufgebotsverfahren-nachlassglaeubiger-1970-bgb);
2. **Verschweigung:** Der Gläubiger macht seine Forderung später als **fünf Jahre** nach dem Erbfall geltend, es sei denn, sie ist dem Miterben vor Fristablauf bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden (§ 2060 Nr. 2 i. V. m. § 1974 Abs. 1 BGB);
3. **Nachlassinsolvenzverfahren**, das durch Verteilung der Masse oder durch Insolvenzplan beendet worden ist (§ 2060 Nr. 3 BGB).

Wichtig ist die **Teilung selbst**: Wer den Nachlass verteilt, bevor die Schulden geklärt sind, verliert den Schutz des § 2059 BGB. Deshalb sind nach § 2046 Abs. 1 BGB zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen; nicht fällige oder streitige Verbindlichkeiten sind zurückzubehalten.

## Aufgebot durch einen Miterben (§ 2061 BGB)

Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger **öffentlich auffordern**, Forderungen innerhalb von **sechs Monaten** bei ihm oder beim Nachlassgericht anzumelden (§ 2061 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Aufforderung erscheint im **Bundesanzeiger** und im Blatt des Nachlassgerichts; die Frist beginnt mit der **letzten Einrückung**; die Kosten trägt der Erbe, der die Aufforderung erlässt (§ 2061 Abs. 2 BGB). Folge: Nach der Teilung haftet jeder Miterbe nur für den **seinem Erbteil entsprechenden Teil** einer Forderung, soweit sie nicht fristgerecht angemeldet wurde und dem Miterben zur Zeit der Teilung auch nicht **bekannt** ist. Das Verfahren ist ein privates Instrument und **nicht** das gerichtliche Aufgebot nach §§ 1970 ff. BGB, §§ 433 ff. FamFG.

## Nachlassverwaltung und Inventar (§§ 2062, 2063 BGB)

Die **Nachlassverwaltung** (§ 1975 BGB) können die Erben **nur gemeinschaftlich** beantragen und nicht mehr nach der Teilung (§ 2062 BGB); Einzelheiten unter [Nachlassverwaltung](nachlassverwaltung-1981-bgb). Ein von einem Miterben errichtetes **Inventar** kommt den übrigen Miterben zustatten, soweit diese nicht unbeschränkt haften (§ 2063 Abs. 1 BGB). Im **Innenverhältnis** kann sich ein Miterbe gegenüber den übrigen auf seine beschränkte Haftung auch dann berufen, wenn er einzelnen Gläubigern unbeschränkt haftet (§ 2063 Abs. 2 BGB); siehe [Nachlassinventar](nachlassinventar-1993-bgb).

## Ausgleich unter den Miterben

Zahlt ein Miterbe mehr als seinen Anteil, kann er von den übrigen **Ausgleich** verlangen; die Forderung des Gläubigers geht insoweit auf ihn über (§ 426 Abs. 1 und 2 BGB). Der Maßstab richtet sich nach der Gesamtschuldregel "zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist" – eine abweichende Bestimmung kann sich insbesondere aus den **Erbquoten** oder einer **Verfügung von Todes wegen** ergeben; im Einzelfall sollte dies rechtlich geprüft werden. Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt (§ 2046 Abs. 2 BGB); siehe [Erbauseinandersetzung](erbauseinandersetzung-2042-bgb).

## Praxishinweise

Vor der Teilung sollten Miterben ein **Schuldenverzeichnis** erstellen, bei Unklarheit das **Aufgebot** (§ 2061 BGB oder §§ 1970 ff. BGB) einleiten, streitige oder noch nicht fällige Verbindlichkeiten **zurückbehalten** (§ 2046 Abs. 1 Satz 2 BGB) und bei überschuldetem Nachlass die **Nachlassinsolvenz** bzw. die [Dürftigkeitseinrede](duerftigkeitseinrede-nachlassinsolvenz-1990-bgb) prüfen. Wird ein Miterbe verklagt, ist der **Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung** (§ 780 ZPO) zu beantragen; zur Vollstreckung siehe [Zwangsvollstreckung gegen Erben](zwangsvollstreckung-gegen-erben-778-785-zpo). Allgemeine Grundlagen: [Erbenhaftung](erbenhaftung-1967-bgb) und [Erbengemeinschaft](erbengemeinschaft-2032-bgb).

## Häufige Fehler

- **"Jeder Miterbe haftet nur nach seiner Erbquote."** Nein – im Außenverhältnis haften Miterben als **Gesamtschuldner** auf das Ganze (§ 2058 BGB); die Quote spielt erst im Innenausgleich oder nach § 2060/§ 2061 BGB eine Rolle.
- **"Nach der Teilung ist die Haftung automatisch auf den Nachlass begrenzt."** Nein – die Teilung beseitigt das Verweigerungsrecht des § 2059 BGB; eine Beschränkung auf den Erbteil gibt es nur in den Fällen des § 2060 oder § 2061 BGB oder über die allgemeinen Haftungsbeschränkungsverfahren.
- **"Ich verteile den Nachlass sofort, Schulden klären wir später."** Riskant – vor der Teilung sind die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen oder zurückzubehalten (§ 2046 BGB).
- **"Nach fünf Jahren ist jede Nachlassschuld erledigt."** Nein – § 2060 Nr. 2 BGB (§ 1974 BGB) gilt nicht, wenn die Forderung dem Erben vorher bekannt war oder angemeldet wurde, und lässt die Forderung selbst bestehen.
- **"Die beschränkte Haftung muss ich erst bei der Vollstreckung erwähnen."** Zu spät – sie ist im **Urteil vorzubehalten** (§ 780 Abs. 1 ZPO).

## Änderungsverlauf

- 2026-10-04: Erstveröffentlichung. Wortlaute der §§ 2058–2063, 2046, 1974, 426 BGB sowie §§ 747, 780 ZPO am 04.10.2026 gegen gesetze-im-internet.de geprüft (In-App-Browser). Keine Rechtsprechung zitiert.

## Quellen

- § 2058 BGB – Gesamtschuldnerische Haftung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2058.html
- § 2059 BGB – Haftung bis zur Teilung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2059.html
- § 2060 BGB – Haftung nach der Teilung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2060.html
- § 2061 BGB – Aufgebot der Nachlassgläubiger:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2061.html
- § 2062 BGB – Antrag auf Nachlassverwaltung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2062.html
- § 2063 BGB – Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2063.html
- § 2046 BGB – Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2046.html
- § 1974 BGB – Verschweigungseinrede:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1974.html
- § 426 BGB – Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__426.html
- § 747 ZPO – Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__747.html
- § 780 ZPO – Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__780.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-04
- Letzte Prüfung: 2026-10-04
- In Kraft seit: 1900-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
