{
    "slug": "halterauskunft-fahrzeugregister-39-stvg",
    "titre": "Halterauskunft 2026 – Wer darf Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Fahrzeugregister erfahren? (§§ 31–41 StVG)",
    "domaine": "verkehrsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wer nach einem Verkehrsunfall oder einem anderen Vorfall im Straßenverkehr Name und Anschrift des Fahrzeughalters braucht, kann beim Fahrzeugregister eine…",
    "resume_court": "Wer nach einem Verkehrsunfall oder einem anderen Vorfall im Straßenverkehr Name und Anschrift des Fahrzeughalters braucht, kann beim **Fahrzeugregister** eine **Halterauskunft** beantragen. Die Rechtsgrundlage ist **§ 39 Straßenverkehrsgesetz (StVG)**: Die **Zulassungsbehörde** oder das **Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)** übermittelt die Daten, wenn der Antragsteller **unter Angabe des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt**, dass er sie zur **Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr** benötigt (**einfache Registerauskunft**, § 39 Abs. 1 StVG).\n\nEine **erweiterte Auskunft** mit weiteren Daten gibt es nur, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen **glaubhaft macht** und die Daten auf andere Weise **nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand** erlangen kann (§ 39 Abs. 2 StVG). Wer als Halter **schutzwürdige Interessen** hat, kann eine **Übermittlungssperre** beantragen (§ 41 Abs. 2 StVG) – sie schützt aber nicht in jedem Fall vor einer Auskunft (§ 41 Abs. 3, 4 StVG).",
    "faits": [
        {
            "point": "Frage",
            "valeur": "Antwort",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsgrundlage der Halterauskunft für Private",
            "valeur": "§ 39 StVG (Übermittlung zur Verfolgung von Rechtsansprüchen)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Welche Register?",
            "valeur": "örtliche Fahrzeugregister der Zulassungsbehörden und das Zentrale Fahrzeugregister des KBA (§ 31 Abs. 1, 2 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wer erteilt die Auskunft?",
            "valeur": "die Zulassungsbehörde oder das Kraftfahrt-Bundesamt (§ 39 Abs. 1 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einfache Registerauskunft – was wird übermittelt?",
            "valeur": "Name, Vornamen, Ordens-/Künstlername, Anschrift des Halters; Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs; Versicherer, Nummer des Versicherungsscheins, ggf. Ende des Versicherungsverhältnisses, ggf. Befreiung von der Versicherungspflicht; Zeitpunkt der Kennzeichenzuteilung; Kennzeichen (§ 39 Abs. 1 Nr. 1–11 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einfache Registerauskunft – Voraussetzung",
            "valeur": "Angabe des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und Darlegung, dass die Daten für Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder für eine Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt werden (§ 39 Abs. 1 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erweiterte Auskunft",
            "valeur": "weitere Fahrzeug- und Halterdaten; Antragsteller gibt Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters an und macht glaubhaft, dass er die Daten für Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Fahrzeugs oder für eine Privatklage benötigt und anders nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann (§ 39 Abs. 2 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auskunft für andere Ansprüche",
            "valeur": "eingeschränkte Datenübermittlung (Halter- und Fahrzeugdaten nach § 39 Abs. 1 Nr. 1–5 und 11) bei nicht verkehrsbezogenen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder bei übergegangenen Ansprüchen nach UVG, SGB II, SGB XII ab 500 Euro – jeweils nur bei Glaubhaftmachung und wenn die Daten sonst nicht oder nur unverhältnismäßig aufwendig zu erlangen sind (§ 39 Abs. 3 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausländische öffentliche Stelle als Empfänger",
            "valeur": "allein das KBA ist zuständig (§ 39 Abs. 4 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Behörden (Polizei, Bußgeldstellen)",
            "valeur": "eigene Übermittlungsgrundlage: § 35 StVG, u. a. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; teils Abruf im automatisierten Verfahren (§ 36 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schutz des Halters",
            "valeur": "Übermittlungssperre auf Antrag bei glaubhaft gemachter Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen (§ 41 Abs. 2 StVG); Durchbrechung im Einzelfall möglich (§ 41 Abs. 3, 4 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zweckbindung für den Empfänger",
            "valeur": "Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt wurden (§ 43 Abs. 2 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld-/Punktewerte",
            "valeur": "Keine auf dieser Seite – die Auskunft ist Registerrecht, keine Verkehrsordnungswidrigkeit",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Halterauskunft 2026 – Wer darf Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Fahrzeugregister erfahren? (§§ 31–41 StVG)?",
            "reponse": "Wer nach einem Verkehrsunfall oder einem anderen Vorfall im Straßenverkehr Name und Anschrift des Fahrzeughalters braucht, kann beim Fahrzeugregister eine Halterauskunft beantragen. Die Rechtsgrundlage ist § 39 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Die Zulassungsbehörde oder das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) übermittelt die Daten, wenn der Antragsteller unter Angabe des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Halterauskunft 2026?",
            "reponse": "Die Seite behandelt die Auskunft aus den deutschen Fahrzeugregistern nach §§ 31–43 StVG. Sie betrifft Halter- und Fahrzeugdaten, nicht das Fahreignungsregister (Punkte) und nicht das Zentrale Fahrerlaubnisregister (§§ 48 ff. StVG). Auskünfte über den eigenen Datensatz richten sich nach dem allgemeinen Datenschutzrecht und werden hier nicht behandelt."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Halterauskunft 2026?",
            "reponse": "Eigene Register führen die Dienststellen der Bundeswehr, der Polizeien des Bundes und der Länder und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung für ihre Fahrzeuge; die §§ 31 ff. StVG gelten dafür nicht (§ 31 Abs. 3 StVG). Berufsdaten selbständiger Halter (§ 33 Abs. 2 StVG) dürfen nur für bestimmte Zwecke an die zuständigen Behörden übermittelt werden (§ 40 StVG) – nicht an Private."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Halterauskunft 2026?",
            "reponse": "Kein Kennzeichen notiert. Die einfache Registerauskunft knüpft an Kennzeichen oder Fahrzeug-Identifizierungsnummer an. Wer beides nicht hat, bekommt allenfalls nach § 39 Abs. 2 StVG eine Auskunft – mit höheren Anforderungen. Rechtsanspruch nicht dargelegt."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Halterauskunft 2026 aus?",
            "reponse": "Bei einem Parkplatzunfall fährt der Unfallverursacher davon, ein Zeuge hat das Kennzeichen notiert. Der Geschädigte beantragt unter Angabe des Kennzeichens bei der zuständigen Stelle eine einfache Registerauskunft und legt dar, dass er Schadenersatzansprüche aus dem Unfall geltend machen will."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q23786134",
        "Q1034303",
        "Q136688905"
    ],
    "valid_from": "2026-11-06",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-11-06",
    "derniere_verification": "2026-11-06",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/halterauskunft-fahrzeugregister-39-stvg"
}