{
    "slug": "hausrat-freibetrag-13-erbstg",
    "titre": "Hausrat-Freibetrag bei der Erbschaftsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) – 41.000 € und 12.000 €",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Neben den persönlichen Freibeträgen (§ 16 ErbStG) bleiben beim Erben oder Beschenkten bestimmte bewegliche Gegenstände zusätzlich steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr.…",
    "resume_court": "Neben den persönlichen Freibeträgen (§ 16 ErbStG) bleiben beim Erben oder Beschenkten bestimmte **bewegliche Gegenstände** zusätzlich steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Erwerber der **Steuerklasse I** (u. a. Ehegatte, Kinder, Enkel) erhalten **Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung bis 41.000 €** und daneben **andere bewegliche körperliche Gegenstände bis 12.000 €** steuerfrei. Erwerber der **Steuerklassen II und III** (z. B. Geschwister, Nichten, Lebensgefährten) haben für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände **zusammen nur 12.000 €**. **Nicht** begünstigt sind ausdrücklich **Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen** sowie Gegenstände des Grund-, Betriebs- oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Die Beträge sind echte Freibeträge: Nur der übersteigende Wert ist steuerpflichtig.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Hausrat inkl. Wäsche und Kleidung, Steuerklasse I",
            "valeur": "bis 41.000 € steuerfrei",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Andere bewegliche körperliche Gegenstände, Steuerklasse I",
            "valeur": "bis 12.000 € steuerfrei (zusätzlich zum Hausrat)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Hausrat + andere bewegliche Gegenstände, Steuerklassen II und III",
            "valeur": "zusammen bis 12.000 € steuerfrei",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausgeschlossen",
            "valeur": "Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine, Perlen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ebenfalls ausgeschlossen",
            "valeur": "Gegenstände des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und des Betriebsvermögens",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verhältnis zu anderen Befreiungen",
            "valeur": "Jede Befreiungsvorschrift ist für sich anzuwenden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verhältnis zum persönlichen Freibetrag",
            "valeur": "gilt zusätzlich zu § 16 ErbStG (z. B. Kind 400.000 €)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gilt auch für Schenkungen",
            "valeur": "ja, Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen gelten für Schenkungen entsprechend",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bewertung",
            "valeur": "gemeiner Wert (Verkehrswert) im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beträge seit",
            "valeur": "01.01.2009 (Erbschaftsteuerreformgesetz)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 13 ErbStG – Steuerbefreiungen (Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 15 ErbStG – Steuerklassen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 16 ErbStG – Freibeträge",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1 ErbStG – Steuerpflichtige Vorgänge (Abs. 2: Schenkungen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__1.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 12 ErbStG – Bewertung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__12.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 9 BewG – Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__9.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1969 BGB – Dreißigster",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1969.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Hausrat-Freibetrag bei der Erbschaftsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) – 41.000 € und 12.000 €?",
            "reponse": "Neben den persönlichen Freibeträgen (§ 16 ErbStG) bleiben beim Erben oder Beschenkten bestimmte bewegliche Gegenstände zusätzlich steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Erwerber der Steuerklasse I (u. a. Ehegatte, Kinder, Enkel) erhalten Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung bis 41.000 € und daneben andere bewegliche körperliche Gegenstände bis 12.000 € steuerfrei. Erwerber der Steuerklassen II und III (z. B."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Hausrat-Freibetrag bei der Erbschaftsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)?",
            "reponse": "Der Freibetrag gilt für jeden Erwerber gesondert und für Erwerbe von Todes wegen wie für Schenkungen unter Lebenden. Welcher Betrag greift, hängt allein von der Steuerklasse des Erwerbers ab (§ 15 ErbStG): Steuerklasse I: Ehegatte und eingetragener Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel) sowie Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen → 41.000 € Hausrat plus 12.000 €…"
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Hausrat-Freibetrag bei der Erbschaftsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)?",
            "reponse": "Geld, Konten, Depots, Wertpapiere: nie über § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG begünstigt; sie fallen nur unter den persönlichen Freibetrag. Münzen, Edelmetalle, Edelsteine, Perlen: gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen — auch wenn sie im Haushalt aufbewahrt werden (Goldbarren im Tresor, Münzsammlung)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Hausrat-Freibetrag bei der Erbschaftsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)?",
            "reponse": "„Der Hausrat ist immer komplett steuerfrei.\u0022 Falsch — nur bis 41.000 € (Steuerklasse I) bzw. 12.000 € (Steuerklassen II/III). Der Mehrbetrag ist steuerpflichtig, soweit der persönliche Freibetrag aufgebraucht ist. „Das Bargeld in der Wohnung gehört zum Hausrat.\u0022 Falsch — Zahlungsmittel sind ausdrücklich ausgeschlossen."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Hausrat-Freibetrag bei der Erbschaftsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) aus?",
            "reponse": "Eine verwitwete Mutter hinterlässt ihrer Tochter (Steuerklasse I) die Wohnungseinrichtung mit einem gemeinen Wert von 48.000 €, einen Pkw (Wert 15.000 €) und ein Bankguthaben von 380.000 €. | Position | Wert | steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG | verbleibt | |---|---|---|---| | Hausrat | 48.000 € | 41.000 € (Buchst. a) | 7.000 € | | Pkw (andere bewegliche Gegenstände) | 15.000 € | 12.000 € (Buchst."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q2120557"
    ],
    "valid_from": "2009-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-07",
    "derniere_verification": "2026-10-07",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/hausrat-freibetrag-13-erbstg"
}